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Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschrift – Regress des Sozialversicherungsträgers

OLG Dresden, Az.: 1 U 242/18, Urteil vom 15.08.2018

I. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 31.01.2018, Az.: 08 O 3143/18, wird unter Aufhebung von Ziffer 2. des angefochtenen Urteils zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1. zu 88 % und die Klägerin zu 2. zu 12 %.

III. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind hinsichtlich der Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die Beklagten insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerinnen begehren gemäß §§ 110, 111 SGB VII von den Beklagten den Ersatz ihrer Aufwendungen, die sie anlässlich eines tödlichen Arbeitsunfalles eines versicherten Dachdeckers vom 17.11.2012 erbracht haben.

Auf die im landgerichtlichen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen sowie die erstinstanzlich gestellten Anträge im Tatbestand wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht Leipzig hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob der Unfall durch einen objektiv groben Pflichtverstoß der Beklagten entstanden sei, wofür vieles spreche, jedenfalls sei es aber nicht davon überzeugt, dass den Beklagten auch der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden könne. Das erforderliche hohe Maß der subjektiven Vorwerfbarkeit habe das Verhalten des Beklagten 1. vorliegend nicht erfüllt. Wegen der Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

Gegen das ihnen am 06.02.2018 zugestellte Urteil haben die Klägerinnen mit am 21.02.2018 eingegangenen Schriftsatz vom 19.02.2018 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 21.03.2018, beim Oberlandesgericht am selben Tag eingegangen, wie folgt begründet:

Die Voraussetzung für eine Haftung des Beklagten zu 1. nach § 110 Abs. 1 SGB VII und der Beklagten zu 2. nach § 111 SGB VII seien gegeben. Zu Unrecht habe das Landgericht eine subjektiv grobe Fahrlässigkeit verneint. Soweit es darauf abstelle, dass ein Anseilschutz (PSA) vorhanden gewesen sei und es nicht gänzlich an Sicherheitsmaßnahmen gefehlt habe, könne dies nicht genügen. Das Landgericht habe verkannt, dass an der Unfallstelle eine Sicherung durch Anseilschutz nicht möglich gewesen wäre. Nach § 12 BGV C 22 (3) sei Voraussetzung des Anseilschutzes, dass Auffangeinrichtungen unzweckmäßig sind. Zudem müssen für das Anseilen geeignete Anschlageinrichtungen vorhanden sein, die vom Vorgesetzten festlegt werden. Daran fehle es hier. Dies habe der Beklagte zu 1., der erst im Jahr 2010 ein Seminar für Fachkräfte zum Arbeitsschutz besucht hatte, auch gewusst. Hier wären Auffangeinrichtungen weder unzweckmäßig gewesen, noch seien geeignete Anschlagspunkte vom Beklagten zu 1. ausgewählt worden. Nach Aussage der Zeugen hätten diese die Anschlagpunkte vielmehr selbst ausgesucht. Im Übrigen sei der gewählte Balken auch ungeeignet gewesen, da er nur mit 4 cm langen Schrauben befestigt sei und daher keinen ausreichenden Schutz gewährt hätte. In die Lichtplatten seien zudem Löcher geschlagen worden, wodurch scharfe Kanten entstanden sind, an denen das Seil hätte reißen können. Dadurch seien die Platten auch noch unstabiler geworden. Den angebotenen Beweisen zum Nachweis der unzureichenden Sicherung mittels Anseilschutz durch sachverständiges Zeugnis des Dipl Ing. B. sowie Sachverständigengutachten sei vom Landgericht zu Unrecht nicht nachgegangen worden.

Die Platten hätten auch gedreht werden müssen. Das habe die Aussage der Zeugen H. und T. ergeben. Dies hätte dem Beklagten zu 1. bewusst sein müssen.

Der vorhandene Anseilschutz wäre zudem nicht geeignet gewesen, den Sturz zu verhindern. Zum einen sei der Balken nicht tragfähig, zum anderen hätte die Anseilvorrichtung nur dann einen Schutz geboten, wenn sie nachgezogen worden wäre. Dass so kein effektives Arbeiten möglich gewesen wäre, liege auf der Hand. Daher sei es nachvollziehbar, dass sich der verunglückte Versicherungsnehmer von seinem Seil befreit habe.

