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Vertragsanpassung wegen politischen/gesellschaftlichen Reaktionen auf Corona-Pandemie

OLG Stuttgart – Az.: 6 U 20/22 – Urteil vom 13.09.2022

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 36. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

____________________

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 30.000 €

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte nach Kündigung eines Kfz-Leasingvertrages auf Herausgabe des überlassenen Fahrzeugs in Anspruch.

Im Oktober 2019 kam zwischen den Parteien ein gewerblicher Leasingvertrag über ein Fahrzeug Mercedes-AMG A 35 mit einer Laufzeit von vier Jahren zustande, die zum 17. Oktober 2023 enden sollte (Anl. K 1). In den Vertrag wurden die Leasingbedingungen der Klägerin (Anl. K 3) einbezogen. Die Beklagte erteilte der Klägerin die Ermächtigung, fällige Zahlungen mittels Lastschrift einzuziehen.

Der Klägerin gelang es in den Monaten Februar und März 2021 nicht, die zum Monatsersten fälligen Leasingraten einzuziehen. Mit Schreiben vom 4. Februar 2021 und vom 10. März 2021 forderte die Klägerin die Beklagte jeweils auf, den Zahlungsrückstand innerhalb von zehn Tagen nach Zugang der Schreiben auszugleichen (Anl. K 10 und K 11).

Da keine Zahlungen der Beklagten eingingen, kündigte die Klägerin den Leasingvertrag aus wichtigem Grund mit Schreiben vom 24. März 2021 und forderte die Beklagte auf, das Fahrzeug zusammen mit den Fahrzeugpapieren umgehend an einen externen Dienstleister der Klägerin herauszugeben. Einer stillschweigenden Verlängerung des Vertrages wird in dem Schreiben ausdrücklich widersprochen.

Unstreitig war die Beklagte als Bauunternehmen während des Lockdowns aufgrund der COVID-19-Pandemie im Frühjahr 2021 durch die geltenden Bestimmungen oder behördliche Anordnungen in ihrer Tätigkeit nicht unmittelbar eingeschränkt. Die mittelbaren Auswirkungen der Pandemie auf den Betrieb der Beklagten sind zwischen den Parteien streitig.

Ein Zahlungsrückstand der Beklagten besteht nicht mehr. Die Klägerin zieht weiterhin monatliche Zahlungen in Höhe der Leasingrate bei der Beklagten ein. Wann die Beklagte die Zahlungsrückstände beglichen hat, ist zwischen den Parteien streitig.

Die Beklagte gab das Fahrzeug nicht zurück. Sicherstellungsversuche schlugen fehl.

Die Klägerin meint, die Kündigung des Leasingvertrages sei wirksam, weshalb die Beklagte zur Herausgabe des Fahrzeugs verpflichtet sei.

Vertragsanpassung wegen politischen/gesellschaftlichen Reaktionen auf Corona-Pandemie
(Symbolfoto: Fahroni/Shutterstock.com)

Die Beklagte behauptet, sie sei im Frühjahr 2021 wegen der Pandemie in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, weshalb es zu einer Zahlungsstockung gekommen sei. Ursache sei der Ausfall von Mitarbeitern aufgrund Erkrankung an COVID-19 oder wegen Quarantänezeiten gewesen, weshalb nur zwei statt der sonst üblichen vier Montageteams einsatzfähig gewesen seien. Dadurch hätten Bauprojekte nicht abgeschlossen werden können, was zu Zahlungsschwierigkeiten geführt habe. Sie habe deshalb am 1. März 2021 einen Kfw-Schnellkredit beantragt. Darüber sei die Klägerin umgehend telefonisch informiert worden. Nach Zuteilung des Kredits sei der gesamte Zahlungsrückstand bei der Klägerin am 27. März 2021 ausgeglichen worden.

Die Beklagte meint, die Kündigung sei unwirksam. Sie habe sich nicht in Verzug befunden, da mit der Pandemie eine Betriebsstörung aufgrund höherer Gewalt eingetreten sei, die sie nicht zu vertreten habe. Ferner liege darin eine Störung der Geschäftsgrundlage, die zur Anpassung des Vertrages führen müsse. Sie sei deshalb berechtigt gewesen, die Leistung bis zur Entscheidung über den Kreditvertrag zu verweigern. Angesichts der unangemessen kurzen Nachfrist von zehn Tagen sei die Zahlung am 27. März 2021 noch innerhalb einer angemessenen Zahlungsfrist und damit rechtzeitig erfolgt. Schließlich verstoße die Kündigung gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), weil die Klägerin mit der Kündigung gegen ihre Rücksichtnahmepflicht verstoßen habe.

