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Verstoß gegen DS-GVO – Geldentschädigungsanspruch – Voraussetzungen

Ein Mann fordert mehr Informationen und Geld von einem Telekommunikationsunternehmen, weil er glaubt, nicht alle seine Daten erhalten zu haben. Doch das Gericht sieht das anders und weist seine Klage ab. Jetzt geht der Streit um den Datenschutz und mögliche Entschädigungen in die nächste Runde.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Berufung des Klägers gegen das vorherige Urteil wurde abgewiesen, was bedeutet, dass das ursprüngliche Urteil Bestand hat.
  • Der Kläger muss die Kosten des Berufungsverfahrens übernehmen.
  • Die vorläufige Vollstreckung des Urteils ist ohne Sicherheitsleistung möglich, aber der Vollstreckungsschuldner kann diese abwenden, wenn er Sicherheit leistet.
  • Es besteht Klärungsbedarf bezüglich der Voraussetzungen für einen Geldentschädigungsanspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung.
  • Der Kläger hatte wegen unzureichender Datenauskunft durch den Telekommunikationsanbieter geklagt.
  • Es wurde festgestellt, dass die Beklagte bei der Auskunftserteilung nicht alle relevanten Dokumente bereitgestellt hat.
  • Der Kläger hatte mehrfach um Auskunft über seine personenbezogenen Daten gebeten, doch die Beklagte konnte nicht alle Anfragen vollständig beantworten.
  • Der Vertrag, zu dem der Kläger Auskunft verlangte, wurde nicht ausreichend dokumentiert.
  • Das Gericht erkennt die Möglichkeit an, dass eine Klärung im Zusammenhang mit materiellen und immateriellen Schäden nach der Datenschutz-Grundverordnung erforderlich ist.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die zukünftige Handhabung von Datenauskünften durch Telekommunikationsanbieter und die Ansprüche der Kunden in diesen Fällen.

Urteil zeigt Rechte und Ansprüche bei Datenschutzverletzungen auf

Der Datenschutz ist ein wichtiges Anliegen in der heutigen digitalen Welt, da persönliche Daten oft ohne Wissen oder Zustimmung der betroffenen Personen verarbeitet werden. Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) legt klare Regeln fest, um die Rechte der Betroffenen zu schützen und Datenschutzverletzungen zu verhindern. Bei einem Verstoß gegen die DS-GVO können betroffene Personen nicht nur auf Bußgelder hoffen, sondern auch Ansprüche auf Geldentschädigung geltend machen. Diese Entschädigung zielt darauf ab, die durch die Datenschutzverletzung erlittenen Schäden auszugleichen.

Um einen Geldentschädigungsanspruch erfolgreich durchzusetzen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört unter anderem, dass der Betroffene nachweist, dass eine Datenschutzverletzung tatsächlich stattgefunden hat und dass ihm dadurch ein Schaden entstanden ist. Es gibt spezielle Regelungen und Fristen, die bei einer DS-GVO Klage beachtet werden müssen, um die Rechte der Betroffenen zu wahren. Zudem gibt es einen klaren Rahmen für rechtliche Schritte, die über die Datenschutzaufsicht eingeleitet werden können, bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Ansprüche.

Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall vorgestellt, der verdeutlicht, wie diese rechtlichen Grundlagen in der Praxis umgesetzt werden und welche Konsequenzen sich aus einem Verstoß gegen die DS-GVO ergeben können.

Der Fall vor Gericht


Kläger scheitert mit Berufung gegen Urteil zu Datenauskunft und Schadensersatz

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Berufung eines Klägers gegen ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf zurückgewiesen.

DS-GVO: Schadensersatzanspruch und Voraussetzungen
Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Berufung eines Klägers gegen ein Telekommunikationsunternehmen zurück, da er keinen konkreten Schaden aus einer angeblichen Datenschutzverletzung nachweisen konnte, was für einen Schadensersatzanspruch nach der DS-GVO erforderlich ist. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Der Kläger hatte von einem Telekommunikationsunternehmen eine weitergehende Datenauskunft sowie Schadensersatz wegen verzögerlicher und unvollständiger Auskunftserteilung verlangt.

