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Vertretung bei Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages möglich und zulässig

 BGH

Az.: XI ZR 40/00

Urteil vom 24. April 2001

Vorinstanzen: OLG Stuttgart – LG Stuttgart


Normen: § 167 BGB; § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG

Leitsatz:

Eine Vollmacht, die zum Abschluß eines Verbraucherkreditvertrages erteilt wird, muß grundsätzlich nicht die Mindestangaben über die Kreditbedingungen (§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG) enthalten.


Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2001 für Recht erkannt:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Januar 2000 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über die Wirksamkeit einer Vollmacht zum Abschluß eines Verbraucherkreditvertrages und über die damit zusammenhängende Pflicht der Kläger, der beklagten Bank vertragliche Darlehenszinsen zu zahlen. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger gaben am 21. Juni 1992 ein notariell beurkundetes Angebot auf Abschluß eines umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages mit der C. Steuerberatungsgesellschaft mbH (im folgenden: C.) ab. Dieses Angebot enthält u.a. die Vollmacht, für die Kläger eine Eigentumswohnung in einem in O. zu errichtenden Studentenwohnheim zu erwerben, einen Gesellschaftsvertrag zum Zwecke der Errichtung des Bauvorhabens abzuschließen und die erforderlichen Finanzierungsdarlehen aufzunehmen. Detaillierte Angaben über Inhalt und Modalitäten der abzuschließenden Darlehensverträge sind nicht enthalten. Die C.

nahm dieses Vertragsangebot an. Sie erwarb im Juli 1992 im Namen der Kläger die noch nicht fertiggestellte Eigentumswohnung und erklärte den Beitritt zu einer GbR „Studentenwohnheim“, deren Zweck in der Fertigstellung des Bauvorhabens lag. Ende Dezember 1992 schloß sie für die Kläger mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Bank zwei Darlehensverträge, und zwar über ein Annuitätendarlehen in Höhe von 39.371 DM mit einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 8,91 % und über ein durch eine Kapitallebensversicherung zu tilgendes Festdarlehen von 126.054 DM mit einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 8,84% ab.

Die Kläger haben in erster Linie Schadensersatzansprüche aus angeblichem Verschulden der Beklagten bei Vertragsschluß geltend gemacht und mit ihren Hauptanträgen die Rückzahlung geleisteter Zinsen sowie die Freistellung von sämtlichen Rückzahlungsverpflichtungen – Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Miteigentumsanteile – verlangt. Hilfsweise begehren sie wegen angeblicher Formunwirksamkeit der Kreditvollmacht die Feststellung, daß die Beklagte die von ihnen geleisteten über den gesetzlichen Zinssatz von 4% hinausgehenden Darlehenszinsen zu erstatten und der Kläger zu 2) künftig lediglich Zinsen in dieser Höhe zu entrichten habe. Landgericht und Oberlandesgericht, dessen Urteil in WM 2000, 292 veröffentlicht ist, haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgten die Kläger ihre Ansprüche in vollem Umfang weiter. Die Revision wurde nur hinsichtlich der Hilfsanträge angenommen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Kläger ist nicht begründet.

I .

Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Hilfsanträge im wesentlichen wie folgt begründet: Die Darlehensverträge selbst enthielten die vom Verbraucherkreditgesetz geforderten Mindestangaben und seien daher wirksam. Auch die der C. erteilte Vollmacht zum Abschluß der Darlehensverträge sei formwirksam. Deshalb könne die Beklagte die vertraglich vereinbarten Zinsen verlangen, die sich nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG auf den gesetzlichen Zinssatz ermäßigten. Zwar müsse der sich aus § 167 Abs. 2 BGB ergebende Grundsatz der formfreien Erteilung von Vollmachten im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG dahin eingeschränkt werden, daß Vollmachten zum Abschluß von Verbraucherkreditverträgen der Schriftform bedürften. Dem sei aber durch die notarielle Beurkundung der Vollmacht hinreichend Rechnung getragen. Weitere formelle Anforderungen seien nicht zu beachten. Insbesondere müsse die Kreditvollmacht nicht die Mindestangaben gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG enthalten.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß die Darlehensverträge wirksam zustande gekommen sind und der Beklagten damit Zinsen in der vertraglich vereinbarten Höhe zustehen.

1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die schriftlich abgefaßten Darlehensverträge formwirksam seien, weil sie

die von § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG geforderten Mindestangaben enthielten. Das wird von der Revision nicht beanstandet.

2. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Wirksamkeit der Darlehensverträge nicht daran scheitern lassen, daß die von den Klägern der C. erteilte Vollmacht die Angaben gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG nicht enthält.

a) Die höchstrichterlich bislang noch nicht entschiedene Frage, ob und inwieweit die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes bei der Erteilung von Vollmachten zum Abschluß von Verbraucherkreditverträgen zu berücksichtigen sind, ist umstritten.

