Skip to content

Vertragsstrafenvereinbarung bei Zuwiderhandlung gegen ein Abwerbeverbots

LG Mannheim, Az.: 24 O 66/15, Urteil vom 22.02.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht die Verwirkung einer Vertragsstrafe wegen vertragswidriger Abwerbung einer Spitzenkraft geltend.

Die Klägerin ist eine mittelständische Ingenieurgesellschaft mit den Schwerpunkten der Planung und Entwicklung wirtschaftlicher Lösungen in den Bereichen Energie-, Medien- und Umwelttechnologie. Derzeit beschäftigt sie […] Mitarbeiter, von denen […] fachlich hoch spezialisierte Ingenieure und Techniker mit langjähriger Berufserfahrung in der Energiebranche sind. Die Klägerin gilt insbesondere im Bereich der Fernwärme als eine der deutschlandweit führenden Ingenieurgesellschaften. Im Jahr 2014 erwirtschaftete sie einen Umsatz von rund […] Euro.

Die Beklagte gehört zu den großen deutschen Energieversorgungsunternehmen. Sie beschäftigt rund […] Mitarbeiter, ihr Jahresumsatz lag nach dem Geschäftsbericht 2012/2013 bei mehr als […] Euro.

Am 04.09.2008 teilte der Vorstand der Beklagten in Person von Herrn […] dem Vorstandsmitglied der Klägerin […] mit, dass die Beklagte an einer Übernahme der Klägerin interessiert sei. Nach Abwägung der Umstände erklärte der Vorstand der Klägerin, der aus den beiden Hauptaktionären der Gesellschaft besteht, seine grundsätzliche Bereitschaft, in entsprechende Gespräche mit der Beklagten einzutreten. Da die Beklagte zum Jahresbeginn 2008 einen Spezialisten der Klägerin im Bereich Fernwärme abgeworben hatte, verlangte die Klägerin vor dem Eintritt in nähere Verhandlungen den Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung. Unter dem 20./22. September 2008 schlossen die Parteien deshalb die von der Klägerin vorbereitete „Vertraulichkeitsvereinbarung mit Abwerbeverbot“ (nachfolgend auch: die Vereinbarung). Diese ist aus dem Anlagenkonvolut K1 ersichtlich. Dort sind insbesondere die folgenden Regelungen enthalten:

㤠1

Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, sämtliche wechselseitigen zur Verfügung gestellten Unterlagen, Zahlen und Daten sowie alle sonstigen unmittelbar oder mittelbar erlangten Informationen, Kenntnisse, Tatsachen und Gegenstände, gleichgültig ob sie in Schriftform, per Telefax, elektronisch oder mündlich erteilt wurden (nachfolgend einheitlich „vertrauliche Informationen“ genannt) nur im Rahmen der vorgesehenen Gespräche/Verhandlungen zu verwenden und sichern sich gegenseitig absolute Verschwiegenheit und Geheimhaltung über Gegenstand und Inhalt der Gespräche/Verhandlungen zu. …

§ 4

Die Parteien verpflichten sich gegenseitig keine Mitarbeiter der jeweils anderen Partei, die in einem Dienst- oder sonstigem Vertragsverhältnis mit der betreffenden Partei stehen, für eigene oder fremde Zwecke abzuwerben und/oder solche Mitarbeiter im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses einzustellen …

§ 5

Diese Vereinbarung hat ab dem 04.09.2008 Gültigkeit und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Diese Vereinbarung endet entweder

a)  für den Fall, dass die Gespräche/Verhandlungen abgebrochen werden mit Zugang der schriftlichen Mitteilung einer Partei, dass die Verkaufsverhandlungen gescheitert sind

oder …

Für den Fall des Scheiterns der Gespräche/Verhandlungen gelten die Geheimhaltungspflichten gem. §§ 1 bis 4 auch nach Ablauf dieser Vereinbarung zeitlich für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Beendigung fort. Das Abwerbeverbot gem. § 5 gilt nach Ablauf dieser Vereinbarung zeitlich für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Beendigung fort.

§ 6

Sollte eine Partei gegen die Geheimhaltungsverpflichtungen gem. §§ 1 bis 4 und das Abwerbeverbot gem. § 5 verstoßen, hat die verstoßende Partei der anderen Partei den aus dem Verstoß entstehenden Schaden zu ersetzen. Für jeden Fall des Verstoßes einer Partei ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 500.000,00 Euro an die andere Partei zu zahlen. …

…“

In der Folgezeit wurden in einem engen Kreis von Führungspersonen beider Seiten vertrauliche Sondierungsgespräche durchgeführt. Im Sommer 2009 wurde die künftige Ertragsentwicklung der Klägerin diskutiert und über denkbare Kaufpreisdimensionen verhandelt. Ergänzend wird auf das Anlagenkonvolut K2 Bezug genommen. Zwischen dem 03.11.2009 und dem 08.12.2009 führte die Beklagte eine ausführliche Due-Diligence-Prüfung durch. Danach fanden im Frühjahr 2010 weitere Verhandlungen über die Modalitäten der avisierten Übernahme statt (K3 bis K5, K9, K10).

Am 03.05.2010 teilte der Verhandlungsführer der Beklagten […] dem Vorstand der Klägerin in einem persönlichen Gespräch mit, dass er in die Geschäftsleitung der […] GmbH aufgerückt sei. Die Parteien streiten darüber, ob er damit eine vorübergehende Aussetzung der Übernahmegespräche gerechtfertigt hat (ABl. 7), oder ob er bei dieser Gelegenheit erklärt hat, dass die Beklagte von einer Übernahme der Klägerin Abstand nehme (ABl. 35).

Am 21.11.2014 kündigte der bei der Klägerin seit Mitte 2009 beschäftige […] sein Arbeitsverhältnis zum Jahresende. Ab 01.02.2015 ist er für die Beklagte tätig. Der Personalvermittler […] hatte den Kontakt zur Beklagten hergestellt. Mit diesem Personalberatungsunternehmen besteht ein Rahmenvertrag, in dem erfolgsabhängige Konditionen festgelegt sind (ABl. 10).

Mit Schreiben vom 06.02.2015 machte die Klägerin die Verwirkung einer Vertragsstrafe gemäß § 6 der Vereinbarung der Parteien geltend (K6). Dies wies die Beklagte mit Brief vom 23.02.2015 zurück (K7).

Die Klägerin behauptet: Sie habe auch in der Zeit nach 2010 ihren Jahresabschluss sowie ihre Jubiläumsschrift 2013 an den Vorstand der Beklagten übersandt.

Durch den Wechsel des Mitarbeiters […] hätten sich die Bedenken der Klägerin bestätigt, dass das Übernahmeinteresse der Beklagten möglicherweise vorrangig in der Kenntniserlangung über besonders qualifiziertes Personal der Klägerin motiviert gewesen ist, um dieses später in eigene Dienste zu nehmen.

Die Klägerin ist der Ansicht: Der Klageanspruch sei gemäß § 339 S. 2 BGB i.V.m. §§ 4, 6 der Vereinbarung der Parteien begründet. In § 6 dieser Vereinbarung sei das verbindende Wort „und“ nach dem Sinn und Zweck als „oder“ zu lesen.

Diese Vereinbarung gelte noch heute, da die Beklagte zu keinem Zeitpunkt eine schriftliche Mitteilung über das Scheitern der Verhandlungen abgegeben hat.

Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, Klageabweisung.

Die Beklagte behauptet: Jahresabschlüsse der Klägerin und eine Jubiläumsschrift 2013 seien im Hause der Beklagten nicht auffindbar.

Die Beklagte ist der Ansicht: § 6 enthalte 2 kumulativ zu erfüllende Bedingungen für die Verwirkung einer Vertragsstrafe, nämlich einen Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtung und einen Verstoß gegen das Abwerbeverbot. Dies ergebe sich aus dem klaren Wortlaut der Regelung, die – unstreitig – aus der Feder der Klägerin stammt.

Im übrigen sei die Vereinbarung gemäß § 75 f HGB i.V.m. § 110 S. 2 GewO unwirksam. Da das Abwerbeverbot nicht lediglich dem Schutz vor illoyaler Ausnutzung von Erkenntnissen diene, die etwa im Rahmen von Risikoprüfungen gewonnen werden können, bestehe auch kein Grund für eine einschränkende Auslegung des § 75 f HGB.

Zudem seien zum Zeitpunkt des Mitarbeiterwechsels die Verhandlungen der Parteien seit fast 5 Jahren beendet gewesen. Damit habe kein zeitlicher Zusammenhang zur Due-Diligence-Prüfung bestanden. Der Personalvermittler, der Herrn […] der Beklagten vorgestellt hat, habe keinerlei Zugang zu den Kenntnissen der Due-Diligence-Prüfung gehabt. Auch aus diesem Grunde wäre es weit her geholt, wenn man hier einen Zusammenhang zwischen dieser Prüfung und der Einstellung eines neuen Mitarbeiters konstruieren wolle. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei spätestens seit BGH, NJW 2014, 3442 anerkannt, dass ein Abwerbeverbot innerhalb von maximal 2 Jahren durchsetzbar sein könne. Auf das Fehlen einer schriftlichen Mitteilung über das Scheitern der Verhandlungen könne sich die Klägerin schon im Hinblick auf den gebotenen Schutz der Interessen der wechselwilligen Arbeitnehmer nicht berufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der ausführlichen Erörterungen im Kammertermin.

Entscheidungsgründe

Die auf § 6 der „Vertraulichkeitsvereinbarung mit Abwerbungsverbot“ (K1) gestützte Klage ist zwar zulässig (§ 17 ZPO), bleibt aber in der Sache jedenfalls deshalb ohne Erfolg, da der beanstandete Mitarbeiterwechsel 4 1/2 Jahre nach dem Ende der Verhandlungen der Parteien stattgefunden hat.

Benötigen Sie Hilfe vom Anwalt? Schildern Sie uns Ihr Anliegen und fordern online unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Im übrigen ist der Tatbestand des § 6 der Vereinbarung nicht erfüllt.

1. Die Verwirkung einer Vertragsstrafe gemäß § 6 der Vereinbarung der Parteien (K1) setzt neben einem Verstoß gegen das Abwerbeverbot zusätzlich einen Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtungen voraus. Dies ergibt die Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB:

a. Nach dem klaren Wortlaut von § 6 S. 1 der Vereinbarung knüpft die Rechtsfolge des Schadensersatzes, aber auch die Rechtsfolge der gemäß § 6 S. 2 unmittelbar daran anschließenden Vertragsstrafe an den Verstoß „gegen die Geheimhaltungsverpflichtungen … und das Abwerbeverbot …“ an. Es unterliegt keinem Zweifel, dass das Wort „und“ sprachlich kumulative Voraussetzungen zum Ausdruck bringt. Der in § 6 S. 2 für die Verwirkung der Vertragsstrafe bestimmte Fall des Verstoßes ist der Verstoß gemäß § 6 S. 1; anderenfalls wäre die Formulierung „für jeden Fall eines (derartigen) Verstoßes …“ naheliegend.

Es ist weder von der Klägerin dargetan noch sonstwie ersichtlich, dass der Einstellung des Mitarbeiters […] Ende 2014 die Verwertung vertraulicher Informationen (§ 1 der Vereinbarung) aus der Due-Diligence-Prüfung am Ende d.J. 2009 zugrunde gelegen hat.

b. Die auch für ein börsennotiertes Unternehmen der Größe der Beklagten hohe Vertragsstrafe von 500.000,00 € spricht zusätzlich dafür, dass deren Verwirkung an hohe tatbestandliche Voraussetzungen geknüpft sein sollte.

Dafür spricht zusätzlich, dass die Abwerbung fremder Mitarbeiter grundsätzlich erlaubt ist (BGH, NJW 2004, 2080 – Direktansprache am Arbeitsplatz I.; BGH, NJW 2006, 1665 – Direktansprache am Arbeitsplatz II.; BGH, NJW 2014, 3442, 3444 Tz 28). Zum Schutze des Arbeitgebers sanktionierbar ist nur die Abwerbung mit Hilfe illoyaler Ausnutzung von Erkenntnissen, die im Rahmen besonders enger Vertrauensbeziehungen vermittelt worden waren (BGH, NJW 2014, 3442, 3444 Tz 32); die Konstellation wettbewerbswidrigen Verhaltens (a.a.O. Tz 31) kommt im vorliegenden Falle nicht in Betracht.

Auch dieser Gesichtspunkt spricht dafür, dass die ungewöhnlich hohe Vertragsstrafe nur im Falle der Kombination von illoyaler Informationsverwertung und Abwerbung oder Einstellung verwirkt sein sollte.

Für ein redaktionelles Versehen spricht schon angesichts der Bedeutung der Klausel kein überzeugender Sachgrund.

Damit scheitert der Anspruch schon daran, dass nur die Anstellung des früheren Mitarbeiters der Klägerin fest steht.

2. Sperrabreden der vorliegenden Art sind zum Schutze der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht einklagbar. Sie sind auch nicht taugliche Grundlage eines Anspruchs auf Vertragsstrafe. Dies folgt zugunsten aller Arbeitnehmer aus § 75 f HGB und § 110 S. 2 GewO (BGH, a.a.O. Tz 13, 14).

Eine einschränkende Auslegung des § 75 f HGB ist nur dann möglich, wenn das Abwerbeverbot „einem besonderen Vertrauensverhältnis der Parteien oder einer besonderen Schutzbedürftigkeit einer der beiden vertragsschließenden Seiten Rechnung trägt. Dient ein Abwerbeverbot dem Schutz vor illoyaler Ausnutzung von Erkenntnissen, die im Rahmen solcher Vertragsverhältnisse und ihrer Abwicklung gewonnen worden sind, besteht kein Grund, die gerichtliche Durchsetzbarkeit zu versagen.

Zu dieser Fallgruppe gehören etwa Abwerbeverbote, die bei Risikoprüfungen vor dem Kauf von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen vereinbart werden (sog. Due-Diligence-Prüfungen) und die vom Anwendungsbereich des § 75 f HGB auszunehmen sind.“ (BGH, a.a.O. Tz 32, 33).

Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob Sperrabreden i.S.v. § 75 f HGB schon dann als wirksam zu behandeln sind, wenn sie der abstrakten Gefahr illoyaler Ausnutzung vertraulich vermittelter Erkenntnisse durch ein Abwerbeverbot entgegen wirken sollen. Im vorliegenden Falle setzt die Vereinbarung der Parteien konkret die illoyale Verwertung vertraulicher Informationen als Mittel der Abwerbung im Sinne des Vertrages – richtig: im Sinne des § 4 – für die Verwirkung der Vertragsstrafe voraus. Dies wurde in Ziffer 1 dieser Entscheidungsgründe dargelegt.

3. Auf jeden Fall ist jedoch die beanstandete Abwerbung nicht mehr in dem Zeitraum erfolgt, für den ein Abwerbeverbot längstens zulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die gerichtliche Durchsetzbarkeit von Abwerbeverboten auf maximal 2 Jahre nach dem Ende der vertraglichen Zusammenarbeit zu begrenzen (BGH, a.a.O. Leitsatz 3 und Tz 40).

Der tragende Grund dafür besteht darin, dass „ein trotz der Regelung des § 75 f HGB gerichtlich durchsetzbares Abwerbeverbot … die Mitarbeiter in ihrem beruflichen Fortkommen behindern … (kann). Eine solche Abrede findet ihre Rechtfertigung in dem besonderen Interesse der Vertragspartner, sich vor einer vertragswidrigen Ausnutzung der den Geschäftsbetrieb der anderen Partei betreffenden, aus der Vertragsbeziehung resultierenden Kenntnisse zu schützen. Dieses Interesse besteht auch über das Ende der Vertragsbeziehungen hinaus, wird jedoch typischerweise mit zunehmendem Zeitablauf schwächer“. Aus den für vergleichbare Sachverhalte geltenden Regelungen der §§ 74 a Abs. 1 S. 3, 90 a Abs. 1 S. 2 HGB lässt sich die gesetzgeberische Wertung ableiten, dass die aus einem Wettbewerbsverbot oder Abwerbeverbot herrührende Einschränkung der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der hierdurch betroffenen Arbeitnehmer längstens für einen derartigen Zeitraum zu rechtfertigen ist.

Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass jedenfalls mit Ablauf von 2 Jahren nach der Beendigung der intensiven Verhandlungen der Parteien über einen Anteilserwerb das konkrete Abwerbeverbot nicht mehr durchsetzbar war. Es kann offen bleiben, ob der damalige Verhandlungsführer der Beklagten am 03.05.2010 von einer vorübergehenden Aussetzung der Übernahmegespräche (ABl. 7) oder von deren Abbruch gesprochen hat (ABl. 35), da unstreitig in der Folgezeit bis zum heutigen Tage weder weitere Verhandlungen noch der Austausch vertraulicher Informationen stattgefunden haben.

Da § 74 f HGB der Verwirklichung des durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Grundrechts des einzelnen Mitarbeiters auf berufliche Selbstbestimmung dient (a.a.O. Tz 25), kann die Wirksamkeit der Vereinbarung vom September 2008 nicht allein dadurch zu Lasten der betroffenen Arbeitnehmer verlängert werden, dass klare schriftliche Aussagen der beteiligten Arbeitgeber über das Vertragsende (§ 5 Abs. 2 a) ausbleiben. Der Schutzzwecke, der zeitweise eine gerichtliche Durchsetzbarkeit der Sperrabrede, also eine verfassungskonforme Einschränkung des § 75 f HGB erlaubt hat, ist im vorliegenden Falle jedenfalls im Mai 2012 nicht mehr tragfähig.

4. Damit war die Beklagte zu Beginn des Jahres 2015 nicht mehr verpflichtet, die beanstandete Einstellung zu unterlassen. Dies führt zur Abweisung der Klage mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos