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Vertrag über Einbauküchenmontage ist ein Bauvertrag

Ein Küchenstudio scheitert mit der Forderung nach über 16.700 Euro Nachzahlung für eine Einbauküche, da das Gericht eine ungewöhnliche „Skonto“-Klausel als unzulässig einstuft und den Kunden Recht gibt. Der Fall beleuchtet die rechtlichen Feinheiten bei der Preisgestaltung und Mängelhaftung im Küchenbau und zeigt, wie wichtig die korrekte Einordnung als Bauvertrag sein kann. Neben der strittigen Rabattregelung sorgten auch funktionale Mängel und fehlende Ausstattungsmerkmale für Zündstoff im Gerichtsprozess.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
  • Datum: 25.06.2024
  • Aktenzeichen: 5 U 38/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Verbraucherrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Inhaber eines Küchenstudios, fordert restliche Zahlung für eine Einbauküche. Argumentiert, dass die Skontovereinbarung nicht der AGB-Kontrolle unterliegt und die Montage des Quookers über den Ursprungspreis hinaus vergütet werden muss.
  • Beklagte: Hauseigentümer, fordern Nachbesserungen an der Einbauküche. Argumentieren, dass bestimmte Mängel bestehen, und setzen auf die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger verlangt vom Beklagten restliche Zahlungen für eine Einbauküche in ihrem neu errichteten Haus, während die Beklagten Nachbesserungen verschiedener Mängel fordern. Der Streit betrifft besonders die Gültigkeit einer Skontovereinbarung und die Vergütung von zusätzlichem Frontmaterial.
  • Kern des Rechtsstreits: Der Rechtsstreit dreht sich um die Fragen, ob der Skontobetrag wirksam vereinbart wurde und es sich dabei um eine zulässige Klausel handelt, sowie ob es sich um einen gemischten Vertrag mit Bauvertragsschwerpunkt handelt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen, und die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Widerklage der Beklagten wurde weitestgehend stattgegeben.
  • Begründung: Die Skontovereinbarung ist unwirksam, da sie gegen AGB-Recht und Verbraucherschutzvorschriften verstößt. Der Vertrag wurde als Bauvertrag eingestuft. Der Kläger konnte den Nachweis nicht erbringen, dass Zusatzleistungen separat zu vergüten sind.
  • Folgen: Die Entscheidung bestätigt, dass unzulässige Vertragsklauseln im Verbraucherrecht beanstandet werden können. Der Kläger muss die vollständige Montagekosten tragen und die vom Gericht festgestellten Mängel nachbessern. Die Beklagten erzielen weitestgehend Erfolg in Bezug auf die Erfüllung ihrer Nachbesserungsforderungen.

Küchenmontage im Fokus: Rechtliche Aspekte eines entscheidenden Falls erläutert

Küchenmontage und rechtliche Streitigkeiten
Das Oberlandesgericht Zweibrücken wies die Klage auf Nachzahlungen für eine Einbauküche zurück und bestätigte mehrere Mängelansprüche der Beklagten. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Der Einbau einer neuen Küche ist oft ein zentrales Element bei Renovierungen oder Innenausbau-Projekten und erfordert präzise Planung sowie professionelle Umsetzung. Unter dem Begriff der Küchenmontage versteht man die Durchführung aller Arbeiten, die zur Installation einer Einbauküche notwendig sind, von der Planung bis hin zur endgültigen Möbelinstallation. Je nach Umfang und Komplexität der Kücheninstallation kann diese Arbeit unter einen Bauvertrag oder einen speziellen Montagevertrag fallen, was rechtliche Implikationen mit sich bringt, die es zu beachten gilt.

