Skip to content

Verstoß gegen vertragliches Wettbewerbsverbot – Unterlassungsanspruch

LG Saarbrücken, Az.: 7 O 20/17, Urteil vom 14.06.2017

1. Dem Verfügungsbeklagten wird untersagt, die nachstehend aufgeführten nationalen und internationalen Kunden der …, nämlich für die …, oder ein sonstiges Unternehmen, das mit der Firma … GmbH …, …, …, in direktem oder indirektem Wettbewerb steht, abzuwerben.

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff. 1 wird dem Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

3. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 €.

Tatbestand

Der Verfügungskläger wurde am 01.02.2017 zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Firma … … einer Eisengießerei, bestellt. Das Insolvenzverfahren wurde am 01.03.2017 eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger führt das Unternehmen fort. Er hat mit Zustimmung des Gläubigerausschusses einen Investorenprozess zum Verkauf des Unternehmens eingeleitet.

Der Verfügungsbeklagte ist Gesellschafter der … mit einem Gesellschaftsanteil von 2,17 %. Er war bis zur Insolvenzeröffnung Prokurist der Insolvenzschuldnerin und bis zum 30.04.2017 deren Verkaufsleiter. Er vertrat die Gesellschaft gemeinschaftlich mit dem Geschäftsführer … . Er war der Ansprechpartner des Klägers.

Mit Schreiben vom 27.03.2017 hat der Verfügungsbeklagte sein Arbeitsverhältnis mit der Schuldnerin zum 30.04.2017 gekündigt. Durch Prozessvergleich vor dem Arbeitsgericht Neunkirchen (Bl. 45 d.A.) wurde das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2017 beendet. Seit dem 01.05.2017 arbeitet der Verfügungsbeklagte im Vertrieb der Firma …, einem Wettbewerber der Insolvenzschuldnerin.

Am 02.05.2017 wandte sich der Verfügungsbeklagte an die Kundin … der Schuldnerin mit folgender E-Mail (Bl. 49 d.A.):

Der Verfügungskläger behauptet, der Verfügungsbeklagte sei faktischer Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin gewesen. Er habe inzwischen weitere Kunden der Insolvenzschuldnerin, nämlich die Kunden …, …, … und … angesprochen.

Verstoß gegen vertragliches Wettbewerbsverbot - Unterlassungsanspruch
Symbolfoto: ijeab/Bigstock

Der Verfügungskläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Verfügungsbeklagten zu, der sich aus dem in § 16 des Gesellschaftsvertrages der Schuldnerin geregelten Wettbewerbsverbot ergebe, dass nach dessen Abs. 3 auch für die Gesellschafter gelte.

Aufgrund des vertraglich geregelten Wettbewerbsverbotes dürfe der Verfügungsbeklagte weder zu einem Konkurrenzunternehmen wechseln noch mit der Insolvenzschuldnerin in direkten oder indirekten Wettbewerb treten. § 16 des Gesellschaftsvertrages sei auch in der Insolvenz anwendbar.

Im Übrigen ergebe sich das Wettbewerbsverbot aus der gesellschaftlichen Treuepflicht.

Er trägt vor, es bestehe die konkrete Gefahr, dass der Verfügungsbeklagte sein von der Insolvenzschuldnerin erworbenes Wissen über Produkte, Kalkulationen, Preise, Kunden usw. seinem neuen Arbeitgeber zur Verfügung stelle und damit der … erheblichen Schaden zufügen könne. Dieser könne durch seine Kundenkontakte dafür sorgen, dass diese ihre Modelle (Gussformen), die im Eigentum der Kunden stehen, bei … abziehen und ihren Guss dann von dem Wettbewerber, dem neuen Arbeitgeber des Verfügungsbeklagten, beziehen würden. Ein solches Vorgehen behindere bereits jetzt den Investorenprozess.

Der Verfügungskläger beantragt, dem Verfügungsbeklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, untersagt, bis zum 30.4.2019 in selbständiger, unselbständiger oder in sonstiger Weise für ein Unternehmen, das mit dem der Firma …, in direktem oder indirektem Wettbewerb steht, insbesondere für die …, als Betriebsleiter, Verkaufsleiter oder in sonstiger Position im Vertrieb oder einer ähnlichen Position mit Kundenkontakt tätig zu werden, hilfsweise dem Verfügungsbeklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bis zum 30.4.2019 zu untersagen, Kontakt mit den nachstehend aufgeführten nationalen und internationalen Kunden der Fa. …, nämlich … aufzunehmen oder zu unterhalten bzw. diese Kunden – für die … oder ein sonstiges Unternehmen, das mit der Firma …, in direktem oder indirektem Wettbewerb steht, abzuwerben.

