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Verzichtserklärung – Kurz erklärt

Willenserklärung auf den Verzicht bestimmter Rechte, Forderungen oder Rechtsmittel.

Es kommt in der gängigen Praxis durchaus häufig vor, dass eine ganz bestimmte Person Rechte besitzt. Diese Person wird dann juristisch gesehen als Rechteinhaber bezeichnet und kann aus diesen Rechten heraus auch Ansprüche bzw. Forderungen geltend machen. Sowohl im Privatleben als auch im Berufsleben sowie in gerichtlichen Prozessen hat jede Person äußern sich diese Rechte auf die unterschiedlichste Art und Weise, doch nicht immer möchte der Rechteinhaber auch tatsächlich von seinem Recht Gebrauch machen. Es ist durchaus auch möglich, auf das jeweilige Recht zu verzichten. Je nachdem, in welchem Rechtsbereich der Verzicht erklärt wird, muss eine Verzichtserklärung in einer entsprechenden Form abgegeben werden.

Unter ganz bestimmten Voraussetzungen kann es auch erforderlich werden, dass die Verzichtserklärung durch einen Notar notariell beurkundet wird.

Können wir Ihnen bei einer bestimmten Verzichtserklärung helfen oder benötigen Sie eine notariell beurkundete Erklärung? Dann nehmen Sie noch heute Kontak zu uns auf. Gerne beraten wir Sie zu Ihren Möglichkeiten und erklären ihnen was Sie zu beachten haben. Zum Kontaktformular.

Es gibt verschiedene Arten der Verzichtserklärung

Eine Verzichtserklärung kann zu den unterschiedlichsten Anlässen von dem Rechteinhaber geäußert werden. Dementsprechend ist es auch nicht weiter verwunderlich, dass es auch unterschiedliche Formen der Verzichtserklärung gibt. Nicht jedem Rechteinhaber ist die jeweilige Erklärung des Verzichts auch tatsächlich bekannt, jedoch ist das Wissen um die richtige Form sowie den jeweiligen Anlass in der gängigen Praxis durchaus enorm wichtig.

Dies sind die bekanntesten Verzichtserklärungen

  1. Forderung: Forderungsverzicht
  2. Erbanspruch: Erbverzicht
  3. Pflichtteilsanspruch im Erbrecht: Pflichtteilsverzicht
  4. Einrede: Einredeverzicht
  5. Unterhalt: Unterhaltsverzicht
  6. Erhalt von Versorgungsausgleich im Zusammenhang mit einer Scheidung: Versorgungsausgleichsverzicht
  7. Zugewinnausgleich: Zugewinnausgleichsverzicht
  8. Schadensersatz: Schadensersatzverzicht
  9. Rechtsmittel: Rechtsmittelverzicht in einem Gerichtsprozess bzw. einer Verhandlung

Die wichtigsten Verzichtserklärungen Detail

Der Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht

Verzichtserklärung
Ob Erbverzichtserklärung, Rechtsmittelverzicht oder Forderungsverzicht,  nicht selten kommt es vor, dass jemand auf bestimmte Rechte oder Forderungen verzichtet. Die Anwendungsbereiche sind breit gefächert und begründen sich auf eine einseitige Willenserklärung des Verzichtenden. (Symbolfoto: Backgroundy/Shutterstock.com)

Im Erbrecht ist die Verzichtserklärung durchaus essenziell. Sollte ein Erbverzicht angestrebt werden, so ist die Verzichtsklärung der erbberechtigten Person hierfür eine Grundvoraussetzung. Die entsprechende Erklärung kann dabei sowohl noch zu Lebzeiten von dem Erblasser als vertragliche Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dem Erbberechtigten ausgestaltet werden als auch nach dem Ableben des Erblassers. Es gibt diesbezüglich jedoch durchaus Unterschiede. Während die vertragliche Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dem Erbberechtigten als einvernehmliche vertragliche Vereinbarung in rechtlicher Hinsicht gewertet wird, ist ein Erbverzicht durch den Erbberechtigten nach dem Ableben des Erblassers eine einseitige Willenserklärung.

Der Erbverzicht als vertragliche Vereinbarung setzt auf jeden Fall die Einwilligung beider beteiligten Personen voraus.