Da die Voraussetzungen für den Anseilschutz nicht vorgelegen hätten, könne dessen Vorhandensein den Arbeitgeber auch nicht entlasten. Die Voraussetzungen für eine subjektiv grobe Fahrlässigkeit seien daher hier gegeben. Auf die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Frankfurt und Oldenburg sowie der Landgerichte Nürnberg-Fürth und Aachen werde insoweit verwiesen. Beachtlich wäre zudem, dass es bereits früher auf Baustellen der Beklagten zu Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften gekommen sei. Noch am 02.04.2012 habe es eine sofort vollziehbare Anordnung gegeben, auch dort sei in einer Höhe von 7 m an Lichtkuppeln gearbeitet worden, ohne dass ein hinreichender Schutz bestanden habe.

Die behauptete Branchenüblichkeit von fehlenden Auffangeinrichtungen im Inneren könne die Beklagten nicht entlasten. Dass oftmals in der Baubranche gegen zwingende Sicherheitsvorkehrungen verstoße werde, sei unbeachtlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerinnen vom 21.03.2018 verwiesen.

Die Klägerinnen haben in der Berufungsinstanz beantragt:

1. Unter Aufhebung und Abänderung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 31.01.2018, Az.: 08 O 3143/16, werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1. 21.414,21 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zu 1. über Ziffer I. hinaus sämtliche weiteren gemäß §§ 110 f. SGV VII erstattungsfähigen Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aufgrund des Unfalls gezahlt wurden und noch zu zahlen sein werden, der sich am 17.11.2012 auf dem Firmengelände der Firma L. , … in …, ereignete und bei dem ihr Versicherter S. T., geboren am …, tödlich verletzt wurde.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2. 2.610,07 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zu 2. über Ziffer III. hinaus sämtliche weiteren gemäß §§ 110 f. SGB VII erstattungsfähigen Aufwendungen zu ersetzen, die von ihr aufgrund des Unfalls gezahlt wurden und noch zu zahlen sein werden, der sich am 17.11.2012 auf dem Firmengelände der Firma L., … in …, ereignete und bei dem ihr Versicherter S. T., geboren am …, tödlich verletzt wurde.

5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch.

Die Beklagten haben in der Berufungsinstanz beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil wie folgt: Zutreffend habe das Landgericht festgestellt, dass den Beklagten nicht der Vorwurf subjektiv grob fahrlässigen Verhaltens gemacht werden könne. Selbst wenn die Behauptung der Klägerin zur Unzulässigkeit der persönlichen Schutzausrüstung und Fehlerhaftigkeit der Anschlagspunkte zuträfen, würde dies nichts ändern. Die Branchenüblichkeit wäre durchaus beachtlich. Dass keine besondere persönliche Vorwerfbarkeit gegeben sei, werde schon dadurch deutlich, dass die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beklagten zu 1. zunächst abgelehnt wurde. Soweit auf Verstöße auf anderen Baustellen verwiesen werde, könne daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass dort subjektiv grob fahrlässig gehandelt worden wäre. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es im Rahmen der langjährigen Berufserfahrung der Beklagten über 100 Kontrollen ohne Beanstandung gegeben habe. Die zitierten Entscheidungen anderer Obergerichte wären nicht vergleichbar. Es sei nicht richtig, dass der Anschlagpunkt nicht geeignet gewesen wäre. Vielmehr habe der Holzbalken eine Dicke von 6 cm x 10 cm, die Dicke der Sparren habe ca. 20 cm x 8 cm betragen, die der Firstpfette ebenfalls, sie wären daher als Anschlagspunkte ohne Weiteres geeignet gewesen. Die Anschlagspunkte seien auch vom Beklagten zu 1. selbst festgelegt worden. Das Vorhandensein scharfer Kanten hätte die Zeugen nicht bestätigen können. Im Übrigen sei es dadurch nicht zum Schaden gekommen.

