Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Barrierefreier Zugang: Rechte und Möglichkeiten für Mieter im Wohnraummietrecht
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche rechtlichen Ansprüche haben Mieter auf barrierefreie Umbauten?
- Welche rechtlichen Ansprüche haben Mieter auf barrierefreie Umbauten?
- Welche rechtlichen Ansprüche haben Mieter auf barrierefreie Umbauten?
- Welche Beweise und Nachweise sind für die Durchsetzung des Anspruchs auf Barrierefreiheit erforderlich?
- Wer trägt die Kosten für barrierefreie Umbauten und deren Rückbau?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Berlin II
- Datum: 15.07.2024
- Aktenzeichen: 66 S 24/24
- Verfahrensart: Schadensersatzklage wegen Diskriminierung nach dem AGG
- Rechtsbereiche: Gleichbehandlungsrecht, Mietrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eine Person, die einen barrierefreien Zugang zum Wohnhaus benötigt.
- Beklagte: Vermieterin des Wohnraums, die die Zustimmung zum Bau einer Rampe verweigert hat.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger forderte Schadensersatz wegen Diskriminierung, da die Beklagte über zwei Jahre hinweg eine Zustimmung zum Bau einer Rampe, die für seine Barrierefreiheit notwendig war, verweigerte. Das Amtsgericht hatte eine Klage abgewiesen, da keine Benachteiligung im Sinne des AGG vorlag und eine Ausschlussfrist nicht eingehalten wurde.
- Kern des Rechtsstreits: Ist die Weigerung der Beklagten zur Zustimmung des Rampenbaus als Diskriminierung zu werten und besteht ein Entschädigungsanspruch?
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde erfolgreich entschieden, und die Beklagte wurde verurteilt, 11.000 Euro an den Kläger zu zahlen.
- Begründung: Die Entscheidung stützte sich auf eine Benachteiligung des Klägers aufgrund seiner Behinderung. Es gab keine sachlichen Gründe für eine Ungleichbehandlung, und die Beklagte handelte rechtswidrig, indem sie die Zustimmung zur Rampe verweigerte.
- Folgen: Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist somit endgültig.
Barrierefreier Zugang: Rechte und Möglichkeiten für Mieter im Wohnraummietrecht
Der Zugang zu einer barrierefreien Wohnung ist für Menschen mit eingeschränkter Mobilität von entscheidender Bedeutung. Mietverträge können oft Regelungen enthalten, die für diese Personengruppe problematisch sind. Vermieter müssen jedoch die rechtlichen Ansprüche berücksichtigen, die im Wohnraummietrecht verankert sind, insbesondere wenn es um Umbaumaßnahmen wie den Einbau einer Rollstuhlrampe geht. Der Diskriminierungsschutz spielt hierbei eine zentrale Rolle, da eine Bauverweigerung den Wohnkomfort und die Lebensqualität beeinträchtigen kann.
Wenn Vermieter den Anspruch auf Umbau widerrechtlich ablehnen, können betroffene Mieter rechtliche Schritte einleiten. In einem solchen Fall kann nicht nur über eine Mietminderung nachgedacht werden, sondern auch über potenzielle Ansprüche auf Schadensersatz. Der folgende Fall bietet einen Einblick in die komplexen Herausforderungen, die sich aus der Bauverweigerung ergeben und beleuchtet die juristischen Möglichkeiten, die Betroffenen zur Verfügung stehen.
Der Fall vor Gericht
Landgericht Berlin: 11.000 Euro Entschädigung für verweigerten barrierefreien Zugang
Ein von Behinderung betroffener Mieter hat erfolgreich eine Entschädigung von 11.000 Euro gegen seine Vermieterin erstritten.
Das Landgericht Berlin gab der Berufung des Klägers statt und verurteilte die Vermieterin, die über 74.000 Wohnungen verfügt, zur Zahlung dieser Summe nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Zwei Jahre ohne selbstständigen Zugang zur Wohnung
Der Kläger konnte aufgrund seiner Behinderung die sechs Treppenstufen zum Hauseingang nicht eigenständig überwinden. Ende November 2020 beantragte sein Ehemann, der Vertragsmieter der Wohnung ist, bei der Vermieterin die Zustimmung zum Bau einer Rampe. Die Vermieterin reagierte erst nach mehreren Erinnerungsschreiben und fast sechs Monaten auf die Anfrage. Sie lehnte den Bau einer Rampe pauschal ab und bot stattdessen einen Treppenlift an.
