Skip to content

Verstoß gegen Winterreifenpflicht – Bußgelder und Haftung bei Verkehrsunfällen

Seit dem 04.12.2010 besteht gemäß § 2 Abs. 3a StVO eine Winterreifenpflicht für Kraftfahrzeuge. Fahrzeugführer die bei winterlichen Verhältnissen (= Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch sowie Eis- und Reifglätte) ein Fahrzeug mit Sommerreifen führen, müssen mit einem Bußgeld in Höhe von 40,00 Euro rechnen. Wird der Straßenverkehr durch die falsche Bereifung behindert, so muss mit einem Bußgeld in Höhe von 80,00 Euro gerechnet werden (bei einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer mit 100,00 Euro und bei einer Unfallverursachung aufgrund der falschen Bereifung sogar mit 120,00 Euro). Eine Winterreifenpflicht über einen bestimmten Jahreszeitraum besteht jedoch nicht. Wer ein Fahrzeug bei winterlichen Verhältnissen mit Sommerreifen lediglich im öffentlichen Straßenverkehr parkt, muss nicht mit einem Bußgeld rechnen. Anhänger müssen nicht mit Winterreifen ausgerüstet werden.

Als Winterreifen werden M+S-Reifen, Reifen, die das sog. „Bergpitkogramm“ mit Schneeflocke sowie Ganzjahresreifen, die den Eigenschaften der Richtlinie 92/23/EWG entsprechen und mit einem M+S-Symbol versehen sind angesehen.

Fährt ein Autofahrer bei winterlicher Witterung mit Sommerreifen und kommt es zu einem Verkehrsunfall, so ist seine Kaskoversicherung unter Umständen zu einer Leistungskürzung nach § 81 VVG berechtigt, da das Verhalten des Autofahrers als grob fahrlässig eingestuft werden kann. Auch in der Kfz-Haftpflichtversicherung kann es zu einer Mithaftung des geschädigten Autofahrers kommen, wenn er bei winterlicher Witterung mit Sommerreifen in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde und er mit Winterreifen den Unfall hätte vermeiden können.

Den aktuellen Bußgeldkatalog 2013 finden Sie unter: http://www.bussgeldsiegen.de

bussgeldsiegen_de_300

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos