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Ordnungswidrigkeitenverfahren – Verteidigervergütung

AMTSGERICHT VIECHTACH

Az.: 7 II OWi 00447/06

Beschluss vom 30.03.2006


In der Bußgeldsache wegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung:

I. Der Kostenfestsetzungsbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt wird aufgehoben, soweit die über 172,08 Euro hinausgehende Auslagenforderung d. Betr. als unbillig zurückgewiesen wurde.

II. Die d. Betr. zu erstattenden Auslagen werden auf 206,88 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen d. Betr. trägt die Staatskasse zu 25 % und der Betroffene zu 75 %, mit Ausnahme der Gerichtsgebühr, die d. Betr. trägt.

Gründe:

I.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß §§ 108 Abs. l Nr.2, 62 OWiG zulässig. Insbesondere ist die zweiwöchige Frist des § 108 Abs. l S.2 OWiG eingehalten.

II.

Der Betroffene erhielt von der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungs (ZBS) den Bußgeldbescheid vom 21.10.2005, mit welchem gegen d. Betr. wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 17 km/h eine Geldbuße in Höhe von 30,– Euro festgesetzt worden ist.

Der Verteidiger hat vor Einstellung des Verfahrens Akteneinsicht genommen.

Der Verteidiger hat den Einspruch begründet.

Auf die Begründung des Einspruchs hin hat die Verwaltungsbehörde das Verfahren eingestellt und die Vergütung des Verteidigers auf 172,08 Euro festgesetzt. Hiergegen richtet sich der Antrag d. Betr. auf gerichtliche Entscheidung, mit welchem geltend gemacht wird, es hätten folgende Gebühren angesetzt werden müssen:

III.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zum Teil begründet.

Ausgangspunkt für die Festsetzung der Verteidigervergütung gem. Nr. 5100 ff VV RVG ist die jeweilige Mittelgebühr. (vgl. Baumgärtel/ Föller/ Hergenröder/Houben/ Lompe, RVG, 7.Auflage 2005, Anm. Vorbemerkung 5 VV RVG; Hartmann, KostenGesetze, 35.Aufläge, 2005,Rdnr. 5 zu Nr.5100 VV RVG; Gerold/ Schmidt/ v.Eickedn/ Madert, 16. Aufl.2004, Rdnr 13 ff zu Nr. 5100 ff.m.VV RVG). Die Ansicht, dass bei Verkehrsordnungswidrigkeiten immer von einer unterhalb der Mittelgebühr liegenden Gebühr auszugehen sei, ist seit der Einführung des RVG überholt.

In einem weiteren Schritt bestimmt der Rechtsanwalt seine Gebühren nach den in § 14 RVG vorgegebenen Kriterien unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Die Bestimmung der Gebühren durch den Rechtsanwalt ist für Dritte, die die Gebühr zu ersetzen haben, nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§14 Abs. 1 S. 3 RVG).Die Höhe der im Bußgeldbescheid verhängten Geldbuße sagt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis 35,– EUR in der Regel nicht viel über die Bedeutung der Angelegenheit aus, da die Geldbußen im unteren Bereich angesiedelt sind.

Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit waren durchschnittlich. Der Verteidiger hat Information d. Betr. über den Vorgang entgegengenommen, Einspruch eingelegt, Akteneinsicht genommen, den Sachverhalt mit d. Betr. und deren Lebensgefährten besprochen und den Einspruch begründet.

Bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit und einer Geldbuße von 30,– EUR droht keine Eintragung im Verkehrszentralregister. Der Bußgeldbescheid hat neben Geldbuße und Kosten keine weiteren Konsequenzen. Ein durchschnittlicher Fall bei einer Geldbuße unter 40,– EUR läge etwa vor, wenn zivilrechtliche Schadensersatzansprüche im Raum stünden.

Die festzusetzenden Gebühren errechnen sich nach Vorgesagtem wie folgt:

Da im Ausgangsbescheid lediglich 172,08 EUR festgesetzt wurden, war die Differenz zu den vorstehend errechneten Gebühren in Höhe von 34,80 EUR zuzusprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 62 Abs.2 OWiG i.V.m. § 473 Abs.4 StPO.

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