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Vertrag über Entsorgung von Erdstoffen – Fälligkeit Werklohn

OLG Dresden – Az.: 6 U 2699/19 – Urteil vom 12.05.2020

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 28.10.2019, Az.: 1 O 839/16, abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin Verzugszinsen i.H.v. 7.107,04 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 678,45 € netto zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz. Die Kosten der Nebenintervention hat der Streithelfer des Beklagten selbst zu tragen.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

1. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.785,49 € festgesetzt.

2. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird für den Zeitraum nach der Güteverhandlung vom 28.10.2019 unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Zwickau vom 28.10.2019 auf 7.785,49 € festgesetzt.

Gründe

I.

Nachdem der Rechtsstreit im Hinblick auf die ursprüngliche – auf Zahlung von Werklohn gerichtete – Hauptforderung von den Parteien in erster Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, macht die Klägerin gegenüber dem Beklagten noch Verzugszinsen und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend.

Hinsichtlich des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Zwickau vom 28.10.2019 (Bl. 175 ff. dA) Bezug genommen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. B. zu der Behauptung der Klägerin, sie habe die unter Position 01.02.0007 (vgl. Leistungsverzeichnis Anlage K 2, Bl. 8 des Anlagenbandes der Klägerin) des Vertrages vom 19.01.2016 (Anlage K 4, Bl. 19/20 des Anlagenbandes der Klägerin) geschuldete Entsorgung von – unstreitig – 6.105,536 m³ Erdstoffen mit einer – unstreitigen – Einordnung zwischen Z 1 und Z 1.2 nach LAGA ordnungsgemäß durchgeführt (vgl. Beweisbeschluss vom 04.05.2017, Bl. 35 ff. dA). Insoweit wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 28.06.2018 Bezug genommen (Bl. 119 ff. dA).

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung hinsichtlich der Werklohnforderung als Hauptforderung hat das Landgericht die sodann noch auf Verzugszinsen und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage mit Urteil vom 28.10.2019 abgewiesen und hat der Klägerin die Verfahrenskosten einschließlich der Kosten der Streithilfe auferlegt (Bl. 175 ff. dA).

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie die vorgenannten Nebenforderungen weiterverfolgt und darüber hinaus begehrt, dass die – im Vergleich zum verbleibenden Streitgegenstand angesichts des eingeholten Gutachtens (Vergütung des Sachverständigen in Höhe von 6.919,49 €) erheblich ins Gewicht fallenden – Verfahrenskosten dem Beklagten auferlegt werden.

Die Klägerin ist der Auffassung, die von ihr ursprünglich verfolgte Hauptforderung in Höhe von 37.465,55 € brutto sei – anders als das Landgericht meint – nicht erst mit Vorlage des schriftlichen Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen vom 28.06.2018 fällig geworden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts komme es für die Fälligkeit nicht auf die Vollendung des Werks im Sinne des § 646 BGB, sondern auf die Abnahme nach § 640 BGB an, die hier ohne Einschränkungen im Hinblick auf die ordnungsgemäße Entsorgung des Erdaushubs und den insoweit zu führenden Nachweis am 10.03.2016 erfolgt sei (vgl. Abnahmeprotokoll, Anlage K 5). Ihrer Nachweispflicht hinsichtlich der Entsorgung der vom Beklagten übernommenen Abfälle habe sie – die Klägerin – durch die vor der Abnahme erfolgte Übergabe der Prüfberichte der A. GmbH sowie durch die Beifügung der mit den Abnehmern geschlossenen Übernahmeverträge (Anlagen K 13 bis K 15) zur Schlussrechnung vom 04.04.2016 (Anlage K 10) Genüge getan. Der Beklagte befinde sich daher seit 04.05.2016 in Verzug und schulde mithin für den Zeitraum vom 04.05.2016 bis 03.09.2018 Verzugszinsen in Höhe von insgesamt 7.107,04 € (zur Berechnung: Anlage K 24) sowie außergerichtliche nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 678,45 € (zur Berechnung: Bl. 6 dA).

Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz: Unter Abänderung des am 28.10.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Zwickau, Az.: 1 O 839/16, wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin Verzugszinsen in Höhe von insgesamt 7.107,04 € sowie außergerichtlich nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 678,45 € netto zu zahlen.

