AG Potsdam – Az.: 49 M 1450/19 – Beschluss vom 17.05.2019
1. Die Erinnerung des Gläubigers vom 15.05.2019 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Gläubiger zu tragen.
Gründe
I.
Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus einer im Verfahren der einstweiligen Verfügung erwirkten Beschluss, nach dessen Tenor zu 1. der Schuldnerin aufgegeben ist, dem Antragsteller den unmittelbaren Besitz am Hausgrundstück unverzüglich wieder einzuräumen.
Die Gerichtsvollzieherin hat die beantragte Vollstreckung nach § 885 a ZPO dahin, die Schuldnerin aus dem Besitz des Hausgrundstücks zu weisen und dem Gläubiger den unmittelbaren Besitz an dem streitbefangenen Hausgrundstück durch ein Austauschen der Schlösser zur Liegenschaft und zum Haus nebst Nebengebäude zu verschaffen, abgelehnt mit der Begründung, es liege kein Vollstreckungstitel nach § 885 ZPO vor. Gegenstand der Vollstreckung sei vielmehr ein Titel nach § 888 ZPO, gerichtet auf eine unvertretbare Handlung.
Der hiergegen gerichteten Erinnerung des Gläubigers, der die Auffassung vertritt, es handle sich anders als in dem Fall, dass das Aushändigen von Schlüsseln oder das Auswechseln von Schlössern ausdrücklich im Vollstreckungstitel tenoriert sei, hier um die allgemeine Verpflichtung zur Überlassung des Hausgrundstücks, welche nach § 885 zu vollstrecken sei, wobei der Gläubiger hier eine Beschränkung nach § 885a ZPO vorgenommen habe, hat die Gerichtsvollzieherin nicht abgeholfen.
II.
Die Erinnerung ist unbegründet. Das Vollstreckungsgericht teilt die Auffassung der Gerichtsvollzieherin, dass der Vollstreckung eine auf eine nicht vertretbare Handlung gerichteter Titel zugrunde liegt, der nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist.
Die Beantwortung der Frage, ob eine Vollstreckung nach § 885 ZPO oder § 888 ZPO in Betracht kommt, hat sich am Inhalt der zu vollstreckenden Entscheidung zu orientieren. Vorliegend handelt es sich gerade nicht um den „klassischen“ Fall einer (Räumungs- ) Vollstreckung nach § 885 ZPO, da der Gläubiger ausweislich des Inhalts der Antragsschrift, die im Verfahren der Beschlussverfügung Bestandteil des Vollstreckungstitels ist, sich gegen das Auswechseln der Schließzylinder und das Verschließen der Toreinfahrt mit einer Kette mit Schloss wendet und die Wiedereinräumung der Zugangsmöglichkeit zum Hausgrundstück geltend macht. Es ist aber schon nicht so, dass die Schuldnerin demgegenüber aus dem Besitz zu setzen wäre, da ungeachtet dessen, dass sie nach den Angaben in der Antragsschrift zuletzt nicht in dem Haus wohnte, nichts dagegen spricht, dass ihr ein Recht zum Besitz und zu einem Aufenthalt in dem Haus zusteht. Jedenfalls ist ungeachtet des Auszugs der Schuldnerin nichts dafür ersichtlich, dass das Hausgrundstück dem Gläubiger zum alleinigen Besitz überlassen worden wäre. Vor diesem Hintergrund kann das (alleinige) Ziel des Gläubigers nur darin bestehen, die Zugangsmöglichkeit zu Grundstück und Haus wieder eingeräumt zu bekommen, und zwar – ohne dass dies (ausdrücklich) tenoriert worden wäre, durch Aushändigung der notwendigen Schlüssel. Vor dem Hintergrund dieses Petitums sind sowohl der im Verfügungsverfahren gestellte Antrag als auch die hierauf antragsgemäß ergangene Entscheidung zu verstehen beziehungsweise auszulegen. Geht es dem Gläubiger also nicht darum, die Schuldnerin aus dem Besitz zu setzen und ihm das Hausgrundstück – wenn auch unter Verzicht auf die Räumung – zur (alleinigen) Benutzung herauszugeben, so handelt es sich um einen Anspruch auf Zugangsgewährung, den das Gericht als unvertretbare Handlung bewertet (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Oktober 1996 – 26 W 128/96 –, Rn. 18, juris). Denn es geht dem Gläubiger nicht darum, die Schuldnerin durch die Gerichtsvollzieherin aus dem Besitz setzen zu lassen und ihn in den Besitz einzuweisen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Vollstreckung nach § 888 ZPO für den Gläubiger abgesehen von dem Aufwand des Verfahrens der Zwangsgeldandrohung und Festsetzung nicht nur nachteilig ist. So kann nach § 888 ZPO unter Umständen auch mehrfach aufgrund desselben Titels vollstreckt werden, was bei sich hartnäckig einer Erfüllung verweigernden Schuldnern praktisch werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.