Bezüglich des Drehens der Bleche habe der Zeuge H. bestätigt, dass die Bleche so aufs Dach gelegt werden sollten, dass sie oben ohne Drehen verarbeitet werden konnten. Beide Zeugen hätten auch ausgesagt, dass es die klare Anweisung gegeben habe, sich im Bereich der Lichtplatten nur mit Seilschutz zu bewegen. Dass diesen Anweisungen nicht gefolgt werden würde, habe der Beklagte zu 1. nicht wissen können. Bei seiner Baustellenbesichtigung am Tag vor dem Unfallgeschehen habe er sich vielmehr davon überzeugen können, dass seinen Anweisungen auch tatsächlich Folge geleistet wurde. Auch wenn das Arbeiten mit Anseilschutz mühevoller gewesen wäre, sei ein Arbeiten so möglich gewesen. Zeitdruck habe auf der Baustelle nicht bestanden. Er selbst habe die Bauarbeiten auch so gesichert beendet und die restlichen Lichtplatten ohne Probleme ausgewechselt.

Auf die Berufungserwiderung der Beklagten vom 22.05.2018 wird im Übrigen verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen (einschließlich des nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 02.07.2018), die beigezogene staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte sowie die Sitzungsprotokolle des Landgerichts und des Senats Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht Leipzig die Klage abgewiesen.

Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung i.S.d. § 546 ZPO noch ist auf der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachengrundlage eine den Klägerinnen günstigere Beurteilung geboten (§ 513 ZPO).

Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen (Klägerin zu 1. i.H.v. 21.414,21 €, Klägerin zu 2. i.H.v. 2.610,07 €) sowie Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für Zukunftsschäden im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall ihres Versicherten, S. T., gemäß §§ 110, 111 SGB VII.

1.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei dem Unfallgeschehen vom 17.11.2012, bei dem der Versicherte bei Dachdeckerarbeiten tödlich verunglückte, um einen Arbeitsunfall handelt.

2.

Gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII sind die Sozialversicherungsträger berechtigt, wegen ihrer Aufwendungen anlässlich eines solchen Versicherungsfalls Aufwendungsersatz von den nach §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegierten Personen zu verlangen, wenn diese den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. § 111 SGB VII ermöglicht auch die Inanspruchnahme juristischer Personen.

a)

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung greift die in §§ 110Abs. 1, 111 Satz 1 SGB VII vorgesehene Ausnahme von dem in diesem Fall vorgesehenen Haftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VII jedoch nur dann ein, wenn den Unternehmer ein besonders schwerer Vorwurf trifft und deshalb eine Belastung der versicherten Gemeinschaft nicht zu vertreten wäre (BGH, Urt. v. 30.01.2001, Az: VI ZR 49/00, Rn. 11; BGH, Urt. v. 18.10.1988, Az: VI ZR 15/88; OLG Frankfurt, Urt. v. 14.12.2011, Az: 1 U 191/10; OLG Koblenz, Urt. v. 22.05.2014, Az: 2 U 574/12; jew. juris).

Danach setzt grobe Fahrlässigkeit einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes personales Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einherzugehen pflegt. Vielmehr erscheint eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers im Wege des Rückgriffs nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 1 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (BGH, Urt. v. 12.01.1988, Az: VI ZR 158/87, zit. nach juris; BGH, Urt. v. 30.01.2001, Az: VI ZR 49/00, a.a.O.).

Besteht die Pflichtverletzung des Schädigers in einem Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift (UVV), so gilt, dass nicht jeder Verstoß schon für sich als eine schwere Verletzung der Sorgfaltspflicht anzusehen ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob es sich um eine UVV handelt, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befasst und somit elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob der Schädiger nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen oder von den vorgesehenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen hat, obwohl die Sicherungsanweisung eindeutig waren. Im letzteren Fall kann der objektive Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten ein solches Gewicht haben, dass der Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt ist (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, z.B. BGH, Urt. v. 18.10.1988, Az: VI ZR 15/88, a.a.O.; BGH, Urt. v. 10.01.2001, Az: VI ZR 49/00, a.a.O.; so auch OLG Frankfurt, Urt. v. 14.12.2011, Az: 1 U 191/10; OLG Koblenz, Urt. v. 22.05.2014, Az: 2 U 574/12, jew. a.a.O.).

