Skip to content

Verwahrentgeltklausel einer Sparkasse für ein Girokonto – Rechtmäßigkeit

Banken dürfen nach einem Urteil des OLG Dresden Verwahrentgelte für hohe Guthaben auf Girokonten erheben. Verbraucherschützer scheiterten mit ihrer Klage gegen die Praxis der Sparkasse Vogtland, die ab 5.000 Euro Guthaben 0,7% Zinsen pro Jahr verlangte. Das Gericht sieht die Verwahrung als eigenständige Leistung der Bank, die separat bepreist werden darf.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Kläger, eine qualifizierte Einrichtung, klagt gegen die Verwendung einer speziellen Gebühr für Guthaben über einer bestimmten Summe.
  • Im Mittelpunkt steht eine Klausel in den Vertragsbedingungen der Beklagten, die ein variabel angelegtes Verwahrentgelt festlegt.
  • Die Beklagte bietet verschiedene Kontomodelle an, die teilweise mit der Gebühr belegt sind, was bei Verbrauchern für Verwirrung sorgt.
  • Der Kläger sieht in der Klausel eine unzulässige Bestimmung und fordert deren Unterlassung.
  • Der Gerichtshof hat die Berufung des Klägers abgewiesen und die in Frage stehende Gebühr als rechtmäßig angesehen.
  • Die Entscheidung basiert auf der Bewertung, dass die Klausel transparent und rechtlich zulässig ist.
  • Die rechtlichen Rahmenbedingungen und AGB-Vorgaben sind entscheidend für die Auslegung der Vertragsbedingungen.
  • Für bankkunden ergibt sich aus dem Urteil, dass sie weiterhin mit dem verwahrentgelt konfrontiert werden können.
  • Betroffene Kunden haben die Möglichkeit, ihren Vertrag zu überprüfen und eventuell Anpassungen zu verlangen.
  • Die Zulassung der Revision eröffnet einen weiteren rechtlichen Spielraum für mögliche zukünftige Entscheidungen in ähnlichen Fällen.

Rechtmäßigkeit von Verwahrentgelten: Fallstudie zur Sparkasse aufgedeckt

Die Gebührenstruktur von Girokonten ist für viele Verbraucher ein zunehmend aktuelles Thema. Insbesondere die Verwahrentgelt Klausel, die Banken wie Sparkassen erheben, wirft häufig Fragen zur Rechtmäßigkeit und zur Transparenz auf. Ein Verwahrentgelt kann anfallen, wenn das Guthaben auf dem Girokonto einen bestimmten Betrag überschreitet. Diese Entgelte werden oftmals als Teil der Gebührenordnung präsentiert, doch wie rechtlich zulässig sind diese Regelungen wirklich? Insbesondere für Kunden, die gewöhnt sind, Zinsen auf ihr Guthaben zu erhalten, ist die Diskussion über Gebühren für Guthaben und die damit verbundenen Kosten der Kontoüberziehung von großer Bedeutung.

Die rechtlichen Grundlagen, die solchen Gebühren zugrunde liegen, sind oft komplex. Verbraucherrechte im Rahmen von Bankgeschäften treten hier in den Fokus, wenn es um die Frage geht, ob diese Gebühren im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften stehen. Wissen um die Regelungen kann entscheidend sein, um das eigene Girokonto effizient zu verwalten und unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Auch die Transparenz, mit der Banken ihre Entgelte kommunizieren, spielt eine wesentliche Rolle für die Kundenbeziehung. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der sich mit der Rechtmäßigkeit der Verwahrentgelt Klausel einer Sparkasse befasst und die damit verbundenen rechtlichen Fragestellungen näher beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Verwahrentgelt für Girokonten: OLG Dresden bestätigt Zulässigkeit

Das Oberlandesgericht Dresden hat in einem Grundsatzurteil die Erhebung eines Verwahrentgelts auf Girokonten durch Banken für zulässig erklärt.

Rechtmäßigkeit von Verwahrentgelten auf Girokonten
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Im konkreten Fall ging es um eine Klausel der Sparkasse Vogtland, die ab Februar 2020 für Guthaben über 5.000 Euro ein variables Verwahrentgelt von 0,7% pro Jahr vorsah.

Klage eines Verbraucherschutzverbands erfolglos

Ein Verbraucherschutzverband hatte gegen diese Praxis geklagt. Er argumentierte, die Klausel verstoße gegen gesetzliche Vorschriften und benachteilige Verbraucher unangemessen. Das Gericht folgte dieser Ansicht jedoch nicht.

Verwahrung als eigenständige Hauptleistung

Das OLG Dresden stufte die Verwahrung von Guthaben auf einem Girokonto als eigenständige Hauptleistungspflicht der Bank ein. Diese sei neben anderen Leistungen wie der Kontoführung und der Ausführung von Zahlungen charakteristisch für den Girovertrag. Die Richter betonten, dass Kunden ein hohes Interesse an der sicheren Aufbewahrung ihrer Gelder hätten und Banken hierfür über bessere Möglichkeiten verfügten.

Preisabrede nicht der Inhaltskontrolle unterworfen

Da es sich bei dem Verwahrentgelt um die Bepreisung einer Hauptleistung handelt, unterliegt die Klausel nach Ansicht des Gerichts nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Auch eine unzulässige Doppelbepreisung neben Kontoführungsgebühren sah das Gericht nicht, da die Verwahrung eine eigenständige Leistung darstelle.

Keine Überraschung für Kunden

Die Vereinbarung eines Verwahrentgelts sei für Kunden auch nicht überraschend gewesen. Angesichts der jahrelangen öffentlichen Diskussion über „Negativzinsen“ hätten Verbraucher damit rechnen müssen. Zudem seien Neukunden vor Vertragsabschluss über das Entgelt aufgeklärt worden.

Revision zugelassen

Das OLG Dresden hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Frage, ob Banken Verwahrentgelte für Guthaben auf Girokonten erheben dürfen, sei von grundsätzlicher Bedeutung und bisher nicht höchstrichterlich entschieden.

Dieses Urteil stärkt die Position der Banken in der Debatte um Negativzinsen auf Girokonten. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesgerichtshof die Auffassung des OLG Dresden teilen wird.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das OLG Dresden hat die Erhebung von Verwahrentgelten auf Girokonten als zulässig erachtet, indem es die Verwahrung von Guthaben als eigenständige Hauptleistungspflicht der Bank eingestuft hat. Diese Einordnung entzieht die Entgeltklausel der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle und legitimiert sie als Preisabrede. Die Entscheidung stärkt die Position der Banken erheblich, bedarf aber aufgrund ihrer grundsätzlichen Bedeutung einer höchstrichterlichen Klärung durch den BGH.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil des OLG Dresden hat wichtige Auswirkungen für Bankkunden mit Girokonten. Wenn Sie mehr als 5.000 Euro auf Ihrem Girokonto haben, könnte Ihre Bank nun ein Verwahrentgelt dafür erheben. Das Gericht hat entschieden, dass die sichere Aufbewahrung Ihres Geldes eine eigenständige Leistung der Bank ist, für die sie eine Gebühr verlangen darf. Dies gilt auch, wenn Sie bereits Kontoführungsgebühren zahlen. Allerdings betrifft das Urteil zunächst nur Neukunden und Kunden, die ihr Kontomodell wechseln. Für bestehende Verträge ändert sich vorerst nichts. Es ist wichtig zu beachten, dass dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist und möglicherweise vom Bundesgerichtshof überprüft wird. In der Zwischenzeit sollten Sie Ihre Kontoauszüge genau prüfen und bei Fragen Ihre Bank kontaktieren.


Weiterführende Informationen

In unserer FAQ-Rubrik finden Sie alle Informationen und Antworten zu häufigen Fragen rund um das Thema Finanzen und Recht, insbesondere zur Rechtmäßigkeit von Verwahrentgelten auf Girokonten. Wir bieten Ihnen fundierte Einblicke und klären auf, was Sie wissen müssen, um informierte Entscheidungen zu treffen. Tauchen Sie ein in die Thematik und sichern Sie sich das nötige Wissen in dieser komplexen Materie.