Der Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, es gebe kein schriftliches Wettbewerbsverbot, dem er unterworfen wäre. Der Verfügungskläger habe dem Verfügungsbeklagten bislang auch keine Karenzentschädigung angeboten.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Das angerufene Landgericht ist zur Entscheidung des Verfahrens sachlich zuständig. Der Verfügungskläger macht Ansprüche aus der Gesellschafterstellung des Verfügungsbeklagten bei der ………..geltend, nicht aus dem mit dem Verfügungsbeklagten bis zur Beendigung zum 30.04.2017 bestehenden Arbeitsverhältnis. Für solche Streitigkeiten ist die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes nach § 2 ArbGG nicht gegeben.

Der Antrag ist hinsichtlich des Hilfsantrages gemäß §§ 935, 936 ZPO teilweise begründet. Der Verfügungskläger hat glaubhaft gemacht, dass ihm insoweit ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Verfügungsbeklagten zusteht.

Der Hauptantrag ist nicht begründet. Das in § 16 des Gesellschaftsvertrages enthaltene Wettbewerbsverbot ist wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

In § 16 des Gesellschaftsvertrages ist das Vorliegen von Wettbewerbsverboten geregelt. Zwar ist dort das Bestehen eines Wettbewerbsverbotes nicht ausdrücklich normiert. Insbesondere finden sich dort keinerlei Angaben zum Umfang des Wettbewerbsverbotes. Aus § 16 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages ergibt sich aber im Umkehrschluss, dass ein Wettbewerbsverbot vereinbart ist. Denn die dort geregelte Befreiung vom Wettbewerbsverbot setzt das Bestehen eines solchen zwingend voraus. Dessen Umfang lässt sich ebenfalls aus den Angaben über die Möglichkeiten einer Befreiung rückschließen. Danach ist das Wettbewerbsverbot umfassend. Es beinhaltet das Verbot, unmittelbar oder mittelbar, in eigenem oder fremdem Namen, für eigene oder fremde Rechnung mit der Gesellschaft in Wettbewerb zu treten, für Konkurrenzunternehmen tätig zu sein oder sich an solchen, sei es direkt oder durch Mittelspersonen zu beteiligen. Dies ergibt sich daraus, dass die jeweiligen Geschäftsführer nach Befreiung vom Wettbewerbsverbot in dieser Weise agieren dürfen. Nach § 16 Abs. 3 Gesellschaftsvertrag gilt das Wettbewerbsverbot in gleicher Weise auch für die jeweiligen Gesellschafter, zu denen der Verfügungsbeklagte unstreitig – wenn auch nur mit einem sehr geringen Gesellschaftsanteil – gehört.

Wettbewerbsverbote für Gesellschafter einer GmbH können ohne Weiteres in der Satzung der Gesellschaft vereinbart werden. Sie sind jedoch am Maßstab von Art. 12 GG, § 138 Abs. 1 BGB zu messen, weil sie regelmäßig die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit des betroffenen Gesellschafters berühren. Mit Rücksicht auf die insbesondere bei der Auslegung der zivilrechtlichen Generalklauseln zu beachtenden verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen – hier des Art. 12 GG – sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbote nur zulässig, wenn sie nach Ort, Zeit und Gegenstand nicht über die schützenswerten Interessen des Begünstigten hinausgehen und den Verpflichteten nicht übermäßig beschränken (BGH NJW 10, 1206, Rn. 13 m. w. N.). Ob ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot diesen Anforderungen entspricht, ist aufgrund einer Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere des mit dem Wettbewerbsverbot verfolgten Zwecks zu beurteilen.

Nach diesen Grundsätzen würde der Verfügungsbeklagte durch die Weitergeltung des in der Satzung geregelten Wettbewerbsverbotes auch nach Ausscheiden als Arbeitnehmer der Schuldnerin in seiner Berufsausübungsfreiheit unangemessen beeinträchtigt, ohne dass ein berechtigtes Interesse der Schuldnerin diese Einschränkungen erfordert. Ein derart ausgedehntes Wettbewerbsverbot wäre sittenwidrig und somit nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB).