Ein essenzieller Aspekt dieser Verträge ist die Gewährleistung, die dem Käufer Schutz bei mangelhaften Dienstleistungen bietet. Oftmals sind die Materialien für Einbauküchen sowie die Qualität des Küchenhandwerks entscheidend für die Zufriedenheit der Kunden. Um die rechtlichen Rahmenbedingungen und wesentlichen Punkte zu verdeutlichen, wird im Folgenden ein konkreter Fall vorgestellt, der die rechtlichen Aspekte eines Vertrages über Einbauküchenmontage beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Küchenstreit: Rückweisung der Klage auf zusätzliche Zahlungen und Bestätigung der Mängelansprüche

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat die Berufung eines Küchenstudioinhabers gegen ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Frankenthal zurückgewiesen. Der Kläger hatte von den Beklagten eine Nachzahlung von über 16.700 Euro für eine Einbauküche gefordert.

Skontoklausel als unzulässige Preisgestaltung

Im Zentrum des Rechtsstreits stand eine als „Skonto“ bezeichnete Preisgestaltung. Der ursprüngliche Gesamtpreis der Küche belief sich auf über 70.000 Euro, wovon bei Zahlung „bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung“ ein Nachlass von mehr als 15.500 Euro – entsprechend über 20 Prozent des Gesamtpreises – gewährt werden sollte. Das Gericht stufte diese Klausel als unwirksam ein, da sie das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht der Kunden unzulässig einschränke. Zudem bewertete das Gericht den weit über dem branchenüblichen Rahmen von 1-3 Prozent liegenden „Skontoabzug“ als unzulässige Vertragsstrafe.

Bauvertragliche Einordnung mit Verbraucherschutz

Das Gericht ordnete den Vertrag zur Planung, Lieferung und Montage der Einbauküche als Bauvertrag ein. Diese Einstufung erfolgte, da neben der reinen Lieferung auch umfangreiche Planungs- und Montageleistungen geschuldet waren. Die Küche wurde speziell für das neu errichtete Wohnhaus der Beklagten geplant und sollte dort passgenau integriert werden.

Bestätigung der Mängelansprüche

Das Gericht bestätigte mehrere von den Beklagten geltend gemachte Mängel. Der Mülleimerschrank wies einen funktionalen Mangel auf, da sich der Öffnungsmechanismus nur durch unbequemes Bücken betätigen ließ. Das Fehlen eines Spülbeckenüberlaufs verstieß gegen geltende DIN-Normen. Die Arbeitsplatte erreichte mit einer Bruchlast von 37,9 kg nicht die erforderliche Mindesttraglast von 50 kg und zeigte bereits bei leichtem Druck Durchbiegungen.

Zurückweisung der Nachforderungen

Eine separate Nachforderung des Klägers für zusätzliche Frontverkleidungen in Höhe von 1.134 Euro wurde ebenfalls abgewiesen. Das Gericht sah diese Verblendungen bei einer hochwertigen Küche als im Gesamtpreis enthalten an, zumal die den Kunden vorgelegte Visualisierung die Hochschränke ohne optische Lücken als deckenbündig darstellte.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stärkt die Position von Verbrauchern beim Küchenkauf erheblich. Es stellt klar, dass vermeintliche „Skontoklauseln“ mit überhöhten Rabatten (hier über 20%) rechtlich unzulässig sind und der niedrigere „Sonderpreis“ als tatsächlich vereinbarter Preis gilt. Außerdem bekräftigt das Gericht, dass bei einer Einbauküche umfassende Planungs- und Montageleistungen zum geschuldeten Gesamtpaket gehören und technische Mängel wie instabile Arbeitsplatten oder fehlende Sicherheitseinrichtungen nicht durch Kulanz des Verkäufers relativiert werden können. Die Entscheidung macht deutlich, dass Küchenstudios ihre professionelle Kompetenz auch bei Details wie Verblendungen oder Funktionsmechanismen unter Beweis stellen müssen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie eine Küche kaufen, müssen Sie keinen überhöhten Aufpreis zahlen, nur weil Sie nicht sofort bei Lieferung zahlen können – der günstigere „Aktionspreis“ gilt als verbindlich vereinbart. Bei Mängeln wie instabilen Arbeitsplatten oder fehlenden Sicherheitsfunktionen können Sie Nachbesserung verlangen, auch wenn der Verkäufer behauptet, diese seien nicht nötig oder üblich. Zusätzliche Rechnungen für eigentlich selbstverständliche Leistungen wie Verblendungen müssen Sie nicht akzeptieren, wenn diese bereits in der ursprünglichen Planung enthalten waren. Das Urteil gibt Ihnen als Verbraucher die Sicherheit, dass Sie bei einer hochwertigen Einbauküche auch eine entsprechend professionelle Gesamtleistung erwarten dürfen.


