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Erbeinsetzung (vertragsmäßige) – Aufhebung der Gegenverpflichtung

Oberlandesgericht München

Az: 31 Wx 90/08

Beschluss vom 16.04.2009


Der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat am 16. April 2009 in der Nachlasssache wegen Erbscheinserteilung beschlossen:

I. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 werden der Beschluss des Landgerichts München I vom 9. Juli 2008 und der Beschluss des Amtsgerichts München vom 8. Februar 2008 wird aufgehoben.

II. Das Nachlassgericht wird angewiesen, den erteilten Erbschein einzuziehen und dem Beteiligten zu 2 einen Erbschein zu erteilen, der ihn als Alleinerben ausweist.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 110.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Die kinderlose, verwitwete Erblasserin ist am 5.4.2007 im Alter von 96 Jahren verstorben.

Ihr gleichaltriger Ehemann, mit dem sie seit 1960 verheiratet gewesen war, ist 1985 im Alter von 74 Jahren vorverstorben. Die Beteiligte zu 1, eine Nichte des Ehemanns, wurde von der Erblasserin mit notariellem Testament vom 30.6.2006 als Alleinerbin eingesetzt. Der Beteiligte zu 2 (geboren 1931), der angenommene Sohn des Erblassers aus erster Ehe, ist in dem zwischen ihm und beiden Ehegatten geschlossenen Erbvertrag vom 20.11.1970 als Schlusserbe eingesetzt. Beide Beteiligte haben jeweils einen Alleinerbschein beantragt.

Die Erblasserin hatte mit ihrem Ehemann am 21.1.1965 einen Erbvertrag errichtet, mit dem sich die Ehegatten gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben und den Beteiligten zu 2 als Erben des zuletzt Versterbenden einsetzten. Mit Erbvertrag vom 20.11.1970, der auch mit dem Beteiligten zu 2 geschlossen wurde, hoben die Ehegatten den Erbvertrag vom 21.1.1965 auf (Ziffer I) und setzten sich gegenseitig zu Alleinerben und den Beteiligten zu 2 als Schlusserben ein (Ziffer II). Unter Ziffer VI. wurde „klarstellend … festgelegt, dass die unter Abschnitt II getroffenen Bestimmungen im Wege des Erbvertrages vereinbart sind, wobei (der Beteiligte zu 2) und der jeweilige Ehegatte … soweit letzterer nicht als Erblasser auftritt, Vertragspartner des Erblassers sind“.

Mit notariellem Vertrag vom selben Tag übertrug der Ehemann seine in Gemeinschaft mit dem Beteiligten zu 2 ausgeübte Zahnarztpraxis auf diesen. Der Beteiligte zu 2 verpflichtete sich darin zur Zahlung einer wertgesicherten monatlichen Unterhaltsrente von 1.000 DM an den Übergeber auf dessen Lebensdauer und von 600 DM an die Ehefrau des Übergebers nach dessen Ableben. Wegen dieser Zahlungsverpflichtungen unterwarf sich der Beteiligte zu 2 der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Mit der Beendigung seiner beruflichen Tätigkeit stellte der Beteiligte zu 2 ab September 1999 die Zahlung der Unterhaltsrente an die Erblasserin ein, nach seinem Vortrag in Absprache mit dieser. Am 21.10.2002 erteilte die Erblasserin dem Beteiligten zu 2 eine notarielle Vorsorgevollmacht. Mit Anwaltsschreiben vom 3.4.2006 widerrief sie diese Vollmacht und forderte den Beteiligten zu 2 außerdem zur Zahlung der Unterhaltsrente für die letzten sechs Jahre auf. Am 18.7.2006 ließ sie insoweit Vollstreckungsauftrag erteilen. Auf die Vollstreckungsabwehrklage des Beteiligten zu 2 wurde die Zwangsvollstreckung mit Beschluss vom 13.9.2006 einstweilen eingestellt.

Mit notarieller Urkunde vom 30.6.2006 erklärte die Erblasserin den Rücktritt von ihren im Erbvertrag vom 20.11.1970 getroffenen Verfügungen wegen Verfehlung des Bedachten nach § 2294 BGB. Zur Begründung führte sie aus, dieser habe eine erteilte Vollmacht missbraucht und ihr Vermögen veruntreut. Er habe aus ihrer Wohnung Gegenstände entwendet und an sich genommen, wie z.B. persönliche Papiere, betriebliche Zeugnisse und Urkunden ihrer Eltern und Großeltern, ferner Grundbuchauszüge und Urkunden betreffend ihre Immobilien, fünf wertvolle Handtaschen, ein Lederkostüm, ein Trachtenkleid und Schmuck. Ebenfalls verschwunden seien ein Handkoffer mit Unterlagen für das Finanzamt, persönliche Aufzeichnungen und Adressbücher und eine Hutschachtel mit wertvollen Straußenfedern, ferner Fotos. Der Bedachte habe ohne ihr Wissen Geld aus Luxemburg zur Kreissparkasse überführt. Er habe sie über Jahre tief erniedrigt und respektlos behandelt und ihre Menschenwürde verletzt.

Die Rücktrittserklärung wurde dem Beteiligten zu 2 zugestellt. Mit notariellem Testament vom selben Tag wiederholte die Erblasserin ihre Rücktrittserklärung und setzte die Beteiligte zu 1 zu ihrer Alleinerbin ein. Mit Nachtrag vom 14.7.2006 erklärte sie den Rücktritt auch bezüglich des Erbvertrags vom 21.1.1965. Mit notarieller Urkunde vom 20.3.2007 erklärte sie die Anfechtung der Erbverträge vom 20.11.1970 und 21.1.1965 aus allen erdenklichen rechtlichen Gründen und stützte diese insbesondere darauf, sie habe erstmals durch ein Anwaltsschreiben vom 28.2.2007 erfahren, dass es sich bei dem Beteiligten zu 2 um den Adoptivsohn ihres Ehemannes handle. In Kenntnis dieser Tatsache hätte sie die Erbverträge nicht abgeschlossen.

Mit Klageschrift vom 28.7.2006 beantragte die Erblasserin Feststellung, dass sie wirksam von den Erbverträgen vom 21.1.1965 und 20.11.1970 zurückgetreten sei. Mit Schriftsatz vom 28.3.2007 beantragte sie zudem Feststellung der Unwirksamkeit der beiden Erbverträge, hilfsweise Feststellung des wirksamen Rücktritts. Das Verfahren wurde nach dem Tod der Erblasserin ausgesetzt.

Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus Bankguthaben und Wertpapieren; der Reinnachlasswert beträgt rund 110.000 EUR. Das Anwesen in H., das die Ehegatten bewohnt hatten, hatte die Erblasserin, vertreten durch die Beteiligte zu 1, mit Überlassungsvertrag vom 5.4.2007 an deren Kinder übertragen, die Immobilie in M. mit Überlassungsvertrag vom 7.3.2007 an die Beteiligte zu 1 und ihren Ehemann, das Haus am Gardasee aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages an die Beteiligte zu 1.

Das Nachlassgericht kündigte mit Beschluss vom 8.2.2008 die Erteilung des von der Beteiligten zu 1 beantragten Erbscheins an. Zwar habe sich die Erblasserin nicht durch Anfechtung wirksam von den Erbverträgen lösen können. Äußerungen der Erblasserin im Jahr 2007 darüber, was sie im Jahr 1970 getan hätte, wenn sie damals gewusst hätte, dass der Beteiligte zu 2 nicht der leibliche Sohn des Ehemannes sei, erlaubten kaum einen Rückschluss auf die tatsächliche Motivationslage im Jahr 1970.

Auch die in den Urkunden vom 30.6.2006 angegebenen Rücktrittsgründe griffen nicht durch. Es fehle schon am konkreten Vortrag, wann der Beteiligte zu 2 die Erblasserin bestohlen habe. Auch sei zumindest ein Teil der vermissten Gegenstände wieder aufgetaucht.

Die Überführung von Geldern aus Luxemburg sei durch die Unterschrift der Erblasserin legitimiert. Die Erblasserin habe jedoch nach § 2295 BGB wirksam vom Erbvertrag vom 20.11.1970 zurücktreten können. Das Gericht sei davon überzeugt, dass die bindende Schlusserbeneinsetzung mit Rücksicht auf die Rentenzahlungsverpflichtung des Beteiligten zu 2 im Praxisüberlassungsvertrag erfolgt sei. Das Gericht habe keinen Zweifel daran, dass die Erblasserin mit der Einstellung der Rentenzahlungen bei Eintritt des Beteiligten zu 2 in den Ruhestand einverstanden gewesen sei, nachdem sie diese sieben Jahre lang nicht moniert habe. Es sei nicht erforderlich, dass zwischen den Parteien bei Aufhebung der Rentenverpflichtung auch Einigkeit über die Möglichkeit des Rücktritts vom Erbvertrag bestehe. Der Erbvertrag vom 21.1.1965 sei seinem ganzen Inhalt nach aufgehoben. Es sei davon auszugehen, dass nach dem Willen der Ehegatten für den Fall des Rücktritts von der Schlusserbeneinsetzung dieser nicht wieder aufleben sollte. Die Erblasserin habe folglich mit Testament vom 30.6.2006 wirksam die Beteiligte zu 1 als Alleinerbin eingesetzt.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wies das Landgericht mit Beschluss vom 9.7.2008 zurück. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2.

