LG München I
Az.: 4 HK O 15110/11
Entscheidung vom 19.07.2011
In dem Rechtsstreit erlässt das Landgericht München I – 4. Kammer für Handelssachen – am 19.07.2011 ohne mündliche Verhandlung wegen Dringlichkeit gemäß § 937 Abs. 2 ZPO folgende
Einstweilige Verfügung:
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, die Ordnungshaft zu vollziehen am Vorstand der Antragsgegnerin – wegen jeder Zuwiderhandlung
untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs,
die Behauptung aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass
a) das Vertragsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin durch eine außerordentliche Kündigung der Antragsgegnerin beendet wurde;
b) die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller noch Forderungen aus Provisionsrückforderungen hat.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.