Für gewöhnlich wird der Erbverzicht aus gewissen Gründen heraus erklärt. Ist der Erbverzicht beispielsweise ein Bestandteil einer vertraglichen Vereinbarung, so wird in der Regel als Ausgleich eine gewisse Geldsumme gezahlt. Die verzichtende Person muss sich dann jedoch im Zusammenhang mit dem Erbrecht des Umstandes bewusst sein, dass sich der Verzicht auf den vollständigen Erbanspruch bezieht. Dementsprechend wird auch der Pflichtteil von dem Verzicht umfasst. Es ist jedoch auch möglich, den Verzicht eindeutiger zu spezifizieren. Ein gutes Beispiel hierfür ist der sogenannte Pflichtteilsverzicht.

Der Verzicht auf einen Rechtsanspruch ist natürlich ein weitreichender Schritt mit entsprechenden rechtlichen Konsequenzen, welcher nicht unüberlegt durchgeführt werden sollte. Vor einer Verzichtserklärung ist es überaus ratsam, zunächst erst einmal eine ausführliche rechtsanwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Versorgungsausgleich im Scheidungsfall

Im Familienrecht gibt es durchaus unterschiedliche Verzichtserklärungen, die in den unterschiedlichsten Situationen zum Einsatz kommen. So ist beispielsweise der Verzicht auf den Versorgungsausgleich im Scheidungsfall durchaus weit verbreitet. Ein derartiger Verzicht hat rechtlich zur Folge, dass seitens des Gerichts der Versorgungsausgleich nicht berechnet wird. In der gängigen Praxis erfolgt ein derartiger Versorgungsausgleichsverzicht in der Regel gegen eine entsprechende Ausgleichszahlung, sodass beide Seite von der Erklärung des Verzichts in gewisser Hinsicht profitieren.

Rechtsmittelverzicht im Gerichtsverfahren

In einem gerichtlichen Verfahren kann durchaus ebenfalls die Verzichtserklärung zum Einsatz kommen, wobei hier der sogenannte Rechtsmittelverzicht am häufigsten zur Anwendung kommt. Eine derartige Verzichtserklärung kann sowohl von einer angeklagten Person als auch seitens der Staatsanwaltschaft erklärt werden. Dieses Recht gibt es auch in zivilrechtlichen Verfahren. Die Folge eines derartigen Verzichts ist, dass die gerichtliche Entscheidung – in der Regel handelt es sich hierbei um einen richterlichen Beschluss oder um ein Gerichtsurteil – entsprechend anerkannt wird. Auch in einer gerichtlichen Scheidungsangelegenheit kann der Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Sollten sich beide Expartner in diesem Verfahren von einem eigenen Rechtsanwalt vertreten lassen, so ist die rechtsanwaltliche Erklärung des Rechtsmittelverzichts vollumfänglich ausreichend. Diese Erklärung führt dann zu einer sofortigen Rechtskraft der Ehescheidung.

Forderungsverzicht

Inhaber von Forderungsansprüchen können durch einen Forderungsverzicht als Gläubiger den Schuldner von seinen schuldrechtlichen Pflichten entbinden. In der gängigen Praxis erfolgt ein derartiger Verzicht nach dem Erhalt einer einmaligen Zahlung oder einer sogenannten Teilzahlung, sodass die Angelegenheit durch die Zahlung und den entsprechenden Verzicht erheblich schneller zu einem Ende gebracht werden kann.

Welche Gründe kann es für einen Verzicht geben?

Die Gründe für eine Verzichtserklärung können durchaus vielseitig sein. Im Erbrecht kann der Verzicht auf den Erbanspruch durchaus sehr sinnvoll sein, da eine erbberechtigte Person durch die Annahme des Erbes ja auch die rechtliche Verantwortung für die Schulden des Erblassers übernimmt. Ist vorab bekannt, dass die Erbmasse lediglich aus Schulden besteht, so ist der Verzicht auf das Erbe – allgemeinhin auch als Erbausschlagung bekannt – überaus ratsam. In einem Scheidungsverfahren kann die Erklärung des Verzichts ebenfalls sehr sinnvoll sein, da durch einen entsprechenden Verzicht das Verfahren der Scheidung merklich beschleunigt werden kann. Dies geschieht in der gängigen Praxis durchaus häufig. Einer der Gründe, warum die Scheidungsbeteiligten den Verzicht erklären, ist die menschliche Enttäuschung des Verlaufs der Ehe. Nicht selten ist die Ehescheidung das Resultat eines langjährigen Streits zwischen den Ehepartnern, sodass beide Ehepartner durch die Scheidung nur möglichst schnell einen Schlussstrich unter diese Lebensphase ziehen möchten.