Streit um Auskunftsanspruch und dessen Erfüllung

Zwischen den Parteien bestand Uneinigkeit darüber, ob das beklagte Unternehmen dem Auskunftsanspruch des Klägers nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) vollständig nachgekommen war. Das Unternehmen hatte im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens umfangreiche Unterlagen vorgelegt und erklärt, über keine weiteren personenbezogenen Daten des Klägers zu verfügen.

Das OLG bestätigte die Auffassung des Landgerichts, dass der Auskunftsanspruch damit erfüllt sei. Entscheidend sei die Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Der Verdacht des Klägers, es müssten aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten weitere Daten vorhanden sein, reiche nicht aus, um die Vollständigkeitserklärung in Zweifel zu ziehen.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Auch den geltend gemachten Schadensersatzanspruch wies das OLG zurück. Für einen Anspruch nach Art. 82 DS-GVO sei über den Verstoß gegen Datenschutzvorschriften hinaus der Nachweis eines konkreten Schadens erforderlich. Der Kläger habe jedoch keine Einbußen oder Beeinträchtigungen immaterieller Art aufgezeigt, die durch die verzögerte Auskunftserteilung entstanden seien.

Das OLG stellte klar, dass der bloße Verstoß gegen Bestimmungen der DS-GVO nicht ausreiche, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Vielmehr müsse ein tatsächlich erlittener Schaden dargelegt werden.

Keine eidesstattliche Versicherung zur Vollständigkeit

Einen erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft lehnte das OLG ebenfalls ab. Der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, dass die erteilte Auskunft unvollständig sei und dies auf mangelnder Sorgfalt des Unternehmens beruhe.

Revision zum Schadensersatzanspruch zugelassen

Das OLG ließ die Revision zum Bundesgerichtshof hinsichtlich der Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 DS-GVO zu. Die Frage, ob für einen solchen Anspruch die Darlegung eines konkreten Schadens erforderlich ist, sei höchstrichterlich noch nicht geklärt und von grundsätzlicher Bedeutung.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil des OLG Düsseldorf verdeutlicht zwei zentrale Aspekte des Datenschutzrechts: Erstens genügt für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO die glaubhafte Erklärung des Verantwortlichen, alle verfügbaren Daten offengelegt zu haben. Zweitens reicht für einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DS-GVO ein bloßer Verstoß gegen die Verordnung nicht aus; vielmehr muss ein konkreter, erlittener Schaden nachgewiesen werden. Diese Auslegung stärkt die Position der Datenverarbeiter, während sie die Durchsetzung von Betroffenenrechten erschwert.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil hat wichtige Auswirkungen für Verbraucher, die Auskunft über ihre Daten von Unternehmen verlangen oder Schadensersatz wegen Datenschutzverstößen fordern möchten. Wenn ein Unternehmen erklärt, alle verfügbaren Daten offengelegt zu haben, gilt der Auskunftsanspruch als erfüllt – auch wenn Sie vermuten, dass weitere Daten existieren könnten. Für einen Schadensersatzanspruch reicht ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO nicht aus. Sie müssen einen konkreten Schaden nachweisen, etwa erheblichen Stress oder finanzielle Einbußen. Dies erschwert es Verbrauchern, ihre Rechte durchzusetzen und Entschädigungen zu erhalten. Überlegen Sie daher gut, ob sich ein Gerichtsverfahren in Ihrem Fall lohnt.


Weiterführende Informationen

In unserer FAQ-Rubrik möchten wir Ihnen wertvolle Informationen rund um das Thema DS-GVO: Schadensersatzanspruch und Voraussetzungen bereitstellen. Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen, die Ihnen helfen, Ihre Rechte besser zu verstehen und zu wahren. Informieren Sie sich über die relevanten Aspekte und gestalten Sie Ihre Entscheidungen mit fundiertem Wissen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)


 

Wann besteht ein Anspruch auf Schadensersatz nach der DS-GVO?

