Übersicht:
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Verträge mit Schwarzgeld: Gerichte erklären Nichtigkeit
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Welche rechtlichen Konsequenzen hat ein Vertrag, der auf Schwarzgeldzahlungen basiert?
- Kann ich bereits geleistete Zahlungen bei einem Schwarzgeldvertrag zurückfordern?
- Was sind die typischen Anzeichen dafür, dass ein Vertrag als Schwarzarbeit eingestuft wird?
- Welche Strafen drohen bei der Vereinbarung von Schwarzarbeit?
- Welche rechtlichen Schritte sollte ich unternehmen, wenn ich merke, dass ich einen Schwarzgeldvertrag abgeschlossen habe?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Die Klage des Klägers auf Zahlung von Vorschusskosten für die Mängelbeseitigung an Fliesenarbeiten wurde abgewiesen.
- Der Kläger und der Beklagte hatten eine mündliche Vereinbarung über die Fliesenarbeiten getroffen, ohne schriftliche Dokumente oder Quittungen.
- Der Kläger behauptete, dass eine Anzahlung geleistet und ein Festpreis vereinbart wurde, der Beklagte hingegen sprach von einem Stundenlohn.
- Das Gericht stellte fest, dass der Vertrag aufgrund einer Schwarzgeldabrede nichtig ist, da die Arbeiten ohne Rechnung und unter Umgehung der Umsatzsteuer durchgeführt werden sollten.
- Der Kläger konnte nicht glaubhaft nachweisen, dass die Vereinbarung rechtmäßig war oder dass Steuern berücksichtigt wurden.
- Die Zeugenaussagen des Klägers und seines Bruders waren widersprüchlich und unterstützten nicht die Behauptungen des Klägers.
- Der Beklagte bestätigte zunächst eine Vereinbarung ohne Umsatzsteuer, änderte aber später seine Aussage, was das Gericht als unglaubwürdig einstufte.
- Das Verhalten beider Parteien deutete auf eine bewusste Umgehung der Steuerpflicht hin, typisches Vorgehen bei Schwarzarbeit.
- Aufgrund der Nichtigkeit des Vertrages besteht kein Anspruch des Klägers auf Vorschusskosten oder Schadensersatz.
- Das Gericht verurteilte den Kläger zur Tragung der Prozesskosten und die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Verträge mit Schwarzgeld: Gerichte erklären Nichtigkeit
Verträge sind im Alltag allgegenwärtig. Sie regeln unsere Beziehungen zu anderen, von Kaufverträgen im Supermarkt bis hin zu komplexen Geschäftsbeziehungen. Doch was passiert, wenn ein Vertrag auf einer illegalen Grundlage, beispielsweise der Zahlung von Schwarzgeld, beruht? In solchen Fällen kann die Frage nach der Nichtigkeit des Vertrages aufkommen: Ist er überhaupt gültig und rechtlich bindend?
Hier spielen zwei wichtige Rechtsgrundsätze eine Rolle: Zum einen ist der Vertragsfreiheit, die es jedermann erlaubt, Verträge nach eigenem Ermessen abzuschließen, Grenzen gesetzt. Zum anderen gilt der Grundsatz, dass Verträge, die gegen die guten Sitten verstoßen oder rechtswidrige Ziele verfolgen, nichtig sind. Dies betrifft auch den Fall von Schwarzgeldabreden. Ein Vertrag, der auf Schwarzgeldzahlungen beruht, wird in aller Regel nichtig, da er gegen gesetzliche Regelungen verstößt und die Rechtsordnung untergräbt.
Dieser Grundsatz findet seine Anwendung in vielfältigen Konstellationen und wirft komplexe Rechtsfragen auf. Beispielsweise stellt sich die Frage, ob ein Rücktritt vom Vertrag möglich ist und wer unter Umständen die bereits geleisteten Zahlungen zurückerhalten kann. Ein aktuelles Gerichtsurteil wirft nun erneut Licht auf diese Thematik und zeigt, wie die Gerichte konkret mit Schwarzgeldabreden umgehen.
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Der Fall vor Gericht
Schwarzgeldzahlung im Badezimmer führt zu nichtiger Vertragsvereinbarung
Ein Fall von mutmaßlicher Schwarzarbeit bei Fliesenarbeiten in einem Badezimmer beschäftigte kürzlich das Landgericht Hannover. Der Auftraggeber verklagte den Handwerker auf Zahlung von Vorschusskosten zur Mängelbeseitigung. Das Gericht wies die Klage jedoch ab, da es von einem nichtigen Vertrag aufgrund einer Schwarzgeldabrede ausging.
Mündliche Vereinbarung ohne schriftliche Unterlagen
Die Parteien hatten im September mündlich vereinbart, dass der Beklagte das Badezimmer des Klägers fliesen sollte. Es gab weder ein schriftliches Angebot noch eine schriftliche Beauftragung oder Rechnung. Der Kläger behauptete, ein Festpreis von 1.100 Euro sei vereinbart und eine Anzahlung von 750 Euro in bar geleistet worden. Für die Barzahlung forderte er keine Quittung.