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b)

Entgegen der Rechtsansicht der Klägerinnen ist das Landgericht unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu Recht zu der Feststellung gekommen, dass zwar objektiv ein grob pflichtwidriger Pflichtverstoß der Beklagten vorliegen dürfte, dies vorliegend aber nicht genügt, um auch die erforderliche subjektiv gesteigerte Vorwerfbarkeit zu begründen.

aa)

Ein objektiver Verstoß gegen die einschlägige Unfallverhütungsvorschrift ist wohl gegeben.

aaa)

Es gelten die Unfallverhütungsvorschriften Bauarbeiten BGV C 22. Nach § 12 BGV C 22 Absturzsicherungen müssen nach (1) Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindern (Absturzsicherung) bereits ab einer Absturzhöhe von mehr als 2 m an allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen vorhanden sein (Nr. 2), ab einer Absturzhöhe von mehr als 2 m abweichend von Nr. 3 an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern (Nr. 4). Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen an deren Stelle Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen (Fangeinrichtungen) vorhanden sein, § 12 BGV C 22 (2). Abweichend von Abs. 2 darf Anseilschutz verwendet werden, wenn für die ausführenden Arbeiten geeignete Anschlageinrichtungen vorhanden sind und das Verwenden von Auffangeinrichtungen unzweckmäßig ist. Dabei hat der Vorgesetzte nach § 4 Abs. 1 die Anschlagseinrichtungen festzulegen und dafür zu sorgen, dass der Anseilschutz benutzt wird, § 12 BGV C 22 (3).

 

bbb)

Die Absturzhöhe des Hallendachs am First beträgt hier 7,50 m und an der Traufe 4,50 m. Deshalb war gemäß § 12 BGV C 22 (1) grundsätzlich eine Absturzsicherung bzw. Auffangeinrichtung als kollektive Sicherungsmaßnahme erforderlich, auch wenn das Dach nur eine Dachneigung von 16 Grad hat. Eine solche Absturzsicherung bzw. Auffangeinrichtung hat es hier unstreitig jedoch nicht gegeben.

Ob die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 12 BGV C 22 (3) erfüllt sind, ist streitig, insbesondere, ob der ausgewählte Anschlagspunkt, der Holzbalken am Dachfirst, grundsätzlich eine geeignete Anschlagseinrichtung darstellt, sowie die Frage, ob die Verwendung von Auffangeinrichtungen unzweckmäßig gewesen ist. Für Letzteres könnte evtl. sprechen, dass es sich hier um kleinere Arbeiten am Hallendach mit einem Zeitumfang von nur 2 – 3 Werktagen gehandelt hat. Es waren lediglich einige Lichtplatten auszuwechseln. Ob unter diesen Umständen im Halleninneren tatsächlich eine Absturzsicherung bzw. Auffangeinrichtung unterhalb des gesamten Daches zwingend zu verlangen ist oder dies nicht ausnahmsweise unzweckmäßig i.S.v. § 12 BGV C 22 (3) sein könnte und ggf. auch eine individuelle Sicherung genügen würde, erscheint zumindest nicht völlig unvertretbar.

Letztendlich kann diese Frage jedoch dahingestellt bleiben, da es jedenfalls an einer weiteren Haftungsvoraussetzung fehlt.

bb)

Entgegen der Rechtsansicht der Klägerinnen wäre dieser objektive Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschrift des § 12 BGV C 22 jedenfalls nicht so gravierend, dass er allein bereits geeignet wäre, subjektiv eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten zu 1. zu begründen.

Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass nicht jeder Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften gleichzeitig auch für ein subjektiv gesteigertes Fehlverhalten spricht.

Nach den oben dargelegten Grundsätzen spielt, wenn die abzusichernde Gefahr eine tödliche Gefahr für den Arbeitnehmer birgt – wie hier der Fall -, dabei insbesondere eine Rolle, ob der Schädiger nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen oder aber von vorgesehenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen hat, obwohl die Sicherungsanweisungen eindeutig waren.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch fest, dass von den Beklagten keinesfalls ganz auf Schutzvorkehrungen verzichtet wurde, sondern vielmehr grundsätzlich geeignete individuelle Sicherungsmaßnahmen vor Ort getroffen wurden.

