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Verstoß gegen HundeVO – fahrlässig verursachter Hundebiss

VG Gießen – Az.: 4 L 2910/20.GI – Beschluss vom 07.09.2020

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Der am 28.08.2020 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen das Verbot über das Ausführen von Hunden der Antragsgegnerin vom 14.08.2020 wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 14. August 2020 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet unabhängig von der Frage, ob eine Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO im vorliegenden Fall überhaupt notwendig wäre.

Die Behörde muss bezogen auf die konkreten Einzelfallumstände das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sowie die Ermessenserwägungen, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben, darlegen. Formelhafte, also für beliebige Fallgestaltungen passende Wendungen, pauschale Argumentationsmuster oder bloße Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe reichen – in aller Regel – nicht aus (st. Rspr.; vgl. auch Gersdorf in Posser/Wolff BeckOK VwGO, 53. Edition Stand: 01.10.2019, § 80 Rn 87 m.w.N.). Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Insbesondere für Maßnahmen der Gefahrenabwehr ist anerkannt, dass sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung decken können (OVG NRW, Beschl. v. 17.08.2018, Az.: 8 B 548/18, zit. nach juris Rn 6 m.w.N.).

Die Antragsgegnerin hat vorliegend zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nichts separat ausgeführt, sondern insgesamt ausgeführt, dass der Verdacht bestehe, dass die Antragstellerin den Beißvorfall am 04. August 2020 mindestens fahrlässig herbeigeführt habe und die Antragsgegnerin davon ausgehe, dass die Antragstellerin Hunde nicht gefahrlos für die Allgemeinheit ausführe. Diese Begründung ist zwar sehr kurz gehalten und bezieht sich offenkundig sowohl auf den Verwaltungsakt als auch auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung, aber unter Berücksichtigung der aufgezeigten Maßstäbe, die im Rahmen der Gefahrenabwehr hier anzulegen sind, ist die Begründung noch ausreichend.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in materieller Hinsicht gerechtfertigt. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.

Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bedarf es einer Abwägung der gegenläufigen Interessen der Beteiligten. Maßgeblich ist, ob das private Interesse des Antragsstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen. Für diese Abwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs, vorliegend des Widerspruchs, von Belang. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Überprüfung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes besteht. Ist der Ausgang offen, sind die Interessen gegeneinander abzuwägen.

Verstoß gegen HundeVO - fahrlässig verursachter Hundebiss
(Symbolfoto: Von Krasula/Shutterstock.com)

Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse, weil der Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. August 2020 offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes besteht.

Die Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung des Ausführens von Hunden jeder Rasse ist § 1 Abs. 1 Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) i.V.m. § 11 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG). § 11 HSOG findet gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 HSOG ergänzend Anwendung, denn die HundeVO regelt die Eingriffsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren, die aus dem Halten und Führen von Hunden erwachsen, nicht abschließend. Dies hat seinen Grund darin, dass andernfalls Verstößen gegen die zahlreichen in der HundeVO enthaltenen Ge- und Verbote auch bei Bestehen einer konkreten Gefahr nicht hinreichend und verhältnismäßig begegnet werden könnte (vgl. HessVGH, Beschl. v. 29.06.2009, Az.: 8 B 1034/09, zit. nach juris Rn 8; HessVGH, Beschl. v. 27.06.2016, Az.: 8 B 1316/16, BeckRS 2016, 49688 Rn 5).

Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat der nach § 16 Abs. 1 HundeVO zuständige Bürgermeister der Gemeinde Langgöns die Verfügung ausgesprochen. Aus § 16 Abs. 1 HundeVO ergibt sich eine umfassende Aufgabenzuweisung an die Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörden für den gesamten Bereich des Haltens und Führens von Hunden zum Zweck des Schutzes Dritter gegen dadurch hervorgerufene Gefahren (so auch: HessVGH, Beschl. v. 29.06.2009, Az.: 8 B 1034/09, zit. nach juris Rn 5 f., 9).

Eine Anhörung nach § 28 Abs. 1 HVwVfG war vorliegend nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG nicht erforderlich, weil eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Jedenfalls kann die Anhörung aber auch noch nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG nachgeholt werden, sodass sich eine formelle Rechtswidrigkeit hieraus nicht ergibt.