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Wenn Sie mit ähnlichen Herausforderungen beim Küchenkauf konfrontiert sind, verstehen wir die damit verbundenen Sorgen und den Wunsch nach Klarheit. Unsere jahrelange Erfahrung in vergleichbaren Fällen ermöglicht es uns, Ihre individuelle Situation rechtlich fundiert zu bewerten – gerade wenn es um strittige Preisgestaltungen oder Qualitätsmängel geht. In einem persönlichen Gespräch analysieren wir Ihren Fall und zeigen konkrete Handlungsoptionen auf. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Einstufung einer Küchenmontage als Bauvertrag?

Die Einstufung einer Küchenmontage als Bauvertrag führt zu grundlegend anderen rechtlichen Rahmenbedingungen als bei einem reinen Kaufvertrag.

Gewährleistung und Mängelhaftung

Bei einem Bauvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre nach BGB, während bei einem Kaufvertrag nur 2 Jahre gelten. Die Gewährleistungsfrist beginnt erst mit der förmlichen Abnahme der Bauleistung, nicht bereits mit der Lieferung der Küche.

Abnahme und Gefahrübergang

Die Abnahme spielt beim Bauvertrag eine zentrale Rolle. Der Gefahrübergang erfolgt erst mit der förmlichen Abnahme der fertig montierten Küche. Sie haben als Auftraggeber 12 Werktage Zeit, die Abnahme nach Fertigstellungsmeldung vorzunehmen. Bei wesentlichen Mängeln können Sie die Abnahme verweigern.

Zahlungsbedingungen

Bei einem Bauvertrag wird die Vergütung erst mit der Abnahme der fertig montierten Küche fällig. Sie können einen Sicherheitseinbehalt von bis zu 20% der vereinbarten Vergütung zurückbehalten. Vertragliche Vereinbarungen, die Sie zu höheren Vorauszahlungen verpflichten, sind unwirksam.

Verbraucherschutz

Als privater Auftraggeber genießen Sie beim Bauvertrag besonderen Schutz. Der Vertrag muss in Textform vorliegen – mündliche Vereinbarungen sind unwirksam. Sie haben ein Widerrufsrecht und müssen über dieses belehrt werden. Der Unternehmer muss Ihnen zudem alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise zum Bauwerk übergeben.


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Welche Rechte haben Verbraucher bei mangelhafter Küchenmontage?

Bei einer mangelhaften Küchenmontage steht Verbrauchern zunächst ein Recht auf Nacherfüllung zu. Der Verkäufer hat dabei sowohl das Recht als auch die Pflicht zur Nachbesserung. Diese muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, wobei bei Einbauküchen aufgrund ihrer Komplexität Fristen von 4-6 Wochen als angemessen gelten.

Typische Mängel und ihre rechtliche Bewertung

Eine mangelhafte Küchenmontage kann verschiedene Bereiche betreffen. Dazu gehören Planungsfehler, Materialdefekte und Montagemängel. Bei Planungsfehlern haftet der Lieferant uneingeschränkt, sofern der Mangel nicht auf falschen Kundenangaben basiert. Materialdefekte gelten grundsätzlich als Sachmängel.