So wird u.a. die Auffassung vertreten, jede Kreditvollmacht bedürfe der Schriftform gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG und müsse die Angaben gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG enthalten (LG Potsdam WM 1998, 1235; Bülow, VerbrKrG 3. Aufl. § 4 Rdn. 37; Derleder NJW 1993, 2401, 2404; Frisch VuR 1999, 432, 437; von Westphalen/ Emmerich/von Rottenburg, VerbrKrG z. Aufl. 1996 § 4 Rdn. 28). Dieser Ansicht folgt ein Teil der Rechtsprechung und Lehre jedenfalls für die Fälle, in denen die Vollmacht unwiderruflich erteilt oder der Widerruf sanktionsbewehrt ist. Es wird darauf verwiesen, daß im Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes das Ziel eines funktionierenden Verbraucherschutzes gegenüber dem dem Recht der Stellvertretung zugrundeliegenden Repräsentationsprinzip vorrangig sei (OLG München WM 1999, 1456, 1457 f.; OLG Karlsruhe WM 2000, 1996 mit abl. Anm. Peters/Riechert WuB I E 2. § 4 VerbrKrG 6.00; vgl. auch MünchKomm/Ulmer BGB 3. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 17 ff.).

Demgegenüber hält die von der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre überwiegend vertretene Auffassung die Mindestangaben gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG in der Vollmachtsurkunde in jedem Fall für entbehrlich und die Schriftform nur bei unwiderruflich erteilten oder unter erschwerten Bedingungen widerruflichen Vollmachten für erforderlich (OLG Köln WM 2000, 127, 129 f.; OLG. Frankfurt OLGR 2000, 191; OLG Zweibrücken OLGR 2000, 336; OLG Frankfurt WM 2001, 353, 354 f.; OLG Karlsruhe WM 2001, 356, 358 f.; vgl. auch Bruchner WM 1999, 825, 836 f.; Horn/Balzer WM 2000, 333, 342; Peters in Schimansky/Bunte/Lwowski Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 94 e; Rösler WuB I G 5.-9.99; Kessal-Wulf in Staudinger, BGB 13. Bearb. § 4 VerbrKrG Rdn. 16; Steinhauer EWiR 1999, 277; Volmer MittBayNot 1999, 346, 349).

b) Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen Vollmachten zum Abschluß von Verbraucherkreditverträgen schriftlich erteilt werden müssen. Die hier zu beurteilende Vollmacht wurde notariell beurkundet. Diese Beurkundung ersetzt die Schriftform (§ 126 Abs. 3 BGB).

c) In der Frage, ob solche Vollmachten grundsätzlich auch die Angaben gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG enthalten müssen, schließt der Senat sich der überwiegend vertretenen Meinung an, die dies verneint.

aa) Dem Verbraucherkreditgesetz ist nicht zu entnehmen, daß das dem Vertretungsrecht zugrundeliegende Repräsentationsprinzip entscheidend eingeschränkt werden müsse. Die nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG erforderlichen Mindestangaben sollen dem Darlehensnehmer ein vollständiges Bild von den Bedingungen und Kosten des Darlehens verschaffen, damit er die Risiken überblicken kann. Es ist kein Grund ersichtlich, warum es nicht genügen soll, wenn diese Informationen seinem Stellvertreter bei Abschluß des Darlehensvertrages erteilt werden. Es liegt im Wesen der Stellvertretung, daß der Stellvertreter vom Vertragsgegner die wesentlichen Informationen über die einzelnen Vertragsbedingungen erhält und auf dieser Grundlage die notwendigen Entscheidungen für den Geschäftsherrn treffen darf. Das Risiko, das mit der Bestellung eines Vertreters einhergeht, wird vom Verbraucherkreditgesetz nicht begrenzt.

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Haustürwiderrufsgesetz ist regelmäßig darauf abzustellen, ob der Bevollmächtigte bei Abgabe der Willenserklärung in einer Haustürsituation gehandelt hat, während es grundsätzlich unerheblich ist, ob die Vollmacht in einer solchen Situation erteilt worden ist (vgl. Urteile vom 2. Mai 2000 – XI ZR 150/99, WM 2000, 1250, 1251 f., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und XI ZR 108/99, WM 2000, 1247, 1249). Entsprechend ist im Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes bei der Frage, wer vom Kreditgeber zu informieren ist, die Repräsentantenstellung des Vertreters entscheidend (OLG Köln WM 2000, 127, 130; OLG Frankfurt OLGR 2000, 191, 192; OLG Frankfurt WM 2001, 353, 355; Bruchner WM 1999, 825, 837; Horn/Balzer WM 2000, 333, 341; Kessal-Wulf EWiR 1999, 1025, 1026; van Look WuB I E z. § 4 VerbrKrG 4.00; Peters in Schimansky/Bunte/Lwowski Bankrechts-Handbuch z. Aufl. § 81 Rdn. 94 e; Rösler VuR 2000, 191, 193; Ulmer/Timmann FS Rowedder S. 503, 522 f.; a.A. OLG München WM 1999, 1456, 1457). Es reicht aus, daß die Mindestangaben bei Abgabe der Vertragserklärung durch den Bevollmächtigten vorliegen. Dessen Kenntnis ist dem Vertretenen nach § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen.

