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Verstoß gegen § 6 TDG – Internetdienste und fehlende Namensangabe

Oberlandesgericht Hamm

Az.: 4 U 90/02

Verkündet am 03.09.2002

Vorinstanz: LG Münster – Az.: 23 O 49/02


In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 03. September2002 für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 12. April 2002 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.

Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr geschäftsmäßige Angebote in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit zu veröffentlichen, ohne ihren Namen und ihre Anschrift und ohne den Namen und die Anschrift des Vertretungsberechtigten anzugeben.

Im übrigen bleiben die Beschlussverfügung vom 21.03.2002 aufgehoben und der auf ihren Erlaß gerichtete Antrag zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Antragstellerin 1/3 und der Antragsgegner 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die Berufung ist überwiegend begründet. Das Landgericht hat die von ihm erlassene Beschlussverfügung zu Unrecht vollständig aufgehoben. Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, soweit die Antragsgegnerin im Internet Teledienste angeboten hat, ohne ihren Namen, ihre Anschrift und ihren Vertretungsberechtigten anzugeben. Damit hat sie gegen § 6 Nr.1 TDG verstoßen und wegen der besonderen Umstände des Verstoßes auch gegen § 1 UWG. Nur soweit sich der Antrag auch auf sonstige Angebote der Antragsgegnerin im Internet bezieht, ist er zurückzuweisen.

1) Der Antrag des Antragstellers ist bestimmt genug im Sinne des § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO. Da es nur um das Verhalten der Antragsgegnerin geht, soll ihr erkennbar verboten werden, geschäftsmäßige Angebote ohne ihren Namen und ihre Anschrift und ohne Namen und Anschrift ihres Vertretungsberechtigten im Internet zu veröffentlichen, und zwar umfassend. Wenn der Antragsteller tatsächlich gewollt hätte, dass nur Teledienste im Sinne des § 6 TDG als geschäftsmäßige Angebote vom Verbot umfasst werden sollten, hat er das weder im Antrag noch in seinem Vorbringen hinreichend deutlich gemacht. Selbst der Berufungsbegründung ist zu entnehmen, dass der Antragsteller mit der Berufung im Ergebnis das mit der einstweiligen Verfügung erlassene Verbot wieder erreichen wollte, welches sich umfassend auf alle Geschäftsangebote im Internet bezog. Die Formulierung „im geschäftlichen Verkehr“ ist dagegen unproblematisch, weil sie nur deutlich machen soll, dass es bei einem solchen Angebot im Internet auch um eine Wettbewerbshandlung gehen soll.

2) Der Antragsteller ist antragsbefugt nach § 13 Äbs.2 Nr.2 UWG.

3) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG setzt zunächst voraus, dass die Antragsgegnerin gegen § 6 TDG verstoßen hat. Davon ist schon nach dem unstreitigen Tatbestand auszugehen. Da aber für ein sittenwidriges Verhalten neben dem Verstoß noch ein besonderes Unlauterkeitsmoment hinzutreten muss, kommt es auch auf die Art und den Umfang des Verstoßes an. Insoweit hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin bei der Präsentation ihrer Internetseiten am 3. März 2002 Teledienste angeboten hat, ohne ihren Namen und ihre Anschrift anzugeben.

a) Nach § 6 Nr. 1 TDG haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige Teledienste den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Bei juristischen Personen wie der Antragsgegnerin gilt das nach der Änderung des § 6 TDG im Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr vom 14. Dezember 2001 ausdrücklich auch für den Vertretungsberechtigten.