Daher spricht nicht bereits eine Vermutung für eine subjektiv gesteigerte Vorwerfbarkeit, sondern es müssten dafür noch besondere Umstände festgestellt werden, an denen es aber fehlt.

aaa)

Zwar haben die Beklagten die eigentlich gebotene kollektive Sicherung unterlassen, es wurde aber mit der PSA (Anseilschutz) eine Sicherung angeordnet, die in den Unfallverhütungsvorschriften unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist und daher nicht von vornherein als ungeeignet erscheinen musste, einen Absturz zu vermeiden.

Die Zeugen T. H. und T. T., der Bruder des Verunglückten, hatten ausgesagt, dass für jeden der tätigen Mitarbeiter vor Ort eine funktionsfähige PSA mit Geschirr, Seil und Seilbremse von den Beklagten zur Verfügung gestellt wurde. Der Zeuge T. konnte sich zudem noch daran erinnern, dass sie alle damals einen Fallgurt an hatten, wobei sich nur derjenige eingehängt hat, der vorne im Traufbereich arbeitete (Protokoll v. 16.10.2017, S. 6 u. S. 9). Alle drei Mitarbeiter, die das Dach betreten durften, verfügten zudem über langjährige Erfahrung als Dachdecker (alle jeweils ca. 25 Jahre), sie waren daher mit der Funktionsweise der PSA und ihrer richtigen Anwendung vertraut. Dies ist von den Zeugen auch bestätigt worden (Protokoll a.a.O.).

Beide Zeugen haben zudem ausgesagt, dass der Beklagte zu 1. die klare Anweisung gegeben hatte, im Gefahrenbereich stets angeleint und nur unter Nutzung der allen zur Verfügung gestellten PSA zu arbeiten. Dem Lehrling war ausdrücklich verboten worden, das Dach zu betreten. Dies zeigt, dass das Gefahrenpotential der Arbeiten auf dem Dach erkannt und grundsätzlich geeignete Maßnahmen zum individuellem Schutz angeordnet wurden.

Allen Arbeitern auf dem Dach ist nach Angaben der Zeugen auch klar gewesen, dass die alten Lichtplatten nicht betreten werden durften. Diese waren optisch leicht zu erkennen, da sie sich deutlich von der übrigen Dacheindeckung abhoben.

Die Sicherheitsanweisung ist vom verunglückten S. T., der am Traufbereich gearbeitet hatte, grundsätzlich auch befolgt worden. Er war bei seiner Arbeiten unstreitig die ganze Zeit durch die PSA gesichert, nur zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens hatte er das Seil zum Drehen der Platte kurz ausgeklinkt. Den Sicherungsgurt am Körper trug er dabei weiterhin.

Der Beklagte zu 1. hat auch angegeben, sowohl die Anschlagspunkte als auch die Art der Befestigung am Firstbalken, mittels Aufnahme des Firstbleches, zuvor festgelegt zu haben. Er hat dies selbst bei Fertigstellung der Arbeiten so praktiziert.

Dass die Arbeiter am nächsten Tag nicht das Blech am First aufgenommen, sondern die Lichtplatte zur Befestigung durchschlagen hatten, wussten die Beklagten nicht, sodass ihnen dies auch nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Dieser Umstand hat sich im übrigen auch nicht unfallursächlich ausgewirkt, sodass dahinstehen kann, ob diese Sicherung ausreichend gewesen ist.

Selbst wenn es nicht der Beklagte zu 1. gewesen sein sollte, der die Anschlagspunkte festgelegt hat – wie von den Klägerinnen behauptet – sondern die Arbeiter vor Ort bzw. der Verunglückte selbst diesen gewählt hätte, würde das am Ergebnis nichts ändern. Alle drei verfügten über rund 25 Jahre Berufserfahrung und waren damit in der Lage dies selbst einschätzen zu können. Damit wäre nur ein objektiver Verstoß gegen § 12 BGV C 22 (3) gegeben, an der erforderlichen subjektiven Vorwerfbarkeit würde es jedoch weiterhin fehlen. Im Übrigen ist diese Behauptung auch nicht bewiesen worden. Zwar hat der Zeuge H. ausgesagt, dass sie oben gemeinsam überlegt haben, an welcher Stelle die PSA zu befestigen ist, dies schließt jedoch nicht aus, dass dies auch schon am Vortag bereits mit dem Beklagten zu 1. besprochen wurde. Der Zeuge T. hatte auch bestätigt, dass die Anschlagspunkte üblicherweise vom Chef benannt werden, nur an die Situation vor Ort konnte er sich nicht mehr genau erinnern (s. Protokoll v. 16.10.2017, S. 10).