Der Bescheid genügt auch dem Begründungserfordernis aus § 39 HVwVfG. Ein Verstoß gegen § 39 Abs. 1 HVwVfG, der zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts aus formellen Gründen führt, liegt nur vor, wenn eine Begründung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts gänzlich fehlt oder mangelhaft, weil im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 HVwVfG unzureichend oder unvollständig, ist (so auch die antragstellerseits zitierte Rechtsprechung: VG Neustadt (Weinstraße), Beschl. v. 29.11.2018, Az.: 5 L 1533/18.NW, zit. nach juris Rn 16). Dies ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall, denn der Bescheid vom 14. August 2020 enthält eine – wenn auch sehr knappe – Begründung. Dort wird der Hundebiss vom 04. August 2020 gegen Frau E. in Bezug genommen, zu dem bereits mit Bescheid vom 06. August 2020 umfangreiche Angaben hinsichtlich des zu diesem Zeitpunkt ermittelten Sachverhalts dargelegt wurden. Ergänzend und ausschlaggebend für die hier streitgegenständliche Untersagungsverfügung gab die Antragsgegnerin an, dass der Verdacht bestehe, dass die Antragstellerin den Hundebiss mindestens fahrlässig herbeigeführt habe. Damit gibt die Antragsgegnerin die tragenden Gründe für den Bescheid wieder. Ergänzend machte die Antragsgegnerin im Rahmen des hiesigen Eilverfahrens ausführlich begründende Angaben zu den Gründen für den streitgegenständlichen Bescheid (Bl. 33 ff. d. A.).

Der streitgegenständliche Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

Nach § 11 HSOG kann die Gefahrenabwehrbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. § 1 Abs. 1 Satz 1 HundeVO enthält das Gebot, Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht, so dass ein Verstoß gegen diese Vorschrift eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit gemäß § 11 HSOG darstellen kann.

Nach der allein möglichen summarischen Prüfung im Eilverfahren besteht vorliegend eine derartige Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren durch die Antragstellerin als Hundeführerin. Es ist nach den aktuellen Erkenntnissen als hinreichend wahrscheinlich anzusehen, dass die Antragstellerin den Biss ihres Hundes „G.“ gegenüber Frau E. am Abend des 04. August 2020 jedenfalls fahrlässig herbeigeführt hat.

Die Antragstellerin ging an diesem Abend gegen 18.45 Uhr mit ihren beiden Hunden auf dem Weg hinter der N-Straße in A-Stadt spazieren. Dort ging Frau E. mit ihrem weißen Mops („F.“) ebenfalls spazieren. Die Antragstellerin leinte ihre beiden Hunde zunächst an, als sie den fremden Hund wahrnahm. Frau E. leinte ihren Hund nicht an. Sie gab der Antragstellerin gegenüber an, dass ihr Hund nichts mache und brav sei. Der Mops versteckte sich zunächst hinter Frau E.. Zwischen den beiden Frauen kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung. Die Antragstellerin leinte schließlich ihren Hund „G.“ ab, der Frau E. und ihren Hund angriff. Frau E. nahm „F.“ mit dem rechten Arm hoch. Daraufhin kam es zu einem Hundebiss in den rechten Unterarm von Frau E..

Die Notfallambulanz des Agaplesion Evangelisches Krankenhaus Mittelhessen attestierte Frau E., dass sie zwei tiefe Wunden am Unterarm davontrug. Eine Wunde war 3 cm lang bis tief in die Subkutis reichend und eine zweite Wunde 1 cm lang (Bl. 145 der Behördenakte). Frau E. musste in der Folge wegen einer Blutvergiftung stationär behandelt werden (vgl. Bl. 256 ff. der Behördenakte).

Nach den vorliegenden Aussagen und der Wunddokumentation geht das Gericht davon aus, dass Frau E. von dem Hund „G.“ gebissen wurde und, dass die Antragstellerin diesen Biss jedenfalls fahrlässig herbeigeführt hat.