Das Nachlassgericht hat am 22.7.2008 der Beteiligten zu 1 einen Erbschein als Alleinerbin erteilt.

II. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung werde auf den Beschluss des Amtsgerichts verwiesen; die Erblasserin sei nach § 2295 wirksam von der Erbeinsetzung des Beteiligten zu 2 im Erbvertrag vom 20.11.1970 zurückgetreten. Voraussetzung des Rücktrittsrechts nach § 2295 BGB sei, dass die erbvertragliche Zuwendung „mit Rücksicht“ auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten erfolgt sei, dem Erblasser auf dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu erbringen. Diese Verpflichtung müsse zumindest einen Beweggrund für die vertragsmäßige Verfügung des Erblassers darstellen. Der rechtliche Zusammenhang liege darin, dass der Ehemann der Erblasserin und der Beteiligte zu 2 am selben Tag einen Praxisüberlassungsvertrag mit einer Leibrentenverpflichtung abgeschlossen hätten. Ein zufälliges Zusammenfallen erscheine nicht lebensnah, auch angesichts der Gesprächsnotiz vom 26.2.1970, der aber nur geringe Indizwirkung zuzuerkennen sei, weil die darin anvisierte Regelung von der getroffenen deutlich abweiche. Für einen Zusammenhang spreche insbesondere die Tatsache, dass der Beteiligte zu 2 bereits im Erbvertrag der Ehegatten vom 21.1.1965 als Schlusserbe eingesetzt gewesen sei. Ohne rechtlichen Zusammenhang mit der Praxisübergabe und Leibrentenverpflichtung hätte es einer Aufhebung dieses Erbvertrages nicht bedurft. Dem Beteiligten zu 2 sei im Erbvertrag vom 20.11.1970 eine stärkere Stellung eingeräumt worden, was den Schluss nahe lege, dass dies im Zusammenhang mit der Praxisübergabe und der Leibrentenverpflichtung erfolgt sei.

Voraussetzung für den Rücktritt sei weiter, dass die Verpflichtung vor dem Tod des Erblassers aufgehoben werde; Nichterfüllung, nicht rechtzeitige Erfüllung oder Schlechterfüllung genügten nicht. Das Gericht sei davon überzeugt, dass die Einstellung der Rentenzahlungen einvernehmlich erfolgt sei. Der Vortrag des Beteiligten zu 2 werde gestützt durch die Tatsache, dass die Erblasserin über fast sieben Jahre keine Maßnahmen ergriffen habe, um die ausstehenden Raten einzutreiben. Die Anstrengung rechtlicher Schritte im Jahr 2006 spreche nicht gegen eine solche Vereinbarung, da die Erblasserin möglicherweise ihre Meinung über die Rechtsnatur der Zahlungseinstellung geändert habe.

Der Rücktritt sei wirksam erklärt. Der Angabe eines Rücktrittsgrundes bedürfe es nicht. Die Erblasserin habe zwar zunächst in der Erklärung vom 30.6.2006 lediglich auf die Rücktrittsgründe aus § 2294 BGB abgestellt, jedoch bereits in ihrer Klageschrift vom 28.7.2006 ausführen lassen, dass sie auch gemäß § 2295 BGB vom Erbvertrag zurücktrete. Das gesetzliche Rücktrittsrecht sei nach dem Tod des vorverstorbenen Ehegatten nicht ausgeschlossen, es beschränke sich auf die vertragsmäßige Verfügung, die der Erblasser mit Rücksicht auf die rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten getroffen habe, also die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 2. Der Erbvertrag bleibe bezüglich der Erbeinsetzung der Erblasserin als Alleinerbin ihres Ehegatten bestehen. Der Erbvertrag von 1965 lebe, da er einvernehmlich voll umfänglich aufgehoben worden sei, durch den Rücktritt nicht wieder auf. Das Rücktrittsrecht sei auch nicht verwirkt, denn es fehle jedenfalls am Umstandsmoment.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) im Wesentlichen nicht stand. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass auch bei einem mehrseitigen Erbvertrag das gesetzliche Rücktrittsrecht nicht mit dem Tod eines Vertragspartners erlischt (vgl. Reimann/Bengel/J. Mayer, Testament und Erbvertrag 5. Aufl. vor §§ 2274 ff. BGB Rn. 36; Staudinger/Kanzleiter BGB Bearbeitungsstand 2006 vor §§ 2274 Rn. 21), denn § 2298 Abs. 2 Satz 2 BGB ordnet dies nur für das vertraglich vereinbarte Rücktrittsrecht an. Das Landgericht hat aber zu Unrecht angenommen, dass die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 2 durch die Erblasserin „mit Rücksicht“ auf die im Überlassungsvertrag übernommene Unterhaltsverpflichtung erfolgt ist.

