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Vertrag über Brunnenbohrung – Auffinden wasserführender Schichten als Baugrundrisiko

Oberlandesgericht Naumburg – Az.: 1 U 15/14 – Urteil vom 30.07.2014

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Dezember 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Halle, Az.: 6 O 326/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger.

3. Das Urteil ebenso wie das angefochtene Urteil des Landgerichts Halle vom 12. Dezember 2013 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf die Gebührenstufe bis 8.000,– € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger fordert von dem Beklagten die Rückzahlung von Werklohn für die Bohrung eines Brunnens.

Vertrag über Brunnenbohrung - Auffinden wasserführender Schichten als Baugrundrisiko
Symbolfoto: Von Theeraphong /Shutterstock.com

Auf Grund eines Werbeflyers ist der Kläger auf die Firma Brunnenbau O. aufmerksam geworden, welche ein Angebot unter dem Datum vom 13.07.2011 gegenüber dem Kläger unterbreitet hat (Anlage K 2, Bl. 11, 11 R d. A.). Auf Grund dieses Angebotes kam der Vertrag zwischen den Beteiligten zustande.

Die Parteien vereinbarten einen Bruttopreis von 2.830,53 €.

Die im März 2012 durchgeführte erste Bohrung in einer Tiefe von 15 m brachte kein Wasser zutage, weshalb die Parteien vereinbarten, dass der Beklagte die Bohrung bis zu einer Tiefe vorantreiben sollte, in welcher Wasser geführt wird.

Den Mehraufwand von pauschal 4.500,– € zahlte der Kläger gemäß mündlicher Vereinbarung in bar an den Beklagten.

Sodann stellte sich heraus, dass auch die zweite Bohrung nicht ausreichend Wasser zutage brachte. Darüber hinaus löste die installierte Pumpe einen Kurzschluss aus und der Versuch, die Pumpe an der Wasserleitung aus dem Brunnen herauszuziehen, scheiterte. Daraufhin vereinbarten die Prozessparteien eine dritte Bohrung, wobei der Beklagte sich verpflichtete, die Kosten der Bohrung nebst Durchführung eines Pumpversuchs zur Funktionskontrolle zu tragen.

Streitig ist zwischen den Parteien, ob der Kläger die Pumpentechnik für die dritte Bohrung stellen sollte.

Hierüber hat das Landgericht Halle Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 02. Oktober 2013 (Bl. 71 – 76 d. A.) Bezug genommen.

Mit Urteil vom 12. Dezember 2013 hat das Landgericht Halle die Klage abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung des Werklohnes habe, da ein Grund zum Rücktritt nicht bestanden habe, denn der Beklagte habe sich mit der dritten Bohrung nicht in Verzug befunden, was im Ergebnis der Beweisaufnahme feststehe.

Dem Beklagten hingegen stehe ein Leistungsverweigerungsrecht zur Seite, da der Kläger vor Durchführung der dritten Bohrung eine neue Pumpe hätte kaufen müssen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der rügt, dass das Landgericht die Beweisaufnahme nicht richtig gewürdigt habe. Der Beklagte habe seine werkvertraglich geschuldete Leistung nicht erbracht, er schulde die Erstellung eines funktionierenden Brunnens.

Wegen der in der Berufungsinstanz gestellten Anträge wird Bezug genommen auf die Seiten 1 und 2 der Berufungsbegründung vom 06. März 2014 (Bl. 120/121).

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung, die zu beanstanden keinerlei Veranlassung bestünde. Der Kläger trage das Baugrundrisiko und hätte vor der Bohrung prüfen müssen, ob auf seinem Grundstück wasserführende Schichten vorhanden sich.

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verb. mit § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO abgesehen und stattdessen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils ergänzend Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 511 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst formell zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegte und begründete Berufung bleibt in der Sache erfolglos.

Das landgerichtliche Urteil ist weder hinsichtlich der Tatsachenfeststellung noch betreffend die rechtliche Würdigung zu beanstanden. Das Landgericht hat beanstandungsfrei die Feststellung getroffen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung von 7.500,– € aus den §§ 346, 634 Nr. 3, 323 BGB nicht zusteht. Denn der Kläger hat keinen Anspruch zum Rücktritt vom geschlossenen Werkvertrag gemäß § 634 Nr. 3, 323 BGB. Die Würdigung der Beweisaufnahme ist nicht zu beanstanden. Der Kläger ist darlegungs- und beweispflichtig für seine Behauptung, der Beklagte habe sich mit der Erbringung der Leistung – dritte Bohrung – in Verzug befunden. Diesen Beweis hat der Kläger nicht erbracht. Insoweit wird auf die Würdigung der Beweisaufnahme durch das Landgericht verwiesen, welcher sich der Senat anschließt.

Ergänzend ist auszuführen, dass unabhängig von dem Fehlen des Verzuges auf Seiten des Beklagten bereits die vom Kläger behauptete Leistung nicht geschuldet ist. Deshalb scheitert der Rückzahlungsanspruch des Klägers auch daran, dass der Beklagte keinen funktionierenden Brunnen schuldete. Dies ergibt sich bereits aus der Lesart des Angebotes vom 13. Juli 2011 (Bl. 11, 11 R d. A.), welches sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht dahingehend auslegen lässt, dass ein funktionierender Brunnen geschuldet ist.

Vielmehr schuldete der Beklagte die Bohrung eines Brunnens einschließlich der Lieferung und Installation der dazugehörigen Technik. Für das Auffinden von Wasser und damit das erfolgreiche Fördern von Wasser mittels Brunnenanlage schuldete der Beklagte eben nicht. Aus dem Angebot, welches Vertragsgrundlage ist, lässt sich nicht ersehen, dass der Beklagte den Erfolg des Auffindens von wasserführenden Schichten schuldete.

Hierbei handelt es sich vielmehr um ein Baugrundrisiko des Auftraggebers – hier des Klägers -, welches ausschließlich in seine Risikosphäre fällt. Die obergerichtliche Rechtsprechung folgt dem Rechtsgedanken des § 644 BGB (u. a. Brandenburgisches Oberlandesgericht, 4. Zivilsenat, Urteil vom 16. Juli 2008, Az.: 4 U 187/07, BauR 2008, 1938). Vom Baugrundrisiko kann sich der Auftraggeber nur dann befreien, wenn dieses vertraglich dem Auftragnehmer zugewiesen worden ist (Brandenburgisches OLG, a.a.O.). Dass hier das Baugrundrisiko dem Auftragnehmer zugewiesen worden ist, hat der Kläger nicht behauptet. Aus dem Angebot vom 13. Juli 2011, welches dem Vertrag zugrunde liegt, ist die Übertragung des Baugrundrisikos auf den Beklagten nicht ersichtlich.

Das Angebot konnte – entgegen der Auffassung des Klägers – von diesem auch nicht dahingehend verstanden werden.

Da der Kläger mit seinem geltend gemachten Rückzahlungsanspruch unterliegt, besteht auch kein Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten und dementsprechend ist der Feststellungsantrag ebenso unbegründet.

III.

Die Kostenentscheidung zulasten des mit seinem Rechtsmittel erfolglos bleibenden Klägers beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit dieses Urteils ebenso wie des erstinstanzlichen Urteils jeweils ohne Sicherheitsleistung entspricht den §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711 Satz 1, 713 ZPO in Verb. mit § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

IV.

Die Streitwertfestsetzung für die Berufungsinstanz beruht auf §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verb. mit den §§ 2, 6 Satz 1 ZPO.

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