bb) Eine rechtsgeschäftliche Stellvertretung bei Verbraucherkreditverträgen wäre weitgehend unmöglich, müßten die nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG geforderten Angaben bereits in die Vollmachtsurkunde aufgenommen werden. Bevollmächtigt ein Verbraucher einen Geschäftsbesorger nicht mit dem Abschluß eines konkret bestimmten Darlehensvertrages, sondern mit dem Aushandeln und Abschluß eines der Höhe nach begrenzten Kreditvertrages zu marktüblichen Konditionen, so ist es ihm bei Vollmachtserteilung noch nicht möglich, die Mindestangaben zu machen. Wollte man eine Pflicht zur Aufnahme dieser Angaben in die Vollmachtsurkunde statuieren, so liefe das auf einen Ausschluß der Stellvertretung im Bereich der Verbraucherkredite hinaus. Den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes kann nicht entnommen werden, daß die in seinen Anwendungsbereich fallenden Verträge nur höchstpersönlich abgeschlossen werden könnten (vgl. OLG Frankfurt OLGR 2000, 191, 192; Bruchner WM 1999, 825, 837 f.; Peters in Schimansky/Bunte/Lwowski Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 94 e; derselbe FS Schimansky S. 477, 495 f.; Peters/Scharnewsky WuB I E z. § 4 VerbrKrG 4.98; Rombach MittBayNotK 1999, 380, 381; Vortmann WuB I G 5.-9.00; Balzer EWiR 2000, 49 f.; Edelmann/Hertel DStR 2000, 331, 338; Kessal-Wulf EWiR 1999, 1025 f.; Steinhauer EWiR 1999, 277 f. ).

cc) Bei Beantwortung der Frage nach dem notwendigen Inhalt der Vollmacht ist auch entscheidend zu berücksichtigen, daß Normadressat des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG der Kreditgeber ist. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, daß die vom Verbraucher zu unterzeichnende Erklärung alle für die Wirksamkeit erforderlichen Angaben enthält. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nur unzureichend nach, treffen ihn die von § 6 Abs. 2 VerbrKrG angeordneten Sanktionen. Der Kreditgeber ist aber an einer Vollmachtserteilung, die sich allein im Verhältnis zwischen Verbraucher als Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem abspielt, regelmäßig nicht beteiligt. Müßte schon die Kreditvollmacht die Mindestangaben enthalten, hätte der Kreditgeber letztendlich für Versäumnisse einzustehen, auf deren Vermeidung er im Normalfall keinen Einfluß hat (vgl. Peters WM 2000, 554, 560).

d) Dieser Auslegung von § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG steht die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 766 Satz 1 BGB (BGHZ 132, 119, 122) nicht entgegen, nach der eine Blankounterschrift nicht durch eine aufgrund mündlicher Ermächtigung vorgenommene Ergänzung der Urkunde zu einer formwirksamen Bürgschaft wird. Diese Entscheidung betrifft nur die für das Bürgschaftsrecht relevante Frage der Auslegung der Formvorschrift von § 766 Satz 1 BGB und präjudiziert nicht die Auslegung der Formvorschriften des Verbraucherkreditgesetzes. Die Schutzbedürftigkeit von Bürge und Verbraucher ist unterschiedlich. § 766 Satz 1 BGB bezweckt, dem Bürgen Inhalt und Umfang seiner Haftung deutlich vor Augen zu führen, weil dessen Verpflichtung in aller Regel nur anderen, dem Gläubiger und dem Hauptschuldner, zugute kommt (BGHZ 132, 119, 125). Mit dem Abschluß eines Kreditvertrages geht ein Verbraucher kein fremdnütziges Risiko ein. Die Pflichtangaben der Kreditkonditionen sollen ihm lediglich vor Augen führen, worauf er sich einläßt und ihm den Vergleich mit den Konditionen anderer Kreditgeber ermöglichen (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2000 – XI ZR 322/98 aaO).

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Die Revision der Kläger war daher als unbegründet zurückzuweisen.

 

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