Beweislast und Gewährleistungsfristen

Die Beweislastverteilung ist für Verbraucher vorteilhaft geregelt. Der Verkäufer haftet für nahezu alle Mängel, die innerhalb von zwölf Monaten nach dem Kauf auftreten. In diesem Zeitraum wird vermutet, dass diese Mängel bereits bei der Übergabe vorhanden waren.

Weitere Rechte bei erfolgloser Nachbesserung

Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verweigert der Verkäufer diese, können Verbraucher vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz verlangen. Seit dem 01.01.2022 müssen Verbraucher keine ausdrückliche Frist mehr setzen – es genügt, den Verkäufer über den Mangel zu informieren und eine angemessene Zeit verstreichen zu lassen.

Der Verkäufer trägt bei der Nachbesserung sämtliche Kosten, einschließlich Transport- und Wegekosten. Bei der Nachlieferung einer mangelfreien Küche muss die fehlerhafte Küche zurückgegeben werden.


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Wie sind Skontoklauseln bei Küchenverträgen rechtlich zu bewerten?

Skontoklauseln in Küchenverträgen müssen eindeutig und transparent formuliert sein, um rechtlich wirksam zu sein. Die Vereinbarung muss zwingend die Höhe des Skontos und die Skontierungsfrist enthalten.

Voraussetzungen für wirksame Skontoklauseln

Bei Küchenverträgen als Werkverträge muss die Skontoklausel ausdrücklich vereinbart werden. Ein Skontoabzug ohne vertragliche Grundlage ist unzulässig. Die Skontovereinbarung muss dabei folgende Elemente präzise regeln:

  • Den prozentualen Preisnachlass
  • Die Zahlungsfrist
  • Den Beginn der Skontofrist
  • Den für die Zahlung maßgeblichen Zeitpunkt

Rechtliche Grenzen

Wenn Sie als Kunde eine Skontoklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Küchenstudios finden, unterliegt diese der AGB-Kontrolle. Eine Klausel ist unwirksam, wenn der Beginn der Skontofrist von der Rechnungsprüfung durch das Küchenstudio abhängig gemacht wird. Der Zeitpunkt muss für Sie als Kunde klar bestimmbar sein.

Praktische Anwendung

Bei der Montage einer Einbauküche können Sie den Skontoabzug vornehmen, wenn Sie innerhalb der vereinbarten Frist nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung zahlen. Wenn Mängel an der Küche auftreten, bleibt Ihr Recht auf Skontoabzug bestehen, sofern Sie den nicht von Mängeln betroffenen Teil der Rechnung fristgerecht begleichen.


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Was gilt als Mangel bei einer Einbauküche?

Ein Mangel bei einer Einbauküche liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit von der vertraglich vereinbarten abweicht. Dies betrifft drei wesentliche Bereiche:

Planungs- und Konzeptionsmängel

Wenn die Küche nicht den vereinbarten Maßen entspricht oder falsche Materialien verwendet wurden, liegt ein Planungsmangel vor. Der Lieferant haftet für diese Fehler vollumfänglich, sofern der Mangel nicht auf falschen Kundenangaben basiert.

Materialmängel

Materialmängel zeigen sich durch:

  • Beschädigte Oberflächen
  • Gebrochene Teile
  • Fehlende Komponenten
  • Nicht funktionierende Verschlüsse
  • Falsche oder ungleichmäßige Spaltmaße

Montagemängel

Bei der Montage entstehen Mängel durch:

  • Schiefe Türen
  • Nicht eingehaltene Spaltmaße
  • Fehlerhafte Elektroinstallationen
  • Unsachgemäße Befestigung von Arbeitsplatten

Die Beweislast für Mängel ist für Sie als Käufer in den ersten zwölf Monaten nach dem Kauf günstig geregelt. In diesem Zeitraum wird vermutet, dass die auftretenden Mängel bereits bei der Übergabe vorhanden waren. Nach diesem Zeitraum müssen Sie als Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe bestand.