Ein Anspruch auf Schadensersatz nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) besteht, wenn drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind:

Verstoß gegen die DS-GVO

Es muss ein konkreter Verstoß gegen eine Vorschrift der DS-GVO vorliegen. Dies kann beispielsweise die unerlaubte Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, eine verspätete Auskunftserteilung oder die Nichteinhaltung technischer Sicherheitsmaßnahmen sein. Wenn Sie etwa feststellen, dass ein Unternehmen Ihre Daten ohne Ihre Einwilligung für Werbezwecke nutzt, könnte dies einen solchen Verstoß darstellen.

Entstehung eines Schadens

Der Verstoß muss zu einem materiellen oder immateriellen Schaden geführt haben. Ein materieller Schaden liegt vor, wenn Sie einen finanziellen Verlust erlitten haben, etwa durch Identitätsdiebstahl. Ein immaterieller Schaden kann beispielsweise in Form von Stress, Ärger oder Reputationsschäden auftreten. Wichtig ist: Sie müssen diesen Schaden konkret darlegen und nachweisen können. Eine bloße Befürchtung oder ein vages Unbehagen reicht in der Regel nicht aus.

Kausalität zwischen Verstoß und Schaden

Es muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem DS-GVO-Verstoß und dem eingetretenen Schaden bestehen. Das bedeutet, der Schaden muss direkt aus dem Datenschutzverstoß resultieren. Wenn beispielsweise durch eine Datenpanne Ihre Kreditkartendaten gestohlen und missbräuchlich verwendet wurden, wäre dieser Zusammenhang gegeben.

Beachten Sie, dass der bloße Verstoß gegen die DS-GVO nicht automatisch einen Schadensersatzanspruch begründet. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer Grundsatzentscheidung vom 4. Mai 2023 klargestellt. Sie müssen als betroffene Person alle drei genannten Voraussetzungen erfüllen und insbesondere den konkreten Schaden nachweisen.

Wenn Sie vermuten, dass ein Verstoß gegen die DS-GVO vorliegt, der zu einem Schaden geführt hat, sollten Sie zunächst alle relevanten Informationen und Beweise sorgfältig dokumentieren. Dies kann Ihnen helfen, Ihren Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Verantwortlichen oder einem Gericht zu belegen.


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Welche Nachweise muss ich erbringen, um einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen?

Um einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO geltend zu machen, müssen Sie als betroffene Person drei wesentliche Elemente nachweisen:

Verstoß gegen die DSGVO

Sie müssen darlegen, dass ein konkreter Verstoß gegen eine Vorschrift der DSGVO vorliegt. Dies kann beispielsweise eine unrechtmäßige Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, eine Verletzung der Informationspflichten oder ein Verstoß gegen Ihre Betroffenenrechte sein. Hierfür können Sie Dokumente, E-Mails oder Screenshots vorlegen, die den Verstoß belegen.

Eingetretener Schaden

Es ist erforderlich, dass Sie einen tatsächlich eingetretenen Schaden nachweisen. Dieser kann materieller (z.B. finanzielle Verluste) oder immaterieller Natur (z.B. Rufschädigung, psychische Belastung) sein. Für materielle Schäden können Sie Rechnungen, Kontoauszüge oder andere finanzielle Dokumente vorlegen. Bei immateriellen Schäden ist die Beweisführung oft schwieriger. Hier können ärztliche Atteste, Zeugenaussagen oder detaillierte Schilderungen der erlebten Beeinträchtigungen hilfreich sein.

Kausalität zwischen Verstoß und Schaden

Sie müssen nachweisen, dass der Schaden kausal durch den DSGVO-Verstoß verursacht wurde. Dazu müssen Sie darlegen, wie der Verstoß konkret zu Ihrem Schaden geführt hat. Dies kann durch eine schlüssige Darstellung des Geschehensablaufs erfolgen, unterstützt durch Dokumente oder Zeugenaussagen, die den Zusammenhang belegen.

Wichtig: Die Beweislast für diese drei Elemente liegt bei Ihnen als betroffener Person. Der Verantwortliche muss lediglich nachweisen, dass er nicht für den Umstand verantwortlich ist, durch den der Schaden eingetreten ist (Entlastungsbeweis nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO).

