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Verweigerung der Beförderung von Fahrgästen mit Hunden durch einen Taxifahrer

AG Hamburg –  Az.: 234 OWi 163/13 und 237 OWi 12/14 – Urteil vom 28.01.2014

Gegen den Betroffenen wird wegen Beförderungsverweigerung, einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach § 61 Abs. 1 Nr. 3c PBefG i.V.m. § 13 Satz 1 BOKraft, eine Geldbuße in Höhe von 300,00 € festgesetzt.

Dem Betroffenen wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Raten von 30,00 €, beginnend am 1. Tag des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn der Betroffene mit einer Rate mehr als 4 Wochen in Rückstand kommt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt der Betroffene.

Gründe

I.

Der 51-jährige Betroffene ist in Hamburg seit 1998 als angestellter Taxifahrer tätig.

Er erzielt damit ein monatliches Einkommen in Höhe von ca. 1.100,00 – 1.200,00 €.

Der Betroffene ist taxenordnungsrechtlich bisher nicht auffällig geworden:

Die Feststellungen zur Person des Betroffenen und zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen beruhen auf seinen eigenen glaubhaften Angaben.

Die sonstigen Feststellungen beruhen auf der Auskunft des Vertreters der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, Herrn Oberregierungsrat Dr. G….

II.

Verweigerung der Beförderung von Fahrgästen mit Hunden durch einen Taxifahrer
Symbolfoto: Von Erickson Stock /Shutterstock.com

Mit dem Bußgeldbescheid vom 02.10.2013 ist dem Betroffenen zur Last gelegt worden, am 30.06.2013 gegen 15:30h am Taxenposten S. Straße Ecke ST. in Hamburg einen Fahrauftrag mit der von ihm geführten Taxe mit dem Kennzeichen …, Konzessionsnummer … für eine Fahrt an die Adresse Sc… ebenfalls in Hamburg, abgelehnt und damit seine Beförderungspflicht verletzt zu haben.

III.

Der Betroffene führte am Nachmittag des 30.06.2013 jedenfalls um 15:30h die Taxe mit dem Kennzeichen …, Konzessionsnummer… .

Um diese Zeit befand er sich am Taxenposten S. Straße Ecke ST. in Hamburg und hielt seine Taxe dort dafür bereit, Fahrgäste aufzunehmen.

Zwei Fahrgäste, Herr R. W. und dessen Freund, der Zeuge K. W., die beide mit ihren Hunden unterwegs waren, beauftragten ihn damit, sie zu der Adresse Sc. in Hamburg zu fahren. Während einer der beiden – Herr R. W. – bereits einstieg und nachdem einer von beiden den Zielort genannt hatten, teilte der Betroffene den beiden mit, er könne sie mit den Hunden nicht mitnehmen. Eine nähere Begründung oder Erläuterung machte er nicht.

Bei den Hunden handelte es sich um zwei kleinere Hunde, einen Jack Russell Terrier mit einem Gewicht von ca. 8kg und einem Beagle mit einem Gewicht von ca. 15kg. Beide Fahrgäste hätten zusammen mit den Hunden so in das von dem Betroffenen geführte Taxi gepasst, dass einer auf dem Beifahrersitz Platz genommen und einen der Hunde in den Fußraum gesetzt hätte und der andere mit dem Hund im Fußraum vor der Rückbank auf einem der hinteren Sitze Platz genommen hätte.

Dazu kam es jedoch nicht, weil der Betroffene bereits vor dem Einsteigen des Zeugen K. W. den Beförderungsauftrag ablehnte.

Der Betroffene – dem seine Pflicht zur Beförderung bekannt war – war aus unbekannt gebliebenen Gründen schlicht unwillig, die beiden Fahrgäste mitzunehmen. Einen objektiven Grund dafür hatte er nicht. Er ging insbesondere nicht davon aus, dass die beiden Fahrgäste mit den Hunden nicht sicher in seine Taxe passen würden oder von einem der Hunde eine Gefahr ausgehen könnte.

Der Zeuge K. W. und sein Freund wurden sodann mit beiden Hunden von dem am Taxenposten unmittelbar hinter dem von dem Betroffenen geführten Taxi stehenden Taxi – desselben Fahrzeugtyps – ohne weitere Probleme befördert.

IV.

Der Betroffene hat sich durch seinen Verteidiger insoweit zur Sache eingelassen, als dass er tatsächlich an dem im Bußgeldbescheid genannten Tag von zwei Männern beauftragt worden sei, sie zur Sc. zu fahren.

Beide hätten Hunde – d.h. insgesamt zwei Hunde – dabei gehabt.

Er habe die beiden Fahrgäste mit beiden Hunden nicht mitnehmen wollen, weil sie nicht in das Taxi gepasst hätten. Er sei davon ausgegangen, dass zwar im Fußraum des Beifahrersitzes vorne Platz für einen der Hunde gewesen sei, im Fußraum der hinteren Sitze sei aber kein Platz für den weiteren Hund gewesen und auf der Sitzbank dürften keine Hunde befördert werden.

Deshalb habe er, nachdem der erste Fahrgast eingestiegen sei und das Fahrziel geäußert habe, gesagt, dass er sie nicht befördern würde. Ob die beiden Fahrgäste zusammen mit den Hunden evtl. doch in sein Taxi gepasst hätten, habe er nicht ausprobiert oder abgewartet.

Der Verteidiger hat dazu die Rechtsansicht vorgetragen, dass in dieser Situation von der Mitführung des zweiten Hundes eine „erhebliche Gefahr“ für den Betrieb der Taxe ausgegangen wäre. Den zweiten Hund in den Fußraum der hinteren Sitze zu zwingen, sei für das Tier auch unzumutbar gewesen.

Dass eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung der beiden Fahrgäste zusammen mit ihren Hunden in dem von dem Betroffenen geführten Taxi problemlos möglich gewesen wäre und es sich bei der Einlassung des Betroffenen um eine bloße – im Wesentlichen durch nachträgliche anwaltliche Beratung zusammenphantasierte – Schutzbehauptung handelt, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus der Aussage des Zeugen W..

Der Zeuge schilderte, dass er und sein Freund gemeinsam mit ihren zwei Hunden, einem Jack Russell Terrier und einem Beagle unterwegs gewesen seien. Der Jack Russell wiege 8kg und habe eine Höhe von ca. 15 cm. Der Beagle sei etwas höher und schwerer, er wiege 15kg. Er fahre gemeinsam mit seinem Freund und den Hunden zwar nicht häufig, aber doch regelmäßig in Hamburg Taxi und habe noch nie Probleme damit gehabt, in einem Taxi unterzukommen. Dann sitze einer mit dem Beagle im Fußraum vorne und einer auf einem der hinteren Sitze mit dem Jack Russell im Fußraum vor dem Sitz. Ein Großraumtaxi hätten sie dafür noch nicht benötigt.

Er könne sich nicht mehr an den genauen Typ der Taxe erinnern, sei sich jedoch sicher, dass es ein Fahrzeug von Mercedes Benz gewesen sei. Der Fahrer habe sich geweigert, zu fahren, nachdem sein Freund eingestiegen und einer von ihnen das Fahrtziel Sc… genannt habe.

Nach der Weigerung habe er schon gesehen, dass der Fahrer des unmittelbar dahinter stehenden Taxis, der dies wohl mitbekommen habe, ihm signalisiert habe, dass er die beiden mitnehmen würde. Dies habe dann auch so geklappt. Das Taxi mit dem die Fahrt dann – so wie immer – durchgeführt worden sei, sei vom Fahrzeugtyp, also insbesondere hinsichtlich der Größe, nach seiner Erinnerung mit dem Taxi, in dem der Fahrer die Beförderung verweigert habe, identisch gewesen.

Das Gericht hatte keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit und Zuverlässigkeit der Aussage des Zeugen W. zu zweifeln. Der Zeuge zeigte keinerlei Belastungstendenz, schilderte ruhig und sachlich den von ihm bei der Verwaltungsbehörde angezeigten Vorfall und konnte aus seiner Erinnerung die Situation noch lebensnah beschreiben.

Nachdem der Betroffene damit keinerlei Anstrengungen unternommen hat, herauszufinden, wie der Zeuge W. und dessen Freund samt Hunden in sein Fahrzeug passten und noch vor diesem Zeitpunkt die Beförderung ablehnte, ist das Gericht davon überzeugt, dass die Ablehnung der Beförderung jedenfalls aus keinem sachlich vertretbaren Grund erfolgte und alle Erklärungsversuche nur nachträglich konstruiert wurden um den im Ergebnis nicht zu ermittelnden Grund, sei es der grundsätzliche Unwille zur Mitnahme von Hunden wegen Haaren im Fahrzeug, der noch relativ kurzen Fahrstrecke zwischen dem Aufnahmeort und der Sc. oder Vorbehalte gegenüber männlichen Pärchen als Fahrgästen, zu verschleiern.

V.

Auf Grund der getroffenen Feststellungen hat sich der Betroffene wegen Beförderungsverweigerung, d.h. einer vorsätzlichen Verletzung seiner Beförderungspflicht, schuldig gemacht.

Die Kenntnis der Beförderungspflicht kann bei einem Taxifahrer als Betroffenem in der Regel vorausgesetzt werden. Es liegen keine Anhaltspunkte für ein evtl. Fehlen dieser Kenntnis bei dem Betroffenen vor.

Für die Prüfung des Vorliegens eines etwaigen Verbotsirrtums bei dem Betroffenen geben weder sein Verhalten noch die Einlassung durch seinen Verteidiger Anlaß.

Zwar vertrat der Verteidiger des Betroffenen in der Hauptverhandlung die Ansicht, der Betroffene habe als Taxifahrer ein weites und durch das Gericht hinzunehmendes Ermessen. Selbst wenn dies zuträfe, hätte der Betroffene – der ja nicht einmal solange abgewartet hat, dass er hätte feststellen können, wie beide Fahrgäste mit ihren Hunden in sein Fahrzeug passen, oder auch nicht passen, würden – von diesem Ermessen gar keinen Gebrauch gemacht.

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Dass er davon ausgegangen sei, er dürfe Fahrgäste ohne jede sachliche Prüfung allein wegen der theoretischen Möglichkeit, dass sie mit ihren Hunden nicht in sein Fahrzeug passen, und damit im Ergebnis willkürlich und einer nachträglichen Prüfung entzogen, zurückweisen, hat der Betroffene nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme.

Stattdessen fand hier tatsächlich die Ablehnung eines – wie sich an der tatsächlich problemlosen Fahrt mit einem identischen Taxi nachträglich zeigte – ohne Schwierigkeit durchführbaren Fahrauftrages ohne jeden nachvollziehbaren Grund statt.

VI.

Das Gericht hat die Geldbuße dem Bußgeldrahmen des § 61 Abs. 2 PBefG entnommen.

Die Höhe der Geldbuße von € 300,00 liegt noch im unteren Bereich dieses Bußgeldrahmens.

Sie berücksichtigt, dass der Betroffene bisher taxenordnungswidrigkeitenrechtlich nicht auffällig geworden ist.

Gleichwohl handelt es sich bei einer Beförderungsverweigerung, auch bei einem ersten Verstoß durch den Betroffenen, um eine schwerwiegende Verletzung der dem Betroffenen als Taxifahrer auferlegten Pflichten, die durch eine spürbare Geldbuße zu ahnden ist.

Die Einräumung von Möglichkeit von Ratenzahlungen ergibt sich aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen. Die eingeräumte Ratenhöhe ist auch bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen zu leisten.

VII.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 OWiG, 465 StPO.

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