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Urteile aus dem Verwaltungsrecht

Urteile und Artikel aus dem Verwaltungsrecht


Hier finden Sie interessante Urteile und Artikel aus dem Bereich des Verwaltungsrechts.

Wissenswertes zum Verwaltungsrecht

In dieser Rubrik sammeln wir Urteile und Beiträge aus dem gesamten öffentlichen Recht. Neben dem allgemeinen Verwaltungsrecht werden hier auch die besonderen Bereiche des Verwaltungsrecht in den Blick genommen. Dazu zählen namentlich das öffentliche Baurecht, das Polizeirecht, das Ordnungsrecht, das Versammlungsrecht, das Waffenrecht, das Jagdrecht, das Gewerberecht, das Schulrecht und weitere. Zudem dokumentieren wir wichtige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG).

In diesem Rechtsgebiet werden immer wieder Urteile erlassen, welche auch für den juristischen Laien interessant sind. Dies hängt damit zusammen, dass häufig der Frage nachgegangen wird, ob eine ganz bestimmte Verhaltensweise erlaubt oder verboten ist. Durfte die Polizei die Versammlung auflösen? Muss ich das morgendliche Glockengeläut der Kirche dulden? Kann meine Tochter muslimischen Glaubens vom Schwimmunterricht befreit werden? Muss mein Hund immer einen Maulkorb tragen? Ist Viagra für Beamte kostenlos? Dies sind nur einige teilweise interessante, teilweise lustige Fragen, auf die Sie hier Antworten finden!

Wissenswertes zum Verwaltungsrecht

In dieser Rubrik sammeln wir Urteile und Beiträge aus dem gesamten öffentlichen Recht. Neben dem allgemeinen Verwaltungsrecht werden hier auch die besonderen Bereiche des Verwaltungsrecht in den Blick genommen. Dazu zählen namentlich das öffentliche Baurecht, das Polizeirecht, das Ordnungsrecht, das Versammlungsrecht, das Waffenrecht, das Jagdrecht, das Gewerberecht, das Schulrecht und weitere. Zudem dokumentieren wir wichtige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG).

In diesem Rechtsgebiet werden immer wieder Urteile erlassen, welche auch für den juristischen Laien interessant sind. Dies hängt damit zusammen, dass häufig der Frage nachgegangen wird, ob eine ganz bestimmte Verhaltensweise erlaubt oder verboten ist. Durfte die Polizei die Versammlung auflösen? Muss ich das morgendliche Glockengeläut der Kirche dulden? Kann meine Tochter muslimischen Glaubens vom Schwimmunterricht befreit werden? Muss mein Hund immer einen Maulkorb tragen? Ist Viagra für Beamte kostenlos? Dies sind nur einige teilweise interessante, teilweise lustige Fragen, auf die Sie hier Antworten finden!

Grundlegendes zum Verwaltungsrecht

Das Verwaltungsrecht bildet neben dem Staatsrecht die wichtigste Teilmaterie des Öffentlichen Rechts. Als das Recht der Exekutive regelt das Verwaltungsrecht die Rechtsbeziehungen des Staates zu seinen Bürgern.

Verwaltungsrecht Siegen RA Kotz
Foto: Piotr Adamowicz / Bigstock

Darüber hinaus umfasst dieses Rechtsgebiet alle rechtlichen Inhalte, welche die eine Verbindung zur Staatsverwaltung aufweisen. Charakteristisch für diesen Teil des Verwaltungsrechts ist es, dass eine staatliche Stelle wie eine Behörde oder ein Amt gegenüber einem Bürger handelt. Durch das Verwaltungsrecht werden jedoch nicht nur die Rechtsbeziehungen der Exekutive zum einzelnen Bürger, sondern auch die Beziehungen zwischen den staatlichen Organen untereinander geregelt. Bei der Exekutive als „dritter Staatsgewalt“ muss immer zwischen dem Träger der Behörde und dem Organ, das als juristische Person durch seine Amtsträger auftritt, unterscheiden.

Das allgemeine Verwaltungsrecht

Innerhalb des Verwaltungsrechts wird eine Unterteilung zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Teil vorgenommen. Das allgemeine Verwaltungsrecht legt dabei die Grundlagen und die Grundsätze der Verwaltung und ihrer Tätigkeit fest. Die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsrechts lassen sich für die Bundesbehörden hauptsächlich im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) finden. Für die Verwaltungstätigkeit der Landesbehörden sind die grundlegenden Rechtsinstitute und Verfahrensweisen in den entsprechenden Landesverwaltungsverfahrensgesetzen kodifiziert. Im Allgemeinen sind die verschiedenen Verwaltungsverfahrensgesetze allerdings weitestgehend inhaltsgleich und weichen nur in verfahrenstechnischen Detailfragen an der ein oder anderen Stelle voneinander ab.

