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Verwertbarkeit der Aussage eines Polizeibeamten als Verhörsperson

AG Pfaffenhofen, Az.: 1 C 802/15, Urteil vom 19.02.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Verwertbarkeit der Aussage eines Polizeibeamten als Verhörsperson
Symbolfoto: Kzenon/Bigstock

Der Kläger macht Schmerzensgeldanspruch gegen den Beklagten geltend.

Gegenstand ist der Vorfall vom 06.10.2014 gegen 12.00 Uhr mittags in W. auf der P.straße.

Der Vorfall ist zwischen den Parteien streitig.

Im Hinblick auf den Vorfall wurde ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren unter dem AZ: 12 Js 18308/14 eingeleitet. Das Verfahren wurde mit Verfügung vom 25.11.2014 gem. § 170 II StPO eingestellt.

Im ärztlichen Attest vom 09.10.2014 der Gemeinschaftspraxis Drs. med. … wurde eine offene Wunde mit Umgebungshämatom von 6 cm Durchmesser attestiert.

Der Kläger trägt vor, dass er am 06.10.2014, gegen 12.00 Uhr mittags mit seinem Fahrrad in W. die P.straße gefahren sei. Dabei habe er einen größeren dunkelblauen Pkw, bei dem die Beifahrertür offen gestanden sei, passiert. Auf dem Gehweg hätten sich 2 Hunde befunden. Diese Hunde hätten ihn dann verfolgt, wobei einer der Hunde ihn sodann in den linken Oberschenkel gebissen habe. Der Kläger ist der Meinung, dass der Beklagte hier verantwortlich für den den Hundebiss ausführenden Hund gewesen war und deshalb zum Schadensersatz verpflichtet wäre. Insoweit habe der Beklagte die Aufsicht über den streitgegenständlichen Hund gehabt. Diesbezüglich meint der Kläger, dass der Beklagte dies gegenüber dem ermittelnden Polizeibeamten O. eingeräumt bzw. gestanden habe. Diesbezüglich habe der Polizeibeamte den Beklagten nicht über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt. Dennoch meint der Kläger, dass diese Aussage des Polizeibeamten dennoch für das Zivilverfahren verwertbar sei.

Der Kläger beantragt zuletzt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld von mind. 1.000,00 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

Der Beklagte beantragt: Klageabweisung.

Der Beklagte trägt vor, dass am 06.10.2014 gegen 12.00 Uhr mittags er sich Zuhause in der L.straße in S. aufgehalten habe und deshalb nicht passivlegitimiert sei. Diesbezüglich wird der Vorfall daher vom Beklagten bestritten. Darüber hinaus trägt der Beklagte vor, dass die Höhe des Schmerzensgeldes nicht angemessen sei und insbesondere durch den Kläger nicht substantiiert wäre.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie das Protokoll vom 13.01.2016 und die hier erfolgte Vernehmung der Zeugen B., D., S. und PHK O. sowie auf die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten 12 Js 18308/14, das ärztliche Attest und die Lichtbilder voll inhaltlich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage war als unbegründet abzuweisen.

Dem Kläger war es nicht gelungen, nachzuweisen, dass ein Hund des Beklagten, über den dieser die Aufsicht hatte, den Kläger am 06.10.2014 gegen 12.00 Uhr mittags auf der P.straße in W. in den linken Oberschenkel gebissen hatte.

Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren 12 Js 18308/14 war gem. § 170 II StPO eingestellt worden. Die Einstellung war hier gem. Verfügung der Staatsanwaltschaft erfolgt, da dem Beklagten der zur Anklageerhebung hinreichende Tatnachweis nicht zu führen war. Insoweit hatte die Staatsanwaltschaft ausgeführt: „Entscheidend ist vorliegend, dass dem Beschuldigten nicht nachgewiesen ist, dass er hätte wissen müssen oder gewusst hat, dass der Hund dazu neigt, Menschen anzufallen. Hierfür haben die durchgeführten Ermittlungen keine Anhaltspunkte ergeben. Für einen Fahrlässigkeitsvorwurf ist stets erforderlich, dass der Beschuldigte einen objektiven Sorgfaltsverstoß begeht und mit dem Eintritt eines entsprechenden Schadens zumindest rechnen muss.“

Aber auch durch die Vernehmung des Zeugen PHK O. war ein entsprechender Nachweis nicht zu führen.

Der Zeuge hat bei seiner Zeugenvernehmung im Termin vom 13.01.2016 erklärt: „Dann hat man gemerkt, dass sie (D.) irgendetwas weiß, aber sie hat nicht damit rausgerückt.“ Weiter hat der Zeuge ausgeführt: „Ich habe da ein bisschen Druck gemacht auf die D. und dann hat sie mir erklärt, dass der L., der 2 Hunde in Pflege hätte und die Hunde des wohl gewesen wären, die den gebissen hätten.“

Daraus wurde deutlich, dass nunmehr der Polizeibeamte davon ausgehen musste, dass der L. offensichtlich verantwortlich für den Hund gewesen war, der den streitgegenständlichen Hundebiss ausgeführt hatte. Deshalb war für den Polizeibeamten ab diesem Zeitpunkt klar, dass der L. diesbezüglich nicht nur irgendeine Auskunftsperson oder Zeuge war, sondern definitiv Beschuldigter in dem streitgegenständlichen Ermittlungsverfahren, das letztlich bei der Staatsanwaltschaft unter dem AZ: 12 Js 18308/14 gegen den Beklagten geführt worden war.