Der Beklagte hingegen gab an, man habe sich auf einen Stundenlohn von 20 Euro geeinigt. Er bestritt den Erhalt einer Anzahlung und die Mangelhaftigkeit seiner Arbeit. Das Fehlen jeglicher schriftlicher Unterlagen wertete das Gericht als starkes Indiz für eine Schwarzgeldabrede.
Widersprüchliche Aussagen zur Umsatzsteuer
In der Verhandlung machten die Beteiligten widersprüchliche Angaben zur Frage der Umsatzsteuer. Der Kläger behauptete zunächst, diese sei zusätzlich zum vereinbarten Preis fällig gewesen. Der als Zeuge geladene Bruder des Klägers erklärte hingegen, die 1.100 Euro seien als Endpreis inklusive Umsatzsteuer gemeint gewesen.
Der Beklagte räumte anfangs ein, man habe sich auf einen Preis ohne Umsatzsteuer geeinigt. Erst auf Nachfrage des Gerichts änderte er seine Aussage dahingehend, dass die Steuer noch hinzukommen sollte. Diese widersprüchlichen Darstellungen überzeugten das Gericht davon, dass tatsächlich eine Vereinbarung ohne Umsatzsteuer getroffen wurde.
Nichtigkeit des Vertrags wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz
Das Landgericht kam zu dem Schluss, dass zwischen den Parteien von Anfang an einvernehmlich vereinbart war, dass der Beklagte gegen seine steuerrechtlichen Pflichten verstoßen sollte. Dies führt nach § 134 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages.
Die Richter sahen es als erwiesen an, dass bewusst auf schriftliche Vereinbarungen verzichtet wurde, um keine Beweismittel für die Steuerbehörden zu schaffen. Auch die Barzahlung ohne Quittung werteten sie als typisch für Schwarzarbeit. Der Versuch des Klägers, die Situation nachträglich als einseitigen Verstoß des Beklagten darzustellen, überzeugte das Gericht nicht.
Aufgrund der Nichtigkeit des Vertrages hat der Kläger keinen Anspruch auf Vorauszahlung von Mängelbeseitigungskosten oder Feststellung einer Schadensersatzpflicht. Die Klage wurde daher vollumfänglich abgewiesen. Das Urteil verdeutlicht die weitreichenden Folgen von Schwarzgeldabreden im Werkvertragsrecht.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht die gravierenden rechtlichen Konsequenzen von Schwarzgeldabreden im Werkvertragsrecht. Bei Vorliegen einer einvernehmlichen Vereinbarung zur Steuerhinterziehung ist der gesamte Vertrag nichtig, wodurch sämtliche vertraglichen Ansprüche entfallen. Dies gilt auch für Mängelbeseitigungsansprüche des Auftraggebers. Das Gericht leitete die Schwarzgeldabrede aus dem Fehlen schriftlicher Unterlagen, widersprüchlichen Aussagen zur Umsatzsteuer und der Barzahlung ohne Quittung ab.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie einen Handwerkervertrag ohne ordnungsgemäße Rechnung abgeschlossen haben, um Steuern zu sparen, befinden Sie sich in einer rechtlich prekären Situation. Das Urteil zeigt deutlich: Solche Vereinbarungen sind nichtig, was bedeutet, dass Sie keinerlei vertragliche Ansprüche geltend machen können – weder auf Mängelbeseitigung noch auf Rückzahlung geleisteter Beträge. Selbst wenn die Arbeit mangelhaft ausgeführt wurde, haben Sie keine rechtliche Handhabe. Um sich zu schützen, sollten Sie bei Handwerkerleistungen immer auf schriftlichen Vereinbarungen, korrekten Rechnungen und Quittungen für Zahlungen bestehen. Nur so sichern Sie Ihre Rechte als Auftraggeber und vermeiden rechtliche Risiken.
FAQ – Häufige Fragen
Sie haben Fragen zu Nichtigkeit von Verträgen aufgrund von Schwarzgeldabreden? In unserer FAQ-Rubrik finden Sie umfassende und verständliche Antworten auf wichtige rechtliche Fragen zu diesem komplexen Thema.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Welche rechtlichen Konsequenzen hat ein Vertrag, der auf Schwarzgeldzahlungen basiert?
- Kann ich bereits geleistete Zahlungen bei einem Schwarzgeldvertrag zurückfordern?
- Was sind die typischen Anzeichen dafür, dass ein Vertrag als Schwarzarbeit eingestuft wird?
- Welche Strafen drohen bei der Vereinbarung von Schwarzarbeit?
- Welche rechtlichen Schritte sollte ich unternehmen, wenn ich merke, dass ich einen Schwarzgeldvertrag abgeschlossen habe?