Wichtige Fragen, kurz erläutert:

###############


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie spezielle Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)


 

Was ist ein Verwahrentgelt und warum erheben Banken es auf Girokonten?

Ein Verwahrentgelt ist eine Gebühr, die Banken für die Verwahrung von Guthaben auf Girokonten erheben. Es wird auch als Negativzins oder Strafzins bezeichnet. Im Gegensatz zu herkömmlichen Kontoführungsgebühren, die für die allgemeine Kontoführung anfallen, bezieht sich das Verwahrentgelt speziell auf die Einlagen der Kunden.

Funktionsweise des Verwahrentgelts

Banken berechnen das Verwahrentgelt in der Regel ab einem bestimmten Freibetrag, der je nach Institut variieren kann. Wenn Ihr Guthaben diesen Freibetrag übersteigt, müssen Sie für den darüberliegenden Betrag eine Gebühr zahlen. Diese Gebühr wird meist als Prozentsatz des Guthabens berechnet und kann beispielsweise 0,5% pro Jahr betragen.

Gründe für die Erhebung

Der Hauptgrund für die Einführung von Verwahrentgelten liegt in der Geldpolitik der Europäischen Zentralbank (EZB). Seit 2014 verlangt die EZB von Geschäftsbanken Negativzinsen für deren Einlagen bei der Zentralbank. Diese Kosten geben viele Banken an ihre Kunden weiter.

Banken argumentieren zudem, dass die Verwahrung großer Geldmengen mit Kosten verbunden ist, etwa für Sicherheitsmaßnahmen oder die Verwaltung der Einlagen. Das Verwahrentgelt soll diese Kosten decken und gleichzeitig einen Anreiz für Kunden schaffen, ihr Geld anderweitig anzulegen oder auszugeben.

Rechtliche Aspekte

Die Rechtmäßigkeit von Verwahrentgelten ist umstritten. Einige Gerichte haben entschieden, dass Banken kein gesondertes Entgelt für die Verwahrung von Einlagen auf Girokonten berechnen dürfen, da dies bereits durch die Kontoführungsgebühren abgedeckt sei. Andere Gerichte haben Verwahrentgelte unter bestimmten Bedingungen für zulässig erklärt.

Wenn Sie von einem Verwahrentgelt betroffen sind, sollten Sie die Konditionen Ihrer Bank genau prüfen. Achten Sie besonders auf den Freibetrag und den Prozentsatz des Verwahrentgelts. Möglicherweise können Sie durch geschickte Verteilung Ihres Guthabens auf verschiedene Konten oder alternative Anlageformen die Belastung durch Verwahrentgelte reduzieren.


zurück

Welche rechtlichen Grundlagen gibt es für die Erhebung von Verwahrentgelten auf Girokonten?

Die rechtliche Situation bezüglich Verwahrentgelten auf Girokonten ist derzeit nicht eindeutig geklärt. Es gibt unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen und Interpretationen der relevanten Gesetze.

Gesetzliche Grundlagen

Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen für Girokonten und Bankgebühren sind das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). Diese Gesetze regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen Banken und Kunden sowie die zulässigen Entgelte für Zahlungsdienste.

Gerichtliche Entscheidungen

Einige Gerichte, wie das Oberlandesgericht Dresden, haben Verwahrentgelte als zulässig erachtet. Sie argumentieren, dass die Verwahrung von Guthaben eine Hauptleistungspflicht der Bank darstellt und daher nicht der AGB-Kontrolle unterliegt.

Andere Gerichte, wie das Landgericht Berlin, haben Verwahrentgelte für unzulässig erklärt. Sie argumentieren, dass die Verwahrung von Einlagen keine Sonderleistung ist, für die ein gesondertes Entgelt verlangt werden darf.

Rechtliche Argumente

Die Befürworter der Verwahrentgelte argumentieren, dass Banken aufgrund der Negativzinspolitik der Europäischen Zentralbank Kosten für die Verwahrung von Guthaben haben und diese weitergeben dürfen.

