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Arztpraxis: Entsteht Verwahrungsvertrag über aufgehängte Kleidung?

OBERLANDESGERICHT KÖLN

Az.: 5 U 63/97

Verkündet am 01.10.1997

Vorinstanz: LG Köln – Az.: 25 O 297/96


In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des OLG Köln auf die mündliche Verhandlung vom 15.09.1997 für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom

29.01.1997 – 25 0 297/96 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Tatbestand.

Die Klägerin macht Ansprüche wegen des Abhandenkommens eines Pelzcapes geltend. Die Klägerin suchte die Praxis der Beklagten am 18.01.1996 auf, bei welcher Gelegenheit sie ein Pelzcape im behaupteten Wert von 12.0000,00 DM trug.

Nach ihrem Vortrag nahm sie zunächst im Rezeptionsbereich Platz und versuchte, das Cape neben sich auf einem Stuhl abzulegen. Da es herunterrutschte und die Praxishelferin sie auf die im Rezeptionsbereich befindlichen Garderobenhaken hingewiesen hatte, hängte die Klägerin das Pelzcape dort auf. Sie begab sich sodann in das Sprechzimmer der Beklagten und von dort aus in ein Durchgangszimmer zwecks Durchführung einer Ultraschalluntersuchung. In diesem Durchgangszimmer befanden sich hinter einem Paravent außer der Ultraschalliege ein Garderobenhaken mit Bügel sowie ein Klappstuhl.

Nach Durchführung der Untersuchung stellte die Klägerin bei Rückkehr in den Rezeptionsbereich fest, daß das Pelzcape zwischenzeitlich entwendet worden war.

Die Klägerin hat behauptet, die Garderobenablage im Empfangsbereich sei die einzige Möglichkeit zum Ablegen ihres Pelzcapes gewesen. Sie habe dieses nicht mit in den Untersuchungsraum nehmen können, weil dort kein ausreichender Platz zur Ablage vorhanden gewesen sei.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie l2.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14.05.1996 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, keine Aufbewahrungspflichten gegenüber der Klägerin hinsichtlich des Pelzcapes übernommen zu haben.

Durch Urteil vom 29.01.1997, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, zwischen den Parteien sei kein Verwahrungsvertrag zustande gekommen. Auch ein Anspruch aus positiver Forderungsverletzung aus dem Behandlungsvertrag sei zu verneinen. Im Rahmen eines solchen ärztlichen Behandlungsvertrages bestehe für den Arzt nur ausnahmsweise eine Nebenverpflichtung zur Verwahrung von Kleidungsstücken und sonstigen Gegenständen, so z.B. dann, wenn eine Notwendigkeit oder ein Zwang zum Ablegen der Kleider an Plätzen, an denen die Patienten sie nicht selbst beaufsichtigen könnten, bestehe. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben, weil die Klägerin die Möglichkeit gehabt habe, das Pelzcape mit in den Untersuchungsraum zu nehmen. Im übrigen treffe die Klägerin am Verlust ihres wertvollen Pelzcapes ein derart hohes Mitverschulden, daß daneben eine Haftung der Beklagten ausscheide. Die Klägerin hätte das ungewöhnliche teure und dazu noch auffällige Kleidungsstück nicht an einer erkennbar ungesicherten Garderobe zurückzulassen dürfen.

Gegen dieses am 28.02.1997 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 01.04.1997 (Dienstag nach Ostern) Berufung eingelegt und diese am 2.06.1997, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Tag, begründet. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertritt unter Darlegung von Einzelheiten die Ansicht, die Beklagte habe vorliegend jedenfalls eine selbständige Nebenpflicht zur Verwahrung des klägerischen Kleidungsstückes übernommen. Dies ergebe sich insbesondere daraus, daß die Praxishelferin sie aufgefordert habe, das Pelzcape an der Garderobe aufzuhängen. Hiermit habe die Beklagte über ihre Mitarbeiterin zum Ausdruck, gebracht, Sorge für das Beaufsichtigen des Pelzcapes zu tragen. Dies gelte umso mehr, als der Beklagten und auch ihrer Praxishelfer in bewußt gewesen sei, daß es sich bei dem Pelzcape um ein wertvolles Stück, handelte, welches sie zuvor ausdrücklich bewundert hätten.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts vom 29.01.1997 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 12.000,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 24.05.1996 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, ihr gegebenenfalls zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten. Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und schließt sich den Ausführungen des Landgerichts an.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Eine Haftung der Beklagten kommt unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.

Ein ausdrücklicher Verwahrungsvertrag gemäß § 688 BGB ist zwischen den Parteien nicht geschlossen worden, wie auch das Landgericht zu Recht angenommen hat. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Beklagte als Ärztin mit Rechtsbindungswillen sich habe verpflichten wollen, mit der Klägerin eine vertragliche Bindung hinsichtlich der Aufbewahrung ihres Pelzcapes einzugehen.