Wenn Sie einen Schadensersatzanspruch geltend machen möchten, sollten Sie alle relevanten Unterlagen sorgfältig sammeln und chronologisch ordnen. Eine detaillierte schriftliche Darstellung des Sachverhalts, ergänzt durch Beweismittel wie E-Mails, Briefe, Fotos oder Zeugenaussagen, kann Ihre Position stärken. Je präziser und umfassender Ihre Nachweise sind, desto höher sind Ihre Chancen auf Erfolg bei der Geltendmachung Ihres Anspruchs.


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Was versteht man unter immateriellen Schäden bei einem Verstoß gegen die DS-GVO?

Unter immateriellen Schäden bei einem Verstoß gegen die DS-GVO versteht man nicht-materielle Beeinträchtigungen, die eine Person aufgrund einer Datenschutzverletzung erleidet. Diese Art von Schäden betrifft primär das persönliche Wohlbefinden und die Gefühlswelt des Betroffenen.

Arten immaterieller Schäden

Zu den anerkannten immateriellen Schäden gehören:

  • Emotionale Beeinträchtigungen: Hierunter fallen Gefühle wie Ärger, Unmut, Sorge oder Angst, die durch den Datenschutzverstoß ausgelöst werden. Wenn Sie beispielsweise erfahren, dass Ihre sensiblen Gesundheitsdaten unrechtmäßig weitergegeben wurden, kann dies zu erheblichen Sorgen und Ängsten führen.
  • Kontrollverlust über persönliche Daten: Der Verlust der Kontrolle über Ihre eigenen Daten kann als immaterieller Schaden gewertet werden. Stellen Sie sich vor, Ihre persönlichen Informationen werden ohne Ihre Zustimmung für Zwecke verwendet, die Sie nicht kennen oder billigen.
  • Rufschädigung: Wenn durch einen Datenschutzverstoß Ihr Ansehen in der Öffentlichkeit oder im beruflichen Umfeld leidet, kann dies als immaterieller Schaden gelten.
  • Diskriminierung: Führt die unrechtmäßige Verarbeitung Ihrer Daten zu einer Benachteiligung, etwa bei der Jobsuche oder beim Abschluss von Verträgen, liegt ein immaterieller Schaden vor.

Rechtliche Grundlagen und Bewertung

Die Anerkennung immaterieller Schäden basiert auf Art. 82 DS-GVO. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass der Begriff des immateriellen Schadens weit auszulegen ist. Dies bedeutet, dass auch vermeintlich geringfügige Beeinträchtigungen als Schaden anerkannt werden können.

Wichtig für Sie zu wissen: Es muss kein schwerwiegender oder spürbarer Nachteil vorliegen, um einen immateriellen Schaden geltend zu machen. Allerdings müssen Sie als betroffene Person den erlittenen Schaden nachweisen können. Dies kann in der Praxis eine Herausforderung darstellen, da emotionale Beeinträchtigungen oft schwer zu belegen sind.

Bewertung und Entschädigung

Die Höhe der Entschädigung für immaterielle Schäden wird von den Gerichten im Einzelfall festgelegt. Dabei werden Faktoren wie die Schwere des Verstoßes, die Art der betroffenen Daten und die Auswirkungen auf den Betroffenen berücksichtigt. In der Vergangenheit haben Gerichte Entschädigungen von wenigen hundert bis zu mehreren tausend Euro zugesprochen.

Wenn Sie einen immateriellen Schaden durch einen Datenschutzverstoß erlitten haben, ist es ratsam, den Vorfall sorgfältig zu dokumentieren. Notieren Sie, welche emotionalen Auswirkungen der Verstoß auf Sie hatte und wie er Ihr tägliches Leben beeinflusst hat. Diese Informationen können Ihnen helfen, einen möglichen Schadensersatzanspruch zu untermauern.


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Welche Rolle spielt die Vollständigkeit der Datenauskunft bei einem Schadensersatzanspruch?