Mit Schriftsatz vom 3. November 2021 forderte die Klägerin von der Beklagten unter Hinweis auf ihr Recht gemäß Ziff. VIII. 1. der Leasingbedingungen, das Fahrzeug zu besichtigen und auf seinen Zustand zu überprüfen, Auskunft, wo konkret und in welchem Zustand sich das Fahrzeug befinde. Mit Schreiben vom 29. November 2021 erklärte die Klägerin ohne Angabe von Gründen nochmals die außerordentliche Kündigung. Das Schreiben wurde dem Beklagtenvertreter im Termin vom 29. November 2021 ausgehändigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und hat die Beklagte zur Herausgabe des Fahrzeugs sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Kosten nebst Zinsen verurteilt. Die Einwände der Beklagten gegen die Wirksamkeit der Kündigung seien nicht begründet. Eine Leistungsunfähigkeit aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten habe der Schuldner einer Geldschuld auch dann zu vertreten, wenn sie auf unverschuldeter Ursache beruhe. Die Kündigung hinge von keiner Nachfrist ab, weshalb die von der Klägerin gesetzte Frist nicht unangemessen kurz sei. Eine Störung der Geschäftsgrundlage liege nicht vor. Die von der Beklagten behaupteten Hindernisse beträfen allein deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die regelmäßig nicht Geschäftsgrundlage eines Austauschvertrages sei, sondern in den Risikobereich des jeweiligen Geschäftspartners falle. Gehäufte Ausfälle von Mitarbeitern und die damit verbundenen Umsatzeinbußen gehörten zum allgemeinen Unternehmerrisiko der Beklagten. Anhaltspunkte für ein treuwidriges Verhalten seien nicht gegeben. Dafür sei nicht ausreichend, dass die Beklagte nachträglich ihrer Zahlungspflicht nachgekommen sei.

Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin die Abweisung der Klage erreichen möchte. Sie macht geltend, das Landgericht habe eine Störung der großen Geschäftsgrundlage zu Unrecht verneint. Das Fahrzeug sei im Betrieb der Beklagten für Kundentermine und Baustellenbesuche benötigt worden. Auch wenn es bei ihr zu keiner Betriebsschließung gekommen sei, sei davon auszugehen, dass sich durch die Pandemie und die damit verbundenen weitreichenden Beschränkungen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens die Geschäftsgrundlage schwerwiegend geändert habe. Dadurch habe sich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, das von der mietvertraglichen Risikoverteilung ohne entsprechende vertragliche Regelung nicht erfasst werde. Art. 240 § 2 EGBGB bringe zum Ausdruck, dass gewerbliche Mieter wegen der durch die COVID-19-Pandemie verursachten erheblichen Einkommensverluste vor dem Verlust ihrer Existenzgrundlage zu schützen seien. Das gelte auch für Leasingverträge als atypische Mietverträge. Deshalb sei eine Anpassung des Leasingvertrages dahingehend erforderlich, dass während der Antragstellung des Schnellkredites zur Überbrückung pandemiebedingter Liquiditätsengpässe bis zu dessen Bewilligung eine außerordentliche Kündigung des Leasingvertrages nicht zulässig gewesen sei. Das vom Landgericht herangezogene Prinzip der unbeschränkten Vermögenshaftung könne im Kontext pandemiebedingter Umsatzeinbußen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht uneingeschränkt gelten, weshalb sie – die Beklagte – die Zahlungsverzögerung nicht zu vertreten habe.

Ferner sei eine Kündigung bei einer Vertragsverletzung gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB erst nach Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist möglich gewesen, die von der Klägerin gesetzte Frist von zehn Tagen sei jedoch unangemessen kurz gewesen. Innerhalb einer angemessenen Frist von drei Wochen wäre der Rückstand beglichen worden. Zudem habe das Landgericht den Zahlungsverzug mit zwei Leasingraten als Kündigungsgrund genügen lassen, ohne die weiter erforderliche Feststellung zu treffen, dass der Klägerin die Vertragsfortführung unzumutbar sei, was nicht der Fall gewesen sei, weil die Klägerin gehalten gewesen wäre, zumindest bis zum Zeitpunkt einer Entscheidung der Kfw über die Zuteilung des Kredites abzuwarten. Vor diesem Hintergrund verstoße die Ausübung des Kündigungsrechts auch gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Die Beklagte beantragt: Das am 21. Dezember 2021 verkündete Urteil der 36. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart (Az. 36 O 101/21 KfH) wird abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Hilfsweise ergebe sich der Herausgabeanspruch aus der weiteren Kündigung vom 29. November 2021. Diese sei berechtigt gewesen, weil die Beklagte auf das Verlangen im Schriftsatz vom 3. November 2021, sich zum Standort des Fahrzeugs und dessen Zustand zu äußern, nicht geantwortet habe.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat richtig entschieden, dass die Beklagte gemäß § 546 Abs. 1 BGB aufgrund der nach XIV.2. der Vertragsbedingungen wirksamen Kündigung des Leasingvertrages zur Herausgabe des Fahrzeugs verpflichtet ist. Ferner hat das Landgericht der Klägerin zu Recht den geltend gemachten Anspruch auf Ausgleich vorgerichtlicher Kosten zuerkannt.