Der Beklagte und deren Streithelfer beantragen jeweils, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Eine hinreichende Nachweisführung der ordnungsgemäßen Entsorgung des Erdreichs sei erst mit Vorlage des gerichtlichen Sachverständigengutachtens gegeben. Der Sachverständige gehe davon aus, dass es zu diesem Nachweis der ihm mit Schreiben der Klägerin vom 03.11.2017 und 05.03.2018 vorgelegten Unterlagen/Informationen bedurft habe. In Anbetracht dessen, dass der Beklagte die Werklohnrestzahlung zeitnah nach Vorlage des schriftlichen Sachverständigengutachtens erbracht habe, liege ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO vor. Das Landgericht sei richtigerweise davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die Nachweisführung der ordnungsgemäßen Entsorgung eine Abnahme nach der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen sei und daher gemäß § 646 BGB die Vollendung des Werkes an die Stelle der Abnahme trete. Selbst wenn man aber auch hinsichtlich des Entsorgungsnachweises von einer Abnahmefähigkeit ausginge, wäre die Abnahmeerklärung vom 10.03.2016 (Anlage K 5) lediglich als Teilabnahme unter Ausklammerung der Nachweisführung anzusehen. Der Klägerin sei nämlich bekannt gewesen, dass zum Abnahmezeitpunkt die entsprechenden Nachweise von ihr noch nicht vorgelegt worden seien, so dass sie nicht habe davon ausgehen können, dass mit der Abnahmeerklärung auch diese Teilleistung, deren Abnahmefähigkeit unterstellt, vom Beklagten abgenommen werden sollte. Unabhängig davon sei der Beklagte mit der – bis zum Vorliegen des gerichtlichen Sachverständigengutachtens begründeten – Einrede des nicht erbrachten Nachweises der fachgerechten Entsorgung nicht nach § 640 Abs. 3 BGB ausgeschlossen gewesen, weil der – den Beklagten bei der Abnahme vertretende – Streitverkündete keine positive Kenntnis vom fehlenden Nachweis gehabt habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das Urteil des Landgerichts vom 28.10.2019 sowie das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. B. vom 28.06.2018 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Diese hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Verzugsschäden in Form von Zinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß § 280 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B und § 288 Abs. 2 BGB.

1.

Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht davon ausgeht, dass es an einer Fälligkeit der zunächst streitgegenständlichen Werklohnforderung als Verzugsvoraussetzung bis zum Vorliegen des Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen gefehlt habe, weil das Werk bis dato aufgrund fehlender bzw. unzureichender Nachweise für die Abfallentsorgung nicht im Sinne des § 646 BGB vollendet gewesen sei. Dabei kann dahinstehen, ob die Fälligkeit der Werklohnforderung auch insoweit, wie die Klägerin meint, gemäß § 641 BGB mit der Abnahme eintritt oder es entsprechend der Auffassung des Landgerichts, die vom Beklagten geteilt wird, anstelle einer Abnahme auf die Vollendung des Werkes nach § 646 BGB ankommt. Die Werklohnforderung war unter beiden Prämissen mit Zugang der Schlussrechnung beim Beklagten fällig und durchsetzbar.

a) Soweit man davon ausgeht, dass es sich bei der Leistungsposition, die der zunächst streitgegenständlichen Werklohnforderung zugrunde liegt, um eine abnahmefähige Leistung handelt, ist eine darauf sich erstreckende wirksame Abnahme gemäß § 640 BGB gegeben.

aa) Die von der Klägerin geschuldete Gegenleistung für den in erster Instanz zunächst streitgegenständlichen Teil der Werklohnforderung ist im Vertrag wie folgt vereinbart (vgl. Bl. 3 und 13 dA):