Qualitätsstandards

Eine mangelfreie Einbauküche muss den aktuellen DIN-Normen entsprechen. Die DIN 66354 legt Grundsätze zur räumlichen Planung von Kücheneinrichtungen fest und berücksichtigt dabei ergonomische Aspekte sowie die funktionsgerechte Ausführung und Anordnung der Küchenelemente.

Moderne Küchen müssen zudem bestimmte Qualitätsstandards erfüllen:

  • Ergonomisch optimierte Arbeitshöhen
  • Funktionale Stauraumlösungen
  • Geräuschoptimierte Scharniere und Auszüge
  • Fachgerechte Elektroinstallationen

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Wann können Küchenstudios rechtmäßig Nachforderungen stellen?

Küchenstudios können in mehreren Situationen rechtmäßig Nachforderungen stellen, wobei zwischen dem Kaufvertrag für die Küche und der Montageleistung unterschieden werden muss.

Nachforderungen bei der Küchenmontage

Bei einem Werkvertrag mit Pauschalpreisabrede sind Nachforderungen für zusätzliche Werkleistungen möglich, wenn diese ursprünglich nicht vorgesehen waren. Dies gilt besonders, wenn:

  • Die zusätzlichen Leistungen auf ausdrückliche Veranlassung des Bestellers erfolgen
  • Es sich um erhebliche Mehrleistungen handelt
  • Die Leistungen nicht von der ursprünglichen Pauschalvereinbarung erfasst sind

Zusatzleistungen bei der Küchenplanung

Die Planungsleistungen können separate Vergütungsansprüche begründen. Wenn ein Küchenstudio über die normale Planung hinausgehende Leistungen erbringt, können diese zusätzlich berechnet werden. Allerdings muss die Planung auch realisierbar sein – bei nicht umsetzbaren Planungen entfällt der Vergütungsanspruch.

Rechtliche Voraussetzungen

Nachforderungen müssen vertraglich korrekt vereinbart werden. Eine Klausel, die jegliche Nachforderungen ausschließt, wenn sie nicht auf schriftlichen Zusatzaufträgen beruhen, ist unwirksam.

Bei der Montage einer Einbauküche richten sich die Zahlungen nach dem Gegenwert der erbrachten Leistung. Werden Zusatzleistungen notwendig, die nicht im ursprünglichen Vertrag enthalten sind, besteht eine grundsätzliche Vergütungspflicht für diese Positionen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Skonto

Ein Skonto ist ein Preisnachlass, den ein Verkäufer dem Käufer für eine schnelle Zahlung der Rechnung gewährt. Im Normalfall beträgt dieser Rabatt zwischen 1-3% und wird für Zahlungen innerhalb weniger Tage nach Rechnungsstellung angeboten. Nach §433 BGB ist Skonto ein freiwilliger Preisnachlass, der als Anreiz für prompte Zahlung dient. Beispiel: Bei einer Rechnung über 1.000 Euro und 2% Skonto bei Zahlung innerhalb von 7 Tagen spart der Käufer 20 Euro, wenn er innerhalb dieser Frist zahlt.


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Bauvertrag

Ein Bauvertrag ist ein Werkvertrag nach §631 BGB, bei dem sich der Unternehmer zur Herstellung oder Veränderung einer baulichen Anlage verpflichtet. Seit 2018 gibt es mit §650a-650h BGB spezielle Regelungen für Bauverträge. Anders als beim Kaufvertrag schuldet der Unternehmer nicht nur die Lieferung, sondern auch die fachgerechte Herstellung des Werks. Beispiel: Der Einbau einer speziell geplanten Küche gilt als Bauvertrag, da hier umfangreiche Planungs- und Montageleistungen erforderlich sind.