Das besondere Verwaltungsrecht

Das besondere Verwaltungsrecht stellt sozusagen das „spezielle Verwaltungsrecht“ dar, welches die Erfordernisse jeweils bestimmter, sachlicher Verwaltungsaufgaben besonders regelt. Wo ein Rechtsgebiet des besonderen Verwaltungsrechts hingegen keine konkreten Regelungen enthält, greifen automatisch die Bestimmungen des allgemeinen Teils. Dies bedeutet, dass das besondere Verwaltungsrecht auf den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Verwaltungsrechts aufbaut und dort von seinen Bestimmungen vervollständigt wird, wenn im besonderen Teil keine speziellen Regelungen normiert wurden. Sind im besonderen Verwaltungsrecht sachliche Verwaltungsaufgaben jedoch speziell auf das jeweilige Rechtsgebiet zugeschnitten, werden hierdurch die allgemeinen Regelungen verdrängt.

Das besondere Verwaltungsrecht beinhaltet insbesondere folgende Rechtsgebiete:

  • das Polizei- und Ordnungsrecht
  • das Baurecht (Bauplanungs- und Bauordnungsrecht)
  • das Kommunalrecht
  • das Umweltrecht oder
  • das Gewerberecht

Je nach Aufteilung der Gesetzgebungskompetenzen kann das besondere Verwaltungsrecht sowohl durch Bundes- als auch durch Landesgesetze geregelt sein.

Handlungsformen der Verwaltung

Die staatlichen Organe können auf verschiedene Arten gegenüber dem Bürger agieren. So stehen der Verwaltung unterschiedliche Handlungsformen zur Verfügung, zwischen denen sie je nach Aufgabe wählen kann.

das Recht der Exekutive, der Staatsverwaltung, und als solches − neben dem Staatsrecht − eine Teilmaterie des öffentlichen Rechts.
Foto: Yastremska / Bigstock

Hiervon hängt auch ab, wie die Handlung der öffentlichen Verwaltung rechtlich einzuordnen ist. Von dieser rechtlichen Einordnung hängen wiederum die Eröffnung des Rechtswegs oder die statthafte Klageart ab. Die mit Abstand häufigste Form behördlichen Handels stellt der sogenannte Verwaltungsakt dar.

Bei einem Verwaltungsakt wird das staatliche Organ einseitig-hoheitlich tätig. Dies bedeutet, dass ein Verwaltungsakt nicht von der Zustimmung des Adressaten abhängt. Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist hingegen eine gute Möglichkeit, um sowohl Bürger als auch Behörde einvernehmlich gegenseitig zu verpflichten. Weitere Handlungsformen der Verwaltung sind in etwa der Erlass von Rechtsverordnungen oder Realakte.

Verwaltungsprozessrecht

Auch Verwaltungsorgane sind bei ihren Handlungen an Recht und Gesetz gebunden. Sollte ein Bürger nun der Meinung sein, dass beispielsweise ein ihn belastender Verwaltungsakt nicht rechtmäßig ist, regelt das Verwaltungsprozessrecht den Rechtsschutz gegenüber den Handlungen der Ämter und Behörden vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit. So stehen dem Bürger schon im behördlichen Verfahren zahlreiche Rechte gegenüber den Staatsorganen zu. Gegen einen Verwaltungsakt kann der Bürger Widerspruch bei der Behörde einlegen, die ihn erlassen hat. Bleibt der Widerspruch erfolglos, steht der Klageweg vor den Verwaltungsgerichten offen. Die Regelungen für diesen verwaltungsrechtlichen Prozess sind in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und in weiteren Nebengesetzen normiert. Hier werden dem beschwerten Bürger je nach Anlass und Handlungsform der Verwaltung verschiedene Klagearten zur Verfügung gestellt:

  • Anfechtungsklage
  • Verpflichtungsklage
  • allgemeine Leistungsklage
  • Feststellungsklage
  • Fortsetzungsfeststellungsklage
  • vorläufiger Rechtsschutz

Insgesamt umfasst das Verwaltungsrecht eine sehr große Spannbreite an Rechtsgebieten und daraus resultierenden Streitigkeiten zwischen Staatsorganen und Bürgern. Die behördliche Eingriffsverwaltung, öffentlich-rechtliche Satzungen und Rechtsverordnungen sind nahezu unüberschaubar und werden vielfach noch vom europäischen Recht beeinflusst. Ohne spezialisierte Kenntnisse und Erfahrungen auf diesen Gebieten steht der Bürger oftmals hilflos der öffentlichen Verwaltung gegenüber. Bei einem rechtlichen Problem im Verwaltungsrecht sollte deshalb ein kompetenter und mit der speziellen Materie vertrauter Rechtsanwalt konsultiert werden, der umfassend berät.

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