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Verwendung des Vermögens eines Kindes durch Eltern für eigene Zwecke

Elterliche Zweckentfremdung von Kinder-Vermögen

In einem bemerkenswerten Rechtsstreit, der kürzlich das Brandenburger Oberlandesgericht erreichte, ging es um das kontroverse Thema der Verwendung von Kindesvermögen durch die Eltern für eigene Zwecke. Anlass des Disputs war ein Fall, in dem ein Vater Geldbeträge von einem Konto seines minderjährigen Sohnes abgezogen hatte. Die Gelder flossen auf ein Konto, das zumindest auch dem Vater zur Verfügung stand, und wurden zur Deckung von persönlichen Schulden wie Steuernachzahlungen und verlustbringenden Investitionen in Containerschiffe verwendet. Die Legitimität solcher Verfügungen und der resultierende juristische Streit bilden den Mittelpunkt dieser Geschichte.

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Verantwortlichkeit für das Kindesvermögen

In dem Fall, der vor das Gericht gebracht wurde, erklärte der Vater, er sei zur Verfügung über das Geld berechtigt gewesen. Als Argument führte er an, dass er sowohl für das Taschengeld seiner Kinder als auch für Führerschein, Moped und Auto des Antragstellers aufgekommen sei. Hieraus erwuchs die Frage der Verantwortlichkeit der Eltern und in welchem Umfang sie über das Vermögen des Kindes verfügen dürfen. Das Gericht stellte klar, dass der Vater zwar als Inhaber des Sorgerechts berechtigt war, Entscheidungen im Außenverhältnis zu treffen, dies jedoch nichts über die Berechtigung von Verfügungen im Innenverhältnis zu seinem Sohn aussagt.

Haftung und gesamtschuldnerische Inanspruchnahme

Eine weitere strittige Frage betraf die Haftung der Mutter. Der Vater argumentierte, dass die Mutter ggf. hälftig haften sollte und er daher nicht für den vollen Betrag verantwortlich gemacht werden könne. Sollte die Mutter tatsächlich ebenfalls verantwortlich sein, so bleibt es dem Antragsteller jedoch unbenommen, nur den Vater als Gesamtschuldner auf die volle Summe in Anspruch zu nehmen.

Bedeutung von Beraterhinweisen und Treuhänderschaft

Zu guter Letzt warf der Fall auch Fragen zur Rolle von Beratern auf. Der Vater behauptete, dass er sich auf Ratschläge von Steuerberatern und anderen Beratern verlassen habe. Das Gericht stellte jedoch fest, dass er sich ohne qualifizierten Rechtsrat nicht auf diese Hinweise hätte verlassen dürfen. Besonders relevant war hierbei das Konzept der Treuhänderschaft. Eltern haben die treuhänderische Pflicht, das Vermögen ihrer minderjährigen Kinder verantwortungsbewusst zu verwalten. Die unverantwortliche Verwendung des Vermögens verletzt diese Pflicht und kann zu rechtlichen Konsequenzen führen.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 9 UF 200/20 – Beschluss vom 25.03.2021

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 30. September 2020 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Cottbus, Az.: 97 F 73/17, in Ziffer 1. dahin abgeändert, dass Verzugszinsen erst ab dem 27. Mai 2017 geschuldet sind. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.454,96 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Verwendung des Vermögens eines Kindes durch Eltern für eigene Zwecke
(Symbolfoto: Andrey_Popov/Shutterstock.com)

Der Antragsteller ist der Sohn des Antragsgegners und der Streithelferin, die inzwischen getrennt lebende Eheleute sind. Er fordert vom Antragsgegner Erstattung von Geldbeträgen, die der Antragsgegner vom Konto des Antragstellers während dessen Minderjährigkeit (und vor der Trennung der Eltern) abgehoben und verwendet hat.

Der Antragsteller hat als Minderjähriger von seinen Großeltern väterlicherseits 12.000 EUR geschenkt erhalten, die zunächst beim Bankhaus … angelegt wurden. Im März 2012 erfolgte die Umbuchung auf ein Konto bei der (X) (Kontonr.: (1)), das dort auf den Namen des Antragstellers durch seine Eltern eröffnet worden war. Am 14.03.2012 wurden 6.623,22 EUR und am 15.03.2012 weitere 6.219,29 EUR vom Bankhaus … auf das Konto bei der (X) überwiesen.

Außerdem erhielt der Antragsteller von den Großeltern väterlicherseits monatliche Taschengeld-Zahlungen von 46 x 30 EUR und 50 x 45 EUR, insgesamt 3.630 EUR, die ebenfalls auf das Konto bei der (X) Bank eingezahlt wurden. Der Antragsgegner hob von diesem Konto mehrfach erhebliche Beträge ab bzw. überwies sie auf ein zunächst gemeinschaftliches Konto der Eheleute, das er später als alleiniger Kontoinhaber als Geschäftskonto weiter führte ((X) Bank, Kontonnr.: (2)). Bei Auflösung des Kontos mit der Nr.: (1) unmittelbar nach Erreichen der Volljährigkeit durch den Antragsteller am 28.08.2013 war nur noch ein Betrag von 343,16 EUR vorhanden.

Auf die Rückzahlungsforderungen des Antragstellers hat der Antragsgegner am 11.01.2016 an diesen 5.674,39 EUR geleistet. Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner im vorliegenden Verfahren auf den Differenzbetrag von (6.623,23 + 6.219,29 + 3.630 – 343,16 – 5.674,39 =) 10.454,96 EUR in Anspruch.

Auf die Streitverkündung des Antragsgegners hat die Mutter des Antragstellers erstinstanzlich Akteneinsicht gefordert und anwaltlich dazu erklärt, sie „möchte dem Verfahren auf Seiten des Antragstellers beitreten“. Eine ausdrückliche vorbehaltlose Beitrittserklärung hat sie auf gerichtlichen Hinweis im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 01.12.2020 abgegeben und dies als Klarstellung der Formulierung im Schriftsatz vom 27.03.2019 bezeichnet.

Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die Abhebungen und der Verbrauch des Geldes durch den Antragsgegner ihm gegenüber unberechtigt erfolgt sind und ein Anspruch auf Erstattung besteht. Die Streithelferin hat sich dem angeschlossen behauptet, sie habe von den Geldabhebungen ihres Ehemannes erst nachträglich erfahren und sei auch nicht einverstanden gewesen.

Der Antragsteller hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an ihn 10.454,96 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2017 zu zahlen; und ihm die entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 958,19 EUR zu zahlen.

Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzuweisen.

Er behauptet, die Umbuchungen seien nicht ohne das Wissen des Antragstellers und im Einverständnis mit dessen Mutter erfolgt, und zwar auf ein Geschäftskonto des Antragsgegners ((X) Nr.: (2)), zu dem auch die Mutter des Antragstellers Zugang gehabt habe. Grund sei Geldbedarf in der Familie gewesen, insbesondere wegen fälliger Steuernachzahlungen und ungünstiger Anlagen in Containerschiffe. Er meint, er sei zu Verfügungen berechtigt gewesen, zumal er seinen Kindern und auch dem Antragsteller Taschengeld gezahlt und den Führerschein sowie ein Moped und ein Auto finanziert habe, was vom Antragsteller mit näherer Darlegung bestritten wird. Überdies hafte ggf. die Mutter hälftig, so dass er nicht auf den vollen Betrag in Anspruch genommen werden könne. Die anteilige Erstattung sei in Abstimmung mit seinem Steuerbüro erfolgt. Seine alleinige Inanspruchnahme hält der Antragsgegner für rechtsmissbräuchlich.

Die Taschengeldzahlungen durch die Großeltern hätten letztlich dem Antragsgegner zur freien Verfügung zustehen sollen.

Das Amtsgericht – Familiengericht Cottbus hat mit am 30.09.2020 verkündetem Beschluss, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, den Anträgen in vollem Umfang stattgegeben. Gegen den ihm am 05.10.2020 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit am 04.11.2020 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit am Montag, dem 07.12.2020 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Antragsgegner verfolgt seinen Antrag auf Zurückweisung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Er ist der Ansicht, er habe „eigenes Vermögen“ verwendet und keine Sorgfaltspflicht gegenüber dem Antragsteller verletzt. Umbuchungen seine mit dessen Wissen erfolgt. Da es auf die Zustimmung der Mutter des Antragstellers ankomme, sei diese rechtsfehlerhaft nicht vernommen worden. Außerdem behauptet er, „Zahlungseingänge in Größenordnungen“ auf das Konto seines Sohnes veranlasst zu haben. Schließlich seien Zinsen jedenfalls nicht vor Ablauf der vom Bevollmächtigten des Antragstellers gesetzten Frist zum 26.05.2017 geschuldet.

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Der Antragsteller, der die Zurückweisung der Beschwerde beantragt, wiederholt und vertieft ebenfalls sein erstinstanzliches Vorbringen. Er ist insbesondere der Ansicht, sein Vater sei verpflichtet gewesen, das von den Großeltern erhaltene Guthaben insgesamt treuhänderisch für den Antragsteller zu verwalten und ihm mit Volljährigkeit zur Verfügung zu stellen.

Mit schriftlichem Hinweis der Senatsvorsitzenden vom 09.02.2021 ist den Beteiligten unter Erläuterung der Rechtslage angekündigt worden, dass der Senat beabsichtigt, im schriftlichen Verfahren ohne erneute mündliche Verhandlung zu entscheiden (§§117 Abs. 3; 68 Abs. 3 S. 2 FamFG).

II.

Die gemäß §§ 58 Abs. 1; 59 Abs. 1; 61 Abs. 1; 63 Abs. 1; 64 Abs. 1, 2; 117 Abs. 1 FamFG statthafte und zulässige Beschwerde ist im Wesentlichen aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses unbegründet. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung in der Hauptsache.

Zwar hat das Amtsgericht versehentlich eine Kontonummer falsch angegeben, jedoch wird zutreffend ausgeführt, dass die Verfügung(en) des Antragsgegners über Guthaben auf dem Konto bei der (X), das die Eltern auf den Namen ihres Sohnes – des Antragstellers – eröffnet hatten (richtig: Kontonr.: (1)), eine Verletzung der Pflicht zur Vermögenssorge darstellen und diesen – auch unter Berücksichtigung des Haftungsprivilegs – zum Schadensersatz gemäß § 1664 BGB verpflichten.

Der Antragsgegner war (gemeinsam mit der Mutter) Inhaber der elterlichen Sorge betreffend den damals minderjährigen Antragsteller, mithin auch der Vermögenssorge, § 1626 Abs. 1 BGB. Die Vermögenssorge verpflichtet Eltern vor allem dazu, das Kindesvermögen zu bewahren und nicht für eigene Zwecke zu verwenden (Palandt/Götz, BGB, 80 .A., § 1626 Rz. 20; Staudinger/Lettmaier, BGB Stand 2020, § 1626 Rz. 316;OLG Celle, Az.: 21 UF 89/17 vom 30.08.2017; OLG Frankfurt; Az. 5 UF 53/15 vom 28.05.2015; OLG Bremen, Az.: 4 UF 112/14 vom 03,12,2014; vgl.: BGH, Az.: XII ZB 425/18 vom 17.07.2019).

Der von den Großeltern zugewendete Betrag von 12.000 EUR ist in das Vermögen des minderjährigen Antragstellers als ausdrückliche Schenkung an diesen übergegangen. Dass die Großeltern dem Enkel und nicht dessen Eltern diesen Betrag geschenkt haben, ist unstreitig. Dem Antragsteller standen auch die sich aus der Anlage beim Bankhaus … ergebenden Erträge zu. Auch die weiteren Zahlungen der Großeltern waren Schenkungen an den Antragsteller und sollten ausschließlich diesem zugutekommen. Das ergibt sich durch Auslegung, da die Beträge von zunächst monatlich 30 EUR und sodann 45 EUR auf das für den Antragsteller eingerichtete Konto per Dauerauftrag ausdrücklich als Taschengeld überwiesen worden sind. Die Höhe und die monatliche regelmäßige Zahlung sind typisch für ein sog. Taschengeld, das klassischerweise dem Kind selbst zur Verfügung stehen soll – sei es zum alsbaldigen Verbrauch oder zum Ansparen für später zu erfüllende besondere Wünsche.

Das Bestreiten der „Höhen der Taschengeldzuwendungen der Großeltern“ mit Nichtwissen ist gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig. Der Antragsgegner hat das Konto des Sohnes für diesen während der Minderjährigkeit (mit) verwaltet. Er hatte somit volle Kenntnis von allen Buchungsvorgängen; sie waren Gegenstand seiner Wahrnehmung.

Soweit der Antragsgegner meint, das (Taschen?)Geld habe den Eltern zur freien Verfügung gestanden, bleibt er jede Erklärung dafür schuldig, aus welcher konkreten Handlung oder Erklärung der leistenden Großeltern er dies herleiten will. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür fehlen. Soweit er als Inhaber des Sorgerechts im Außenverhältnis zu Verfügungen berechtigt war, besagt das nichts über die Berechtigung von Verfügungen im Innenverhältnis zu seinem Sohn, in dessen Interesse er das Sorgerecht auszuüben hatte.