1.

Gemäß XIV.2. der AGB der Klägerin ist der Leasinggeber berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn der Leasingnehmer mit zwei Leasingraten in Verzug ist. Dass die Klausel die Kündigung nicht von weiteren Voraussetzungen, etwa der Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung oder einer Nachfrist, abhängig macht, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Leasingnehmers dar und führt nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Unwirksamkeit der Klausel.

Auch nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung in § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist der Zahlungsverzug bereits für sich genommen hinreichend, einen wichtigen Grund zu begründen, ohne dass darüber hinaus die Feststellung erforderlich wäre, dass es dem Vermieter nicht zumutbar ist, am Vertrag festzuhalten. Denn nach der Gesetzessystematik und den ihr zugrunde liegenden gesetzgeberischen Wertungen handelt es sich bei den in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB aufgeführten, die (objektive) Verletzung bestimmter mietrechtlicher (Kardinal-)Pflichten von erheblichem Gewicht betreffenden Kündigungsgründen um gesetzlich typisierte Fälle der Unzumutbarkeit einer weiteren Fortsetzung des Mietverhältnisses (BGH, Urteil vom 4. Februar 2015 – VIII ZR 175/14 –, Rn. 21).

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Gemäß § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BGB bedarf es bei einer auf Zahlungsverzug des Mieters gestützten Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB auch keiner vorherigen Fristsetzung oder Abmahnung (BGH, Urteil vom 11. März 2009 – VIII ZR 115/08 –, Rn. 19, juris).

Deshalb gehen auch die Erwägungen der Beklagten zur Angemessenheit der Nachfrist in den Mahnschreiben der Klägerin fehl. Da die Klägerin der Beklagten nach dem Vertrag und dem Gesetz keine Frist einräumen musste, stand es ihr frei, eine kurze Zahlungsfrist zu setzen. Aus § 242 BGB könnte allenfalls abgeleitet werden, dass sich die Klägerin an der gesetzten Frist festhalten lassen muss, nicht aber, dass ihr oblag, eine angemessen lange Frist zu setzen. Die in den Mahnschreiben gesetzten Fristen hat die Beklagte nicht eingehalten.

2.

Die Beklagte war mit den Leasingraten der Monate Februar und März 2021, deren Fälligkeit zum Monatsersten kalendermäßig bestimmt war, gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne vorherige Mahnung in Verzug geraten und befand sich auch noch im Zeitpunkt der Kündigung in Verzug.

a)

Den Verzug ausschließende Einwendungen gegen das Bestehen oder die Durchsetzbarkeit der vertraglichen Erfüllungsansprüche der Klägerin macht die Beklagte ohne Erfolg geltend.

aa)

Die durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (COVFAG, BGBl. 2020 I 569) eingeführten Bestimmungen in Art. 240 EGBGB sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig und sind auch nicht entsprechend anwendbar.

Das in Art. 240 § 1 EGBGB geregelte Moratorium für die Erfüllung vertraglicher Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen galt nur bis 30. Juni 2020 und ist deshalb hier bereits in zeitlicher Hinsicht nicht einschlägig. Von der Möglichkeit, das Leistungsverweigerungsrecht über den 30. Juni 2020 hinaus zu verlängern (Art. 240 § 4 EGBGB), hat der Verordnungsgeber keinen Gebrauch gemacht. Soweit Art. 240 § 2 EGBGB das Recht des Vermieters einschränkt, den Mietvertrag wegen Zahlungsverzugs zu kündigen, gilt das nur für Mietverhältnisse über Grundstücke oder über Räume und betrifft zudem nur den Fall, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet. Für den vorliegenden Fall ist die Vorschrift demnach nicht relevant. Art. 240 § 7 EGBGB enthält eine Auslegungsregel zur Anwendung des § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage), die aber ebenfalls nur die gewerbliche Miete von Grundstücken und Räumen betrifft.