Zwar enthält die Satzung kein Wettbewerbsverbot nach Verlust der Gesellschafterstellung. Während der Zugehörigkeit zur Gesellschaft findet ein an die Gesellschafterstellung anknüpfendes Wettbewerbsverbot seine Rechtfertigung regelmäßig in dem anzuerkennenden Bestreben der Gesellschaft, dass der Gesellschafter als Ausfluss seiner gesellschaftlichen Treuepflicht den Gesellschaftszweck loyal fördert und Handlungen unterlässt, die seine Erreichung behindern könnten. Dieser das Wettbewerbsverbot legitimierende Zweck zu verhindern, dass die Gesellschaft von innen ausgehöhlt und ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage beraubt wird, ist im Streitfall mit der Beendigung der Tätigkeit des Verfügungsbeklagten für die Schuldnerin entfallen. Der Verfügungsbeklagte ist lediglich mit einem verschwindend geringen Anteil von 2,2 % an der Schuldnerin beteiligt. Einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft hat er nach dem Gesellschaftsvertrag nicht. Einblicke in die Interna der Gesellschaft hat er nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit dieser nicht mehr. Andererseits hat er seinen Lebensunterhalt bis zum 30.04.2017 durch Zahlung seines Gehaltes durch die Schuldnerin bestritten. Er ist nunmehr darauf angewiesen, seinen Lebensunterhalt anderweitig zu verdienen. Dies wird durch das in § 16 der Satzung der Schuldnerin enthaltene umfassende Wettbewerbsverbot unangemessen beeinträchtigt. Danach ist es dem Verfügungsbeklagten untersagt, in irgendeiner Weise für Konkurrenzunternehmen tätig zu werden. Dies kommt praktisch einem Berufsverbot in der Gießereibranche gleich. Dem Verfügungsbeklagten wird es hierdurch verboten, seine Arbeitskraft in derjenigen Branche einzusetzen, in der er über eine Jahrzehnte lange Erfahrung verfügt und dies, obwohl eine Karenzentschädigung nach Ausscheiden als Arbeitnehmer bei der Schuldnerin von dieser nicht gezahlt wird.

Ein derart ausgedehntes Wettbewerbsverbot, durch das der Verfügungsbeklagte gezwungen wird, seine wirtschaftliche Betätigungsfreiheit, nachdem er als Arbeitnehmer bei der Schuldnerin ausgeschieden ist, weiterhin dem Erreichen des Gesellschaftszweck vollständig unterzuordnen, stellt einen unzulässigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Verfügungsbeklagten mit der Folge dar, dass ein solches Wettbewerbsverbot nichtig ist.

Demgegenüber war dem Hilfsantrag teilweise stattzugeben. Aufgrund der gegenüber der Schuldnerin bestehenden gesellschaftlichen Treuepflicht ist der Verfügungsbeklagte verpflichtet, die Abwerbung von Kunden der Schuldnerin zu unterlassen.

Die Treuepflicht gilt für alle Gesellschafter, nicht nur für die Inhaber der Mehrheit oder von Sperrminoritäten (Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, § 13 Anm. 22). Intensität und Tragweite der Treuebindung sind im Einzelnen ganz unterschiedlich je nach den Verhältnissen im konkreten Anwendungsfall. Der Inhalt der Treuepflicht ist abhängig von einer Interessenabwägung zwischen den Eigeninteressen der handelnden Gesellschafter und dem Gesellschaftsinteresse. Die Treuepflicht fordert die Rücksichtnahme auf die Interessen der Gesellschaft. Sie gilt als allgemeine Loyalitäts- und Förderungspflicht. Zwar ergibt sich aus ihr kein generelles Wettbewerbsverbot für Gesellschafter, die nicht zugleich Geschäftsführer sind. Anders ist dies aber bei speziellen Kenntnissen aus dem Bereich der GmbH. Der Verfügungsbeklagte verfügt aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit für die Schuldnerin über weitgehende Kenntnisse von Interna der Schuldnerin. Insbesondere kennt er, da er als Verkaufsleiter für die Kundenbeziehungen verantwortlich war, die Kunden und deren Bedürfnisse, außerdem die Kalkulationen der GmbH. Darüber hinaus hat er durch diese Tätigkeit ein besonderes Vertrauensverhältnis zu den für die Auftragsvergabe zuständigen Mitarbeitern der Kunden entwickelt. Hieraus ergibt sich eine gesteigerte Loyalitätspflicht.