Die Gegner argumentieren, dass die Verwahrung von Guthaben eine notwendige Nebenleistung des Girovertrags ist und bereits durch die Kontoführungsgebühren abgedeckt wird. Sie sehen in Verwahrentgelten eine unzulässige doppelte Bepreisung.

Aktuelle Rechtslage

Derzeit gibt es keine einheitliche Rechtsprechung zu Verwahrentgelten. Wenn Sie als Kunde mit solchen Gebühren konfrontiert werden, hängt die Rechtmäßigkeit von den spezifischen Umständen und der Ausgestaltung der Klauseln in Ihrem Vertrag ab.

Der Bundesgerichtshof (BGH) wird voraussichtlich in naher Zukunft über die Zulässigkeit von Verwahrentgelten entscheiden. Diese Entscheidung wird richtungsweisend für die weitere rechtliche Beurteilung sein.

Transparenz und Vertragsgestaltung

Unabhängig von der grundsätzlichen Zulässigkeit müssen Verwahrentgeltklauseln transparent und verständlich formuliert sein. Gerichte haben Klauseln für unwirksam erklärt, wenn sie für Verbraucher nicht nachvollziehbar waren.

Wenn Sie ein neues Girokonto eröffnen oder Ihr bestehendes Konto ändern, achten Sie besonders auf Klauseln zu Verwahrentgelten. Prüfen Sie, ab welchem Betrag diese anfallen und wie hoch sie sind. Im Zweifelsfall können Sie versuchen, mit Ihrer Bank zu verhandeln oder ein anderes Kreditinstitut wählen.


zurück

Wie können Bankkunden gegen ein Verwahrentgelt vorgehen?

Bankkunden haben mehrere Möglichkeiten, gegen ein Verwahrentgelt vorzugehen:

Verhandlung mit der Bank

Wenn Ihre Bank ein Verwahrentgelt einführen möchte, können Sie zunächst das Gespräch suchen. Viele Banken sind bereit, individuelle Lösungen zu finden, um Kunden zu halten. Sie könnten beispielsweise einen höheren Freibetrag aushandeln oder alternative Anlageformen besprechen, die für beide Seiten vorteilhaft sind.

Widerspruch gegen die Einführung

Sollte Ihre Bank einseitig ein Verwahrentgelt einführen, haben Sie das Recht, dieser Änderung zu widersprechen. Die Bank muss Ihre ausdrückliche Zustimmung einholen, bevor sie Verwahrentgelte erheben darf. Wenn Sie nicht zustimmen, kann die Bank das Konto zwar kündigen, muss Ihnen aber eine angemessene Frist zur Umstellung einräumen.

Kontowechsel in Betracht ziehen

Falls Ihre Bank auf der Einführung des Verwahrentgelts besteht, können Sie einen Kontowechsel in Erwägung ziehen. Es gibt nach wie vor Banken, die kein Verwahrentgelt erheben. Vergleichen Sie die Angebote verschiedener Banken und achten Sie dabei auch auf andere Konditionen wie Kontoführungsgebühren oder Leistungen.

Rechtliche Schritte

Einige Gerichte haben Verwahrentgelte bereits für unzulässig erklärt. Wenn Sie der Meinung sind, dass das von Ihrer Bank erhobene Verwahrentgelt rechtswidrig ist, können Sie rechtliche Schritte einleiten. Beachten Sie jedoch, dass die Rechtslage noch nicht abschließend geklärt ist und ein Gerichtsverfahren mit Kosten und Risiken verbunden sein kann.

Anpassung der Anlagestrategie

Um Verwahrentgelte zu vermeiden, können Sie Ihre Anlagestrategie überdenken. Verteilen Sie größere Geldbeträge auf verschiedene Konten oder Anlageformen. Tagesgeldkonten, Festgeldanlagen oder andere Investitionsmöglichkeiten können Alternativen sein, um Ihr Geld oberhalb der Freibetragsgrenze zu parken.