Pos. 01.02.0007 Zulage für Erdstoffentsorgung bis Z 1.2

Zulage zu Pos. 01.02.0003

für Erdstoffentsorgung bis Z 1.2 nach LAGA-Richtlinie 11/2004

Tabelle Eluat II.1.2-5

fachgerechte Entsorgung ist nachzuweisen

Es spricht einiges dafür, dass es – anders als das Landgericht meint – auch im Hinblick auf die Fälligkeit des Werklohns für die vorstehend genannte Werkleistung nicht anstelle der Abnahme gemäß § 641 BGB auf die Vollendung des Werkes nach § 646 BGB ankommt. Eine Abnahme dürfte nämlich nach der Beschaffenheit des geschuldeten Werks nicht ausgeschlossen sein. Das steht im Hinblick auf die Durchführung der Erdstoffentsorgung außer Frage. Nichts anderes dürfte aber auch für den darüber hinaus geschuldeten Nachweis der fachgerechten Entsorgung gelten. Es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen der von der Klägerin zu erbringende Nachweis nicht abnahmebedürftig sein sollte; eine Abnahme ist insoweit wegen der Beschaffenheit des Werkes nach der Verkehrssitte nicht als sinnlos und daher unüblich anzusehen (zu diesen Kriterien vgl. Palandt, BGB, 79. Aufl., § 646 Rdn. 1). Vielmehr war der von der Klägerin geschuldete Nachweis einer Prüfung durch den Beklagten dahingehend zugänglich, ob darin alle zur Erfüllung des Nachweiszwecks erforderlichen Angaben enthalten sind. Soweit dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte die Nachweisführung ggf. auch durch Beibringung ergänzender Unterlagen nachgebessert werden können.

bb) Legt man dies als Prämisse zugrunde, ist eine wirksame Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung nach § 641 Abs. 1 BGB, die auch für VOB/B-Werkverträge gilt (vgl. Palandt, a.a.O., § 641 Rdn. 21), mit der förmlichen Abnahme vom 10.03.2016 (vgl. Abnahmeprotokoll K 5) gegeben. Davon ist auch die geschuldete Leistung der streitigen Position 01.02.0007 umfasst.

Die Reichweite der durch den Streithelfer in Vertretung des Beklagten erklärten Abnahme ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Auszugehen ist dabei vom Inhalt des Abnahmeprotokolls. Darin ist die Alternative „Abnahme der Gesamtleistung (§ 12 Abs. 4 VOB/B)“ angekreuzt. Es sind keine Mängel und lediglich zwei offene – hier keine Rolle spielenden – Restleistungen vermerkt. Daran anknüpfend ergeben sich aus dem Protokoll keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass von der erklärten Abnahme einzelne Teilleistungen, hier insbesondere die Erdstoffentsorgung nach Pos. 01.02.0007 des Leistungsverzeichnisses einschließlich des Nachweises der fachgerechten Entsorgung, ausgenommen worden seien (zur Auslegung einer förmlichen Abnahmeerklärung als Vorwegabnahme im Hinblick auf eine noch nicht erbrachte Teilleistung vgl. OLG München, Urteil vom 13.12.2011, 9 U 2533/11, Rdn. 7 ff.; dazu sowie zur Möglichkeit einer Teilabnahme vgl. BGH, Urteil vom 20.08.2009, VII ZR 205/07, Rdn. 54 ff.; jeweils juris). Auch außerhalb des Abnahmeprotokolls liegende Umstände deuten nicht auf eine Teilabnahme hin. Insbesondere datiert der Schriftverkehr zwischen den Parteien, im Rahmen dessen der Beklagte die Vorlage (weiterer) Nachweise für die fachgerechte Entsorgung des Bodenaushubs gefordert hat, aus dem Zeitraum nach der Abnahmeerklärung (vgl. etwa Schreiben des Beklagten vom 23.03.2016 und 02.05.2016, Anlagen B 1 und B 2).

Auch eine etwaige fehlende Abnahmereife des geschuldeten Werks oder einzelner Teilleistungen hindert eine (ausdrückliche) Abnahme nicht (vgl. BGH, a.a.O., Rdn. 55; OLG München, a.a.O., Rdn. 9; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2010, 4 U 67/10, Rdn. 83, 85, juris; Palandt, a.a.O., § 640 Rdn. 4).

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b) Ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Schlussrechnung stand der Fälligkeit jenes Teils der Vergütung, der sich auf die fachgerechte Entsorgung des Erdaushubes und den dafür geschuldeten Nachweis bezieht, kein Zurückbehaltungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB entgegen, wobei die in der vorgenannten Vorschrift geregelten Grundsätze zum Leistungsverweigerungsrecht auch beim VOB/B-Vertrag gelten (Palandt, a.a.O., § 641 Rdn. 21).