Raum für eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften auf den vorliegenden Fall besteht mangels einer Regelungslücke im Gesetz nicht.

bb)

Eine Vertragsanpassung wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), die dem Kündigungsrecht der Klägerin entgegenstehen würde, scheidet aus. Das Landgericht hat eine Störung der Geschäftsgrundlage zu Recht verneint.

(1)

Nach § 313 Abs. 1 BGB kann eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Dabei kommt eine Anpassung nur insoweit in Betracht, als einem Teil das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Gemäß § 313 Abs. 2 BGB steht es einer Veränderung der Umstände gleich, wenn sich wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, als falsch herausstellen (BGH, Urteil vom 13. Juli 2022 – VIII ZR 329/21 –, Rn. 51, juris).

(2)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt wegen der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen weitreichenden Beschränkungen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens eine Störung der sogenannten großen Geschäftsgrundlage in Betracht, die auf der Erwartung der vertragschließenden Parteien gründet, dass sich die grundlegenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen eines Vertrags nicht etwa durch Revolution, Krieg, Vertreibung, Hyperinflation oder eine (Natur-)Katastrophe ändern und die Sozialexistenz nicht erschüttert werde (BGH, Urteil vom 12. Januar 2022 – XII ZR 8/21 –, Rn. 45).

Soweit der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung eine schwerwiegende Störung der Geschäftsgrundlage angenommen hat, ist der Fall mit dem vorliegenden Sachverhalt aber nicht vergleichbar. Der Bundesgerichtshof hatte über die Störung eines gewerblichen Mietvertrages über Geschäftsräume zu entscheiden, die aufgrund einer zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie behördlich angeordneten Betriebsschließung eingetreten war. Die Störung lag in diesem Fall darin, dass der vertragliche Leistungsaustausch durch die behördliche Anordnung unmittelbar tangiert war, weil der Mieter sein Geschäftslokal schließen musste und die Mietsache nicht wie vertraglich vorgesehen verwenden konnte. Das lässt sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen, denn die Beklagte war am vertragsgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs nicht gehindert, vielmehr macht die Beklagte allgemeine pandemiedingte Einnahmeverluste wegen Personalausfällen als Grund der Zahlungsschwierigkeiten geltend, die auf einer Störung ihrer betriebsinternen Abläufe beruhen und trotz der ungestörten Gebrauchsmöglichkeit der Mietsache eingetreten sind.

Auch in anderen Fällen, in denen der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie eine Störung der Geschäftsgrundlage bejaht hat, war jeweils der Leistungsaustausch des betroffenen Vertragsverhältnisses durch staatliche Eingriffe in das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben zur Bekämpfung der Pandemie gestört (BGH, Urteil vom 13. Juli 2022 – XII ZR 75/21 –, juris ebenfalls zu einer Geschäftsschließung aufgrund hoheitlicher Maßnahmen; BGH, Urteil vom 4. Mai 2022 – XII ZR 64/21 –, juris zur Schließung eines Fitnessstudios aufgrund hoheitlicher Maßnahmen; BGH, Urteil vom 13. Juli 2022 – VIII ZR 329/21 –, juris zur Absage einer Veranstaltung wegen eines Veranstaltungsverbots; BGH, Urteil vom 2. März 2022 – XII ZR 36/21 –, juris zur Absage einer Hochzeitsfeier, die aufgrund von hoheitlichen Maßnahmen nicht in der geplanten Form stattfinden konnte).

Anders zu beurteilen sind jedoch nachteilige Auswirkungen der Pandemie, die nicht den Leistungsaustausch der streitgegenständlichen Vertragsbeziehung berühren und damit in keinem inneren Zusammenhang stehen, sondern lediglich eine allgemeine Verschlechterung der Vermögenssituation des Schuldners zur Folge haben und damit im Sinne des § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließlich in der Person des Mieters liegen. Denn für eine Berücksichtigung der Regelungen über die Störung der Geschäftsgrundlage ist insoweit kein Raum, als es um Erwartungen und um Umstände geht, die nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Parteien fallen sollen (BGH, Urteil vom 12. Januar 2022 – XII ZR 8/21 –, Rn. 49). Soweit infolge der politischen und/oder gesellschaftlichen Reaktionen auf eine Pandemie nur die allgemeine Vermögenssituation einer Vertragspartei betroffen ist und ihr deshalb die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten erschwert oder unmöglich gemacht wird, scheidet die Anwendung des § 313 BGB aus. Auch in einer gesellschaftsweiten Krise, die für jeden gleichermaßen zufällig ist, hat grundsätzlich jeder für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen (BeckOGK/Martens, 1.7.2022, BGB § 313; MüKoBGB/Finkenauer, 9. Aufl. 2022, BGB § 313 Rn. 313). Von § 313 BGB sind deshalb Fälle nicht erfasst, in denen beim Schuldner ein Umsatzrückgang eintritt, der darauf beruht, dass Mitarbeiter des Unternehmens aufgrund einer COVID-19-Erkrankung oder der behördlich angeordneten Pflicht, sich in häusliche Quarantäne zu begeben, nicht arbeiten können (so auch Häublein/Müller, NZM 2020, 481, 488).