Hartnäckige Verweigerungshaltung der Vermieterin
Trotz eines Sachverständigengutachtens, das ausreichend Platz für eine Rampe bescheinigte, hielt die Vermieterin an ihrer ablehnenden Haltung fest. Sie brachte pauschale Argumente vor, etwa dass andere Mieter keine Barrierefreiheit wünschten oder angeblich kein Platz vorhanden sei. Selbst nach verlorener erster Instanz war sie nicht bereit, dem Bau der Rampe unter Auflagen zuzustimmen.
Unmittelbare Benachteiligung wegen Behinderung
Das Landgericht Berlin stufte das Verhalten der Vermieterin als Unmittelbare Benachteiligung wegen Behinderung ein. Nach § 554 BGB bestand ein gesetzlicher Anspruch auf Zustimmung zum Bau der Rampe. Die Vermieterin habe durch ihre Weigerung den vom Gesetz eingeräumten Vorteil rechtswidrig vorenthalten. Ihre abweichende Rechtsauffassung und der Vorschlag eines Treppenlifts rechtfertigten die Benachteiligung nicht.
Schwerwiegende Einschränkungen im Alltag
Die Entschädigungshöhe begründete das Gericht mit den gravierenden Folgen für den Kläger. Zwei Jahre lang konnte er weder eigenständig das Haus verlassen noch betreten. Jeder Außenaufenthalt musste geplant werden, spontane Aktivitäten waren unmöglich. Das Gericht sah darin eine existenzielle Beeinträchtigung des persönlichen Lebens. Die hartnäckige Verweigerungshaltung der Vermieterin und das Fehlen jeglicher Wiedergutmachung flossen ebenfalls in die Bemessung ein.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil stärkt die Rechte von Menschen mit Behinderung auf barrierefreien Zugang zu ihrer Wohnung. Vermieter großer Wohnungsunternehmen müssen dem Einbau einer Rampe zustimmen, wenn diese für den barrierefreien Zugang notwendig ist. Die Verweigerung oder Verzögerung dieser Zustimmung kann zu erheblichen Entschädigungszahlungen führen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der betroffene Mensch mit Behinderung selbst Mieter ist oder bei einem Mieter wohnt.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie in einer Mietwohnung leben und aufgrund einer Behinderung eine Rampe oder andere bauliche Veränderungen für den barrierefreien Zugang benötigen, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch darauf. Der Vermieter muss diesem Wunsch zustimmen, sofern er mehr als 50 Wohnungen vermietet. Verweigert er die Zustimmung oder verzögert diese unnötig, können Sie nicht nur auf Zustimmung klagen, sondern auch eine Entschädigung verlangen. Dabei ist es unerheblich, ob Sie selbst den Mietvertrag unterschrieben haben oder bei einem Mieter wohnen – der Schutz gilt für alle berechtigterweise in der Wohnung lebenden Personen mit Behinderung. Die Entschädigung kann wie in diesem Fall durchaus fünfstellige Beträge erreichen, besonders wenn der Vermieter sich hartnäckig weigert und Sie dadurch längere Zeit in Ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt sind.
Benötigen Sie Hilfe?
Wenn Ihr Vermieter den barrierefreien Zugang zu Ihrer Wohnung verzögert oder verweigert, stehen Ihnen als Betroffener weitreichende Rechte zu. Unsere erfahrenen Anwälte unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche auf bauliche Veränderungen durchzusetzen und prüfen, ob Ihnen eine Entschädigung zusteht. In einem persönlichen Gespräch analysieren wir Ihre individuelle Situation und zeigen Ihnen konkrete Handlungsmöglichkeiten auf. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche rechtlichen Ansprüche haben Mieter auf barrierefreie Umbauten?
Nach § 554 BGB haben Mieter einen gesetzlichen Anspruch auf die Genehmigung baulicher Veränderungen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Dieser Anspruch gilt nicht nur für Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung, sondern auch für Personen mit altersbedingten Einschränkungen oder dauerhaft eingeschränkter Bewegungsfähigkeit.
Umfang der baulichen Maßnahmen
Der Anspruch erstreckt sich auf verschiedene bauliche Veränderungen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Wohnung. Dazu gehören:
- Türverbreiterungen und Entfernung von Türschwellen
- Einbau eines behindertengerechten Badezimmers
- Installation von Treppenliften oder Treppengeländern
- Anbringung von Haltegriffen
Voraussetzungen für den Anspruch
Ein berechtigtes Interesse des Mieters muss vorliegen, was bei einer Behinderung oder erheblichen Mobilitätseinschränkung regelmäßig der Fall ist. Der Vermieter kann die Zustimmung nur verweigern, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache das Interesse des Mieters an der behindertengerechten Nutzung überwiegt.
Kostenverteilung und Sicherheiten
Die Kosten für den Umbau trägt grundsätzlich der Mieter. Der Vermieter kann eine zusätzliche Kaution für den späteren Rückbau verlangen. Diese muss in einem angemessenen Verhältnis zu den voraussichtlichen Rückbaukosten stehen.
Aktuelle Rechtsprechung
Der Bundesgerichtshof hat in aktuellen Entscheidungen die Rechte von körperlich beeinträchtigten Menschen gestärkt. Vermieter müssen demnach übliche und erforderliche Eingriffe in die Bausubstanz dulden. Bauliche Veränderungen sind nach Ansicht des BGH nur in absoluten Ausnahmefällen unangemessen.
Welche rechtlichen Ansprüche haben Mieter auf barrierefreie Umbauten?
Nach § 554 BGB haben Mieter einen gesetzlichen Anspruch auf die Genehmigung baulicher Veränderungen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Dieser Anspruch gilt nicht nur für Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung, sondern auch für Personen mit altersbedingten Einschränkungen oder dauerhaft eingeschränkter Bewegungsfähigkeit.
Umfang der baulichen Maßnahmen
Der Anspruch erstreckt sich auf verschiedene bauliche Veränderungen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Wohnung. Dazu gehören:
- Türverbreiterungen und Entfernung von Türschwellen
- Einbau eines behindertengerechten Badezimmers
- Installation von Treppenliften oder Treppengeländern
- Anbringung von Haltegriffen
Voraussetzungen für den Anspruch
Ein berechtigtes Interesse des Mieters muss vorliegen, was bei einer Behinderung oder erheblichen Mobilitätseinschränkung regelmäßig der Fall ist. Der Vermieter kann die Zustimmung nur verweigern, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache das Interesse des Mieters an der behindertengerechten Nutzung überwiegt.
Kostenverteilung und Sicherheiten
Die Kosten für den Umbau trägt grundsätzlich der Mieter. Der Vermieter kann eine zusätzliche Kaution für den späteren Rückbau verlangen. Diese muss in einem angemessenen Verhältnis zu den voraussichtlichen Rückbaukosten stehen.
Aktuelle Rechtsprechung
Der Bundesgerichtshof hat in aktuellen Entscheidungen die Rechte von körperlich beeinträchtigten Menschen gestärkt. Vermieter müssen demnach übliche und erforderliche Eingriffe in die Bausubstanz dulden. Bauliche Veränderungen sind nach Ansicht des BGH nur in absoluten Ausnahmefällen unangemessen.
Welche rechtlichen Ansprüche haben Mieter auf barrierefreie Umbauten?
Nach § 554 BGB haben Mieter einen gesetzlichen Anspruch auf die Genehmigung baulicher Veränderungen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Dieser Anspruch gilt nicht nur für Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung, sondern auch für Personen mit altersbedingten Einschränkungen oder dauerhaft eingeschränkter Bewegungsfähigkeit.
Umfang der baulichen Maßnahmen
Der Anspruch erstreckt sich auf verschiedene bauliche Veränderungen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Wohnung. Dazu gehören:
- Türverbreiterungen und Entfernung von Türschwellen
- Einbau eines behindertengerechten Badezimmers
- Installation von Treppenliften oder Treppengeländern
- Anbringung von Haltegriffen
Voraussetzungen für den Anspruch
Ein berechtigtes Interesse des Mieters muss vorliegen, was bei einer Behinderung oder erheblichen Mobilitätseinschränkung regelmäßig der Fall ist. Der Vermieter kann die Zustimmung nur verweigern, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache das Interesse des Mieters an der behindertengerechten Nutzung überwiegt.
Kostenverteilung und Sicherheiten
Die Kosten für den Umbau trägt grundsätzlich der Mieter. Der Vermieter kann eine zusätzliche Kaution für den späteren Rückbau verlangen. Diese muss in einem angemessenen Verhältnis zu den voraussichtlichen Rückbaukosten stehen.
Aktuelle Rechtsprechung
Der Bundesgerichtshof hat in aktuellen Entscheidungen die Rechte von körperlich beeinträchtigten Menschen gestärkt. Vermieter müssen demnach übliche und erforderliche Eingriffe in die Bausubstanz dulden. Bauliche Veränderungen sind nach Ansicht des BGH nur in absoluten Ausnahmefällen unangemessen.
Welche Beweise und Nachweise sind für die Durchsetzung des Anspruchs auf Barrierefreiheit erforderlich?
Für die Durchsetzung des Anspruchs auf barrierefreie Umbaumaßnahmen benötigen Sie als Mieter mehrere zentrale Nachweise:
Medizinische Dokumentation
Ein ärztliches Attest ist der wichtigste Nachweis. Es muss die gesundheitliche Einschränkung sowie die konkrete Notwendigkeit der beantragten baulichen Veränderungen detailliert beschreiben. Die Dokumentation sollte die dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung bestätigen, die das Treppensteigen oder die Nutzung der Wohnung erheblich erschwert.
Technische Unterlagen
Sie müssen die geplanten baulichen Veränderungen durch detaillierte Planungsunterlagen dokumentieren. Dazu gehören:
- Konkrete Baupläne mit exakten Maßangaben
- Beschreibung der technischen Ausführung
- Nachweis der Einhaltung relevanter DIN-Normen
- Statische Berechnungen (besonders bei Treppenlifteinbau)
Wirtschaftliche Nachweise
Eine Kostenkalkulation der geplanten Maßnahmen ist vorzulegen. Diese sollte enthalten:
- Detaillierte Kostenaufstellung für Material und Montage
- Angebote von Fachfirmen
- Finanzierungsnachweis
- Kalkulation möglicher Rückbaukosten
Erforderlichkeitsnachweis
Sie müssen nachweisen, dass die konkret beantragten Maßnahmen erforderlich sind. Dies bedeutet:
Der Nachweis, dass keine milderen Mittel zur Verfügung stehen, die den gleichen Zweck erfüllen würden. Die baulichen Veränderungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Beeinträchtigung stehen. Bei einer vermieteten Eigentumswohnung kann der Vermieter zusätzlich einen Beschluss der Eigentümerversammlung verlangen.
Wer trägt die Kosten für barrierefreie Umbauten und deren Rückbau?
Grundsätzlich muss der Mieter die Kosten für barrierefreie Umbaumaßnahmen selbst tragen. Dies gilt auch für einen eventuell erforderlichen Rückbau beim Auszug, da die Umbauten das Eigentum des Vermieters beeinträchtigen.
Finanzierungsmöglichkeiten für Mieter
Bei Vorliegen eines Pflegegrads können Sie einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro von der Pflegekasse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen erhalten. Leben mehrere pflegebedürftige Personen im gleichen Haushalt, erhöht sich der mögliche Gesamtzuschuss auf bis zu 16.000 Euro.
Die KfW-Bank bietet zwei wesentliche Fördermöglichkeiten:
- Einen Kredit mit günstigen Konditionen bis zu 50.000 Euro
- Einen Investitionszuschuss von 10 bis 12,5 Prozent der Umbaukosten, maximal 6.250 Euro
Steuerliche Berücksichtigung
Die Umbaukosten können als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist ein ärztliches Attest, das die Notwendigkeit der Maßnahmen bescheinigt. Der absetzbare Betrag wird um die zumutbare Eigenbelastung und erhaltene Zuschüsse gekürzt.
Sicherheitsleistung und Vermieterrechte
Der Vermieter kann eine angemessene zusätzliche Sicherheit für die spätere Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen. Diese Kaution dient als Absicherung, falls der Mieter den vereinbarten Rückbau beim Auszug nicht durchführt.
Besonderheit bei rechtswidriger Verweigerung
Verweigert ein Vermieter rechtswidrig die Zustimmung zu notwendigen barrierefreien Umbauten, kann er sich schadensersatzpflichtig machen. In einem aktuellen Fall musste eine Wohnungsbaugesellschaft 11.000 Euro Entschädigung zahlen, weil sie zwei Jahre lang den Bau einer Rollstuhlrampe verweigerte.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Diskriminierungsschutz
Ein gesetzlich verankertes Recht, das Menschen vor ungerechtfertigter Benachteiligung schützt, insbesondere aufgrund von Merkmalen wie Behinderung, Geschlecht oder Herkunft. Basiert hauptsächlich auf dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Im Mietrecht bedeutet dies, dass Vermieter Mieter nicht aufgrund solcher Merkmale benachteiligen dürfen. Beispiel: Ein Vermieter darf einem Rollstuhlfahrer nicht grundlos den Einbau einer Rampe verweigern.
Unmittelbare Benachteiligung
Eine direkte, nachteilige Behandlung einer Person aufgrund geschützter Merkmale wie Behinderung. Liegt vor, wenn jemand in einer vergleichbaren Situation schlechter behandelt wird als andere Personen. Geregelt in § 3 Abs. 1 AGG. Im Beispielfall: Die Verweigerung einer Rampe für einen Rollstuhlfahrer, während gehfähige Personen problemlos Zugang haben.
Schadensersatz
Ein finanzieller Ausgleich für einen erlittenen Schaden. Im Mietrecht kann dies materielle Schäden (z.B. zusätzliche Kosten) und immaterielle Schäden (z.B. Einschränkungen der Lebensqualität) umfassen. Grundlage ist meist § 280 BGB oder spezialgesetzliche Regelungen. Beispiel: Entschädigung für zwei Jahre eingeschränkte Mobilität aufgrund verweigerter Rampe.
Wohnraummietrecht
Spezialgebiet des Mietrechts, das die Vermietung von Wohnungen regelt und im BGB (§§ 535-577a) verankert ist. Es enthält besondere Schutzvorschriften für Mieter, etwa bei baulichen Veränderungen oder Modernisierungen. Wichtig sind hier vor allem die Regelungen zu notwendigen Umbaumaßnahmen für Menschen mit Behinderungen (§ 554a BGB).
Bauliche Veränderung
Umbaumaßnahmen an der Mietsache, die deren Substanz oder Erscheinungsbild nachhaltig verändern. Nach § 554a BGB haben Menschen mit Behinderung einen Anspruch auf Zustimmung zu solchen Maßnahmen, wenn sie der Barrierefreiheit dienen. Der Vermieter kann die Zustimmung nur bei berechtigtem Interesse verweigern. Beispiel: Installation einer Rampe am Hauseingang.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Das AGG zielt darauf ab, Benachteiligungen aus Gründen wie Behinderung, Geschlecht, Rasse und anderer Merkmale zu verhindern. Es schützt Personen in unterschiedlichen Lebensbereichen, insbesondere im Zugang zu Dienstleistungen und Wohnraum. Im vorliegenden Fall stellt die Weigerung der Beklagten, eine Rampe für den barrierefreien Zugang zu bauen, eine Diskriminierung dar, die gegen die Vorgaben des AGG verstößt.
- § 3 AGG: Dieser Paragraph definiert die unmittelbare Benachteiligung und legt fest, dass eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes schlechter behandelt werden darf als eine andere in vergleichbarer Situation. Die Weigerung der Beklagten, der Bitte des Klägers um einen barrierefreien Zugang zu entsprechen, stellt eine unmittelbare Benachteiligung dar, da sie den Kläger aufgrund seiner Behinderung benachteiligt.
- § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG: In diesem Paragraphen wird das Verbot von Benachteiligungen in massenähnlichen Rechtsverhältnissen geregelt. Diese Regelung verhindert, dass Vermieter aufgrund von persönlichen Merkmalen wie Behinderung unterschiedlich behandeln. Die Tatsache, dass die Beklagte mehr als 50 Wohnungen vermietet, macht das Mietverhältnis zu einem massenähnlichen Geschäft, wodurch die Regelung Anwendung findet.
- § 21 Abs. 2 S. 3 AGG: Dieser Paragraph beschäftigt sich mit dem Anspruch auf Entschädigung bei Diskriminierung. Der Kläger hat nachgewiesen, dass die Weigerung der Beklagten eine Benachteiligung darstellt, die einen Entschädigungsanspruch begründet. Daher ist der Kläger berechtigt, Schadensersatz zu fordern, da die Begünstigungen durch das AGG nicht gewährt wurden.
- § 19 Abs. 5 AGG: Dieser Paragraph bestimmt das Vorliegen massenähnlicher Geschäftsverhältnisse. Es wird geklärt, dass dieses Konzept für Vermietung von Wohnräumen gilt, wenn der Vermieter mehr als 50 Wohnungen hat. Im vorliegenden Fall ist die Beklagte nicht nur für eine wenige Wohnungen verantwortlich, sondern wirkt im Rahmen eines größeren vermietenden Unterfangens, was die Anwendung dieser Regelung unterstützt.
Das vorliegende Urteil
LG Berlin II – Az.: 66 S 24/24 – Urteil vom 15.07.2024
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