b) Teledienste sind nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG unter anderem Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit. Solche Dienste hat die Antragsgegnerin unter der Domain XXX—-.de am fraglichen Tag im Internet angeboten. Das war in erster Instanz unstreitig, auch wenn nicht näher differenziert worden ist, wie diese Dienste genau aussahen. Jedenfalls nachdem die Antragsgegnerin selbst den Geltungsbereich des § 2 Teledienstgesetz in Bezug genommen hatte und damit für Gericht und Gegner erkennbar eingeräumt hatte, dass es bei ihrem Angebot um solche Dienste ging, brauchte der Antragsteller von sich aus dazu nicht weiter vorzutragen. Die Antragsgegnerin hat zwar nach der rechtlichen Erörterung in der letzten mündlichen Verhandlung bestritten, dass es bei dem Internetauftritt in Zusammenhang mit dem Warenangebot eine unmittelbare Bestellmöglichkeit gegeben habe. Dieses Bestreiten ist aber unsubstantiiert und damit unerheblich. Die vorgelegten Internetseiten wirken wie ein interaktiv durchzublätternder Verkaufskatalog und weisen in der Produktübersicht ausdrücklich und durch Unterstreichung betont auf die Bestellmöglichkeit hin (zum Beispiel in Bezug auf die M-Betteinlage für 399,00 € auf BI.139 d.A.). Damit kann nach dem Sinn eines solchen Warenangebots ohnehin nur eine unmittelbare Bestellmöglichkeit im Internet gemeint sein, weil es für eine herkömmliche postalische Bestellung einer solchen Herausstellung nicht bedurft hätte. Für die Bestellung gibt es dann auch ein Bestellformular mit den einzelnen Artikeln, ihren Preisen und der gewünschten Stückzahl. Nach der Angabe der Lieferadresse folgen dann zwei Fenster, mit denen zum einen die Funktion „Bestellen“ und zum anderen die Funktion „Löschen“ angeboten werden. Klickt der Besteller das Bestellfenster an, so wird der Inhalt des ausgefüllten Bestellformulars der Antragsgegnerin übermittelt, im Regelfall über eine E-Mail aus dem Web-Browser heraus. Darin liegt die unmittelbare Bestellmöglichkeit, die der gesamten aufwendigen Präsentation erst ihren Sinn gibt. Wieso angesichts der vorhandenen Hinweise auf die Bestellmöglichkeiten, das vorhandene Bestellformular und das abschließende Bestellfenster keine unmittelbare Bestellmöglichkeit gegeben sein sollte, bleibt unerfindlich und hätte einer näheren Darlegung bedurft.

c) Bei diesem Angebot ihrer Magnetsysteme im Internet zum unmittelbaren und auch interaktivem Bezug durch Nutzer hat die Antragsgegnerin unstreitig weder ihren vollständigen Namen noch ihren Vertretungsberechtigten angegeben. Das stellt einen Verstoß gegen § 6 Nr. 1 TDG dar.

d) Ein Handeln zum Zwecke des Wettbewerbs, das gesetzliche Vorschriften wie das TDG verletzt, ist aber nicht ohne weiteres sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. Der Begriff der Sittenwidrigkeit ist vielmehr wettbewerbsbezogen auszulegen (BGH GRUR 1996, 786, 788 -Blumenverkauf an Tankstellen; BGHZ 140,134, 138 f. -Hormonpräparate; 144, 255, 265 -Abgasemissionen; GRUR 2000, 237, 238 -Giftnotruf-Box; GRUR 2001, 354, 356 -Verbandsklage gegen Vielfachabmahner; WRP 2001,1073 -Gewinn-Zertifikat). Die Beurteilung, ob ein beanstandetes Wettbewerbsverhalten sittenwidrig ist, erfordert deshalb regelmäßig eine -am Schutzzweck des § 1 UWG auszurichtende- Würdigung des Gesamtcharakters des Verhaltens. Nur wenn das zu überprüfende Wettbewerbsverhalten zugleich gegen ein Gesetz verstößt, das dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter dient, indiziert die Verletzung einer solchen wertbezogenen Norm grundsätzlich die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit. Davon ist hier nicht auszugehen. Das TDG ist keine wertbezogene Norm. Es bedarf somit der Feststellung weiterer Unlauterkeitsumstände. Ein solcher Unlauterkeitsmoment kann darin zu sehen sein, dass ein Wettbewerber den Gesetzesverstoß bewusst und planmäßig begeht, obwohl für ihn erkennbar ist, dass er dadurch einen sachlich ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb vor gesetzestreuen Mitbewerbern erlangen kann (Köhler/Piper, UWG, 2. Auflage, § 1 Rdn. 659). Ein solcher planmäßiger Verstoß der Antragsgegnerin liegt hier vor.