Deshalb sind die Umsatzausfälle, die die Beklagte nach ihrem Vortrag wegen Personalausfalls erlitten hat, ihrem Risikobereich zuzuordnen und rechtfertigen die Annahme einer Störung der Geschäftsgrundlage nicht. Auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung wird insoweit Bezug genommen.

b)

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Beklagte die Nichtleistung gemäß § 286 Abs.4 BGB zu vertreten hat, weil eine Leistungsunfähigkeit aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten, den Schuldner auch dann nicht von den Folgen des Ausbleibens der (rechtzeitigen) Leistung befreit, wenn sie auf unverschuldeter Ursache beruht. Das gilt auch für Mietzahlungspflichten und die bei Ausbleiben der Miete bestehenden Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters aus wichtigem Grund (BGH, Urteil vom 4. Februar 2015 – VIII ZR 175/14 –, Rn. 18. f.). Dass die Beklagte mit dem Kfw-Kredit eine staatliche Unterstützungsleistung bereits beantragt hatte, schließt ein Verschulden nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2015 – VIII ZR 175/14 –, juris). Die obigen Überlegungen zur Risikoverteilung bezüglich der Geschäftsgrundlage ergeben, dass diese Grundsätze auch unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie gelten.

c)

Der nach der Kündigung erfolgte Ausgleich des Zahlungsrückstandes steht der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen. Wie sich aus § 543 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB ergibt, schließt nur eine Zahlung vor der Kündigung oder die Erfüllung durch nachträglich erklärte Aufrechnung bei bereits zuvor im Zeitpunkt der Kündigung bestehender Aufrechnungslage die Wirksamkeit der Kündigung aus.

d)

Durch die Ausübung ihres Kündigungsrechts hat die Klägerin nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen.

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, die Kündigung des Vermieters ohne vorherige Abmahnung sei rechtsmissbräuchlich, wenn die Nichtzahlung des Mietzinses erkennbar nicht auf Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit beruhe (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 543 Rn. 45; OLG Hamm, Urteil vom 24. April 1998 – 33 U 97/97 –, juris), greift das hier nicht, denn die Beklagte war zum Zeitpunkt der Kündigung nicht in der Lage, die rückständigen Leasingraten auszugleichen, und ob sich das kurzfristig ändern würde, war nicht gesichert.

Aus § 242 BGB lässt sich auch nicht ableiten, dass die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, mit der Kündigung abzuwarten, ob der Beklagten der Kfw-Kredit gewährt werden und eine Nachzahlung aus Kreditmitteln erfolgen würde. Wie bereits ausgeführt, sind die nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB allein auf den Umstand des Zahlungsverzugs abstellenden Kündigungsgründe vom Gesetzgeber so konzipiert worden, dass sie – anders als § 543 Abs. 1 BGB – eine Berücksichtigung von persönlichen Umständen und Zumutbarkeitserwägungen grundsätzlich nicht zulassen. Vielmehr ist danach bei Vorliegen der Tatbestände des § 543 Abs. 2 BGB allein aus diesem Grund eine außerordentliche fristlose Kündigung möglich, ohne dass die in § 543 Abs. 1 BGB genannten Abwägungsvoraussetzungen noch zusätzlich erfüllt sein müssen. Diese gesetzlichen Wertungen können auch mit Rücksicht auf die Umstände des vorliegenden Falles nicht unter Rückgriff auf § 242 BGB korrigiert werden.

3.

Die wirksame Kündigung hat den Leasingvertrag beendet. Ob die weitere Kündigung der Beklagten, auf die sie hilfsweise das Herausgabeverlangen stützt, prozessual zu berücksichtigen und in der Sache wirksam gewesen wäre, kann dahinstehen.

Da die Klägerin mit der Kündigung der Fortführung des Vertrages ausdrücklich widersprochen hat, hat sich der Leasingvertrag auch nicht durch den weiteren Gebrauch des Fahrzeugs verlängert (§ 545 BGB). Die Beklagte ist deshalb zur Herausgabe des Fahrzeugs verpflichtet.

4.

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht ferner der Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zuerkannt (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 291 BGB).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.

 

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