a) Nach § 2295 BGB kann der Erblasser von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn die Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten, dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten, insbesondere Unterhalt zu gewähren, getroffen ist und die Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird. Die Bestimmung wurde geschaffen für sogenannte „Verpfründungsverträge“ und ähnliche Verträge, bei denen sich der im Erbvertrag Bedachte verpflichtet, zum Ausgleich für die vertragsmäßige Zuwendung (Erbeinsetzung oder Vermächtnis) dem Erblasser auf Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu erbringen (vgl. Staudinger/Kanzleiter § 2295 Rn. 1). Die rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten kann in derselben Urkunde wie der Erbvertrag niedergelegt (arg. § 34 Abs. 2 BeurkG) oder gesondert abgeschlossen sein.

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Die Verpflichtung des Bedachten muss den oder doch einen Beweggrund für die vertragsmäßige Verfügung des Erblassers darstellen (Staudinger/Kanzleiter § 2295 Rn. 2). Die Vertragsteile müssen sich einig sein über die Zweckgebundenheit der erbvertraglichen Zuwendung einerseits und der rechtsgeschäftlichen Verpflichtung des Vertragspartners andererseits (Reimann/Bengel/J. Mayer § 2295 Rn. 7; einschränkend MünchKommBGB/Musielak 4. Aufl. § 2295 Rn. 3: der Bedachte muss den Zusammenhang kennen, ihm aber nicht ausdrücklich zustimmen).

b) Hier wurden zwei gesonderte, notariell beurkundete Verträge abgeschlossen, nämlich der Praxisüberlassungsvertrag zwischen dem Ehemann der Erblasserin und dem Beteiligten zu 2, in dem sich letzterer zur Zahlung der lebenslänglichen Unterhaltsrente an den Übergeber bzw. dessen Ehefrau verpflichtete, sowie der Erbvertrag zwischen den Ehegatten und dem Beteiligten zu 2, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und den Beteiligten zu 2 zu Schlusserben einsetzten. Nachdem der Erbvertrag vom 20.11.1970 keine ausdrückliche Regelung dazu enthält, ob die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 2 „mit Rücksicht“ auf die Unterhaltsverpflichtung erfolgt, ist dies durch Auslegung zu ermitteln. Davon ist das Landgericht zutreffend ausgegangen, hat allerdings wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen. Es hat eine Verbindung zwischen der Erbeinsetzung des Beteiligten zu 2 und der von ihm übernommenen Unterhaltsverpflichtung im Wesentlichen daraus hergeleitet, dass der Beteiligte zu 2 durch den Erbvertrag vom 20.11.1970 besser gestellt worden sei als durch den Erbvertrag vom 21.1.1965, und ein zufälliges zeitliches Zusammenfallen zwischen Praxisübergabe- und Erbvertrag nicht lebensnah erscheine. Zutreffend ist insoweit, dass sich die Ehegatten mit dem Erbvertrag vom 20.11.1970 im Gegensatz zu demjenigen vom 21.1.1965, der keine ausdrückliche Regelung zur Bindungswirkung enthält, nicht nur untereinander, sondern auch gegenüber dem Beteiligten zu 2 gebunden haben, ohne dass sich dieser im Erbvertrag zu einer „Gegenleistung“ verpflichtet hat.

Das Landgericht hat dabei nicht hinreichend berücksichtigt, dass die vom Beteiligten zu 2 übernommene Unterhaltsverpflichtung Teil eines Austausch Vertrags ist, nämlich des Vertrages über die Übertragung der Zahnarztpraxis, und die Gegenleistung für die Übertragung der Praxis durch seinen Vater darstellt. Zudem enthalten weder der Praxisüberlassungsvertrag noch der Erbvertrag einen Hinweis auf den jeweils anderen Vertrag, geschweige denn auf eine gewollte Verbindung zwischen einzelnen darin enthaltenen Regelungen, obwohl beide Verträge am selben Tag vor demselben Notar abgeschlossen wurden. Unter diesen Umständen erscheint es fernliegend, dass eine von den Vertragsparteien gewollte Verknüpfung zwischen der im Erbvertrag vereinbarten bindenden Erbeinsetzung des Beteiligten zu 2 und der von ihm im Übertragungsvertrag übernommenen Unterhaltsverpflichtung auch nicht andeutungsweise Ausdruck in einem der Verträge gefunden haben soll. Die gesamten Umstände und der Inhalt der notariell beurkundeten Verträge sprechen vielmehr dafür, dass die Beteiligten bei Vertragsabschluss keinen Zusammenhang zwischen Praxisüberlassung und Erbvertrag herstellen wollten und die vom Beteiligten zu 2 übernommene Unterhaltsverpflichtung ausschließlich die Gegenleistung für die Praxisüberlassung darstellen sollte. Das gilt umso mehr, wenn – wie von der Erblasserin im Zivilprozess vorgetragen – der Wert der Unterhaltsverpflichtung ohnehin geringer war als der Wert der Praxis.

c) Die Gesprächsnotiz vom 26.2.1970 kann, wie auch das Landgericht angenommen hat, nicht als entscheidender Hinweis auf eine von den Vertragsparteien gewollte Verbindung zwischen Unterhaltsverpflichtung und Erbeinsetzung des Beteiligten zu 2 angesehen werden. Besprochen wurde danach, dass der Grundbesitz „des Vaters“ in H. (für den allerdings allein die Erblasserin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen war) durch Erbvertrag für den Beteiligten zu 2 „gebunden“ werden sollte, während der Beteiligte zu 2 darüber hinaus „mindestens nach einer gewissen Leistung“ den Besitz übertragen erhalten wollte „oder vorbehaltlich des Nießbrauchs der Elterteile auf Lebenszeit“ und er „nach Leistung der Rente bis zum 70. Geburtstag des Vaters“ einen Rechtsanspruch darauf habe, den Grundbesitz zu den obigen Bedingungen übertragen zu erhalten. Die dort erwogenen Regelungen weichen erheblich von den mehr als ein halbes Jahr später tatsächlich getroffenen Vereinbarungen ab: Während im Februar die Übertragung des Grundbesitzes in H. gegen Leistung einer Rente erwogen wurde, wurde im November eine Unterhaltsrente als Gegenleistung für die Übertragung der Zahnarztpraxis vereinbart und zusätzlich ein Erbvertrag abgeschlossen.

d) Ein Zusammenhang zwischen den beiden am 20.11.1970 geschlossenen Verträgen ist auch nicht schon deshalb anzunehmen, weil sich die Ehegatten mit Abschluss des Erbvertrages auch gegenüber dem Beteiligten zu 2 an dessen Einsetzung als Schlusserbe gebunden haben, ohne dafür eine materielle „Gegenleistung“ zu erhalten.

Ob mit der Einbeziehung des Beteiligten zu 2 als Vertragspartner ein grundsätzlich möglicher (vgl. Reimann/Bengel/J. Mayer § 2269 Rn. 93 f. m.w.N.) stillschweigender Pflichtteilsverzicht verbunden war, erscheint angesichts der ausdrücklichen Belehrung über die Pflichtteilsrechtsvorschriften (vgl. Ziffer IV des Erbvertrages) zweifelhaft.

Eine materielle „Gegenleistung“ muss aber insbesondere bei Erbverträgen zwischen nahen Angehörigen auch nicht zwingend gewollt sein; es sind vielfältige Motive nicht wirtschaftlicher Art denkbar, aus denen heraus eine erbvertragliche Bindung eingegangen wird.

3. Darüber hinaus fehlt es auch an den weiteren Voraussetzungen des § 2295 BGB für einen wirksamen Rücktritt vom Erbvertrag.

a) Erforderlich ist, dass die rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten vor dem Tod des Erblassers aufgehoben bzw. beendet wird, sei es durch einvernehmliche (nicht formbedürftige) Aufhebung, Rücktritt des Erblassers vom Verpflichtungsgeschäft oder Kündigung aus wichtigem Grund. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die zunächst bestehende Pflicht beendet wird (vgl. Reimann/Bengel/J. Mayer § 2295 Rn. 9). Nichterfüllung, nicht rechtzeitige Erfüllung oder Schlechterfüllung genügen nicht, weil sie als solche die Vertragspflicht des Bedachten zunächst unberührt lassen (vgl. Reimann/Bengel/J. Mayer § 2295 Rn. 14; Staudinger/Kanzleiter § 2295 Rn. 4, 7; Soergel/Wolf BGB 13. Aufl. § 2295 Rn. 3; MünchKommBGB/Musielak 4. Aufl. § 2295 Rn. 4 f.). Das Rücktrittsrecht ist auf die vertragsmäßige Verfügung beschränkt, die der Erblasser mit Rücksicht auf die rechtsgeschäftliche Verfügung des Bedachten getroffen hat; die Wirksamkeit weiterer vertragsmäßiger Verfügungen beurteilt sich nach §§ 2085, 2279 Abs. 1 BGB. In Folge der Unwirksamkeit des zugrunde liegenden Schuldverhältnisses kann der Bedachte erbrachte Leistungen vom Erblasser nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern (MünchKommBGB/Musielak § 2295 Rn. 9; Staudinger/Kanzleiter § 2295 Rn. 13).

Das Landgericht hat angenommen, dass die Einstellung der Zahlungen einvernehmlich erfolgt ist, und ist insoweit der Sachverhaltsdarstellung des Beteiligten zu 2 gefolgt, die von der Erblasserin im Zivilverfahren sowohl in der Klageschrift als auch im Schriftsatz vom 28.3.2007 nachdrücklich bestritten wurde. Den Umstand, dass die Erblasserin über Jahre hinweg die Unterhaltszahlungen nicht angemahnt hat, hat das Landgericht zu Recht als gewichtigen Anhaltspunkt dafür gewertet, dass die vom Beteiligten zu 2 vorgetragene mündliche Abrede tatsächlich getroffen wurde. Allerdings ist eine „Vereinbarung der Zahlungseinstellung“, die das Landgericht als erwiesen angesehen hat, nicht gleichbedeutend mit der von § 2295 BGB vorausgesetzten Aufhebung der Zahlungsverpflichtung, die den Rechtsgrund für die Leistung entfallen lässt.

Eine „einvernehmliche Zahlungseinstellung“ kann auch als Stillhalteabkommen oder Verzicht auf die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen angesehen werden.

Eine einvernehmliche Aufhebung der rechtsgeschäftlichen Verpflichtung, die in Zusammenhang mit einer erbrechtlichen Verfügung steht, erfordert zudem Einigkeit zwischen dem Erblasser und dem Bedachten, dass damit auch die erbrechtliche Verfügung in Wegfall gebracht werden kann (vgl. OLG Hamm DNotZ 1977, 751/755; Staudinger/Kanzleiter § 2295 Rn. 5). Diese lag nicht vor; denn nach der vom Landgericht zu Grunde gelegten Sachverhaltsdarstellung des Beteiligten zu 2 hat er die beabsichtigte Einstellung der Unterhaltszahlungen allein mit der Beendigung seiner beruflichen Tätigkeit in der gegen Leibrente übernommenen Zahnarztpraxis begründet, was von der Erblasserin so hingenommen worden sein soll.

b) Schließlich muss die Aufhebung der Leistungspflicht wenigstens einen Beweggrund für die Ausübung des Rücktrittsrechts darstellen (OLG Hamm DNotZ 1977, 751/755; Staudinger/Kanzleiter § 2295 Rn. 5; Reimann/Bengel/J. Mayer § 2295 Rn. 9 a.E.).

Auch daran fehlt es. Die Erblasserin hat nach dem von ihr mit Urkunde vom 30.6.2006 erklärten Rücktritt nicht nur das Fortbestehen der Leistungspflicht des Beteiligten zu 2 geltend gemacht, sondern darüber hinaus gegen ihn die Zwangsvollstreckung wegen der seit Ende 1999 ausstehenden Unterhaltszahlungen eingeleitet. Noch im Schriftsatz vom 28.3.2007 hat sie die vom Beteiligten zu 2 behauptete einvernehmliche Aufhebung der Verpflichtung nachdrücklich bestritten mit der Begründung, die Annahme einer derart gewichtigen mündlichen Vereinbarung auch unter vermeintlich nahen Bezugspersonen sei schlicht realitätswidrig. Weiter hat sie vortragen lassen, sie habe den Beteiligten zu 2 mehrfach zum Ausgleich des Rückstandes mündlich aufgefordert, worauf er eine alsbaldige Zahlung in Aussicht gestellt habe. Sie hat sich zwar in demselben Schriftsatz (wie auch schon in der Klageschrift vom 28.7.2006) hilfsweise auf die für sie günstige Rechtsfolge des § 2295 BGB berufen („Unterstellt man den Sachvortrag des Beklagten im Bezug auf die Aufhebung der Rentenverpflichtung als wahr, so ist ohne weiteres der Rücktrittsgrund des § 2295 BGB gegeben. Aber auch im Falle einer einseitigen rechtswidrigen Einstellung der Unterhaltszahlungen muss erst recht § 2295 BGB analog zur Anwendung kommen …“). Das ändert aber nichts daran, dass nach ihrem Sachvortrag eine Aufhebung der Leistungspflicht gar nicht erfolgt war und folglich auch keinen Beweggrund ihres Rücktritts darstellen konnte. Es ist deshalb unerheblich, ob die Rücktrittserklärung vom 30.6.2006, die vielfältige, teilweise sehr allgemein gehaltene Gründe, nicht aber die Einstellung der Unterhaltszahlungen als Begründung angibt, aus anwaltlicher Vorsorge so abgefasst und mit Blick auf den von der Erblasserin ausdrücklich geäußerten Wunsch aufgesetzt wurde, den Beteiligten zu 2 nach Einstellung der Leibrentenzahlung nicht mehr mit ihrem Vermögen zu bedenken.