Wenn Sie mit einem Verwahrentgelt konfrontiert werden, ist es wichtig, dass Sie Ihre Optionen sorgfältig abwägen. Jede Situation ist individuell zu betrachten, und was für den einen Kunden die beste Lösung ist, muss für einen anderen nicht unbedingt zutreffen. Informieren Sie sich gründlich über Ihre Rechte und die aktuellen Angebote am Markt, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können.


zurück

Welche Alternativen haben Bankkunden, um Verwahrentgelte zu vermeiden?

Bankkunden haben mehrere Möglichkeiten, um Verwahrentgelte zu umgehen oder zu minimieren:

Aufteilung des Vermögens auf mehrere Konten

Sie können Ihr Guthaben auf verschiedene Banken verteilen, um die Freibeträge mehrerer Institute zu nutzen. Viele Banken erheben Verwahrentgelte erst ab einem bestimmten Betrag, oft 50.000 oder 100.000 Euro. Durch die Verteilung auf mehrere Konten bleiben Sie unter diesen Grenzen.

Nutzung von Tages- und Festgeldkonten

Tagesgeldkonten bieten oft höhere Zinsen als Girokonten und haben teilweise höhere Freibeträge für Verwahrentgelte. Festgeldkonten sind in der Regel gänzlich von Verwahrentgelten ausgenommen. Wenn Sie einen Teil Ihres Geldes für einen bestimmten Zeitraum nicht benötigen, können Sie es auf einem Festgeldkonto anlegen und so Verwahrentgelte vermeiden.

Investition in Wertpapiere

Eine Möglichkeit, größere Geldbeträge vor Verwahrentgelten zu schützen, ist die Anlage in Wertpapiere wie Aktien, Anleihen oder Investmentfonds. Diese unterliegen nicht dem Verwahrentgelt, da sie als Sondervermögen gelten. Beachten Sie jedoch, dass Wertpapieranlagen mit Risiken verbunden sind und Kursschwankungen unterliegen können.

Verhandlung mit der Bank

In einigen Fällen können Sie mit Ihrer Bank über individuelle Konditionen verhandeln. Insbesondere bei langjährigen Kundenbeziehungen oder größeren Vermögen sind Banken oft bereit, höhere Freibeträge oder günstigere Konditionen anzubieten.

Wechsel zu einer Bank ohne Verwahrentgelte

Wenn Ihre Bank Verwahrentgelte erhebt und keine zufriedenstellende Lösung anbietet, können Sie zu einer Bank wechseln, die keine Verwahrentgelte erhebt. Vergleichen Sie die Angebote verschiedener Banken und achten Sie dabei auch auf andere Konditionen wie Kontoführungsgebühren oder Zinssätze.

Bedenken Sie bei der Wahl Ihrer Strategie, dass jede Option Vor- und Nachteile hat. Die Aufteilung auf mehrere Konten kann beispielsweise den Überblick erschweren, während Wertpapieranlagen Risiken bergen. Wählen Sie die für Ihre individuelle finanzielle Situation am besten geeignete Lösung.


zurück

Welche Auswirkungen hat das Urteil des OLG Dresden für Bankkunden bundesweit?

Das Urteil des OLG Dresden hat weitreichende Auswirkungen für Bankkunden in ganz Deutschland, die Prämiensparverträge mit variablen Zinssätzen abgeschlossen haben. Obwohl das Urteil zunächst nur für die beklagten Sparkassen in Sachsen bindend ist, schafft es einen wichtigen Präzedenzfall für ähnliche Fälle bundesweit.

Bedeutung für andere Banken und deren Kunden

Wenn Sie einen Prämiensparvertrag mit variabler Verzinsung bei einer anderen Bank oder Sparkasse haben, könnte das Dresdner Urteil auch für Sie relevant sein. Viele Kreditinstitute verwendeten ähnliche Zinsanpassungsklauseln, die nun als unwirksam eingestuft wurden. Das bedeutet, dass Ihre Bank möglicherweise verpflichtet sein könnte, die Zinsen für Ihren Vertrag neu zu berechnen.