Die Vollständigkeit der Datenauskunft nach Art. 15 DS-GVO ist ein entscheidender Faktor für die Beurteilung eines möglichen Schadensersatzanspruchs. Wenn Sie als betroffene Person eine unvollständige Auskunft erhalten, kann dies einen Verstoß gegen die DS-GVO darstellen. Allerdings führt nicht jeder Verstoß automatisch zu einem Schadensersatzanspruch.

Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch

Für einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DS-GVO müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein:

  1. Es muss ein Verstoß gegen die DS-GVO vorliegen. Eine unvollständige Auskunft kann einen solchen Verstoß darstellen.
  2. Ihnen muss durch diesen Verstoß ein konkreter Schaden entstanden sein. Ein bloßer Kontrollverlust über Ihre Daten reicht nach aktueller Rechtsprechung nicht aus.
  3. Es muss ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verstoß und dem Schaden bestehen.
  4. Der Verantwortliche muss schuldhaft gehandelt haben.

Bedeutung der Vollständigkeit

Die Vollständigkeit der Auskunft ist besonders wichtig, da Sie nur so Ihre Rechte effektiv wahrnehmen können. Wenn Ihnen beispielsweise Informationen über die Empfänger Ihrer Daten vorenthalten werden, können Sie möglicherweise nicht gegen eine unrechtmäßige Weitergabe vorgehen.

Nachweis der Unvollständigkeit

Um einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, müssen Sie die Unvollständigkeit der Auskunft nachweisen können. Dies kann schwierig sein, da Sie oft nicht wissen, welche Daten der Verantwortliche tatsächlich über Sie gespeichert hat. Hilfreich können hier Indizien sein, wie fehlende Informationen zu bekannten Vorgängen oder unvollständige Datenkategorien.

Auswirkungen auf den Schadensersatzanspruch

Eine unvollständige Auskunft allein begründet noch keinen Schadensersatzanspruch. Sie müssen darlegen, welcher konkrete Schaden Ihnen durch die Unvollständigkeit entstanden ist. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn Sie aufgrund fehlender Informationen wichtige Entscheidungen nicht treffen konnten oder finanzielle Nachteile erlitten haben.

Beachten Sie, dass die Rechtsprechung in diesem Bereich noch im Fluss ist. Einige Gerichte sehen einen Verstoß gegen die Auskunftspflicht nicht als ausreichend für einen Schadensersatzanspruch an, da es sich nicht um eine Datenverarbeitung im engeren Sinne handelt. Andere Gerichte sind hier großzügiger.


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Kann eine verzögerte oder unvollständige Datenauskunft allein einen Schadensersatzanspruch begründen?

Eine verzögerte oder unvollständige Datenauskunft allein begründet in der Regel keinen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO. Für einen solchen Anspruch müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein.

Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch

Ein Verstoß gegen die DSGVO muss vorliegen. Eine verspätete oder unvollständige Auskunft nach Art. 15 DSGVO stellt zwar einen Verstoß dar, reicht aber allein nicht aus.

Es muss ein konkreter Schaden entstanden sein. Der bloße Kontrollverlust über die Daten oder das Gefühl des Ärgers genügt nicht. Sie müssen einen spürbaren Nachteil oder eine objektiv nachvollziehbare Beeinträchtigung Ihrer Persönlichkeitsrechte darlegen können.

Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß und dem Schaden muss bestehen. Sie müssen nachweisen, dass der Schaden durch die verzögerte oder unvollständige Auskunft verursacht wurde.

Rechtliche Grundlagen und aktuelle Rechtsprechung

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 28.11.2023 (Az. 3 Sa 285/23) entschieden, dass ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht nicht in den Anwendungsbereich von Art. 82 DSGVO fällt. Das Gericht argumentierte, dass Art. 82 DSGVO eine gegen die DSGVO verstoßende Datenverarbeitung voraussetzt, was bei einer bloßen Verletzung der Auskunftspflicht nicht der Fall sei.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 04.05.2023 (Az. C-300/21) klargestellt, dass für einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO ein konkreter Schaden nachgewiesen werden muss. Ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO reicht demnach nicht aus.