Im Weiteren führte der Polizeibeamte dann aus: „Dann bin ich nach G. zur gemeinsamen Wohnung D und A. gefahren, und der hat mir dann erklärt, die Hunde waren nicht mehr in seiner Obhut, dass er das war, jedenfalls seine Hunde, und er wollte mir das dann schriftlich mitteilen.“

Diese Aussage war jedoch im streitgegenständlichen Verfahren entsprechend den obigen Feststellungen mangels Belehrung des vernehmenden Polizeibeamten nicht verwertbar.

In der Situation, in der der Polizeibeamte O. hier vorgegangen war, war, wie oben bereits ausgeführt, der Beklagte nicht mehr nur irgendein Dritter bzw. Zeuge, sondern tatsächlich Beschuldigter. Für den Polizeibeamten war beim Antreffen des Beklagten bereits klar, dass aufgrund seiner vorangegangenen Ermittlung der Beklagte nunmehr als Beschuldigter auch tatsächlich in Betracht kam. Deshalb war entgegen der Auffassung des Polizeibeamten der Beklagte hier nicht nur im Rahmen einer informatorischen Befragung befragt worden und hat dementsprechend gerade keine spontane Aussage gemacht, sondern der Polizeibeamte war vielmehr gezielt und direkt ohne Belehrung an den Beklagten herangetreten und hatte den Beklagten förmlich „überrumpelt“, um überhaupt zu einem Ermittlungsergebnis zu kommen.

Wie bereits oben festgestellt, hatte der Polizeibeamte auch selbst eingeräumt, dass er gegenüber der Zeugin D. „ein bisschen Druck gemacht“ hatte. Inwieweit er „Druck“ gegenüber dem Beklagten ausgeübt hatte, dazu ließ sich der Polizeibeamte nicht ein und machte diesbezüglich keine Äußerung. Auch konnte er nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen, dass er den Beklagten vor dessen Äußerung belehrt hatte. Vielmehr dürfte unstreitig sein, dass der Polizeibeamte dies eben nicht gemacht hatte, was auch von Klägerseite eingeräumt worden war.

Aus diesem Grund war gerade diese Aussage im streitgegenständlichen Verfahren nicht verwertbar.

Bei der Beweiswürdigung sind nur solche Ergebnisse verwertbar, die nicht durch einen Verstoß gegen die Beweiserhebung bzw. Beweisbeschaffung zustande gekommen sind.

So hat der BGH in seiner Entscheidung vom 12.02.1985, AZ: VI ZR 202/83, auch ausgeführt: „Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß polizeiliche Vernehmungsprotokolle … aus einem Ermittlungs- oder Strafverfahren im Wege des Urkundenbeweises (§§ 415 ff, 432 ZPO) in den Zivilrechtsstreit eingeführt werden können (s. BGHZ 7, 116, 121 ff; Senatsurteile vom 19. Dezember 1969 – VI ZR 128/68 – VersR 1970, 322 und vom 11. Juni 1974 – VI ZR 37/73 – VersR 1974, 1030), und zwar ohne daß es hierzu der Zustimmung des Prozeßgegners bedarf (Senatsurteil vom 19. April 1983 – VI ZR 253/81 – VersR 1983, 667). Das gilt allerdings nicht für Protokolle über eine Vernehmung, die aus Verfahrensgründen nicht verwertet werden darf. (…) wenn sie aber als Beschuldigte befragt worden war, hätte sie vor ihrer Befragung darauf hingewiesen werden müssen, daß es ihr nach dem Gesetz freistand, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor einer Vernehmung, einen von ihr zu wählenden Verteidiger zu befragen (§§ 163 a Abs. 4 Satz 2, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Beides ist unstreitig nicht geschehen. Damit wäre sowohl die Einführung dieser auf verfahrenswidriger Vernehmung beruhende Urkunde in das Zivilverfahren, … als auch die Vernehmung der damaligen Verhörsperson als Zeugen über den Inhalt der Aussage … unzulässig gewesen.“

Aus demselben Grund war entgegen der Ansicht der Klagepartei die Aussage des Polizeibeamten O. auch streitgegenständlich nicht verwertbar.

Aber auch aufgrund der ansonsten durchgeführten Beweisaufnahme hatte sich kein entsprechender Nachweis ergeben.

So hatte weder die Zeugin D. noch die Zeugen B. und S. eine entsprechende Handlung eines der Aufsicht des Beklagten unterstellten Hundes wahrgenommen. Vielmehr hatten die drei Zeugen ausgesagt, dass der Beklagte zum Vorfallszeitpunkt nicht am Tatort vorhanden gewesen war, sich vielmehr Zuhause in der L.straße in S. aufgehalten habe.

Der Einwand, „alle Beklagtenseits vernommenen Zeugen es mit der Wahrheit nicht genau genommen haben“, konnte durch den Kläger nicht näher dargelegt werden.

Bei der Vernehmung der Zeugen hatten diese den Vorfall nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargestellt. Selbst auf Fragen des Gerichts und des Klägervertreters waren die Zeugen nicht in Widersprüche zu verstricken. Ihre Aussagen waren und blieben nachvollziehbar und ohne Belastungseifer. Die Aussagen waren damit glaubhaft.

Die Zeugen waren auch glaubwürdig. Gegenteiliges war nicht festzustellen. Auch auf den Vorwurf des Klägervertreters hier war eine Unglaubwürdigkeit nur unsubstantiiert in den Raum geworfen worden, jedoch nicht an irgendwelchen Tatsachen festzumachen. Dementsprechend waren die Zeugen auch als glaubwürdig zu betrachten.

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Zusammenfassend war es damit dem Beklagten nicht gelungen, ein Tatnachweis zu führen.

Die Klage war daher als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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