Die Antragstellerin gibt an, nicht zu wissen, ob der Mops oder „G.“ Frau E. gebissen hat. Sie bezweifelt, dass es sich um einen Biss durch ihren Hund handelt, weil die dokumentierte Bissverletzung aufgrund des Abstands nicht zu den C 1-Zähnen eines Ridgebacks passe. Die Tatsache, dass die zwei Bisswunden möglicherweise aufgrund des Abstands nicht zu den Zähnen des Ridgebacks passen, zieht den Biss durch „G.“ nicht in Zweifel, da „G.“ Frau E. nach ihren Angaben zweimal in den rechten Unterarm gebissen haben soll. Demnach ist bereits nicht klar, ob die attestierten Wunden von demselben Biss stammen. Zudem ist in keiner Weise ersichtlich, wie durch das Gebiss des Mops (Lichtbilder Bl. 254 f. der Behördenakte) eine derart tiefe und große Bisswunde (Bl. 256 ff., Lichtbilder Bl. 265 ff. der Behördenakte) möglich sein soll (die Antragsgegnerin ermittelt hierzu jedoch weiter im Sinne einer vollständigen Sachverhaltsaufklärung, vgl. Bl. 270 der Behördenakte).

Die Antragstellerin gibt als Erklärung für das Ableinen des Hundes zwei verschiedene Gründe an, die beide nicht zu überzeugen vermögen. Nach Einschätzung des Gerichts dürfte es sich hierbei um reine Schutzbehauptungen handeln. Zuerst gibt sie an, sie habe ihren einen Hund angeleint gelassen, weil dieser auf ihrer linken Seite und somit weiter entfernt gewesen sei. Den Ridgeback „G.“ habe sie abgeleint, um an dem Mops vorbeizukommen (Bl. 3 d.A.). Dieser Grund ist aufgrund der geschilderten räumlichen Verhältnisse des zwei bis drei Meter breiten Weges nicht nachvollziehbar und im Übrigen aber auch widersprüchlich zu dem anderen Grund, den sie gleichzeitig nennt. Als zweiten Grund für das Ableinen gibt sie nämlich an, sie habe eine Auseinandersetzung an der Leine vermeiden wollen (Bl. 4, 11 d.A.). Es entspricht zwar der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Hunde in einer (drohenden) Konfliktsituation zwischen Hunden abgeleint werden sollten, um zum einen ihnen die Flucht zu ermöglichen und zum anderen den Hundeführer vor Verletzungen zu schützen. Jedoch kann das Verhalten in der konkreten Situation nicht nachvollzogen werden. Zum einen hat die Antragstellerin ersichtlich nur einen der zwei Hunde abgeleint. Zum anderen gibt sie selbst an, dass der Mops von Frau E. keinerlei Anstalten machte, eine Konfliktsituation mit ihrem Hund „G.“ heraufzubeschwören.

Nach den demgegenüber insgesamt als glaubhaft einzustufenden Angaben von Frau E. soll die Antragstellerin zu ihr gesagt haben „OK, dann lösen wir das Problem anders“ und dem Hund nach dem Ableinen ein Zeichen gegeben haben, auf den anderen Hund und Frau E. loszugehen. Frau E. schilderte den gesamten Vorfall am 14. August 2020 gegenüber dem zuständigen Mitarbeiter des Ordnungsamtes (Bl. 194 ff. der Behördenakte) sehr ausführlich und detailreich. Sie sprang in der Erzählung stellenweise in der Chronologie (etwa oben auf Bl. 195 der Behördenakte), was für eine erlebnisbasierte Erzählung spricht. Auch weicht die Aussage in Einzelheiten ab von der ersten, durch die Mutter schriftlich dokumentierten Aussage („OK, dann lösen wir das Problem anders“ gegenüber „Gut, das können wir auch ganz anders regeln“), ohne dabei widersprüchlich zu werden. Frau E. gab eigenpsychische (z.B. Bl. 196 der Behördenakte: „In dem Moment habe ich relativ schnell geschaltet, kann ich mir bis jetzt nicht erklären, wie das so schnell überhaupt ging.“, „Ich kann das bis heute nicht fassen, wie man so gehässig sein kann.“) und fremdpsychische Vorgänge (z.B. Bl. 196 der Behördenakte: „Und man hat richtig, ja, diese Freude in ihren Augen erlebt, das ist unglaublich.“) an. Frau E. gibt auch in gewisser Weise selbstbelastend zu, dass sie versuchte den Hund der Antragstellerin zu treten (Bl. 196 der Behördenakte). Sie räumte zudem Unsicherheiten ein (etwa Bl. 197 der Behördenakte „aber ich hab irgendwas in der Richtung, ich kanns nicht mehr wörtlich wiedergeben, gesagt, so von wegen „Nehmen Sie bitte Ihren Hund von mir weg.“). Frau E. gab zahlreiche Gesprächssequenzen wieder, auch das spricht für eine Erlebnisbasiertheit der Aussage.

