Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 7 B 123/20 – Beschluss vom 06.04.2020
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Rücknahmebescheide vom 12.4.2019 sei hinreichend begründet, der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO habe in der Sache keinen Erfolg, die im Hauptsacheverfahren angefochtene Rücknahme der Baulastlöschung vom 23.4.2018 erweise sich in Bezug auf die im vorliegenden Verfahren allein zu prüfenden Belange als rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht hat dazu tragend ausgeführt, das öffentliche Interesse an einer Baulast, dessen Wegfall erst eine Löschung rechtfertige, sei jedenfalls dann nicht entfallen, wenn durch den Verzicht auf die Baulast baurechtswidrige Zustände einträten. Die Baulast sichere die Zuwegung des Wohnhauses der Beigeladenen im Sinne der Baugenehmigung vom 4./5.12.1972, die Versorgung des Wohnhauses mit Trinkwasser und die Zufahrt zu dem am 29.9.1980 genehmigten Stellplatz. Der Verzicht auf die Baulast habe im Hinblick auf diese Zwecke baurechtswidrige Zustände zur Folge.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Soweit die Antragsteller die Begründung der sofortigen Vollziehung beanstanden, und meinen, es bestehe kein öffentliches Vollzugsinteresse, das die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertige, eine sofortige Anfahrbarkeit sei nicht erforderlich, verkennen sie den einschlägigen Maßstab nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, den auch das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat.
Die an den Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren orientierte Interessenabwägung fällt auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens zulasten der Antragsteller aus.
Die Antragsteller machen geltend, die Löschung der Baulast Nr. …/.. sei rechtens gewesen, ein öffentliches Interesse für die Baulast bestehe nicht. Sie rügen im Wesentlichen, es bedürfe für eine ordnungsgemäße Erschließung keiner Anfahrbarkeit des genehmigten Stellplatzes der Beigeladenen mit einem Kraftfahrzeug, zudem sei die durch die Baulast erfasste Parzelle mit 2 m Breite ohnehin zu schmal für eine ordnungsgemäße Befahrung mit einem Kraftfahrzeug. Damit setzen sie sich nicht hinreichend mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, das angenommen hat, ein Anfahren des Stellplatzes mit einem Kraftfahrzeug über die Parzelle der Antragsteller sei möglich, aufgrund der Bestandskraft der am 29.9.1980 erteilten Baugenehmigung für den Stellplatz komme anderweitigen rechtlichen Vorgaben zur Breite von Zufahrten keine durchgreifende Bedeutung zu.
Auch hinsichtlich der weiteren Rügen der Antragsteller fehlt es an der gebotenen Auseinandersetzung mit den Gründen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
Ungeachtet der vorstehenden Gründe hat der Antrag aber auch deshalb in der Sache keinen Erfolg, weil eine – von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache losgelöste – allgemeine folgenorientierte Abwägung zulasten der Antragsteller ausfällt. Ihr Interesse, bis zum Abschluss der Hauptsache die Ausnutzung der Baulast nicht dulden zu müssen, wiegt aus den vom Verwaltungsgericht auf Seite 6 seines Beschlusses im Zusammenhang mit der Prüfung der Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin aufgezeigten Gründen geringer als das von der Antragsgegnerin aufgezeigte öffentliche Interesse am Bestand der Baulast, insbesondere zur rechtlichen Sicherung des Zugangs für Rettungskräfte und der Trinkwasserversorgung des Grundstücks der Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren im Beschwerdeverfahren den Antragstellern aufzuerlegen; dies entspricht der Billigkeit, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich so einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.