Die Regelung des § 2295 BGB setzt die Beendigung der Leistungspflicht als Beweggrund für den Rücktritt voraus. Sie ermöglicht dem Erblasser nicht den Rücktritt vom Erbvertrag als Sanktion für Nicht- oder Schlechterfüllung bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der schuldrechtlichen Verpflichtung. Angesichts der in der Rücktrittserklärung vom 30.6.2006 angegebenen Gründe und der danach eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen kann in der Erklärung des Rücktritts vom Erbvertrag auch nicht etwa ein Rücktritt von der schuldrechtlichen Verpflichtung oder eine Kündigung derselben gesehen werden (vgl. dazu OLG Karlsruhe NJW-RR 1997, 708/709).

4. Die Entscheidung des Landgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.

a) Die Erblasserin war nicht nach § 2294 2. Halbsatz BGB i.V.m. § 2333 BGB zum Rücktritt vom Erbvertrag berechtigt. Weder hat der Beteiligte zu 2 der Erblasserin nach dem Leben getrachtet (§ 2333 Nr. 1 BGB), noch sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung (§ 2333 Nr. 2 BGB), eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens (§ 2333 Nr. 3 BGB) schuldig gemacht, noch eine ihm gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt (§ 2333 Nr. 4 BGB) noch einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wider den Willen der Erblasserin geführt (§ 2333 Nr. 5 BGB). Weder die in der Rücktrittserklärung vom 30.6.2006 angegebenen noch die im Zivil- und Erbscheinsverfahren vorgebrachten Gründe sind geeignet, einen dieser Tatbestände auszufüllen. Teilweise sind die erhobenen Vorwürfe ohnehin widerlegt, etwa was die Gelder in Luxemburg betrifft, für deren Übertragung die Erblasserin selbst den Auftrag unterzeichnet hat, teilweise ohne hinreichend konkreten tatsächlichen Gehalt. Die bloße pauschale Behauptung, der Beteiligte zu 2 habe im einzelnen bezeichnete Gegenstände „entwendet und an sich genommen“, kann einen Rücktritt vom Erbvertrag nicht stützen, schon gar nicht der Vortrag, dass weitere Gegenstände verschwunden seien bzw. fehlten, zumal die entwendet geglaubten Unterlagen jedenfalls teilweise später wieder aufgefunden wurden. Die Tatsache, dass die Erblasserin bestimmte Gegenstände vermisste, besagt nichts darüber, ob der Beteiligte zu 2 diese rechtswidrig an sich genommen hat. Der Beteiligte zu 2 war der Erblasserin auch nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet.

b) Die von der Erblasserin mit notarieller Urkunde vom 28.2.2007 erklärte Anfechtung der Erbverträge vom 20.11.1970 und vom 21.1.1965 greift nicht durch.

Für den von der Erblasserin behaupteten Motivirrtum hinsichtlich der Abstammung des Beteiligten zu 2 (§ 2281 Abs. 1 i.V.m. § 2078 Abs. 2 BGB; für die Anwendung der §§ 119, 123 BGB bleibt kein Raum, vgl. Palandt/Edenhofer § 2281 Rn. 2) liegen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vor. Im Rahmen des § 2078 Abs. 2 BGB können nur Irrtümer die Anfechtung rechtfertigen, die bewegender Grund für den letzten Willen waren (BGH NJW-RR 1987, 1412/1413), d.h. ohne die der Erblasser die Verfügung mit Sicherheit nicht getroffen hätte (BayObLG FamRZ 1997, 1436/1437; OLG München FGPrax 2008, 254/258). Die Feststellungslast für die anfechtungsbegründenden Tatsachen trägt der Anfechtende (BayObLG FamRZ 1997, 772/773). An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Dafür, dass die leibliche Abstammung des Beteiligten zu 2 von ihrem Ehemann für die Erblasserin ein bewegender Grund für seine Schlusserbeinsetzung war, fehlt aber außer der bloßen Behauptung der Anfechtenden jeder tatsächliche Anhaltspunkt, der eine solche Vorstellung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages belegen könnte. Auch nach der damaligen Rechtslage erlangte ein angenommenes Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes (§ 1757 a.F. BGB). Der 1931 geborene Beteiligte zu 2 war bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung der Erblasserin im Jahr 1960 längst erwachsen. Bei Abschluss des Erbvertrages 1970 führte er gemeinsam mit seinem Vater die Zahnarztpraxis, die er in der Folge übernahm. Die Erblasserin selbst hatte weder Kinder noch Geschwister. Wie die Vorinstanzen zu Recht hervorgehoben haben, erlaubt die in der Anfechtungserklärung enthaltene Darstellung der angeblichen Motivlage der Erblasserin keinen zuverlässigen Rückschluss auf die bei Vertragsschluss tatsächlich bestimmenden Beweggründe, denn sie wurde nicht nur Jahrzehnte nach Vertragsschluss aufgestellt, sondern darüber hinaus zu einem Zeitpunkt, als die Erblasserin bemüht war, sich von der erbvertraglichen Bindung zu lösen.