Eine Pflicht zur Verwahrung und Beaufsichtigung ergibt sich auch nicht aus dem mit der Beklagten geschlossenen ärztlichen Behandlungsvertrag. Es entspricht – soweit ersichtlich – einhelliger Meinung in Literatur und Rechtsprechung, daß im Rahmen eines solchen Behandlungsvertrages mit einem Arzt dieser den Patienten allenfalls eine Gelegenheit zürn Ablegen von Kleidungsstücken für die Dauer der Behandlung anbietet, daß sich hieraus jedoch noch nicht zwangsläufig eine Haftungsübernahme bzw. eine entsprechende Verwahrungspflicht des Arztes und seines Personals mit entsprechenden Haftungsfolgen bei Verletzung einer dahingehenden Pflicht ergibt (vgl. Palandt/Thomas, BGB 56. Auflage, Einführung vor § 688 Rz. 3. mitRechtsprechungsnachweisen; ferner Laufs/Uhlenbruch, Arzthaftung, Seite 608 f.).

Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Beklagte habe entgegen den vorgenannten Grundsätzen der Klägerin gegenüber eine besondere Aufbewahrungspflicht übernehmen wollen noch dafür, daß die Klägerin als Patientin nach den Umständen des konkreten Falles davon hätte ausgehen dürfen, die Beklagte übernehme die Verantwortung für eine sichere Verwahrung der von der Klägerin abgelegten Sachen. Nach den von ihr geschilderten örtlichen Gegebenheiten in der Praxis der Beklagten war offenkundig, daß die Garderobe im Rezeptionsbereich gänzlich ungesichert und insbesondere auch die Praxishelfer in der Beklagten im Rezeptionsbereich ersichtlich mit sachbezogenen Aufgaben und Arbeiten beschäftigt war, so daß sie rein tatsächlich gar nicht in der Lage sein konnte, die im Garderobenbereich aufgehängten Kleidungsstücke ständig unter Kontrolle zu halten. Entgegen der Ansicht der Klägerin läßt sich eine selbständige Nebenverpflichtung der Beklagten zur Verwahrung des Pelzcapes auch nicht aus dem Verhalten der Mitarbeiterin der Beklagten herleiten, wonach diese die Klägerin „ausdrücklich aufgefordert“ habe, das Pelzcape an der Garderobe aufzuhängen. Hierbei handelt es sich ersichtlich um eine rechtsirrige Deutung eines rechtlich irrelevanten Verhaltens der Mitarbeiterin. In tatsächlicher Hinsicht ist nämlich davon auszugehen, daß die Beklagte persönlich und deren Mitarbeiterin die Klägerin zunächst begrüßt und bewundernde Bemerkungen über das Pelzcape gemacht haben. Danach hatte sich die Beklagte entfernt, während die Mitarbeiterin der Beklagten die Klägerin aufforderte, auf einem Stuhl Platz zu nehmen, der sich im Rezeptionsbereich unmittelbar neben der Tür zum Büro der Beklagten befand. Die Klägerin versuchte sodann, ihr Pelzcape auf dem daneben stehenden Stuhl abzulegen, was ihr aber nicht gelang. Daraufhin hat die Mitarbeiterin auf die Garderobe gedeutet, die ca. zwei Meter entfernt vom Stuhl der Klägerin an der gegenüberliegenden Wand angebracht war. Sodann hat die Klägerin das Pelzcape dort auf einen Bügel gehängt. Das entspricht dem Vortrag der Klägerin gemäß Schriftsatz vom 19.12.1996 und ihrer Berufungsbegründung. Danach handelte es sich ersichtlich um einen Gefälligkeitshinweis der Mitarbeiterin, nachdem sie gesehen hatte, daß die Klägerin anscheinend das Pelzcape nicht auf den neben ihr stehenden Stuhl zu legen vermochte. Inwiefern die Klägerin aus diesem einfachen Hinweis auf die vorhandene Garderobe eine „ausdrückliche Aufforderung“ der Mitarbeiterin an die Klägerin herauslesen will, das Pelzcape an der Garderobe aufzuhängen, ist nicht nachzuvollziehen. Ebenso wenig handelte es sich insoweit um eine „Anweisung der Sprechstundenhilfe der Beklagten an die Klägerin“. Es bedarf keiner näheren Erläuterung, daß die Sprechstundenhilfe zu einer solchen „Anweisung“ auch gar nicht befugt gewesen wäre und die Klägerin den schlichten Gefälligkeitshinweis auf die vorhandene Garderobe auch nicht im Sinne einer Anweisung verstehen konnte. Auch aus ihrer Sicht konnte die Klägerin hieraus nicht schließen, daß durch diesen Gefälligkeitshinweis zu Lasten der Beklagten eine Verwahrungsverpflichtung eingegangen werden sollte. Zu einer dahingehenden Annahme hatte sie schon deshalb keine Veranlassung, weil es der Beklagten bzw. ihrer Mitarbeiterin überhaupt nicht möglich gewesen wäre, das Cape an der Garderobe zu beaufsichtigen bzw. zu verwahren. Die Beklagte befand sich als behandelnde Ärztin ohnehin in einem anderen Raum, und die Sprechstundenhilfe saß ersichtlich nicht die ganze Zeit nur an der Rezeption, sondern mußte gegebenenfalls auch Kontakt zu der im Behandlungszimmer befindlichen Beklagten aufnehmen können und dabei den Rezeptionsbereich verlassen mit der Folge, daß sie keine Möglichkeit hatte bzw. gehabt hätte, das Pelzcape unaufhörlich zu beaufsichtigen.

