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Verwirkung des Elternunterhaltsanspruchs

Wegfall wegen Unbilligkeit der Inanspruchnahme gemäß § 1611 Abs. 1 S. 2 BGB

Az.: 64 F 2866/14 UV, Beschluss vom 10.11.2015

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

Die Antragstellerin erbringt für den Vater des Antragsgegners laufend Sozialleistungen und begehrt vom Antragsgegner Elternunterhalt aus übergegangenem Recht.

Der alkoholkranke Vater des Antragsgegners, …, lebt seit … im … Die Antragstellerin erbringt Leistungen für die Heimunterbringung inklusive Pflege (u.a. wegen eines Pflegebedarfs aufgrund des Konsums legaler Drogen) und für die soziale Grundsicherung. Im September 2015 betrugen die monatlichen Gesamtleistungen 1.315,92 €. Auch in den Vormonaten wurden Leistungen in annähernd gleicher Höhe erbracht.

Verwirkung des Elternunterhaltsanspruchs
Symbolfoto: zimmytws/ Bigstock

Der Antragsgegner erzielt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.589,- €. Er hat monatliche Belastungen für Gewerkschaftsbeiträge, Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankenzusatzversicherung, Fahrtkosten und Kreditverbindlichkeiten von monatlich 524,10 €. Er zahlt an seine Mutter, bei der er wohnt, Kostgeld in Höhe von 400,- € monatlich. Außerdem verfügt er über einen zertifizierten Alterssparplan, der zum 31.12.2013 mit 4.813,82 € valutierte.

Der Antragsgegner hat seit längerem keinen Kontakt mehr zu seinem Vater. Er lebte bis 1997 mit seinen Eltern gemeinsam im Haushalt. Bereits zu diesem Zeitpunkt konsumierte der Vater des Antragsgegners übermäßig Alkohol, konnte aber seinen Beruf noch ausüben und die Familie lebte in materiell geordneten Verhältnissen. 1997 trennten sich die Eltern des Antragsgegners. Die Mutter wandte sich einer Lebenspartnerin zu und der Antragsgegner verblieb zunächst bei seinem Vater und ging weiter in die von ihm besuchte Schule. Dem Vater gelang es trotz seines Alkoholkonsums noch, den Antragsgegner zu versorgen. 2000 zog der Vater des Antragsgegners mit diesem wegen einer neuen Lebenspartnerin nach …, wo der Antragsgegner die Orientierungsstufe besuchte. Der Vater des Antragsgegners gab seine bisherige Arbeitsstelle auf, nachdem er wegen einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis verloren hatte. Die neue Beziehung zerbrach nach kurzer Zeit wegen des übermäßigen Alkoholkonsums des Vaters des Antragsgegners. In der Folgezeit konnte der Vater des Antragsgegners keinen geregelten Tagesablauf mehr aufrechterhalten und kümmerte sich nicht um den Antragsgegner. Er konsumierte Alkohol, und Cannabis und verbrachte den Tag mit Nichtstun. Der damals ca. …jährige Antragsgegner war in dieser Zeit weitgehend auf sich gestellt. Er musste sich selbst versorgen und dies aus seinem Taschengeld oder Barbeträgen, die er gelegentlich auf Nachfrage von seinem Vater erhielt, finanzieren. Die Ex-Partnerin des Vaters des Antragsgegners unterstützte den Antragsgegner trotz der beendeten Beziehung zu dessen Vater mit Essen und kümmerte sich darum, dass er weiter die Schule besuchte. Nachdem der Antragsgegner zunächst einmal heimlich mit Freunden etwas Cannabis seines Vaters konsumiert hatte, hat der Vater des Antragsgegners diesem im Folgenden von seinem Cannabis abgegeben, so dass auch der Antragsgegner regelmäßig Cannabis konsumierte. Seine schulischen Leistungen ließen nach. Als der Antragsgegner ca. 15 Jahre alt war, kam er in eine stationäre Jugendhilfeeinrichtung. Er musste mit Unterstützung der Polizei aus der väterlichen Wohnung abgeholt werden, weil der Vater des Antragsgegners sich weigerte, seinen Sohn gehen zu lassen, und zuvor bereits gegenüber dem Jugendamt gewalttätig geworden war. In der Jugendeinrichtung lebte der Antragsgegner drei Jahre. Es wurde eine Kontaktsperre für den Vater des Antragsgegners verhängt, da dieser versucht hatte, den Antragsgegner durch Selbstmorddrohungen zu einer Rückkehr zu ihm zu bewegen. Besuche des Vaters des Antragsgegners beim Antragsgegner gab es nach dem Einzug in die Jugendeinrichtung nicht. Der Antragsgegner besuchte anfangs seinen Vater noch gelegentlich in dessen Wohnung, stellte dies dann aber wegen des zunehmenden Verfalls des Vaters ein. 2006 hat der Antragsgegner eine Ausbildung bei … begonnen, wo er inzwischen in einer Festanstellung arbeitet. Mit Unterstützung der Drogenberatung ist es dem Antragsgegner gelungen, seinen Drogenkonsum zu beenden.

Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten,

1. an die Antragstellerin rückständigen Elternunterhalt in Höhe von 2.289,40 € für den Zeitraum Juni 2014 bis einschließlich Mai 2015 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. An die Antragstellerin monatlichen Elternunterhalt in Höhe von 132,45 € beginnend mit dem 01.06.2015, jeweils fällig zum ersten eines Monats zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen.