Auswirkungen auf zukünftige Gerichtsentscheidungen

Es ist wahrscheinlich, dass andere Oberlandesgerichte das Urteil des OLG Dresden als Orientierung nutzen werden. Dies könnte zu einer einheitlicheren Rechtsprechung in ganz Deutschland führen. Wenn Sie in einem anderen Bundesland wohnen und einen ähnlichen Fall haben, stehen die Chancen gut, dass das zuständige Gericht zu einer vergleichbaren Entscheidung kommt.

Rolle der Revision zum Bundesgerichtshof

Die zugelassene Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ist von großer Bedeutung. Sollte der BGH das Urteil bestätigen, würde dies eine bundesweit verbindliche Rechtsprechung schaffen. In diesem Fall wären alle Banken und Sparkassen in Deutschland verpflichtet, ihre Zinsberechnungen für betroffene Verträge entsprechend anzupassen.

Handlungsmöglichkeiten für Bankkunden

Wenn Sie einen Prämiensparvertrag mit variabler Verzinsung haben, sollten Sie die Entwicklung aufmerksam verfolgen. Es könnte sich lohnen, Ihre Vertragsunterlagen zu überprüfen und die Zinsberechnung Ihrer Bank genau zu prüfen. Im Zweifelsfall können Sie sich an Ihre Bank wenden und eine Neuberechnung der Zinsen anfordern, basierend auf der vom OLG Dresden festgelegten Methode.