Ebenso wenig liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass bestimmendes Motiv die Erwartung war, der Beteiligten zu 2 werde stets seiner Zahlungspflicht aus dem Praxisüberlassungsvertrag nachkommen. Im Übrigen wäre auch die Frist des § 2082 Abs. 1 BGB durch die Anfechtungserklärung vom 20.3.2007 nicht gewahrt, nachdem die Zahlungen ab September 1999 eingestellt worden waren.

c) Soweit wegen der unterschiedlichen Vermögensverhältnisse der Ehegatten die Sittenwidrigkeit des Erbvertrags wegen des Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung geltend gemacht wird, liegt dies neben der Sache. Gegenseitige Erbeinsetzungen in einem Erbvertrag machen diesen nicht zu einem Austauschvertrag. Dass ein Ehegatte im Gegensatz zum anderen wenig oder kein Vermögen besitzt, ändert nichts an der Wirksamkeit und an der ausdrücklich vereinbarten erbvertraglichen Bindung.

Im Übrigen war zwar die Erblasserin bereits vor der Eheschließung im Jahr 1960 Eigentümerin des unbebauten Grundstücks in H., die Errichtung des von den Ehegatten gemeinsam bewohnten Hauses auf diesem Grundstück erfolgte ausweislich des vorlegten Verzeichnisses über den Nachlass des Ehemannes aber erst 1968.

Die unveränderte rechtliche Zuordnung des bebauten Grundstücks zum alleinigen Eigentum der Erblasserin schließt nicht aus, dass die Ehegatten dieses als gemeinsames Vermögen betrachtet haben.

Ebenso wenig wird die Wirksamkeit der Erbverträge dadurch beeinträchtigt, dass die beurkundenden Notare nicht über die Adoption des Beteiligten zu 2 unterrichtet wurden.

5. Die Erblasserin war folglich weiterhin an die Schlusserbeneinsetzung des Beteiligten zu 2 in dem Erbvertrag vom 20.11.1970 gebunden. In diesem Erbvertrag (im Gegensatz zu demjenigen vom 21.1.1965) ist ausdrücklich festgelegt, dass die in Ziffer II vorgenommenen Erbeinsetzungen „im Wege des Erbvertrages vereinbart sind“, also vertragsmäßig i. S. von § 2278 BGB getroffen sind (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 196).

Angesichts der Klarheit und Eindeutigkeit dieser in einem formgültigen Erbvertrag niedergelegten Erklärung bedarf es keiner Erwägungen über die unterschiedlichen Vermögensmassen der Ehegatten und das persönliche Verhältnis zwischen den am Vertrag Beteiligten, insbesondere zwischen dem Beteiligten zu 2 und seinem (Adoptiv)-Vater. Die letztwillige Verfügung der Erblasserin zugunsten der Beteiligten zu 1 ist folglich unwirksam (§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind deshalb aufzuheben.

Der vom Nachlassgericht mit Beschluss vom 8.2.2008 angekündigte und am 22.7.2008 erteilte Erbschein entspricht nicht der Erbrechtslage; er ist vom Nachlassgericht einzuziehen (§ 2361 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nachdem weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind, kann der Senat abschließend in der Sache entscheiden und das Nachlassgericht anweisen, dem Beteiligten zu 2 den beantragten Erbschein zu erteilen.

6. Gerichtskosten für die erfolgreiche weitere Beschwerde fallen nicht an (§ 131 Abs.

1 Satz 2 KostO). Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet; es verbleibt für alle Instanzen bei dem in der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG).

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.

 

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