Selbst wenn eine solche Möglichkeit vorhanden gewesen wäre, hätte die Klägerin bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht davon ausgehen können, daß die Mitarbeiterin der Beklagten auch eine dahingehenden Aufgabe hätte haben bzw. übernehmen sollen.

Zusätzlich ist zu berücksichtigen, daß die Garderobe im Rezeptionsbereich auch nicht die einzige Möglichkeit war, Garderobe und insbesondere auch wertvolle Sachen abzulegen. Unstreitig befand sich in dem Raum hinter dem Paravent, wo die Klägerin sich entkleiden mußte, neben der Liege auch ein Klappstuhl sowie ferner an der Wand ein Haken mit einem Bügel. Es ist deshalb kein Grund ersichtlich, daß und weshalb die Klägerin nicht in der Lage gewesen wäre, auch das angeblich wertvolle Pelzcape eben dort abzulegen bzw. aufzuhängen. Sie hätte es ohne weiteres auf den Bügel an der Wand hängen und dann ihren Hosenanzug gefaltet auf den dortigen Klappstuhl legen können. Handtasche und den Umschlag mit den Röntgenaufnahmen hätte sie unschwer neben dem Stuhl auf den Boden stellen können. Gerade auch im Hinblick auf diese Möglichkeit zur Ablage von Garderobengegenständen hatte die Klägerin keine Veranlassung zu der Annahme, die Beklagte sei willens und in der Lage, eine Aufbewahrungsverpflichtung hinsichtlich der – insbesondere auch wertvollen – Kleidungsstücke ihrer Patienten zu übernehmen. Der genaue Wert des Pelzcapes, wie er von der Klägerin behauptet wird, war der Beklagten unstreitig ohnehin nicht bekannt, woran auch nichts der von der Klägerin behauptete Umstand ändert, daß die Beklagte und ihre Praxishelfer in zuvor das Pelzcape bewundert hatten. Den tatsächlichen Wert desselben kannte lediglich die Klägerin, so daß es auch in deren ureigenem Interesse lag, selbst für die sichere Aufbewahrung des Pelzcapes Sorge zu tragen, wozu – wie vorstehend dargelegt – auch im Untersuchungsraum ohne weiteres eine Möglichkeit bestand.

Nach allem hatte die Klägerin keine Veranlassung anzunehmen, die Beklagte sei willens und in der Lage, gegebenenfalls über ihre Praxishelferin eine Aufbewahrungsverpflichtung gegenüber der Klägerin zu übernehmen. Gerade der Umstand, daß auch in dem Untersuchungsraum eine Möglichkeit zur Ablage bzw. zum Aufhängen von Kleidungsstücken bestand, deutet – auch aus der Sicht der Klägerin klar darauf hin, daß die Garderobe im Rezeptionsbereich nur ein tatsächliches Bereitstellen einer Ablagemöglichkeit war, ohne daß hiermit eine eigenständige Verpflichtungsübernahme seitens der Beklagten verbunden gewesen wäre. Auch für die Klägerin mußte offenkundig sein, daß sie, um ihr wertvolles Pelzteil best möglichst zu sichern, dieses entweder mit in den Untersuchungsraum hätte nehmen oder aber es der Praxishelferin mit ausdrücklichem Hinweis auf dessen Wert zur besonderen Unterbringung und gegebenenfalls Beaufsichtigung übergeben müssen. In einem solchen Falle hätte sie insbesondere der Praxishelferin klar machen müssen, daß es sich um ein besonderes teures Teil handelte, auf das man besonders acht geben müsse. Hingegen erscheint es nicht angängig, dem mit der Behandlung beauftragten Arzt eine Haftung für mitgebrachte Kleidungsstücke gewissermaßen „aufzudrängen“, deren Umfang er nicht einschätzen kann.

Nach alledem war die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziffer 10, 713 ZPO.

Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Klägerin: 12.000,00 DM.

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