Das Fortbestehen eines solchen Leistungsverweigerungsrechts über den Zeitpunkt des Zugangs der Schlussrechnung hinaus würde voraussetzen, dass – wie vom Beklagten behauptet – der Nachweis der fachgerechten Entsorgung durch die Klägerin bei Stellung der Schlussrechnung noch nicht vollständig erbracht gewesen, sondern erst im Zuge der Einholung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens nachgeholt worden wäre, bis dahin also insoweit ein Nacherfüllungsanspruch im Sinne des § 635 BGB bestanden hätte. Hier wurde der geschuldete Nachweis aber mittels der der Schlussrechnung beigefügten Übernahmeverträge erbracht.

aa) Nach Auffassung des Senats ist zur Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages, soweit klärungsbedürftig ist, was die Klägerin als Nachweis der „fachgerechten Entsorgung“ im Einzelnen schuldete, mangels Konkretisierung in der vertraglichen Vereinbarung oder anderer Anhaltspunkte für einen bestimmten übereinstimmenden Parteiwillen zum Bedeutungsgehalt dieser Abrede maßgeblich darauf abzustellen, welche Nachweise der Erzeuger bzw. Besitzer von Abfällen im Hinblick auf deren Verwertung nach öffentlich-rechtlichen Maßstäben vorzuhalten hat.

Spezifische gesetzliche Dokumentationspflichten bestehen gemäß § 50 f KrWG i.V.m. § 2 Abs. 1 NachwV lediglich bei gefährlichen Abfällen i.S.v. § 3 Abs. 5 i.V.m. § 48 KrWG oder – bei anderweitigen Abfällen – aufgrund behördlicher Anordnung. Diese Voraussetzungen liegen bezogen auf den Bodenaushub, der bei den streitgegenständlichen Bauarbeiten angefallen ist, ersichtlich nicht vor, wovon auch der Gerichtssachverständige ausgeht (vgl. Gutachten vom 28.06.2018, S. 13 i.V.m. S. 18 ff.; Bl. 131, 136 ff. dA).

Auch aus den im Freistaat Sachsen geltenden einschlägigen Verwaltungsvorschriften ergeben sich keine allgemeinen Dokumentationspflichten, die der Auslegung der von den Parteien getroffenen vertraglichen Regelung über den Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung zugrunde zu legen wären. Nach den einschlägigen Erlassen und Hinweisen des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft, die auf dessen Homepage veröffentlicht sind, ist im Freistaat Sachsen die LAGA-Mitteilung M 20 (Teil I = Allgemeiner Teil vom 06.11.2003; Teil II, 1.2 = TR Boden vom 05.11.2004) heranzuziehen (Stand 03.01.2020), auf die überdies auch die Parteien in der o.g. vertraglichen Vereinbarung zu Position 01.02.0007 abgestellt haben. Danach besteht eine Dokumentationspflicht nur beim Einbau von mineralischen Abfällen mit Gehalten > Z 1.2, nicht hingegen bei der Verwertung von Erdaushub mit geringerer Schadstoffbelastung (Teil I, Ziffer 7; TR Boden Ziffer 1.2.5). Hier liegt nach dem als unstreitig zugrunde zu legenden Sachverhalt aber nur Bodenmaterial bis Z 1.2 vor.

Darüber hinausgehende im Freistaat Sachsen geltende spezifische Erlasse zu einschlägigen Dokumentationspflichten sind vom Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft auf der entsprechenden Internetseite nicht veröffentlicht. Damit steht im Einklang, dass sich der Gerichtssachverständige zur Konkretisierung der im vorliegenden Fall geltenden Dokumentationspflichten auf entsprechende veröffentlichte Hinweise der Bundesländer Berlin und Hessen bezogen hat (S. 13 des Gutachtens, Bl. 131 dA). Danach sind durch praxisübliche Unterlagen wie Liefer- und Wiegescheine, Rechnungen etc. folgende Informationen zu dokumentieren:

– Name und Anschrift des Abfallerzeugers oder Abfallbesitzers

– Anfallstelle (z.B. Angaben zum Ort der Baustelle)

– Abfallart und Abfallschlüssel

– Name und Anschrift des Transporteurs und

– Name und Anschrift der Entsorgungsanlage.