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Die Aussage der Mutter der Geschädigten, Frau H., bestätigt die Aussage ihrer Tochter. Frau H. gibt an, dass sie nach dem Beißvorfall zu dem Geschehen hinzugekommen sei. Während sie auf die Polizei gewartet hätten, hätte ihre Tochter die Antragstellerin gefragt „Warum haben Sie Ihren Hund abgeleint und ihn auf mich gehetzt?“. Daraufhin habe die Antragstellerin geantwortet, dass sie nicht gewollt habe, dass die E. etwas abbekomme, sondern ihr Hund (Bl. 179 ff. der Behördenakte). Diese Aussage soll die Antragstellerin auch einen Tag später telefonisch noch einmal wiederholt haben.

Im Übrigen ergibt sich aus der Behördenakte, dass es vor dem hier geschilderten Vorfall bereits zu zahlreichen Auseinandersetzungen zwischen der Familie der Antragstellerin als Hundehalter und benachbarten Hundehaltern gab. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die Antragstellerin persönlich bei einem Beißvorfall ihres anderen Hundes gegenüber dem Hund von Frau I. (Bl. 128 f., 137 f., 175 ff. der Behördenakte) anwesend war und ihre Hunde ausgeführt hat.

Keine rechtlichen Auswirkungen auf die hier verfügte Untersagung, Hunde jedweder Rasse auszuführen, hat der von der Antragstellerin für den 04. September 2020 vorgesehene Wesenstest des Hundes „G.“. Ein solcher Wesenstest stünde einer Einordnung des Hundes als gefährlicher Hund bereits nicht entgegen. Wie § 3 Abs. 1 Nr. 4 HundeVO belegt, hat eine positive Wesensprüfung neben Erleichterungen beim Leinenzwang nach § 9 HundeVO und der Sicherung von Grundstücken nach § 10 HundeVO lediglich zur Folge, dass der betreffende Hund trotz seiner Gefährlichkeit weiter gehalten werden darf, widerlegt aber nicht dessen Gefährlichkeit (vgl. VG Kassel, Beschl. v. 23.07.2008, Az.: 4 L 988/08.KS, zit. nach juris Rn 6). Erst Recht hat ein solcher Wesenstest keine Auswirkungen auf die oben beschriebene Gefahrenlage, die nach aktueller Einschätzung der Antragsgegnerin von der Antragstellerin als Hundeführerin ausgeht.

Der Bescheid der Antragsgegnerin ist schließlich auch nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere ist er verhältnismäßig. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel zum Schutz anderer Menschen und Tiere ist nicht ersichtlich. Insbesondere stellt die am 06. August 2020 verfügte Leinenpflicht für den Hund „G.“ kein solches, milderes Mittel dar, weil diese eine gänzlich andere Schutzrichtung – nämlich den Schutz vor einem eventuell als gefährlich einzustufenden Hund („G.“) bezweckt, wohingegen die hier streitgegenständliche Regelung den Schutz vor der Antragstellerin als Hundeführerin bezweckt. Der Bescheid ist auch nicht unangemessen, weil das Hundewohl der beiden von der Antragstellerin gehaltenen Hunde trotz der Untersagung des Ausführens durch die Antragstellerin hinreichend gesichert sein dürfte. Wie die Antragsgegnerin zu Recht anführt, können auch Familienmitglieder die beiden Hunde der Familie ausführen.

Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes, um weitere Nachteile für Leben und Gesundheit von weiteren Personen oder Tieren abzuwenden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Das Gericht legt mangels gegenteiliger Anhaltspunkte den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 EUR zugrunde, der aufgrund des Charakters des vorläufigen Rechtschutzverfahrens zu halbieren ist.

 

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