aa) Es spricht viel dafür, dass schon angesichts des unstreitigen Gesetzesverstoßes ein solches Unlauterkeitsmoment anzunehmen ist. Die Tatsache, dass bei der Internetpräsentation nicht vollständig über den Firmennamen, insbesondere nicht über die Gesellschaftsform und zugleich nicht über den Vertreter informiert worden ist, könnte schon für sich erkennbar geeignet gewesen sein, die eigene Wettbewerbsposition zu verbessern. Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin ist eine solche Eignung jedenfalls nicht schon deshalb auszuschließen, weil die unvollständigen Angaben der Antragsgegnerin im Wettbewerb selbst mehr schaden als nutzen würden. Die Internetpräsentation unter xxx—.de ermöglichte -wie ausgeführt-sofortige Bestellungen. Die Antragsgegnerin konnte aufgrund dieser online-Bestellungen die bestellten Waren an die vom Nutzer auszufüllende Lieferadresse schicken. Probleme könnten sich dann nur für die Kunden bei Lieferproblemen oder Mängeln ergeben. Die Pflicht zur Angabe der Identität und Anschrift dient gerade auch als Anknüpfungspunkt für die Rechtsverfolgung im Streitfall (vgl. Beck’scher luKDG-Kommentar- Maennel, § 6 TDG Rdn.6). Die unvollständige Information vereitelte aber auch zumindest teilweise den weiteren Zweck der Vorschrift des § 6 TDG, dass sich die Internetkunden vor der Bestellung ein Bild von dem Anbieter machen können, insbesondere auch erfahren, ob es sich um eine juristische Person handelt und welche natürliche Person gegebenenfalls die juristische Person vertritt, um daraus gegebenenfalls auch negative Schlüsse ziehen zu können. Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin dem entgegen teilweise anonym bleibt, kann ihr gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern ohne weiteres ungerechtfertigte Vorteile verschaffen.

bb) Neben der Eignung zur Erlangung eines Wettbewerbsvorteils setzt das Unlauterkeitsurteil in subjektiver Sicht einen bewussten und planmäßigen Verstoß voraus. Für das bewusste Handeln kommt es dabei auf die Kenntnis sämtlicher Tatumstände an, nicht auf das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit. Die Antragsgegnerin wusste genau, was sie im Internet anbot und wie sie sich dabei präsentierte. Planmäßiges Vorgehen bedeutet insoweit auch nicht, dass mehrere Verstöße hintereinander vorliegen müssen. Es handelt sich vielmehr bei dem Begriff der Planmäßigkeit eher um ein negatives Tatbestandsmerkmal, durch das nur Ausreißer wie ein einmaliges Versehen für unbeachtlich erklärt werden sollen (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2002 -4 U 172/01 S. 6 f.). Das gesetzwidrige Verhalten muss daher nur so angelegt sein, dass es auf Wiederholung ausgerichtet ist. Das ist bei einer dauerhaften Präsentation im Internet schon sehr nahe liegend. Noch gewichtiger ist aber der Umstand, dass die Antragsgegnerin selbst nach der Abmahnung und noch im Prozess der Ansicht gewesen ist, den gesetzlichen Voraussetzungen zu genügen. Die fortdauernde Verletzung der Informationspflicht spricht für eine Planmäßigkeit und gegen eine Ausnahmesituation, die etwa durch das ursprünglich geltend gemachte einmalige Versehen geprägt worden wäre.

cc) Ob in diesem Fall noch letzte Zweifel an einer besonderen Unlauterkeit der Antragsgegnerin bestehen könnten, kann aber deshalb dahin stehen, weil der Antragsteller seinen Vortrag glaubhaft gemacht hat, dass die Antragsgegnerin in Zusammenhang mit den Internetangeboten zunächst in keiner Weise über sich als juristische Person informiert hat und dann -nach der Abmahnung- nur unzureichend.