Praktische Auswirkungen für Sie

Wenn Sie eine verzögerte oder unvollständige Datenauskunft erhalten, können Sie zunächst:

  1. Den Verantwortlichen schriftlich auf den Verstoß hinweisen und eine vollständige Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist fordern.
  2. Bei anhaltender Weigerung eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde einreichen.

Für einen Schadensersatzanspruch müssen Sie jedoch darlegen, welcher konkrete Schaden Ihnen durch die verzögerte oder unvollständige Auskunft entstanden ist. Beispielsweise könnten Sie argumentieren, dass Ihnen aufgrund fehlender Informationen finanzielle Nachteile entstanden sind oder dass Ihre Persönlichkeitsrechte erheblich beeinträchtigt wurden.

Beachten Sie, dass die Rechtsprechung in diesem Bereich noch im Fluss ist. Gerichte bewerten die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO unterschiedlich. Es bleibt abzuwarten, ob sich die restriktive Auslegung des LAG Düsseldorf durchsetzen wird oder ob andere Gerichte einen großzügigeren Maßstab anlegen werden.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Datenschutz: Datenschutz bezieht sich auf die Maßnahmen und Regelungen, die sicherstellen, dass persönliche Informationen von Individuen geschützt werden. Dies bedeutet, dass Unternehmen und Organisationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung personenbezogene Daten erheben, speichern und nutzen dürfen. Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ist in der EU das wichtigste Regelwerk, das den Schutz dieser Daten regelt. Ein Beispiel hierfür ist, dass Personen jederzeit ein Recht darauf haben, zu erfahren, welche Daten über sie gespeichert sind und wie diese verwendet werden. Datenschutz ist besonders wichtig in einer digitalisierten Welt, wo Datenmissbrauch weit verbreitet sein kann.
  • Auskunftsanspruch: Der Auskunftsanspruch ist das Recht einer Person, zu erfahren, welche ihrer personenbezogenen Daten von einem Unternehmen verarbeitet werden. Dieser Anspruch ist in der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 15 DS-GVO) verankert und soll Transparenz darüber schaffen, wie Daten genutzt werden. Ein Beispiel wäre, wenn jemand eine Anfrage an eine Telefongesellschaft stellt, um zu erfahren, welche persönlichen Informationen gespeichert sind. Wenn Unternehmen dem Auskunftsanspruch nicht vollständig nachkommen, können Betroffene rechtliche Schritte einleiten, um ihre Rechte durchzusetzen.
  • Schadenersatzanspruch: Ein Schadensersatzanspruch ist das Recht einer Person, eine Entschädigung zu fordern, wenn ihr durch eine andere Partei ein Schaden zugefügt wurde. Im Kontext des Datenschutzes bedeutet dies, dass jemand, dessen Daten rechtswidrig verarbeitet wurden, Anspruch auf finanzielle Entschädigung hat, sofern er nachweisen kann, dass er dadurch einen spezifischen Schaden erlitten hat. Beispielsweise könnte jemand, der durch eine nicht autorisierte Datenverarbeitung emotionalen Stress erfährt, versuchen, Schadensersatz geltend zu machen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der bloße Verstoß gegen Datenschutzvorschriften nicht ausreicht; es muss ein tatsächlicher Schaden dargelegt werden.
  • Datenschutzverletzung: Eine Datenschutzverletzung liegt vor, wenn persönliche Daten unrechtmäßig erlangt, verwendet oder offengelegt werden. Dies kann geschehen, wenn Hacker in ein System eindringen oder wenn Daten versehentlich an unbefugte Dritte weitergegeben werden. Ein Beispiel ist der Verlust von Kundendaten durch unzureichende Sicherheitsvorkehrungen eines Unternehmens. Datenschutzverletzungen können zu hohen Bußgeldern und Schadensersatzansprüchen führen und erfordern in der Regel, dass die betroffenen Personen über den Vorfall informiert werden.