Der Beklagte zu 1. hatte zudem am Tag vorher, dem 16.11.2012, am Nachmittag noch eine Kontrolle vor Ort durchgeführt, bei der er sich selbst vergewissert hat, dass den Anweisungen auch Folge geleistet wurde. Dabei konnte er sich davon überzeugen, dass der später verunglückte S. T. die PSA auch tatsächlich bei der Arbeit getragen hat. Die anderen Arbeiter machten damals gerade eine Pause.

Dass die Arbeiter – anders als angewiesen – tatsächlich nur den Traufbereich als konkrete Gefahrenstelle angesehen haben, da die Lichtplatten sehr gut erkennbar waren, und sich deshalb lediglich am Rand des Daches gesicherten hatten, wussten die Beklagten nicht. Gegenteiliges ist nicht behauptet worden. Die Beklagten mussten damit aber auch nicht rechnen. Arbeiten mit der PSA gesichert war durchaus möglich, wie die Fertigstellung durch den Beklagten zu 1. gemeinsam mit einem anderen Mitarbeiter belegt. Es machte die Arbeiten nur umständlicher. Zeitdruck herrscht nicht auf der Baustelle.

Da die Platten auch gedreht werden konnten, ohne in den Bereich der Lichtplatten zu kommen, mussten die Beklagten nicht damit rechnen, dass es im Rahmen der Arbeiten zu einer solch gefährlichen Situation, wie hier der Fall, kommen könnte. Dass dies ohne Probleme möglich gewesen ist, hat der Beklagten zu 1. selbst ausprobiert; dies ist auch vom Zeugen H. bestätigt worden, was angesichts der Fotos von der Baustelle nachvollziehbar ist. Die Platten waren ca. 8 m lang, während die Abstände zwischen den Lichtplatten teilweise 20 m – 30 m betrugen. Das Dach war auch trittsicher und nur 16 Grad geneigt.

bbb)

Die zwischen den Parteien strittige Frage, ob der gewählte Anschlagspunkt zur Seilsicherung grundsätzlich geeignet gewesen ist, muss nicht näher aufgeklärt werden. Der gewählte Firstbalken ist nämlich jedenfalls nicht offensichtlich ungeeignet gewesen. Nur dies würde für eine subjektiv grobe Fahrlässigkeit sprechen. Dass der Firstbalken nicht offensichtlich ungeeignet war, ist bereits dem ersten eigenen Unfallbericht der Klägerin zu 1. vom 20.11.2012 (Anlage K 3) zu entnehmen. Dort wird lediglich bezweifelt, ob der verwendete Einzelanschlagspunkt (Tragfähigkeit Einzelanschlagspunkt min. 7,5 KN) für zwei Arbeitnehmer ausgereicht hätte. Für einen Arbeiter wäre danach hinreichender Absturzschutz aber wohl gewährleistet gewesen, etwas anderes war für die Beklagten zumindest nicht ersichtlich. Zudem verfügt das Hallendach auch über mehrere Querbalken, die ein Durchschwingen des Seils verhindert hätten. Die zweite gutachterliche Stellungnahme vom 29.06.2016 (Anlage K 5) von Dipl.- Ing. B. kam dagegen erst nach einer Detailprüfung der Halterung zu entsprechenden Bedenken.

Aus diesen Gründen hat das Landgericht auch zu Recht davon abgesehen, ein Sachverständigengutachten zu dieser Frage einzuholen bzw. den sachverständigen Zeugen B. zu dieser Frage zu hören.

Soweit die Klägerinnen anmerken, dass das ausgeklinkte Seil bereits wegen seiner Länge von über 7,50 m einen tödlichen Absturz nicht hätte verhindern können, ist darauf hinzuweisen, dass die Anweisung, die PSA zu verwenden, selbstverständlich so zu verstehen war, dass diese entsprechend im Bedarfsfall manuell zu kürzen war. Das war grundsätzlich auch möglich; nur dann, wenn – wie hier der Fall – der angeseilte Arbeitnehmer die schweren Platten mit beiden Händen trug, war dies ausgeschlossen.