Welche rechtlichen Konsequenzen hat ein Vertrag, der auf Schwarzgeldzahlungen basiert?
Verträge, die auf Schwarzgeldzahlungen basieren, sind nach deutschem Recht nichtig. Dies bedeutet, dass sie von Anfang an keine rechtliche Wirksamkeit entfalten. Die Nichtigkeit ergibt sich aus § 134 BGB, da solche Vereinbarungen gegen gesetzliche Verbote verstoßen, insbesondere gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung.
Die Nichtigkeit des Vertrages hat weitreichende Folgen für beide Vertragsparteien. Der Auftragnehmer verliert seinen Anspruch auf Vergütung, selbst wenn er die vereinbarte Leistung bereits erbracht hat. Er kann den ausstehenden Werklohn nicht gerichtlich durchsetzen. Gleichzeitig büßt der Auftraggeber sämtliche Gewährleistungsrechte ein. Bei Mängeln an der erbrachten Leistung hat er keine Möglichkeit, Nachbesserung, Schadensersatz oder Rücktritt vom Vertrag zu verlangen.
Die Rechtsprechung wendet diese Grundsätze sehr streng an. Auch wenn nur ein Teil der Vergütung als Schwarzgeld vereinbart wurde, ist der gesamte Vertrag nichtig. Es spielt keine Rolle, ob die Schwarzgeldabrede von Anfang an bestand oder erst nachträglich getroffen wurde. In beiden Fällen verliert der Vertrag seine Gültigkeit.
Gerichte können eine Schwarzgeldvereinbarung auch dann feststellen, wenn keine der Parteien sich darauf beruft. Sie stützen sich dabei auf Indizien wie verdächtige Kommunikation zwischen den Vertragspartnern. Eine WhatsApp-Nachricht mit der Bitte um Aufteilung von Zahlungen, um sie vor dem Finanzamt zu verbergen, kann beispielsweise als Beweis für eine Schwarzgeldabrede dienen.
Bei Immobiliengeschäften kann eine nicht beurkundete Schwarzgeldvereinbarung zur Unwirksamkeit des gesamten Kaufvertrages führen. Dies ergibt sich aus dem Formerfordernis der notariellen Beurkundung für Grundstückskaufverträge.
Die rechtlichen Konsequenzen von Schwarzgeldvereinbarungen können für beide Seiten verheerend sein. Ein Bauunternehmer, der Schwarzgeld akzeptiert, riskiert nicht nur den Verlust seines Vergütungsanspruchs, sondern macht sich auch der Steuerhinterziehung strafbar. Ein Bauherr, der auf Schwarzgeldzahlungen setzt, um Kosten zu sparen, kann im Schadensfall ohne jeglichen rechtlichen Schutz dastehen. Treten etwa gravierende Baumängel auf, hat er keine Möglichkeit, den Unternehmer zur Nachbesserung oder zum Schadensersatz zu verpflichten.
Die Gerichte prüfen bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Bauverträgen oder Immobiliengeschäften von Amts wegen, ob Anhaltspunkte für eine Schwarzgeldvereinbarung vorliegen. Selbst wenn beide Parteien bestreiten, eine solche Abrede getroffen zu haben, kann das Gericht aufgrund von Indizien zu dem Schluss kommen, dass der Vertrag nichtig ist.
Kann ich bereits geleistete Zahlungen bei einem Schwarzgeldvertrag zurückfordern?
Bei Schwarzgeldverträgen ist eine Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen grundsätzlich ausgeschlossen. Solche Verträge sind wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig. Das bedeutet, sie entfalten keinerlei rechtliche Wirkung. Daraus folgt, dass auch Ansprüche auf Rückzahlung geleisteter Beträge nicht bestehen.
Die Rechtsprechung wendet hier den Grundsatz „Ohne Rechnung keine Zahlung“ konsequent an. Wer sich auf eine Schwarzgeldabrede einlässt, soll die damit verbundenen Risiken selbst tragen. Dies dient dem Zweck, Schwarzarbeit unattraktiv zu machen und zu bekämpfen.
Ein Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB scheidet ebenfalls aus. § 817 Satz 2 BGB schließt die Rückforderung explizit aus, wenn beide Parteien gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen haben. Bei Schwarzgeldabreden ist dies regelmäßig der Fall.
Die Gerichte legen diese Vorschriften sehr strikt aus. Selbst wenn nur ein Teil der Vergütung „schwarz“ gezahlt wurde, erstreckt sich die Nichtigkeit auf den gesamten Vertrag. Eine Rückforderung ist dann auch für den offiziellen Teil ausgeschlossen.
In der Praxis führt dies oft zu für Laien überraschenden Ergebnissen. Ein Bauherr, der einem Handwerker 50.000 Euro für Renovierungsarbeiten „ohne Rechnung“ gezahlt hat, kann dieses Geld nicht zurückfordern – selbst wenn die Arbeiten mangelhaft ausgeführt wurden oder ganz unterblieben sind.