aaa) Bereits aus der ursprünglichen eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin S des Antragstellers ergibt sich schlüssig, dass sie bei dem Aufrufen aller mit der Startseite verlinkten Internetseiten der Antragsgegnerin am 3. März 2002 keine Angaben zum Namen und zur Anschrift der Antragsgegnerin und ihres Vertretungsberechtigten gefunden hat. Das legt bereits den Schluss nahe, dass sie nicht vorhanden waren. Dafür, dass die gerade zum Zwecke des Abrufens solcher Informationen ständig eingesetzte Mitarbeiterin Angaben betreffend das Firmenschlagwort und die Anschrift übersehen haben könnte, spricht nichts. Das galt schon in erster Instanz, gilt aber nach dem zulässigen ergänzenden Vorbringen zur Beweiswürdigung in dieser Instanz erst recht. Die Präsentation aller am 3. März 2002 von der Mitarbeiterin aufgerufenen Seiten enthält nirgendwo eine Information über Name und Anschrift der Antragsgegnerin. Es spricht somit eine für eine Glaubhaftmachung ausreichende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der vom Antragsteller vorgetragenen Tatsachen zur Internetpräsentation der Homepage der Antragstellerin am 3. März 2002.

bbb) Die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin steht dem nicht entgegen. Sie ist dafür nämlich nicht ergiebig genug. Zwar ergibt sich auch ohne die jetzt ergänzend vorgelegte eidesstattliche Versicherung schon aus ihr, dass auch am 3. März 2002 sowohl in dem Kontaktformular (BI.49) als auch in der Produktbeschreibung (BL50) der Hinweis auf das Firmenschlagwort und die Produktionsstätte der Antragsgegnerin im Internet vorhanden gewesen sein soll. Das tatsächliche Vorhandensein dieses Hinweises bereits am 03. März 2002 ist jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Es spricht vielmehr alles dafür, dass die von der Antragsgegnerin vorgelegten einzelnen Seiten nur als Folge der Abmahnung am 27. März 2002 anders gestaltet waren. Gerade diese Seiten haben auch keine Inhalte, die nicht auch wortwörtlich bis auf den umstrittenen Zusatz, der mit dem Hinweis beginnt, dass alle Produkte in ihrer Produktionsstätte in Lüdinghausen gefertigt würden, am 3. März 2002 präsentiert worden sind. Dje Produktbeschreibung (BI.50) entspricht ebenso wörtlich der Produktbeschreibung (Bl.149), wie das Kontaktformular (BI.49) wörtlich dem vom Antragsteller vorgelegten Kontaktformular (BI.151) entspricht. Die Quellenangaben am unteren Rand der Seiten machen dabei deutlich, dass die Präsentation zwischen dem 3. und 27. März geändert worden sein muss. Während es am 3.März 2002 auf der Homepage Links gab, die auch nach Aufrufen als entsprechende HTML-Seiten erschienen (wie produktbesch.htm und kontakt.htm), gab es am 27. März zwar ähnliche Links, die aber jedenfalls bei Produktbeschreibung und Kontakt im Rahmen einer einheitlichen Startseite (start.htm) aufgerufen werden konnten, die dann den Zusatz enthielt.

dd) Angesichts dieses glaubhaft gemachten Vortrags ist die Eignung des Wettbewerbsverstoßes zur Verbesserung der eigenen Position unzweifelhaft. Die Antragsgegnerin trat für den unbefangenen Internetnutzer unter „M“ auf, also unter einem unrichtigen Firmenschlagwort. Die darin liegende Irreführung stellt einen denkbaren Vorteil im Wettbewerb dar. Ein bewusstes und planmäßiges Verhalten der Antragstellerin liegt dann ebenfalls vor. Die nicht nur versehentliche Vorenthaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Informationen, die nach auch nach der Abmahnung und selbst im Prozess nur teilweise aufgegeben wurde, indiziert ein planmäßiges Vorgehen.

ee) Auch die wettbewerbliche Relevanz steht in einem solchen Fall, in dem die wichtigen Interessen des Verbraucherschutzes betroffen sind, nicht in Frage.

4) Der Unterlassungsantrag ist aber zu weitgehend und damit teilweise unbegründet, weil er sich generell auf geschäftsmäßige Angebote im Internet bezieht. Soweit solche Angebote keine unmittelbaren Bestellmöglichkeiten bieten, werden sie vom TDG nicht erfasst und es können unvollständige Angaben im Sinne des § 6 TDG vorliegen. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist deshalb auf die Veröffentlichung von Angeboten betreffend Teledienste zu beschränken.

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5) Ein Verfügungsgrund braucht hier nicht glaubhaft gemacht zu werden, weil die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG gilt. Sie ist auch nicht widerlegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.

 

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