Der Antragsgegner hat Beträge vom Konto des Sohnes auf ein zumindest auch seiner Verfügungsmacht unterliegendes Konto transferiert und ermöglicht, dass darüber durch ihn selbst und/oder die Mutter des Antragstellers weiter verfügt wurde. Im Zeitpunkt des Erreichens der Volljährigkeit wies dessen Konto lediglich noch einen Betrag von 343,16 EUR aus. Damit steht fest, dass der Differenzbetrag durch den Antragsgegner entnommen worden ist. Damit hat er – sei es allein oder gemeinsam mit der Mutter des Antragstellers – dem Sohn dessen seiner treuhänderischen Verwaltung unterliegendes – Vermögen entzogen und anderweitig verwendet. Es bestand keine Berechtigung gegenüber dem Sohn, das diesem gehörende Geld für familiäre Zwecke wegen einer „desolaten finanziellen Lage“ bzw. Steuerschulden zu verwenden. Unterhaltspflichten haben die Eltern aus eigenem Vermögen aufzubringen; auch außergewöhnliche Haushaltsaufwendungen sind allein aus dem elterlichen Einkommen und Vermögen zu tragen (vgl.: OLG Frankfurt, Az.: 5 UF 55/15 vom 15.04.2016 m.w.N.; Staudinger/Coester, BGB, Stand 2020, § 1664 Rz.15a). Erst Recht gilt dies für aufgelaufene Steuerschulden bei verschwenderischem Verhalten der Eltern (die sich gegenseitig das Leben auf zu großem Fuß bzw. Fehlspekulationen vorwerfen). Weder konnte ein gemeinsames Vorgehen der Sorgeberechtigten einen Rechtsgrund für diese Verwendung gegenüber dem minderjährigen Sohn schaffen, noch eine behauptete „Zustimmung“ des minderjährigen Kindes, das gerade wegen der Minderjährigkeit auf verantwortungsvolles Verhalten der treuhänderisch gebundenen Eltern angewiesen ist.

Auf den auch im hiesigen Verfahren breit geführten Streit der Eltern des Antragstellers über wechselseitige Kenntnisse und Verantwortlichkeiten in und außerhalb des Streitgegenstandes kommt es für die Entscheidung in keiner Weise an.

Sollte die Mutter ebenfalls verantwortlich sein, so bliebe es dem Antragsteller gleichwohl unbenommen, nur den Antragsgegner als Gesamtschuldner auf die volle – nach Teilrückzahlung noch verbleibende – Summe in Anspruch zu nehmen. Anhaltspunkte für eine vermeintlich rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme liegen bereits im Ansatz nicht vor.

Soweit der Antragsgegner (mehr oder weniger nebelhaft) geltend macht, Aufwendungen für den Antragsteller getragen zu haben und Zahlungen auf dessen Konto vorgenommen zu haben, ist dies unbeachtlich. In weiten Teilen handelt es sich entweder um nicht einlassungsfähige unkonkrete Ausführungen, zum Teil sind sie widerlegt, weil der Antragsteller schlüssig dargelegt hat, Kosten für Führerschein, Moped, PKW, Tauchschein selbst getragen zu haben. Dass bestimmte Zahlungen auf das für den Sohn errichtete Konto diesem nicht endgültig zugewendet worden sein sollen oder gar als Rückerstattung unberechtigt verwendeten Vermögens des Sohnes anzusehen sein könnten, ist nicht im mindesten nachvollziehbar dargelegt oder erkennbar. Dasselbe gilt für angeblich widerrufene Schenkungen. Soweit der Antragsgegner Taschengeld gezahlt haben will, ist bereits nicht erkennbar, ob es sich um über seine Barunterhaltspflicht hinausgehende Beträge gehandelt haben soll.

Der Antragsgegner hat das Vermögen des Antragstellers schuldhaft vermindert. Die „desolate familiäre Finanzlage“, die zwar mehrfach wiederholt, aber nicht konkret mit Zahlen unterlegt wird, soll (wohl) auf Steuerschulden in nicht bezifferter Höhe beruhen. Über welche finanziellen Mittel (Einkünfte und Vermögen) die Eltern selbst verfügten (neben einem unbelasteten! Hausgrundstück, hochwertigen Fahrzeugen und Schmuck), wird nicht erwähnt. Es ist deshalb nicht im Ansatz dargelegt, dass ausnahmsweise eine Notsituation eingetreten sein könnte, die den nicht nur vorübergehenden (eine Rückzahlung über die Teilleistung hinaus hätte ja innerhalb von nunmehr 9 Jahren durchaus erfolgen können) Zugriff auf das Kindesvermögen rechtfertigen könnte.

