Landgericht Kaiserslautern
Az.: 1 S 56/05
Urteil vom 02.11.2005
In dem Rechtsstreit wegen Rückabwicklung eines Kaufvertrages hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2005 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 16. März 2005 (7 C 1749/04) abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz fallen dem Kläger zur Last.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt bis zu 3.500,00 Euro.
Gründe:
I.
Von einer Darstellung der „tatsächlichen Feststellungen“ wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO abgesehen (vgl. hierzu auch Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 540 Randzi. 7).
II.
Das Rechtsmittel der Beklagten ist zulässig und führt auch in der Sache zum Erfolg.
Denn die Beklagte ist nicht passivlegitimiert.
Wenngleich nach Auffassung der Kammer von einem „Geschäft des täglichen Lebens“ nicht ausgegangen werden kann, ist die Beklagte doch nicht Vertragspartnerin des Klägers geworden, weil sie innerhalb ihr erteilter Vertretungsmacht eine eigene Willenserklärung abgegeben und hierbei – nach außen hinreichend erkennbar – im Namen des Vertretenen gehandelt hat (§ 164 BGB).
Die auf die streitgegenständliche Rundballenpresse bezogene Angabe „Verkauft wird sie im Auftrag …“ konnte vom Empfängerhorizont eines verständigen Durchschnittsinteressenten her nur im Sinne eines Handelns in fremdem Namen verstanden werden. Auf den Inhalt des „§ 9 der AGB von eBay“ (Seite 6 Mitte des amtsgerichtlichen Urteils) kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen. Denn die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Plattformanbieters entfalten nur zwischen diesem und seinem Kunden, nicht aber im Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer Wirksamkeit. Und soweit vertreten wird, dass die Bedingungen bei der Auslegung von Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer heranzuziehen seien, steht hier schon nicht der Inhalt einer Vereinbarung im engeren Sinn, sondern die Frage ihres „Zustandekommens m i t …“ im Streit, und im übrigen lässt die Formulierung „Verkauft wird sie im Auftrag …“ für eine Auslegung auch keinen Raum. Sie lässt den Willen zur Vertretung eines Dritten zweifelsfrei erkennen, genügte also selbst dann den zu stellenden Anforderungen, wenn man mit Rücksicht auf „§ 9 der AGB von eBay“ an die Deutlichkeit einer Offenlegung im Sinne des § 164 BGB erhöhte Anforderungen stellen wollte. Dass weder der Name noch sonstige Identifikationsmerkmale des Dritten genannt worden waren, ist unschädlich.
Gibt der Vertreter zu erkennen, dass er für einen Anderen, nicht aber, für wen er handelt, ist dem Offenkundigkeitsprinzip Genüge getan; dem Geschäftspartner ist klar, dass er nicht mit dem Handelnden selbst kontrahiert. Es liegt keine Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip vor; die Erklärung wirkt für und gegen den unbekannten Hintermann. Der Vertretene muss bei Vornahme des Vertretergeschäfts nicht einmal bestimmt sein; es reicht aus, dass diese Bestimmung dem Vertreter übertragen wird oder später aufgrund objektiver Umstände erfolgen soll. Der Geschäftspartner ist nicht schutzwürdig, weil er sich bewusst für einen Vertrag mit einem unbekannten Dritten entschieden hat (Nomos Kommentar, BGB, 4. Aufl., § 164 Randzi. 8, Erman, BGB, 10. Aufl., § 164 Randzi. 3, Soergel, BGB, 13. Aufl., § 164 Randzi. 12, MüKo., BGB, 3. Aufl., § 164 Randzi. 18, RGRK, BGB, 12. Aufl., § 164 Randzi. 5, BGH JZ 1957, 441, RG JW 1936, 1952). Hier stand die Person des Dritten fest, so dass der Vertrag ohne Weiteres mit ihm – also dem Zeugen Peter Clemens – zustande kam. Nur wenn seine Person – wie aber tatsächlich doch – noch nicht festgestanden hätte, wäre es darauf angekommen, ob „… der Vertragspartner dem Vertreter die Bestimmung des Vertretenen überlassen hat“ (S. 6 oben des amtsgerichtlichen Urteils).
Gründe, aus denen die Beklagte trotz nicht gegebener Vertragspartnereigenschaft einstandspflichtig sein sollte, sind weder geltend gemacht worden, noch ersichtlich.
Fehlt es aber an der Passivlegitimation der Beklagten, so bedarf es eines Eingehens auf deren weiteres Verteidigungsvorbringen nicht.
Der Schriftsatz vom 31. Oktober 2005 nebst Anlagen bietet keine Veranlassung, die rechtsfehlerfrei geschlossene mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.