  • Verantwortlicher: Der Verantwortliche ist die natürliche oder juristische Person, die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. In der Regel handelt es sich dabei um Unternehmen oder Organisationen, die Daten sammeln und verarbeiten. Ein Beispiel wäre ein Telekommunikationsunternehmen, das Kundendaten für den Kundenservice nutzt. Nach den Regeln der DS-GVO trägt der Verantwortliche die Verantwortung dafür, dass die Verarbeitung der Daten im Einklang mit den Datenschutzgesetzen erfolgt und die Rechte der Betroffenen gewahrt bleiben.
  • DS-GVO: Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ist eine Verordnung der Europäischen Union, die den Schutz personenbezogener Daten regelt. Sie trat am 25. Mai 2018 in Kraft und soll einheitliche Standards für den Datenschutz innerhalb der EU schaffen. Die DS-GVO gibt Bürgern mehr Kontrolle über ihre Daten und legt strenge Regeln für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Informationen fest. Unternehmen müssen beispielsweise die Einwilligung der Nutzer einholen und klarstellen, wie und warum ihre Daten verwendet werden. Verstöße gegen die DS-GVO können mit hohen Geldstrafen geahndet werden.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Art. 15 DS-GVO: Dieser Artikel der Datenschutz-Grundverordnung regelt das Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten. Dazu gehört auch das Recht zu erfahren, ob solche Daten verarbeitet werden, und wenn ja, welche Daten dies sind und zu welchem Zweck sie verwendet werden. Im konkreten Fall hat der Kläger von der Beklagten eine Auskunft zu seinen personenbezogenen Daten verlangt, die er nicht vollständig erhalten hat.
  • Art. 82 Abs. 1 DS-GVO: Dieser Artikel legt fest, dass jede Person, die wegen eines Verstoßes gegen das Datenschutzrecht einen Schadensersatzanspruch geltend machen will, Anspruch auf Entschädigung hat. Wichtig ist, dass hier geklärt werden muss, ob die Verletzung der Rechte des Klägers durch die unzureichende Datenauskunft als kausaler Faktor für einen immateriellen oder materiellen Schaden gilt. Der Kläger macht einen solchen Anspruch geltend, da er wegen der unvollständigen Auskunftsübermittlung durch die Beklagte einen seelischen oder emotionalen Schaden festgestellt hat.
  • § 147 Abs. 1 AO: Dieser Paragraph der Abgabenordnung sieht vor, dass Aufzeichnungen über steuerliche relevante Vorgänge in der Regel für einen bestimmten Zeitraum aufbewahrt werden müssen. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall könnte dieser Paragraph bedeuten, dass die Beklagte verpflichtet ist, Aufzeichnungen über das Zustandekommen von Verträgen zu führen und diese entsprechend bereitzuhalten. Der Kläger argumentiert, dass die Beklagte, trotz dieser Verpflichtung, keine Unterlagen über den Abschluss seines Vertrages bereitstellen konnte.
  • § 6 Abs. 1, 2 TMG: §§ 6 Abs. 1 und 2 des Telemediengesetzes regeln die Informationspflichten von Dienstanbietern im Internet. Dazu gehört, dass Anbieter die Identität und Kommunikationsdaten angeben müssen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger möglicherweise auch Anspruch auf Klarheit über Vertragsinhalte und die damit verbundenen Informationen, da diese in seiner Auskunft fehlen. Die unzureichende Information über die Kundennummer könnte in diesem Zusammenhang kritisch sein.
  • § 823 BGB: Dieser Paragraph des Bürgerlichen Gesetzbuches befasst sich mit der deliktischen Haftung, insbesondere mit der Frage, wann jemand aufgrund einer unerlaubten Handlung für einen Schaden verantwortlich gemacht werden kann. Der Kläger könnte argumentieren, dass die unzulängliche Datenauskunft einen Rechtsverstoß darstellt, der ihm einen Anspruch auf Schadensersatz einräumt. In diesem Fall muss jedoch der Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Beklagten und dem erlittenen Schaden nachgewiesen werden.

Das vorliegende Urteil

OLG Düsseldorf – Az.: I-16 U 154/21 – Urteil vom 09.03.2023


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