Unterhaltverzicht

Der Verzicht auf die Unterhaltszahlung bezieht sich dabei ausschließlich auf den sogenannten Ehegattenunterhalt. Auf den sogenannten Kindsunterhalt kann eine Person nicht so ohne Weiteres verzichten, da der Anspruch des Kindes von dem Gesetzgeber glücklicherweise als oberste Priorität angesehen wird. Die Verzichtung auf den Ehegattenunterhalt ist besonders dann sinnvoll, wenn beide Ehepartner zu dem Zeitpunkt der Ehe ein vergleichsweise gleichwertiges Erwerbseinkommen erzielt haben oder wenn die Ehe nur von sehr kurzer Dauer war.

Welche Form ist für die Verzichtserklärung vorgesehen?

Der Verzicht auf einen Rechtsanspruch kann sowohl in mündlicher als auch in der schriftlichen Form abgegeben werden. Hierbei sollte jedoch stets bedacht werden, dass eine gewisse Form der Beweisbarkeit stets gegeben sein sollte. Es ist daher auf jeden Fall sehr ratsam, die Verzichtung  in der schriftlichen Form zu erklären. In gewissen Rechtsbereichen wie beispielsweise dem Erbrecht oder auch dem Familienrecht im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich schreibt der Gesetzgeber, bedingt durch die enorme rechtliche Tragweite der Willenserklärung, eine gewisse Form vor. Um zu verhindern, dass eine derartige Erklärung vorschnell und ohne das entsprechende rechtliche Hintergrundwissen von der verzichtenden Person abgegeben wird, muss die Verzichtserklärung auf jeden Fall von einem Notar eine notarielle Beurkundung erfahren.

Ohne die notarielle Beurkundung erlangt die Verzichtserklärung im Bereich des Erbrechts sowie auch des Versorgungsausgleichs keine rechtliche Wirkung.

Aus Sicht derjenigen Person, gegen die sich die Ansprüche des Anspruchsinhabers richten, ist die Verzichtserklärung des Anspruchsinhabers enorm wichtig. Eine derartige Willenserklärung hat für den Anspruchsgegner rechtlich betrachtet eine befreiende Wirkung, welche im absoluten Zweifel auch beweisbar sein muss. Es sollte daher auf jeden Fall stets die Schriftform gewählt werden.

Kann eine entsprechende Erklärung des Verzichts auch nachträglich widerrufen werden?

Es ist durchaus unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich, eine bereits abgegebene Erklärung des Verzichts auch zu widerrufen. Im Erbrecht kann die Erklärung des Erbverzichts, wenn diese im Zuge einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dem Erbberechtigten erfolgt ist, jedoch nur im beiderseitigen Einvernehmen widerrufen werden. Hierfür ist dann eine neue vertragliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten erforderlich, welche ihrerseits begründet und auch notariell beurkundet werden muss. Die Erbverzichtsklärung nach dem Ableben des Erblassers als Erbausschlagung kann unter sehr bestimmten Voraussetzungen ebenfalls widerrufen werden. Ein denkbarer Grund hierfür wäre der Irrtum im Bezug auf die Erklärung, welche jedoch vonseiten der verzichtenden Person im Streitfall mit anderen Erben entsprechend bewiesen werden muss. Dies kann in der gängigen Praxis durchaus zu Schwierigkeiten führen, wenn eindeutige Beweise im Zusammenhang mit der Thematik nicht oder nur sehr unvollständig vorhanden sind.

Eine Erklärung des Verzichts kann unter ganz bestimmten Voraussetzungen auch gänzlich rechtlich ungültig sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Verzichtserklärung aufgrund einer Täuschung oder Bedrohungssituation nicht aus dem freien Willen der verzichtenden Person heraus erfolgt ist oder wenn sich durch die Erklärung eine Sittenwidrigkeit ergibt. In derartigen Fällen kann die Verzichtserklärung auch angefochten werden, wobei dies ebenfalls bewiesen werden muss.

In der Vergangenheit mussten sich bereits etliche Gerichte mit den Fragen im Zusammenhang mit der Verzichtserklärung beschäftigen, da die gängige Praxis sehr viele Anwendungsbereiche, in denen jemand auf bestimmte Rechte, Rechtsmittel oder Forderungen verzichtet, kennt. Nicht immer ist die rechtliche Situation jedoch eindeutig, sodass lediglich Gerichtsurteile eine Klärung bringen konnten. Viele Gerichtsurteile im Zusammenhang mit dieser Thematik können auf dieser Internetpräsenz hier eingesehen werden. Gerne stehen wir Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung als Anwalt in vielen Bereichen zur Verfügung. kontaktieren Sie unsere Anwälte für eine unverbindliche Ersteinschätzung oder Rechtsberatung.

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