zurück


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Verwahrentgelt: Ein Verwahrentgelt ist eine Gebühr, die Banken für die Aufbewahrung großer Geldbeträge auf einem Girokonto verlangen können. Diese Gebühr fällt an, wenn das Guthaben einen bestimmten Betrag überschreitet, was in diesem Fall ab 5.000 Euro gilt. Es wird meist in Form eines Prozentsatzes pro Jahr berechnet, hier 0,7%. Verwahrentgelte sind eine relativ neue Erscheinung und stehen im Zusammenhang mit den aktuellen Niedrig- oder Negativzinsumfeld.
  • Girovertrag: Ein Girovertrag ist ein Vertrag zwischen einer Bank und einem Kunden, der die Bereitstellung eines Girokontos regelt. Über ein Girokonto kann der Kunde Zahlungen empfangen und tätigen, sowie Buchungen und Kontoüberziehungen vornehmen. Teil des Girovertrags sind auch die Regeln zur Kontoführung und die Pflichten der Bank, wie die Verwahrung und sichere Aufbewahrung von Geldern.
  • Hauptleistungspflicht: Hauptleistungspflichten sind die wesentlichen Verpflichtungen, die Vertragsparteien übernommen haben. Im Fall eines Girovertrags gehört dazu neben der Kontoführung auch die Verwahrung des Guthabens. Das Gericht sieht die Verwahrung als eigenständige Leistung an, die daher separat berechnet werden kann und nicht der Inhaltskontrolle in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unterliegt.
  • AGB-rechtliche Inhaltskontrolle: Die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle überprüft, ob Vertragsklauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) rechtmäßig und fair sind. Dabei werden vor allem standardisierte Vertragsbedingungen bewertet, die ein Vertragspartner einseitig vorgibt. Wenn eine Klausel eine Hauptleistungspflicht betrifft, wie das Verwahrentgelt, unterliegt sie normalerweise keiner solchen Kontrolle, da der Preis für Hauptleistungen grundsätzlich frei verhandelt werden kann.
  • Negativzinsen: Negativzinsen bedeuten, dass Kunden Zinsen zahlen müssen, um Geld bei einer Bank zu parken, anstatt wie traditionell Zinsen auf ihre Einlagen zu erhalten. Dies geschieht vor allem bei hohen Geldbeträgen und ist ein Ergebnis der aktuellen Niedrigzinsen auf dem Markt. Die Diskussion darüber ist ein großer Teil der Debatte um Verwahrentgelte.
  • Revision: Die Revision ist ein Rechtsmittel, das die Überprüfung eines Urteils durch eine höhere Instanz ermöglicht. In diesem Fall hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Damit wird dem BGH die Möglichkeit gegeben, eine grundsätzliche Entscheidung über die Zulässigkeit von Verwahrentgelten auf Girokonten zu treffen. Bis zu einer solchen Entscheidung bleibt die Rechtsfrage weiterhin offen.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 307 BGB – Inhaltskontrolle bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB):
    § 307 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt die Unwirksamkeit von AGB-Klauseln, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Dabei wird besonders darauf geachtet, ob eine Vertragsklausel von wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken abweicht oder wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Der Kläger argumentiert, dass die Verwahrentgeltklausel der Bank gegen § 307 BGB verstößt, da sie vom gesetzlichen Leitbild abweicht und die Verbraucher unangemessen benachteiligt. Dies bezieht sich darauf, dass die Bank eine Gebühr für eine Leistung erhebt, die sie von Gesetzes wegen oder im eigenen Interesse erbringen müsste.
  • § 675f BGB – Pflichten der Zahlungsdienstleister bei Zahlungsdiensten: Dieser Paragraph gehört zu den Regelungen über Zahlungsdienste und legt fest, welche Informations- und Leistungspflichten Zahlungsdienstleister wie Banken haben. Insbesondere regelt § 675f Abs. 5 BGB, dass die Banken bestimmte Information unentgeltlich zur Verfügung stellen müssen. Im vorliegenden Fall könnte die Anwendung der Verwahrentgeltklausel gegen § 675f BGB verstoßen, weil die Bank für eine Leistung Geld verlangt, für die sie nach diesem Gesetz unentgeltlich sein sollte. Der Kläger sieht hierin eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher.
  • § 675g BGB – Entgelt für Zahlungsdienste: Diese Regelung im BGB konkretisiert, unter welchen Umständen ein Zahlungsdienstleister Entgelte verlangen darf. Grundsätzlich dürfen Entgelte nur für Zusatzleistungen berechnet werden, die über die gesetzlich oder vertraglich festgelegten Grundleistungen hinausgehen. Das Erheben eines Verwahrentgelts, wie im Fall beschrieben, steht im Konflikt mit § 675g BGB, da hier ein Entgelt für eine Grundleistung verlangt wird, die nach Auffassung des Klägers kostenfrei sein sollte.
  • § 4 UKlaG – Abwehr von AGB-Verstößen durch qualifizierte Einrichtungen: Das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) ermöglicht qualifizierten Einrichtungen wie Verbraucherverbänden, gegen rechtswidrige AGB-Klauseln vorzugehen. § 4 UKlaG gibt diesen Einrichtungen die Macht, Unterlassungsansprüche geltend zu machen, wenn AGB-Klauseln missbräuchlich sind. Der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG berechtigt, die Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Entgeltklausel zu verlangen, was er auch getan hat. Der rechtliche Rahmen, den diese Vorschrift bietet, bildet die Basis für die Klage.
  • § 675c ff. BGB – Regelungen zu Zahlungsdiensten: Der § 675c und die nachfolgenden Paragraphen im BGB enthalten weitere Bestimmungen zu Zahlungsdiensten und den damit verbundenen Pflichten und Rechte der Zahlungsdienstleister und Nutzer. Diese Regelungen dienen dem Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Praktiken. Die Regelungen zu Zahlungsdiensten, insbesondere die §§ 675c ff. BGB, sind relevant, da sie insgesamt den rechtlichen Rahmen für die Erhebung von Entgelten durch Zahlungsdienstleister wie Banken definieren. Der Kläger argumentiert, dass die Verwahrentgeltklausel nicht mit diesen Regelungen in Einklang steht, was eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher darstellt.

Das vorliegende Urteil

OLG Dresden – Az.: 8 U 1389/21 – Urteil vom 30.03.2023


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelle Jobangebote


Stand: 25.06.2024

Rechtsanwaltsfachangestellte (n) / Notarfachangestellte(n) (m/w/d) in Vollzeit

 

jetzt bewerben

 


 

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)

als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

 

mehr Infos