Die Antragstellerin hatte zunächst beantragt, den Antragsgegner zur Erteilung einer Auskunft über sein Vermögen und sein Einkommen zu verpflichten. Die Auskunftsstufe hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15.04.2015 (Blatt 54 der Akte) für erledigt erklärt und hat den Zahlungsantrag mit Schriftsatz vom 04.06.2015 (Blatt 55 der Akte) beziffert. Der Antragsgegner hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Der Vater des Antragsgegners hat seinen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Elternunterhalt aus § 1601 BGB vollständig verwirkt, § 1611 Abs. 1 BGB. Deshalb konnte auf die Antragstellerin kein Anspruch auf Zahlung von Elternunterhalt übergehen.

Es kann dahinstehen, ob der Vater des Antragsgegners überhaupt bedürftig ist, weil er seinen Lebensbedarf nicht selbst decken kann, denn der Vater des Antragsgegners hat seinen Anspruch auf rückständigen und laufenden Elternunterhalt gegen den Antragsgegner, der aktuell mit 132,50 € monatlich für den laufenden Unterhalt zu beziffern wäre, jedenfalls gemäß § 1611BGB verwirkt.

Der Vater des Antragsgegners hat seine eigene Barunterhaltspflicht gegenüber dem Antragsgegner jedenfalls ab der Zeit nach dem Scheitern der neuen Beziehung mit einer Partnerin in … gröblich vernachlässigt im Sinne von § 1611 Abs. 1 BGB. Nur auf Nachfrage des damals jugendlichen Antragsgegners erhielt er von seinem Vater Barbeträge, die für sich nicht einmal zur Deckung des Bedarfs für Verpflegung genügten. Er war auf die uneigennützige Unterstützung durch die Ex-Partnerin seines Vaters angewiesen.

Hinzu kommt, dass der Vater des Antragsgegners seine elterliche Verantwortung gegenüber dem Antragsgegner in gröblicher Weise vernachlässigte. Er kümmerte sich de facto kaum noch um seinen Sohn, sondern ergab sich seiner seit langem entwickelten Alkoholabhängigkeit. Der Antragsgegner war nur sich selbst überlassen. Auch insoweit hat es der Antragsgegner der Ex-Partnerin seines Vaters zu verdanken, dass diese für ihn sorgte und u.a. einen geregelten Schulbesuch erreichte.

Schließlich hat sich der Vater des Antragsgegners auch einer schweren vorsätzlichen Verfehlung im Sinne des § 1611 BGB gegenüber dem Antragsgegner schuldig gemacht, indem er diesem Cannabis zum Konsum zur Verfügung stellte und damit eine eigene Drogensucht des Antragsgegners bewirkte. Später stellte er sich den öffentlichen Hilfeleistungen für seinen Sohn in den Weg, indem er den Einzug seines Sohnes in eine Jugendhilfeeinrichtung behinderte und diesen durch Selbstmorddrohungen seelisch unter Druck setzte, zu ihm in die unhaltbaren Zustände zurück zu kehren. Damit erschwerte er dem Antragsgegner einen Weg in ein drogenfreies und eigenverantwortliches Leben.

Das Verhalten des Vaters des Antragsgegners ist diesem auch vorzuwerfen, denn er hätte Gelegenheit gehabt, sich von der über viele Jahre zunehmenden Alkoholabhängigkeit durch eine Beratung und Therapie zu befreien. Dahingehende Versuche und Gründe für ein unverschuldetes Scheitern sind allerdings nicht vorgetragen.

Das Verhalten des Vaters des Antragsgegners wiegt so schwer, dass es zu einem vollständigen Ausschluss eigener Unterhaltsansprüche führt, § 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn das Verhalten des Vaters des Antragsgegners stand einer Entwicklung des Antragsgegners hin zu einem Erwachsenen, der aus eigener Anstrengung Unterhalt für sich und andere leisten kann, erheblich im Wege. Es wäre grob unbillig, wenn der Antragsgegner, der es trotz des Verhaltens seines Vaters geschafft hat, seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften und ein eigenverantwortliches Leben zu führen, verpflichtet wäre, nun seinen Vater auch nur teilweise zu unterhalten.

Der Vortrag des Antragsgegner zu seinem Werdegang und das Verhalten seines Vaters ist als unstreitig zu behandeln, da das bloße Bestreiten mit Nichtwissen der Antragsgegnerin nicht genügt, § 138 Abs. 4 ZPO. Da diese eine Forderung aus übergegangenem Recht geltend macht, ist sie wie derjenige zu behandeln, dessen Recht sie geltend macht. Die vom Antragsgegner vorgetragenen Umstände unterlagen jedoch der Wahrnehmung des Vaters des Antragsgegners, so dass dieser substantiiert hätte bestreiten müssen.

Da die Antragstellerin von der Auskunftsstufe durch Bezifferung ihres Zahlungsantrages auf die Leistungsstufe übergegangen ist, bedurfte es für die Auskunftsstufe keiner eigenen Entscheidung mehr (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.1995, 7 U 216/94, NJW-RR 1996, 839).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen, obwohl der Antragsgegner sich zunächst unberechtigt einer Auskunftserteilung widersetzte. Denn die Antragstellerin, die aus übergegangenem Recht des Vaters des Antragsgegners vorgeht, ist so zu behandeln, als hätte sie von den Umständen, die zu einer Verwirkung der Unterhaltsansprüche führen von vornherein Kenntnis gehabt. Bei dieser Sachlage hätte ihr Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt.

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