Diese strenge Rechtsprechung soll eine abschreckende Wirkung entfalten. Wer sich auf Schwarzarbeit einlässt, soll das volle Risiko tragen. Der Gesetzgeber nimmt dabei bewusst in Kauf, dass dies im Einzelfall zu unbilligen Ergebnissen führen kann.
Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur in sehr engen Grenzen denkbar. Etwa wenn eine Partei die andere arglistig getäuscht oder erpresst hat. Die bloße wirtschaftliche Überlegenheit einer Seite reicht dafür aber nicht aus.
Für Betroffene bedeutet dies: Wer Zahlungen für Schwarzarbeit geleistet hat, hat praktisch keine Möglichkeit, diese auf rechtlichem Wege zurückzuerlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob die vereinbarte Leistung erbracht wurde oder nicht.
Die einzige Möglichkeit besteht darin, sich gütlich mit dem Empfänger zu einigen. Rechtlich durchsetzbar ist eine Rückzahlung jedoch nicht. Im Streitfall würden die Gerichte eine Klage auf Rückzahlung abweisen.
Betroffenen bleibt daher nur der Rat, sich von vornherein nicht auf Schwarzgeldabreden einzulassen. Die kurzfristige Ersparnis von Steuern und Abgaben wird durch erhebliche rechtliche Risiken mehr als aufgewogen. Wer Handwerker oder andere Dienstleister beauftragt, sollte immer auf einer ordnungsgemäßen Rechnung bestehen.
Was sind die typischen Anzeichen dafür, dass ein Vertrag als Schwarzarbeit eingestuft wird?
Typische Anzeichen für Schwarzarbeit lassen sich an verschiedenen Merkmalen erkennen. Ein wesentliches Indiz ist das Fehlen einer Steuerkarte für die beschäftigte Person. Dies deutet darauf hin, dass keine ordnungsgemäße steuerliche Erfassung der Tätigkeit erfolgt.
Die Bezahlung in bar ohne Quittung oder schriftlichen Nachweis stellt ein weiteres charakteristisches Merkmal dar. Arbeitgeber, die Schwarzarbeit in Anspruch nehmen, vermeiden häufig jegliche schriftliche Dokumentation der Zahlungen, um keine Spuren zu hinterlassen.
Ein auffälliges Zeichen ist zudem eine Entlohnung deutlich unter dem branchenüblichen Niveau. Schwarzarbeitende werden oft zu niedrigeren Löhnen beschäftigt, da weder Steuern noch Sozialabgaben abgeführt werden. Dies ermöglicht es Arbeitgebern, Kosten einzusparen.
Die Beschäftigung von Personen ohne gültige Arbeitserlaubnis gilt ebenfalls als starkes Indiz für Schwarzarbeit. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass eine Differenzierung zwischen Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung erforderlich sein kann.
Ein weiterer Hinweis auf Schwarzarbeit kann das Fehlen einer Gewerbeanmeldung sein. Unternehmen, die ihre Tätigkeiten nicht offiziell angemeldet haben, operieren häufig im Bereich der Schattenwirtschaft.
Bei Handwerksbetrieben deutet das Nichtvorhandensein eines Eintrags in der Handwerksrolle auf mögliche Schwarzarbeit hin. Diese Eintragung ist für viele handwerkliche Tätigkeiten gesetzlich vorgeschrieben.
Die Nichterfüllung von Meldepflichten gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern stellt ein weiteres Warnsignal dar. Arbeitgeber, die ihre Beschäftigten nicht ordnungsgemäß anmelden, verstoßen gegen geltendes Recht.
Ein besonders gravierender Fall liegt vor, wenn Empfänger von Sozialleistungen wie Bürgergeld zusätzlich einer nicht gemeldeten Tätigkeit nachgehen. Dies kann als Leistungsbetrug gewertet werden und zieht erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich.
Die genannten Anzeichen treten häufig in Kombination auf und verstärken den Verdacht auf Schwarzarbeit. Besonders in Branchen wie dem Baugewerbe, der Fleischverarbeitung oder im Bereich der häuslichen Dienstleistungen ist erhöhte Aufmerksamkeit geboten.
Welche Strafen drohen bei der Vereinbarung von Schwarzarbeit?
Bei der Vereinbarung von Schwarzarbeit drohen sowohl Auftraggebern als auch Auftragnehmern empfindliche strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen.
Strafrechtlich wird Schwarzarbeit zunächst als Ordnungswidrigkeit eingestuft. Auftraggeber müssen mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro rechnen. Für Auftragnehmer können die Geldbußen sogar bis zu 500.000 Euro betragen.
In schwerwiegenden Fällen kann Schwarzarbeit auch als Straftat gewertet werden. Dann drohen Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu 10 Jahren. Dies gilt insbesondere bei systematischer und gewerbsmäßiger Schwarzarbeit oder wenn damit Steuerhinterziehung oder Sozialversicherungsbetrug in größerem Umfang einhergehen.
Neben den strafrechtlichen Folgen ergeben sich auch gravierende zivilrechtliche Konsequenzen. Verträge, die Schwarzarbeit beinhalten, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nichtig. Dies hat zur Folge, dass Auftraggeber keinerlei Gewährleistungsansprüche geltend machen können, selbst wenn die Leistung mangelhaft erbracht wurde. Umgekehrt haben Auftragnehmer keinen durchsetzbaren Anspruch auf Bezahlung ihrer Leistungen.
Die Nichtigkeit des Vertrags führt dazu, dass bereits geleistete Zahlungen nicht zurückgefordert werden können. Ein Auftraggeber, der für mangelhafte Arbeit gezahlt hat, hat somit keine Möglichkeit, sein Geld zurückzubekommen. Gleichzeitig kann ein Auftragnehmer ausstehende Zahlungen nicht einklagen.
Besonders problematisch ist, dass Gerichte einen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz auch von Amts wegen feststellen können. Selbst wenn beide Parteien vor Gericht übereinstimmend behaupten, es habe keine Schwarzarbeit vorgelegen, kann das Gericht zu einem anderen Schluss kommen und die entsprechenden Rechtsfolgen anordnen.
Neben diesen direkten Folgen müssen Beteiligte an Schwarzarbeit auch mit Steuernachzahlungen, Sozialversicherungsnachforderungen und Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung rechnen. Arbeitgeber riskieren zudem den Entzug von Gewerbeerlaubnissen. Arbeitnehmer, die neben einer regulären Beschäftigung schwarz arbeiten, müssen mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung rechnen.
Die Vereinbarung von Schwarzarbeit birgt somit erhebliche rechtliche und finanzielle Risiken für alle Beteiligten. Ein vermeintlich günstiger Preis oder schneller Verdienst kann sich im Nachhinein als äußerst kostspielig erweisen. Auftraggeber und Auftragnehmer sollten daher stets auf eine ordnungsgemäße vertragliche Gestaltung und Abrechnung ihrer Geschäftsbeziehungen achten.
Welche rechtlichen Schritte sollte ich unternehmen, wenn ich merke, dass ich einen Schwarzgeldvertrag abgeschlossen habe?
Bei Erkennen eines Schwarzgeldvertrags ist rasches Handeln geboten, um rechtliche Konsequenzen zu minimieren. Der Vertrag ist aufgrund Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig. Dies bedeutet, dass keinerlei vertragliche Ansprüche durchsetzbar sind.
Als erster Schritt sollte umgehend ein Rechtsanwalt konsultiert werden. Dieser kann die konkrete Situation analysieren und eine individuelle Strategie entwickeln. Dabei ist zu beachten, dass eine Selbstanzeige bei den Finanzbehörden unter Umständen Straffreiheit bewirken kann. Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch streng und müssen im Einzelfall geprüft werden.
Von weiteren Zahlungen oder Leistungen im Rahmen des nichtigen Vertrags ist dringend abzuraten. Jegliche Mitwirkung an der Fortführung des illegalen Geschäfts könnte strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Stattdessen sollte eine saubere Trennung angestrebt werden.
Bereits geleistete Zahlungen oder erbrachte Leistungen können grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 817 Satz 2 BGB. Dennoch kann es in Ausnahmefällen Möglichkeiten geben, zumindest einen Teil des Geleisteten zurückzuerhalten. Hier bedarf es einer genauen juristischen Prüfung.
Besondere Vorsicht ist bei Immobiliengeschäften geboten. Wurde ein Teil des Kaufpreises am Notar vorbei gezahlt, kann dies zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrags führen. In solchen Fällen ist eine umgehende rechtliche Beratung unerlässlich, um Lösungswege zu finden.
Für künftige Geschäfte ist es ratsam, stets auf ordnungsgemäße Vertragsgestaltung und Rechnungsstellung zu achten. Nur so lassen sich die gravierenden Folgen von Schwarzgeldabreden vermeiden. Transparenz und Rechtstreue schützen letztlich beide Vertragsparteien.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Nichtigkeit: Ein Vertrag ist nichtig, wenn er von Anfang an keine rechtliche Wirkung entfaltet. Das bedeutet, dass keine der Vertragsparteien aus dem Vertrag Ansprüche ableiten kann. Im Kontext von Schwarzgeldzahlungen wird ein Vertrag nichtig, weil er gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere gegen Steuer- und Arbeitsrecht, verstößt.
- Schwarzarbeit: Schwarzarbeit bezeichnet Tätigkeiten, die illegal ausgeführt werden, ohne dass die entsprechenden Steuern und Sozialabgaben entrichtet werden. Dies ist strafbar und führt zur Nichtigkeit von Verträgen, die auf solchen Abreden beruhen, da sie gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen.
- Werkvertrag: Ein Werkvertrag ist eine Vereinbarung, bei der sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet. Wird im Rahmen eines solchen Vertrags Schwarzarbeit vereinbart, ist der Vertrag nichtig und beide Parteien haben keine Ansprüche aus dem Vertrag.
- Rücktritt: Der Rücktritt ist das Recht einer Vertragspartei, sich von einem Vertrag zu lösen und bereits erbrachte Leistungen zurückzufordern. Bei einem nichtigen Vertrag aufgrund von Schwarzarbeit ist der Rücktritt in der Regel nicht möglich, da der Vertrag als von Anfang an unwirksam betrachtet wird.
- Vorschusszahlung: Vorschusszahlungen sind Beträge, die der Besteller an den Unternehmer zahlt, um die Durchführung von Arbeiten zu ermöglichen. In Fällen von Schwarzarbeit können solche Zahlungen nicht zurückgefordert werden, da der Vertrag nichtig ist und keine rechtlichen Ansprüche daraus abgeleitet werden können.
- Umsatzsteuer: Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die auf den Austausch von Gütern und Dienstleistungen erhoben wird. Bei Schwarzarbeit wird diese Steuer bewusst umgangen, was zur Nichtigkeit des Vertrags führt. Das Gericht betrachtete fehlende Rechnungen und Barzahlungen ohne Quittung als Indizien für eine Umgehung der Umsatzsteuer.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Gesetzliches Verbot: Verträge, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, sind nichtig. Im vorliegenden Fall verstößt die Schwarzgeldabrede gegen steuerrechtliche Vorschriften und führt zur Nichtigkeit des gesamten Werkvertrags.
- § 1 Abs. 1 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG): Schwarzarbeit: Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz definiert Schwarzarbeit und stellt sie unter Strafe. Die Vereinbarung, Leistungen ohne Rechnung und unter Verkürzung der Umsatzsteuer zu erbringen, erfüllt den Tatbestand der Schwarzarbeit und führt zur Nichtigkeit des Vertrags.
- § 631 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Werkvertrag: Dieser Paragraph regelt den Werkvertrag, bei dem sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet. Im vorliegenden Fall wurde der Werkvertrag aufgrund der Schwarzgeldabrede nichtig, sodass der Kläger keine Ansprüche auf Mängelbeseitigung oder Schadensersatz geltend machen kann.
- § 633 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Mängelansprüche: Dieser Paragraph regelt die Rechte des Bestellers bei Mängeln des Werkes. Da der Werkvertrag im vorliegenden Fall nichtig ist, kann der Kläger keine Mängelansprüche geltend machen, obwohl er die Mangelhaftigkeit der Fliesenarbeiten behauptet.
- § 634 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Vorschuss: Dieser Paragraph gibt dem Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Vorschusszahlung. Da der Werkvertrag im vorliegenden Fall nichtig ist, kann der Kläger keinen Vorschuss für die Mängelbeseitigung verlangen.
Das vorliegende Urteil
LG Hannover – Az.: 11 O 165/21 – Urteil vom 17.11.2021
Lesen Sie hier das Urteil…
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Vorschusskosten für die Selbstvornahme zur Beseitigung von Mängeln an von dem Beklagten durchgeführten Fliesenarbeiten im Badezimmer des Klägers.
Im September kamen der Kläger und der Beklagte überein, dass der Beklagte das Badezimmer des Klägers fliesen sollte. Das Material wollte der Kläger selbst stellen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.03.2020 forderte der Beklagte den Beklagten unter Fristsetzung zur Nachbesserung und zur Ausstellung einer Rechnung für bereits bezahlte 750 € auf.
Der Kläger behauptet, sich mit dem Beklagten für die Durchführung der Arbeiten auf einen Festpreis von 1.100 € geeinigt zu haben. Außerdem habe er dem Beklagten eine Anzahlung in Höhe von 750 € geleistet. Er habe gegenüber dem Beklagten eine mangelhafte Ausführung der Arbeiten gerügt, dieser habe aber trotz Aufforderung nicht nachgebessert. Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.177,81 € zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshändigkeit zu zahlen.
2. festzustellen, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger auch zum Ersatz der über den geltend gemachten Aufwendungsvorschuss von 3.770,90 € hinausgehenden Kosten und Schäden wegen der Nacherfüllung aus dem Werkvertrag vom 17.09.2019 betreffend die Arbeiten im Badezimmer (1.OG) an der Adresse …, verpflichtet ist.
3. Den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 403,22 € zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.770,90 € zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshändigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er behauptet, sich mit dem Kläger auf einen Stundenlohn von 20 € geeinigt zu haben. Der Kläger habe keine Anzahlung geleistet und sich mit den von ihm durchgeführten Arbeiten, die mängelfrei seien, zufrieden gezeigt.
Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 1. persönlich angehört sowie den Zeugen A. vernommen. Insofern wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Vorauszahlung der zu erwarten Mängelbeseitigungskosten gemäß § 631 Abs. 1, 633, 634 Nr. 2, 637 Abs. 1, 3 BGB sowie auf Feststellung einer Kosten- bzw. Schadensersatzpflicht wegen der Nacherfüllung aus dem Werkvertrag.
Denn es liegt kein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien vor. Die zwischen ihnen getroffene Abrede ist zur Überzeugung des Gerichts gemäß § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig.
Aufgrund der von den Parteien vorgetragenen unstreitigen Umstände und weiterer Indizien ist das Gericht davon überzeugt, dass die von dem Beklagten zu erbringenden und tatsächlich erbrachten Leistungen ohne Rechnung und unter Verkürzung der von diesem geschuldeten Umsatzsteuer hätten vergütet werden sollen. Das Gericht kann insofern, auch ohne dass sich eine Vertragspartei darauf beruft, feststellen, dass eine zur Nichtigkeit des Werkvertrages führende Schwarzgeldabrede getroffen worden ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2020 – I-21 U 34/19 –, juris Rn. 49).
Hier hat es nach dem unstreitigen Parteivorbringen kein schriftliches Angebot des Beklagten an den Kläger, keine schriftliche Beauftragung des Beklagten durch den Kläger, keine schriftliche Quittung des Beklagten für die vom Kläger behauptete Bar-Anzahlung von 750 € und keine Rechnung des Beklagten an den Kläger gegeben.
Zwar ist es den Parteien grundsätzlich unbenommen, werkvertragliche Vereinbarungen, die – wie hier – keinem Formerfordernis unterliegen, auch mündlich zu treffen. In der Regel führen fehlende schriftliche Vertragsvereinbarungen – wie hier etwa bezüglich der Deckenarbeiten – zu Unklarheiten über das genaue Bausoll und – wie hier ebenfalls – bezüglich des Werklohns zu Unklarheiten bezüglich der vereinbarten Preise sowie der Frage der Steuern. Diese Unklarheiten gehen hier zu Lasten des Klägers, weil er nicht nachweisen konnte, dass er auch die Zahlung von Steuern vereinbart hätte.
Hinsichtlich des Werklohns hatte der Kläger nämlich im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben, dass auf den Preis die Steuer „oben drauf“ kommen sollte. Diese Angabe wirkte auf das Gericht indes bereits wie eine Schutzbehauptung und nicht glaubhaft. Dies deshalb, weil der Kläger dies bis dahin schriftsätzlich nicht vorgetragen hatte und auch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung erst nach der Anhörung des Beklagten und erst auf ausdrückliche Nachfrage hierzu eine Angabe machte, die nach dem Eindruck des Gerichts ersichtlich nur dazu dienen sollte, sein Handeln „rechtskonform“ erscheinen zu lassen.
Im Gegensatz dazu hat denn auch der von dem Kläger benannte Zeuge A. (= Bruder des Klägers) zu diesem Thema abweichend angegeben, dass es sich bei den vom Kläger behaupteten 1.100 € um den endgültigen Preis inklusive Umsatzsteuer handeln sollte. Die Antwort des Zeugen war an dieser Stelle nach dem Eindruck des Gerichts ersichtlich von dem Bemühen geprägt, für den Kläger günstig zu antworten und deshalb die Preisvereinbarung so darzustellen, als sei sie inklusive Umsatzsteuer gemeint gewesen. Hier ist deutlich geworden, dass es zwar hinsichtlich des Grundgeschehens bis hin zur Antwort auf die erwartbare Frage der Stückelung des Geldes eine Übereinstimmung der Aussage des Zeugen mit den Behauptungen des Klägers gab, dass aber weder der Kläger noch der Zeuge mit der Frage nach der Umsatzsteuer gerechnet hatten und insofern – offensichtlich anders als zu den anderen Punkten nach dem Eindruck des Gerichts nicht im Vorfeld abgestimmt – unterschiedlich geantwortet haben. Indes passt diese Bekundung des Zeugen ersichtlich nicht zu der Angabe des Klägers, dass die Steuer noch „oben drauf“ kommen sollte. Die Angabe des Klägers ist daher auch nicht vom Zeugen bestätigt worden. Sie wird vielmehr weiter widerlegt durch die gegenteilige erste Angabe des Beklagten.
Der Beklagte hat nämlich zunächst unumwunden eingeräumt, dass er sich mit dem Kläger auf einen Preis ohne Umsatzsteuer geeinigt habe. Diese Angabe erfolgte spontan und offen und ist daher für das Gericht glaubhaft. Erst auf ausdrückliche (Suggestiv-)Nachfrage des Gerichts, ob die Arbeiten „schwarz“ durchgeführt werden sollten, wurde dem Beklagten ersichtlich bewusst, dass er sich mit der vorgenannten Antwort in Schwierigkeiten bringen würde und gab nunmehr an, dass auf die Preise die Steuer noch oben draufkommen sollte, ohne diesen Wechsel in seinen Angaben näher zu begründen. Das Gericht hält insofern die zweite Angabe des Beklagten für nicht glaubhaft; sie war ersichtlich von dem Bemühen geprägt, die Vereinbarung als steuerrechtlich korrekt darzustellen.
Zu der glaubhaften Angabe des Beklagten, dass der Preis ohne Umsatzsteuer vereinbart gewesen sei, passt dessen ebenfalls glaubhafte Angabe, dass auch eine schriftliche Rechnung nicht vereinbart gewesen sei, denn dies ist ein übliches Vorgehen im Bereich der Schwarzarbeit, um auf diese Weise möglichst keine Beweismittel zu schaffen, die nachträglich zu Schwierigkeiten mit den Steuerbehörden führen könnten. Hierzu passen auch die Ausführungen des Beklagten: „Ich habe keine schriftliche Beauftragung bekommen. Dies deshalb, weil wir da vor Ort nur mündlich darüber gesprochen hatten. Das ist dann so die Regel, wenn man das mündlich vor Ort vereinbart, dann gilt entweder Stundensatzlohn oder man macht noch einen richtigen Auftrag davon, dann kann man das auch anders regeln.“ Hier sollte offenbar kein „richtiger Auftrag“ gemacht werden, sondern es ist von Anfang an zwischen den Parteien ein sehr günstiger Preis – ohne Steuern – mündlich vereinbart worden.
Dieses Ergebnis findet eine weitere Stütze in dem Vorbringen des Klägers hinsichtlich der behaupteten Bar-Anzahlung an den Beklagten in Höhe von 750 €. Denn insofern trägt der Kläger bereits mit der Klageschrift nicht etwa vor, von Anfang an eine Quittung von dem beklagten gefordert zu haben. Vielmehr ergibt sich aus S. 4 der Klageschrift, dass der Kläger den Beklagten – offensichtlich erst nach entsprechender anwaltlicher Beratung – mit anwaltlichem Schreiben vom 04.03.2020 zur Ausstellung einer „Rechnung“ für die bereits gezahlten 750 € aufforderte. Auch im Rahmen der mündlichen Anhörung hat der Kläger nicht etwa dargestellt, dass er für die behauptete Bar-Anzahlung überhaupt eine Quittung gefordert hätte. Der Zeuge A. hat hierzu bekundet, dass „die sich so geeinigt“ hätten „ohne Quittung“. Es sei keiner auf die Idee gekommen, eine Quittung zu schreiben. Auch dieser Geschehensablauf (Barzahlung ohne Quittung) ist typisch für die Bezahlung von Schwarzarbeit.
Hinzu kommt der Gesichtspunkt, dass hier beide Seiten einig waren, dass kein schriftliches Angebot und keine schriftliche Beauftragung erfolgen sollte. Soweit der Kläger versucht hat, diese mit einer besonderen Eilbedürftigkeit der durchzuführenden Arbeiten zu begründen, wirkte dies vorgeschoben und vermochte ebenfalls nicht zu überzeugen. Vielmehr ist auch eine solche Vorgehensweise nur mündlich getroffener Vereinbarungen typisch für Ohne-Rechnungs-Abreden, weil auf dieses Weise keine schriftlichen Unterlagen vorhanden sind, auf die die Steuerbehörden ggf. zugreifen könnten.
Der Verstoß des Beklagten gegen seine Erklärungs- und Anmeldungspflichten gemäß § 18 Abs. 1, 3 UStG sowie gegen die Rechnungslegungspflicht gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG ist hier zur Überzeugung des Gerichts von Anfang zwischen beiden Parteien einvernehmlich vereinbart gewesen.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung einen Hinweis, dass das es hier von einer Ohne-Rechnung-Abrede ausgeht. Soweit der Kläger in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28.10.2021 allgemein gehaltene Ausführungen tätigt, dass ihm bewusst sei, dass Schwarzarbeit verboten sei, und nunmehr versucht, den Sachverhalt – insofern abweichend von dem bisherigen Vorbringen im Klageverfahren erstmals (!) – so darzustellen, dass hier erst nachträglich der Beklagte sich zu einem einseitigen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz entschlossen hätte, dafür indes keine neuen Tatsachen benennt, kann er damit nicht durchdringen. Denn sein bisheriges Vorbringen bis zu mündlichen Verhandlung und das Ergebnis der Beweisaufnahme sprechen gemäß den vorstehenden Ausführungen zur Überzeugung des Gerichts eindeutig für eine beiderseitige Schwarzarbeit-Abrede.
Soweit der Kläger sich erstmals in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28.10.2021 auch auf einen Anspruch aus Delikt beruft, hat dieser bereits deshalb keinen Erfolg, weil dazu bislang jeglicher Tatsachsenvortrag fehlt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.