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Gewährleistung

Die Gewährleistung bezeichnet die gesetzliche Haftung des Verkäufers oder Werkunternehmers für Mängel der verkauften Sache oder des hergestellten Werks. Sie ist in §§ 437, 634 BGB geregelt und gibt dem Käufer bzw. Besteller verschiedene Rechte wie Nachbesserung, Rücktritt oder Minderung. Bei Bauverträgen beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre ab Abnahme. Beispiel: Wenn die eingebaute Küche Mängel aufweist, kann der Kunde innerhalb der Gewährleistungsfrist kostenlose Nachbesserung verlangen.


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Zurückbehaltungsrecht

Das Zurückbehaltungsrecht nach §273 BGB erlaubt es einem Vertragspartner, seine Leistung (meist die Zahlung) so lange zu verweigern, bis der andere Partner seine Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt. Bei Werkverträgen kann der Besteller einen angemessenen Teil der Vergütung zurückbehalten, wenn Mängel vorliegen. Das Zurückbehaltungsrecht dient als Druckmittel zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche. Beispiel: Bei mangelhafter Kücheninstallation kann ein Teil der Zahlung bis zur Mängelbeseitigung zurückbehalten werden.


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DIN-Normen

DIN-Normen sind technische Standards des Deutschen Instituts für Normung, die wichtige Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen festlegen. Im Baurecht gelten sie als „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ und sind damit rechtlich relevant für die Beurteilung von Mängeln nach §633 BGB. Eine Abweichung von DIN-Normen begründet in der Regel einen Mangel, außer dies wurde vertraglich anders vereinbart. Beispiel: Ein fehlendes normgerechtes Überlaufventil am Spülbecken stellt einen Mangel dar.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 522 Abs. 2 ZPO: Diese Vorschrift erlaubt es dem Gericht, einer Berufung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückzuweisen, wenn diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet. Der Senat hat festgestellt, dass die Berufung des Klägers in diesem Fall von Anfang an keine Erfolgsaussichten hat, was zur geplanten Zurückweisung führt. Dies soll eine schnelle Klärung und Entlastung des Gerichtsverfahrens ermöglichen.
  • § 511 Abs. 2 ZPO: Hier wird geregelt, dass eine Berufung nur statthaft ist, wenn bestimmte Beschwerwerte überschritten werden. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Berufung der Beklagten bezüglich des Streitwerts nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und daher nur als Anschlussberufung zulässig ist. Diese Norm schützt die Gerichte davor, mit geringfügigen Streitigkeiten überlastet zu werden.
  • § 1 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): Dieser Paragraph regelt, dass jeder Vertrag zu erfüllen ist, wie er vereinbart wurde. Im Fall wird diskutiert, ob die Bedingungen für die Zahlung des Skontos und die zusätzlichen Kosten für die Einbauküche vertraglich festgelegt wurden. Diese Grundlage ist entscheidend, um die rechtlichen Verpflichtungen der Parteien zu klären und sicherzustellen, dass vertragliche Absprachen eingehalten werden.
  • § 633 BGB (Werkvertrag): Nach diesem Paragraphen ist der Unternehmer verpflichtet, ein Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erstellen. Die Beklagten verlangen Nachbesserungen an der Küche, was darauf hinweist, dass sie von der mangelhaften Erfüllung des Werkvertrages ausgehen. Der Anspruch auf Nachbesserung ist zentral für die Klärung des Streitfalls, da dieser die Frage nach der Qualität und Funktionalität der gelieferten Küche betrifft.
  • § 305 BGB (AGB-Recht): Diese Vorschrift regelt die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Kläger behauptet, dass es sich bei der Skontovereinbarung um eine echte Preisabsprache handelt, die nicht der AGB-rechtlichen Kontrolle unterliegt. Das Gericht muss hier entscheiden, ob die vereinbarten Bedingungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben stehen und ob sie der Vertragsfreiheit der Parteien entsprechen.

Das vorliegende Urteil

OLG Zweibrücken – Az.: 5 U 38/23 – Beschluss vom 25.06.2024


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