OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az. 5 WF 163/98
Beschluss vom 23.06.1999
Vorinstanz: AG Königstein – Az.: 22 C 12/98
In dem Rechtsstreit hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Amtsgerichts Königstein vom 14.09.1998 am 23.06.1999 beschlossen:
Der angefochtene Beschluß wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt unter a und b neu gefaßt:
Den Antragstellern wird Prozeßkostenhilfe für eine Klage bewilligt mit der
a) laufender Unterhalt ab dem Monat August 1998 für die Antragstellerin zu 1 in Höhe von moantlich 1.065,66 DM für die Zeit bis einschließlich 16.10.1999 und für den Antragsteller zu 2 in Höhe von monatlich 325,00 DM und
b) Unterhaltsrückstände aus der Zeit von Mai 1997 bis 31.07.1998 für die Antragstellerin zu 1 in Höhe von 10.002,63 DM und für den Antragsteller zu 2 in Höhe von 3.168,07 DM geltend gemacht werden.
Den Antragstellern wird auch im Rahmen der weitergehenden Prozeßkostenhilfebewilligung Rechtsanwalt XXX. gemäß dem angefochtenen Beschluß beigeordnet.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 1 GKG i. V. m. Nr. 1952 des Kostenverzeichnisses; § 127 Abs. 4 ZPO).
GRÜNDE :
Die zulässige Beschwerde ist teilweise erfolgreich.
Wird entsprechend der amtsgerichtlichen Berechnung im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren zugunsten der Antragsteller ein Nettoeinkommen des Antragsgegners von ca. 3.182,00 DM abzüglich 83,00 DM Fahrtkosten zugrunde gelegt – näheres ist im Hauptverfahren zu klären, wie die Frage einer Steuerrückzahlung -, so ergibt sich doch für die Antragsteller kein Unterhaltsausspruch mehr für die Monate März und April 1997. Bei einem Einkommen von 3.099,00 DM und monatlichen Mietzahlungen von 1.510,00 DM und Zahlung von Telefonkosten von ca. 167 DM (März 1997) und ca. 136 DM (April 1997), verbleiben dem Antragsgegner weniger als 1.500,00 DM, so daß er zu weitergehenden Zahlungen wegen Wahrung des notwendigen Selbstbehalts nicht verpflichtet ist. Soweit bestritten worden ist, daß Telefonkosten gezahlt worden seien, ergeben sich die Zahlungen aus den vorgelegten Bankauszügen. Es ist nicht behauptet worden, daß diese Kosten nicht angefallen seien. Auf diese Reduzierung des Selbstbehaltes wegen eventuell mietfreien Wohnens des Antragsgegners bei seinem Vater bis zum Juli 1997 können sich die Antragsteller nicht berufen, da dies als eine freiwillige Leistung Dritter anzusehen wäre, die den Antragstellers nicht zugute kommen soll (vgl. dazu BGH FamRZ 1995, 537).
Im übrigen ist das Amtsgericht zu Recht von einem Selbstbehalt des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin zu 1 von 1.800,00 DM ausgegangen. Nach § 1615 l Abs. 3 BGB sind auf den Unterhaltsanspruch die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten entsprechend anzuwenden. Nach § 1603 Abs 1 BGB ist derjenige nicht unterhaltspflichtig, der bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Der angemessene Eigenbedarf (große Selbstbehalt) beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle nach Frankfurter Rechtssprechung jedenfalls 1.800,00 DM (vgl. die Richtlinien Stand 01.07.1998 unter 2 in Sonderbeilage zu Heft 15/98 OLG Report Frankfurt).
Ob und gegebenenfalls inwieweit sich der Antragsgegner wegen des Zusammenlebens mit einem anderen leistungsfähigen Partener wegen einer gemeinsamen Haushaltsführung und daraus resultierender wirtschaftlicher Vorteile ab Juli 1997 nur auf einen geringeren Selbstbehalt berufen kann, ist offen (vgl. dazu OLG Frankfurt am Main, 6 Senat FamRZ 1999, 399; 1. Senat Beschluß vom 20.04.1999 – 1 WF 12/99). Im Hinblick darauf ist eine Reduzierung des Selbstbehalts um 20 % im PKH-prüfungsverfahren zugunsten der Antragstellerin zu 1 vorzunehmen, die Frage ist letztlich im Hauptverfahren auch an Hand der konkreten Verhältnisse zu klären. Bei einem Selbstbehalt von 1.440,00 DM kommt die Zahlung der geforderten 1.065,66 DM im Monat ab 01.07.1997 in Betracht, wobei darauf hinzuweisen ist, daß sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts gemäß § 1610 BGB i. V. m. § 1651 l BGB nach der Lebensstellung des Bedürftigen richtet.
Für die Monate Mai und Juni 1997 bleibt es dagegen bei den vom Amtsgericht anerkannten 865,00 DM, der Antragsteller zu 2 ist gegenüber der Antragstellerin zu 1 vorrangig unterhaltsberechtigt, sein Anspruch geht dem der Mutter vor (§ 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB; OLG Hamm FamRZ 1997, 638; Puls FamRZ 1998, 875).
Auf den Unterhalt im Mai 1997 hat der Antragsgegner 500,00 DM und 187,88 DM gezahlt, d. h. insgesamt 687,88 DM. Wird entsprechend der erstinstanzlichen Berechnung eine Quote zu den Ansprüchen von 325,00 und 865,00 DM = 1.190,00 DM gebildet – die vom Amtsgericht nicht berücksichtigte Zahlung von Telefonkosten von 74,23 DM, die wohl der Antragstellerin zu 1 zuzurechnen ist, wäre im Hauptverfahren noch einzubeziehen -, so entfallen auf die Antragstellerin zu 1 ca. 500,00 DM und den Antragsteller zu 2 ca. 187,88 DM, d. h. es sind 365,00 bzw. 137,12 DM offen.
Für die Zeit von Juli 1997 bis Juli 1998 ergibt sich im PKH-verfahren ein Gesamtunterhaltsanspruch von 1.390,66 DM im Monat. Werden die gezahlten 500,00 DM monatlich gequotelt – die vom Amtsgericht zugunsten der Antragsteller nicht berücksichtigte Nebenkostennachzahlung von 116,76 DM im Januar 1998 kann im Rahmen des Hauptverfahrens einbezogen werden -, ergibt sich für die Antragstellerin zu 1 ein monatlicher offener Unterhaltsanspruch von 682,51 DM und den Antragsteller zu 2 ein solcher von 208,15 DM.
Danach sind folgende Beträge für die Zeit von Mai 1997 bis Juli 1998 offen:
Antragstellerin Antragsteller Mai 97: 365,00 DM 137,12 DM Juni 97: 865,00 DM 325,00 DM Juli 97 bis Juli 98: 8.872,63 DM 2.705,95 (13 x 682,51) (13 x 208,15) 10.002,63 DM 3.168,07 DM
Für die Zeit ab August 1998 wird der Antragstellerin zu 1 Prozeßkostenhilfe für einen monatlichen Unterhalt von 1.065,66 DM bewilligt. Soweit das Amtsgericht deren Anspruch im Hinblick auf § 1615 l Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz BGB auf 3 Jahre beschränkt hat, ist dies in der Beschwerdebegründung nicht gerügt worden. Im übrigen kann von einer weitergehenden Erfolgsaussicht auch nicht ausgegangen werden, nachdem der Antragsgegner im Schriftsatz vom 02.11.1998 unwidersprochen vorgetragen hat, er werde in Kürze zwei weiteren Personen – seiner nunmehrigen Ehefrau und dem im Dezember 1998 erwarteten Kind – unterhaltsverpflichtet sein und diese Personen gemäß § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB der Antragstellerin zu 1 vorgehen (vgl. Puls FamRZ 1998, 875). Einzelheiten für den Zeitraum vor Ablauf der 3-Jahresfrist können im Hauptverfahren geklärt werden, ebenso die Frage, ob auf Seiten des Antragsgegners noch 400,00 DM monatlich wegen Tilgung einer Verbindlichkeit zu berücksichtigen sind.
Zu den geforderten Zinszahlungen hat das Amtsgericht keine Ausführungen im Rahmen des PKH-Beschlusses gemacht, so daß davon ausgegangen wird, daß insoweit keine Entscheidung ergangen ist. Falls die Antragsteller, die dies in der Beschwerdebegründung nicht gerügt haben, dies weiter verfolgen, so können sie die nicht unbedingt streitwerterhöhenden Nebenforderung noch in das Verfahren einbringen.