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Vertragszahnärztliche Versorgung

SG München

Az.: S 43 KA 5089/08

S 43 KA 5135/08

S 43 KA 5136/08

S 43 KA 5145/09

S 43 KA 5173/09

S 43 KA 5174/09

S 43 KA 5175/09

S 43 KA 5176/09

S 43 KA 5177/09

Urteil vom 16.09.2010


Die 43. Kammer des Sozialgerichts München hat auf die mündliche Verhandlung in München am 16. September 2010 für Recht erkannt:

I. Die Bescheide des Beklagten vom 30.4.2008, 12.8.2008, 9.4.2009 und 12.8.2008 werden aufgehoben und der Beklagte wird verurteilt, über die Widersprüche der Klägerin erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Kostenentscheidungen des Beklagten in den neun streitgegenständlichen Widerspruchsbescheiden für neun Genehmigungen für die Klägerin, eine zahnärztliche Berufsausübungsgemeinschaft, zur Führung einer überörtlichen Zahnarztpraxisausübungsgemeinschaft für die Zeit nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters gemäß § 46 Abs. 1 Zahnärzte-ZV. Die Klägerin hatte ihre Widersprüche jeweils auf die Kostenentscheidungen des Zulassungsausschusses beschränkt. Der Beklagte setzt in seinen angefochtenen Kostenentscheidungen jeweils die achtfache Gebühr in Höhe von € 120,- ein. Dies begründet er in den streitgegenständlichen Bescheiden im Wesentlichen  mit § 46 Abs. 1 c ZÄ-ZV. Danach werde für einen Antrag, mit dem ein Zahnarzt die Beschlussfassung des Zulassungsausschusses anstrebt, eine Gebühr von € 120,- erhoben. Nach Auffassung des Beklagten ist von allen Zahnärzten, wie auch geschehen, der Antrag zu stellen, dass nach dem Ausscheiden eines Zahnarztes die Berufsausübungsgemeinschaft unter den verbleibenden Zahnärzten weitergeführt werden sollte. Entsprechend ist auch die Gebühr für alle Antragsteller festzusetzen. Soweit die Klägerin im Zusammenhang ihrer Widersprüche auf die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelte Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts verweise, dürfe nicht übersehen werden, dass der BGH selbst seine Rechtsprechung dahingehend eingeschränkt habe, dass besondere Rechtsvorschriften die Fähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Einnahme bestimmter Rechtspositionen und damit zur Rechtsfähigkeit auch ausschließen könnten. Dazu können grundsätzlich auch Besonderheiten des Sozialrechts bzw. – wie hier – des Vertragszahnarztrechts mit den Besonderheiten der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte gezählt werden. Dies gelte umso mehr, als dass es in den vorliegenden Fällen nicht um die Fragen des materiellen Gesellschaftsrechts des bürgerlichen Rechts gehe, sondern einzig und allein kostenrechtliche Probleme im Verfahrensrecht der kassenzahnärztlichen Zulassung zu entscheiden seien. Eine sachgerechte Lösung müsse sich an den allgemeinen Grundsätzen für sozialrechtliches Gebührenrecht orientieren. Nach § 98 Abs. 2 Nr. 4 und 6 SGB V sei klargestellt, dass bei der Bemessung der Verwaltungsgebühren nicht nur der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, sondern auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu bewerten seien. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien seien folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Der Bestand der Gesellschafter sei Gesellschaftsgrundlage. Deshalb würden die §§ 723 ff. BGB die Auflösung der Gesellschaft anordnen, wenn ein Gesellschafter ausscheide. Um diese einschneidende Rechtsfolge zu vermeiden, sehe § 736 Abs. 1 BGB vor, dass durch eine sog. Fortsetzungsvereinbarung das Fortbestehen der Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts gesichert werden könne. Für das zahnärztliche Zulassungsrecht bedeutet dies, dass der abgeänderte Gesellschaftsvertrag, hier der Gesellschafterbeschluss, in seiner jeweiligen streitgegenständlichen Fassung, dem Zulassungsausschuss zur Genehmigung vorgelegt werden müsse. Dieser wisse, ob auf der Grundlage dieses neuen Gesellschaftsvertrages eine BAG, nunmehr bestehend aus acht Zahnärzten, die gesetzlichen Voraussetzungen erfülle. Letztlich genehmige der Zulassungsausschuss jedem einzelnen der acht Zahnärzte, dass diese im Rahmen der neu gebildeten BAG ihre Berufstätigkeit ausüben dürfen. Es erscheine daher sachlich gerechtfertigt, von jedem Antragsteller eine Gebühr von € 120,- zu erheben.

Dagegen richtet sich die Klage. Zunächst verweist sie auf den Wortlaut des Gesetzes. Außerdem darauf, dass der Antrag nicht von den einzelnen Zahnärzten, sondern von der Berufsausübungsgemeinschaft gestellt werde. Der Antrag werde auch jeweils nicht gestellt für die einzelnen Zahnärzte. Es sei sachgerecht, lediglich eine Gebühr für einen Antrag zu erheben. Die einzelnen Zahnärzte seien zum Zeitpunkt der Antragstellung schon Gesellschafter.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 30.4.2008, 12.8.2008, 9.4.2009 und 12.8.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, über den Widerspruch der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die erschienenen Beigeladen stellten keinen Antrag.

Dem Gericht liegen die Beklagtenakten sowie die Verfahrensakten in allen Verfahren vor, die unter dem führenden Az.: S 43 KA 5089/08 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden worden sind.

Entscheidungsgründe:

Die Entscheidungen des Beklagten, die Gebühren mehrfach zu erheben, halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Die Rechtsprechung des BGH zur Rechtsfähigkeit von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts sind längst im Vertragsarztrecht bzw. Vertragszahnarztrecht durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Rechtsfähigkeit von ärztlichen Gemeinschaftspraxen übernommen, bzw. im klägerischen Sinne ergänzt und modifiziert worden (vgl. z.B.: BSG, Urteil vom 20.10.2004, B 6 KA 15/04 R, Tätigkeit eines Rechtsanwalts für eine Gemeinschaftspraxis gegenüber den Gremien der Selbstverwaltung erfolgt in diesem Sinne nur für einen und nicht für mehrere Auftraggeber; BSG, Urteil vom 16.7.2003, B 6 KA 49/02 R, die BGB-Gesellschaft ist nach der neuen Rechtsprechung des BGH selbst Träger aller Rechte und Pflichten im Rechtsverkehr; Ansprüche der KÄV richten sich gegen die GP selbst und nicht gegen einzelne ihr angehörende Ärzte; die GP tritt an die Stelle des einzelnen Arztes im Rechtsverkehr). In der Tat stellt die Gesellschaft als solche den Antrag, nicht der einzelne Zahnarzt, entschieden wird ebenfalls für die Gesellschaft. Zur Abkürzung erlaubt sich das Gericht im übrigen auf die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in seiner Klagebegründung zu verweisen (vgl. Schriftsatz vom 5.Juni 2008), die rechtlich zutreffen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

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