Der Senat geht im Rahmen der Vertragsauslegung daher davon aus, dass die Klägerin als Nachweis der „fachgerechten Entsorgung“ dem Beklagten Unterlagen zu übermitteln hatte, die zumindest die vorstehenden Informationen beinhalten.

bb) Dies zugrunde gelegt, sind die im gerichtlichen Verfahren als Anlagen K 13 bis K 15 vorlegten Übernahmeverträge geeignet, den Nachweis der „fachgerechten Entsorgung“ im Sinne der vorliegenden vertraglichen Vereinbarung zu führen. Diese Verträge enthalten jeweils sämtliche o.g. Informationen, wobei an die Stelle der „Entsorgungsanlage“ Angaben dazu treten, wo und in welcher Form der Erdaushub verwertet wurde. Davon, dass die vorgenannten Unterlagen insoweit ausreichend sind, geht ersichtlich auch der Sachverständige aus. Zwar hat dieser im Rahmen der Begutachtung zahlreiche weitere Unterlagen von der Klägerin angefordert. Allerdings haben die daraus gewonnenen Erkenntnisse nur zur Beantwortung der Beweisfrage, ob tatsächlich eine ordnungsgemäße Entsorgung des Erdaushubs durchgeführt worden ist, gedient. Die Einschätzung, dass ein ordnungsgemäßer Nachweis für die Verwertung des Bodenmaterials vorliege, stützt der Sachverständige nur auf die in den Übernahmeverträgen (Anlagen K 13 bis K 15) enthaltenen Daten (vgl. S. 18 ff. des Gutachtens, Bl. 136 ff. dA). Die Klägerin schuldete mithin zur Erfüllung ihrer vertraglichen Nachweispflicht insbesondere nicht die außergerichtlich von dem Beklagten mit Schreiben vom 02.05.2016 (Anlage B 2) geforderten weiteren Unterlagen.

Anders als der Beklagte meint, spielt es keine Rolle, dass die Übernahmeverträge erst nach Durchführung der Verwertungsarbeiten erstellt wurden. Maßgeblich ist vielmehr, dass darin jene Informationen dokumentiert und von den jeweiligen Vertragspartnern der Klägerin bestätigt sind, die diese gegenüber dem Beklagten zur Erfüllung ihrer vertraglichen Nachweispflicht zu belegen hatte.

cc) Es ist unstreitig, dass der Schlussrechnung vom 04.04.2016 die im gerichtlichen Verfahren als Anlagen K 13 und K 15 vorgelegten Übernahmeverträge beigefügt waren. Hinsichtlich des Übernahmevertrages K 14 hat der Beklagte – insoweit von der Klägerseite unwidersprochen – hingegen eingewandt, dass ihm zunächst eine andere Fassung jenes Vertrages vorgelegt worden sei, die inhaltliche Abweichungen enthalte (Bl. 14 dA mit Anlage B 3). Angesichts dessen, dass die Klägerin diesen Vortrag der Gegenseite nicht bestritten hat, ist davon auszugehen, dass der Schlussrechnung lediglich die Anlage B 3 beigefügt war und dem Beklagten die Anlage K 14 erstmals mit Zustellung der Klageschrift zugegangen ist.

Allerdings genügen auch die in der Anlage B 3 enthaltenen Angaben, um der Nachweisfunktion gerecht zu werden. Zwar ist darin im Unterschied zur Anlage K 14 nicht angegeben, wo der Erdaushub durch Einbau verwertet wurde (nämlich – wie sich aus Anlage K 14 ergibt – zur Verfüllung von Fundament- und Kellerbereichen auf dem Gelände der ehemaligen P., … Straße … in G.). Aber zumindest ist als Annahmestelle der „R. … e.K.“ benannt, so dass nachvollziehbar ist, durch welches Unternehmen die Verwertung bzw. Entsorgung erfolgte. Dies steht der Angabe einer „Entsorgungsanlage“ im obigen Sinn gleich.

c) Angesichts dessen, dass die Klägerin mit den der Schlussrechnung beigefügten Unterlagen ihre vertragliche Pflicht zum Nachweis der fachgerechten Entsorgung erfüllt hatte, war in diesem Zeitpunkt das Werk insoweit auch vollendet i.S.d. § 646 BGB. Legt man die Auffassung des Landgerichts und des Beklagten zugrunde, wonach es hier für die Fälligkeit des Werklohnanspruchs der Vollendung der Werkleistung gemäß § 646 BGB bedurfte, ist der Werklohn daher auch unter dieser Prämisse spätestens mit Zugang der Schlussrechnung fällig geworden.

2.

In Anbetracht dessen, dass zwischen den Parteien die Geltung der VOB/B vereinbart war, ist der Beklagte nach § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B mit der Zahlung des zunächst streitgegenständlichen Werklohns spätestens 30 Tage nach Zugang der fälligen Schlussrechnung vom 04.04.2016 (Anlage K 10) in Verzug geraten.

Der Vortrag der Klägerin ist dahingehend zu verstehen, dass die vorgenannte Schlussrechnung dem Beklagten am 04.04.2016 zugegangen ist. Der Beklagte hat – auch in Kenntnis der dies erläuternden Ausführungen des Senats in der Verfügung vom 17.03.2020 – nichts Abweichendes dargelegt. Daher ist Zahlungsverzug des Beklagten – wie von der Klägerin angenommen – am 04.05.2016 eingetreten.

Umstände, die dafür sprechen, dass der Beklagte für den Zahlungsverzug i.S.v. § 16 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 VOB/B nicht verantwortlich ist, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.

3.

Als Verzugsschaden sind die von der Klägerin geltend gemachten Verzugszinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig.

a) Zinsen sind für den Zeitraum vom 04.05.2016 (Verzugsbeginn) bis zum 03.09.2018 (Erfüllung der Hauptforderung) nach § 288 Abs. 2 BGB in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bezogen auf die Werklohnrestforderung von 37.465,55 € geschuldet. Davon ausgehend hat die Klägerin die sich ergebene Zinsforderung nachvollziehbar und richtig mit 7.107,04 € berechnet (Anlage K 24). Konkrete Einwände hat der Beklagte dagegen nicht vorgebracht.

b) Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind entsprechend der Berechnung der Klägerin in Höhe von 678,45 € netto erstattungsfähig (vgl. Bl. 6 dA).

III.

1.

Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens hat nach §§ 91, 91a ZPO für beide Instanzen der Beklagte zu tragen. Ihm sind die Verfahrenskosten auch insoweit aufzuerlegen, als das Verfahren hinsichtlich der ursprünglich geltend gemachten – auf Werklohnzahlung gerichteten – Hauptforderung übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Werklohnanspruch bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung fällig und durchsetzbar und daher die Klage von Anfang an zulässig und begründet war, so dass die Kostentragung des Beklagten insoweit billigem Ermessen i.S.d. § 91a ZPO entspricht.

Die Kosten der Nebenintervention hat der Streithelfer des Beklagten nach § 101 Abs. 1 ZPO selbst zu tragen.

Eine Nichterhebung der für die Einholung des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. B. entstanden Kosten gemäß § 21 Abs. 1 GKG kommt – entgegen der Anregung des Beklagten – nicht in Betracht. Voraussetzung dafür wäre, dass sich die vom Erstgericht durchgeführte Beweisaufnahme als offensichtlich überflüssig darstellt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., § 21 GKG, Rdn. 18, Stichwort „Beweisaufnahme“, m.w.N.). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Vielmehr kam die Einholung des Sachverständigengutachtens unter Zugrundelegung der jedenfalls vertretbaren Rechtsauffassung des Landgerichts durchaus in Betracht.

2.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

3.

Revisionszulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Insoweit kann dahinstehen, ob entscheidungserhebliche Abweichungen von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts grundsätzlich eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nahelegen. Eine derartige Divergenz zu dem vom Landgericht angeführten und auch vom Beklagten in Anspruch genommenen Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 08.11.1994 (Az.: 6 U 26/94, veröffentlicht in juris) ist nämlich nicht gegeben, weil der Senat offen gelassen hat, ob es zur Begründung der Fälligkeit des Werklohns im Hinblick auf die vertragliche Pflicht zum Nachweis der fachgerechten Entsorgung auf eine Abnahme oder die Vollendung ankommt.

IV.

Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren sowie die Korrektur des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses beruht auf § 43 Abs. 2 GKG. Danach ist nach Erledigung der Klage hinsichtlich der ursprünglichen Hauptforderung der Wert der Nebenforderungen maßgeblich. Diese belaufen sich auf 7.785,49 € und setzen sich aus den geltend gemachten Verzugszinsen von 7.107,04 € und den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 678,45 € zusammen.

Soweit das Landgericht in seinem Streitwertbeschluss für die erste Instanz bezogen auf den Zeitraum nach der Güteverhandlung lediglich die Zinsforderung i.H.v. 7.107,04 € berücksichtigt und den Streitwert in dieser Höhe festgesetzt hat, ist dies fehlerhaft und daher zu berichtigen, weil neben den Verzugszinsen als weitere Nebenforderung die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend gemacht werden. Nach § 43 Abs. 2 GKG ist nicht etwa auf den Wert der höheren Nebenforderung, sondern auf den (kumulierten) Wert der Nebenforderungen abzustellen.

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