Der Verfügungskläger hat glaubhaft gemacht, dass der Verfügungsbeklagte durch sein Verhalten die Treuepflicht gegenüber der Schuldnerin verletzt hat. Unstreitig hat der Verfügungsbeklagte den Kunden ……. der Schuldnerin per E-Mail vom 02.05.2017 (Bl. 49 d. A.) unmittelbar nach seinem Arbeitsantritt bei einer direkten Wettbewerberin der Schuldnerin angeschrieben. Diese E-Mail diente der Abwerbung dieses Kunden. Der Verfügungsbeklagte wollte die langjährige Zusammenarbeit mit diesem Kunden, auf die er sich in der E-Mail ausdrücklich bezogen hat, zugunsten seines neuen Arbeitgebers ausnutzen. Diesen hat er in der E-Mail als zuverlässige Kundengießerei beschrieben und angekündigt, den Adressaten in den nächsten Wochen zu kontaktieren und über seine neue Tätigkeit zu informieren. Zielrichtung dieser E-Mail war es somit, die …… als neuen Kunden der ……… zu gewinnen und gleichzeitig als Kunden der …………. abzuwerben. Daneben hat der Verfügungsbeklagte weitere Kunden der Schuldnerin angesprochen. Durch dieses Verhalten hat er in massiver Weise die Existenz der sich in Insolvenz befindlichen Schuldnerin gefährdet. Ein Abspringen von Kunden aufgrund der Abwerbeversuche des Verfügungsbeklagten birgt die ernsthafte Gefahr, dass ein Investor, der die Schuldnerin weiterführen wird, nicht gefunden werden kann. Das Verhalten des Verfügungsbeklagten ist für die Schuldnerin um so gefährlicher, als der Verfügungsbeklagte über interne Kenntnisse aus seiner langjährigen Tätigkeit als Verkaufsleiter der Schuldnerin über die Geschäftsverbindung mit diesen Kunden und die entsprechenden Kalkulationen der …….. verfügt, die er zum Abwerben von Kunden einsetzen kann.

Benötigen Sie Hilfe vom Anwalt? Schildern Sie uns Ihr Anliegen und fordern online unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Dem Verfügungsbeklagten ist es daher aufgrund der für ihn als Gesellschafter der Schuldnerin bestehenden Treuepflicht zu untersagen, die aufgeführten Kunden der …….. für seinen neuen Arbeitgeber abzuwerben. Dass es sich bei den im Hilfsantrag im einzelnen aufgeführten Kunden um solche der Schuldnerin handelt, ist nicht bestritten. Das Verbot ist, wie beantragt, bis zum 30.04.2019 zu begrenzen

Die erforderliche Wiederholungsgefahr für das Bestehen des Unterlassungsanspruches ergibt sich aus dem begangenen Verstoß.

Soweit der Verfügungskläger hilfsweise auch begehrt, dem Verfügungsbeklagten zu untersagen, generell Kontakt mit den im Hilfsantrag namentlich genannten Firmen aufzunehmen und zu unterhalten, ist dies allerdings zu weitgehend. Nach Darstellung des Verfügungsbeklagten handelt es sich zumindest teilweise bereits um Kunden der Firma ….., es kann ihm auch nicht untersagt werden, Kontakt mit Firmen zu pflegen, die von sich aus an die Firma … herantreten, die Interessen des Verfügungsklägers werden des Weiteren auch nicht berührt, soweit es bei Kontakten des Verfügungsbeklagten mit den genannten Kunden um Produkte geht, die von der Schuldnerin gar nicht hergestellt werden (können). Insoweit war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung folglich ebenfalls zurückzuweisen.

Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 ZPO.

Ein Verfügungsgrund ist gegeben. Die Sache ist eilbedürftig, weil ohne Erlass der einstweiligen Verfügung zu besorgen ist, dass der Verfügungsbeklagte weiterhin – möglicherweise mit Erfolg – versucht, Kunden der Schuldnerin für seinen neuen Arbeitgeber abzuwerben

Die Kostenentscheidung gründet auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos