LG München I
Az.: 4 HK O 15110/11
Entscheidung vom 19.07.2011
In dem Rechtsstreit erlässt das Landgericht München I – 4. Kammer für Handelssachen – am 19.07.2011 ohne mündliche Verhandlung wegen Dringlichkeit gemäß § 937 Abs. 2 ZPO folgende
Einstweilige Verfügung:
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, die Ordnungshaft zu vollziehen am Vorstand der Antragsgegnerin – wegen jeder Zuwiderhandlung
untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs,
die Behauptung aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass
a) das Vertragsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin durch eine außerordentliche Kündigung der Antragsgegnerin beendet wurde;
b) die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller noch Forderungen aus Provisionsrückforderungen hat.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Ich bin seit meiner Zulassung durch das Land- und Amtsgericht Siegen im Jahr 1983 als Rechtsanwalt tätig und habe die Kanzlei Kotz in Kreuztal bei Siegen gegründet. Meine besondere Kompetenz liegt im Arbeitsrecht, für das ich 1997 den Fachanwaltstitel erworben habe. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Baurecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Sozialrecht und Nachbarrecht. Ich bin Mitglied im Deutschen Anwaltverein sowie in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften und stehe als Fachanwalt für Arbeitsrecht bundesweit zur Verfügung. Dabei vertrete ich meine Mandanten vor allen deutschen Arbeitsgerichten, auch vor dem Arbeitsgericht Siegen. Regelmäßig bearbeite ich auch Fälle aus anderen Rechtsgebieten. […] mehr über Hans Jürgen Kotz