Das Haftungsprivileg des § 1664 BGB beschränkt die Haftung auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, mithin jedenfalls auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 277 BGB). Hier hat der Antragsgegner bei der Verfügung über das Vermögen des Sohnes vorsätzlich gehandelt. Soweit er gemeint haben sollte, zum Verbrauch des Kindesvermögens berechtigt gewesen zu sein, ist sein Vorbringen schon sehr vage. Aufgrund welcher Tatsachen er gemeint hat, das Geld des Kindes dauerhaft und ohne Erstattungspflicht verbrauchen zu dürfen, ist nicht ersichtlich oder dargelegt. Es musste sich ihm vielmehr aufdrängen, dass das dem Sohn geschenkte Geld diesem allein zustand und die Eltern es nur treuhänderisch verwalten dürfen. Es ist auch davon auszugehen, dass ihm dies durchaus bewusst war, denn das Geld ist ja zunächst für den Sohn angelegt und sodann auf ein Konto geflossen, das auf den Namen des Sohnes lautete.

Auf etwaige Hinweise des Steuerberaters oder anderer Berater, die zwar ständig wiederholt, aber inhaltlich nicht konkretisiert werden und zu denen nicht einmal schlüssig vorgetragen worden ist, ob die treuhänderische Verwaltung und die Verwendung des Kindesvermögens thematisiert worden war, durfte er sich zudem jedenfalls ohne qualifizierten Rechtsrat nicht verlassen.

Da es auf die behauptete Billigung der Transaktionen seitens des minderjährigen und gar nicht einwilligungsfähigen Antragstellers und der ggf. gesamtschuldnerisch haftenden Mutter für die Entscheidung nicht ankommt, war dazu auch keine Beweisaufnahme erforderlich.

Verzugszinsen schuldet der Antragsgegner nach entsprechender Fristsetzung durch den Antragsteller im Schreiben vom 10. Mai 2017 zum 26. Mai 2017 erst ab dem 27. Mai 2017. Insoweit war die Entscheidung des Amtsgerichts abzuändern.

Der Senat hat nach entsprechender schriftlicher Ankündigung im schriftlichen Verfahren ohne erneute mündliche Verhandlung entschieden, da gegenüber der erstinstanzlich durchgeführten Verhandlung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren. Dem hat keiner der Beteiligten widersprochen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG; 92 Abs. 2 Nr. 1; 101 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Entscheidung im Einzelfall auf der Grundlage gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant:

1. Familienrecht: Das Familienrecht ist eines der zentralen Rechtsgebiete in diesem Fall. Es umfasst insbesondere Vorschriften zur elterlichen Sorge und zur Verwaltung von Kindesvermögen, die hier direkt betroffen sind. Relevant ist insbesondere § 1642 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), der bestimmt, dass Eltern das Vermögen ihres minderjährigen Kindes getrennt von ihrem eigenen Vermögen verwalten müssen. Hier wurde gegen diese Vorschrift verstoßen, als der Vater Geldbeträge vom Konto des Kindes abgehoben und für eigene Zwecke verwendet hat.

2. Zivilrecht (Schuldrecht): Das Zivilrecht (insbesondere das Schuldrecht) kommt hier ins Spiel, da der Sohn den Vater auf Erstattung der Geldbeträge verklagt hat, die dieser von seinem Konto abgehoben hat. Grundlage hierfür ist der allgemeine schuldrechtliche Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht. Darüber hinaus könnte auch § 812 BGB (Eingriffskondiktion) relevant sein, wenn der Vater das Geld des Sohnes ohne rechtlichen Grund erlangt hat.

3. Verfahrensrecht: Das Verfahrensrecht regelt den Gang des Verfahrens und ist immer dann relevant, wenn es um die Durchführung eines Gerichtsverfahrens geht. Im vorliegenden Fall sind Aspekte des Beschwerdeverfahrens (§§ 58 ff. FamFG) sowie die Frage der Kostenentscheidung (§ 81 FamFG) relevant. Darüber hinaus hat das Gericht den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens festgesetzt, was eine weitere verfahrensrechtliche Frage darstellt (vgl. § 51 GKG).

4. Recht der unerlaubten Handlungen: Das Recht der unerlaubten Handlungen ist hier relevant, da der Vater offenbar Geld vom Konto des Sohnes abgehoben und für eigene Zwecke verwendet hat, was eine rechtswidrige Vermögensverschiebung darstellen könnte. Das könnte nach den Grundsätzen des Deliktsrechts eine unerlaubte Handlung und damit eine Schadensersatzpflicht begründen (§ 823 BGB).

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