Entgegen der Ansicht der Klägerin mussten die Beklagten damit aber nicht rechnen. Zum einen behauptet der Beklagte zu 1., die Anweisung gegeben zu haben bzw. man sei übereinstimmend vor Ort zu dem Schluss gekommen, die Platten gleich mit dem Gabelstapler richtig herum auf das Dach zu transportieren, sodass ein Drehen nicht mehr notwendig sein sollte. Dies ist von beiden Zeugen so auch bestätigt worden, sie konnten sich nur nicht mehr daran erinnern, ob es tatsächlich eine konkrete Anweisung gegeben hatte. Zunächst ist dies von ihnen auch so praktiziert worden.

Aber auch für den Fall, dass die Notwendigkeit des Drehens tatsächlich vorhersehbar gewesen wäre, war dies – wie der Beklagte zu 1. geschildert hat und vom Zeugen H. so auch bestätigt wurde – auch in einem Bereich möglich, wo es keine Lichtplatten gab und daher die Gefahr eines Durchbruchs nicht bestand hat.

ccc)

Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierten Urteile sind nicht einschlägig. In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG Frankfurt, Urt. v. .14.12.2011, Az.: 1 U 191/10, juris) hat es keinerlei Sicherungsmaßnahmen gegeben (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 14.12.2011, Az.: 1 U 191/10., a.a.O., Rn. 44). Im Fall des Landgerichts Nürnberg-Fürth (LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 12.08.2014, Az.: 4 O 10026/13, s. Anlagenband) war ein Bauhilfsarbeiter ohne PSA auf dem Dach tätig, obwohl er erst vier Wochen einschlägige Berufungserfahrung hatte. In der Entscheidung des Landgerichts Aachen (LG Aachen, Urt. v. 26.02.2015, Az.: 12 O 178/14, juris) waren unstreitig keinerlei geeignete Anschlagspunkte auf dem Dach vorhanden. Dort wurden zudem auch keine anderen Sicherungsmaßnahmen getroffen. Der Sachverhalt in der Entscheidung des OLG Hamm (OLG Hamm, Beschl. v. 18.12.2005, Az. I-9 U 75/15, s. Anlagenband) ist zwar teilweise vergleichbar, dort war aber ebenfalls nichts zur Sicherung veranlasst. Aus diesem Gründen unterscheiden sich die genannten Fälle wesentlich vom hiesigen Sachverhalt.

cc)

Schließlich ist auch der Umstand, dass es bei den Beklagten auf den Baustellen in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Beanstandungen in Bezug auf die Sicherheit gekommen ist (s. dazu Anlage K 8, zuletzt gab es eine sofortige Anordnung am 02.04.2012, s. Anlage K 9), für sich genommen noch nicht geeignet, den Beklagten eine subjektiv grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen.

Es wurden lediglich objektive Verstöße gerügt, ein Rückschluss auf subjektiv gesteigertes Verschulden kann daraus noch nicht gezogen werden.

Zudem haben die Beklagten auch zu Recht darauf hingewiesen, dass es bei ihnen in über 25 Betriebsjahren mehr als 100 Kontrollen ohne Beanstandungen gegeben habe. Zwar ist dies von der Klägerseite – erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung – mit Nichtwissen bestritten worden, da dieser Vortrag jedoch bereits mit Schriftsatz vom 22.05.2018 erfolgte, ist dieses Bestreiten verspätet (§§ 525, 296 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen käme es darauf aber – wie dargelegt – auch nicht entscheidend an.

Aus diesen Gründen war die Berufung insgesamt zurückzuweisen.

III.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91Abs. 1, § 97Abs. 1, § 100 Abs. 2 ZPO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708Nr. 10, 711 ZPO.

Bei der Kostenentscheidung war entsprechend zu berücksichtigen, dass der Anteil der Klägerin zu 1. sowohl an den Zahlungsklagen als auch – wenn auch etwas geringfügiger – hinsichtlich des Kosteninteresses an den Feststellungsklagen den der Klägerin zu 2. deutlich überwiegt. Daher war auch die erstinstanzliche Kostenentscheidung von Amts wegen abzuändern.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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