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Verzögerte Übernahme in Beamtenverhältnis – Schadensersatz

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen –  Az.: 6 A 439/20 – Beschluss vom 24.04.2020

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Klägerin stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.

I. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.

Die Klägerin macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils allein im Hinblick auf die Feststellung geltend, ein Schadensersatzanspruch habe ihr (auch) nicht wegen der Verletzung der Verpflichtung zugestanden, ihre Ernennung noch vor Ablauf des 9. Juli 2012 vorzunehmen. Denn eine solche Verpflichtung des beklagten Landes, die die Klägerin aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ableiten möchte, habe nicht bestanden. Vielmehr stehe es dem Dienstherrn im Rahmen seines Organisationsermessens weitgehend frei, zu welchem Zeitpunkt er eine Planstelle besetzen wolle, solange seine Entscheidung nicht von Willkür oder sachwidrigen Erwägungen getragen werde. Für Letzteres bestünden keinerlei Anhaltspunkte; vielmehr habe sich die Bezirksregierung in sachlich nachvollziehbarer und vertretbarer Weise für eine Einstellung der Klägerin zu einem in Schulkreisen üblichen Termin, nämlich zum Ablauf der Sommerferien, entschieden.

Diese zutreffenden Ausführungen stellt der Zulassungsantrag nicht schlüssig in Frage. An ihrer Tragfähigkeit ändert es nichts, wenn dem beklagten Land bekannt gewesen sein mag, dass die Klägerin sich – aus freien Stücken und, soweit erkennbar, keineswegs auf Betreiben des Landes – entschlossen hatte, ihr Beschäftigungsverhältnis am Evangelischen Gymnasium in X.  zum 9. Juli 2012 zu beenden. Die Klägerin macht auch nicht erkennbar, dass sich eine Einschränkung des weiten Organisationsermessens des beklagten Landes im Hinblick auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Planstelle besetzt werden soll, aus dem Fall der Frau B.  E.  ergibt. Zu den Umständen ihrer Verbeamtung wird mit dem Zulassungsantrag schon nur mitgeteilt, sie sei vor Schuljahresbeginn ernannt und nach Kenntnis der Klägerin zum Zwecke der Ernennung sogar aus dem Urlaub zurückgerufen worden. Diese wenigen Angaben lassen nicht erkennen, dass der Fall der Frau E.  mit dem der Klägerin gleichgelagert wäre. Gegen eine Vergleichbarkeit der jeweils zugrunde liegenden Gegebenheiten spricht vielmehr maßgeblich, dass Frau E.  den Angaben der Klägerin im Schriftsatz vom 20. Oktober 2017 zufolge zum 1. August 2012 – also zum in § 7 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW festgelegten Beginn eines jeden Schuljahres – ins Beamtenverhältnis übernommen worden ist, während die Klägerin meint, sie hätte zum 9. Juli 2012 – also noch während des Laufs des Schuljahrs, in dem sie im Ersatzschuldienst stand – verbeamtet werden müssen. Abgesehen davon hätte sich das beklagte Land durch die Handhabung in einem einzelnen Fall, deren Sachgerechtigkeit auf der Grundlage der Angaben der Klägerin nicht überprüft werden kann, auch nicht in einer Weise gebunden, die eine entsprechende Ausübung seines Organisationsermessens hinsichtlich der Besetzung von Planstellen im Schuldienst in allen weiteren Fällen gebieten wurde.

Ebenfalls zu Recht hat das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt, der Hinweis der Klägerin auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1983 rechtfertige keine abweichende Entscheidung. Denn anders als dort habe im Streitfall gerade keine sachwidrige Verzögerung der Ernennung vorgelegen, sondern eine solche, die auf sachlichen Gründen beruhe. In dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Fall ging es zudem – im Unterschied zum Vorliegenden – nicht um die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Planstelle überhaupt erst zur Besetzung vorgesehen werden soll; diese stand vielmehr zur Verfügung.

II. Die Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Da die Klägerin sich für das Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten allein auf das bereits zum Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel Vorgebrachte bezieht, sind diese Voraussetzungen nach dem Vorstehenden nicht erfüllt.

III. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die dem Zulassungsvorbringen allein zu entnehmende Frage, ob es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet, eine Ernennungsurkunde unverzüglich auszuhändigen, wenn die Voraussetzungen für die Ernennung vorliegen, nicht erfüllt. Die Frage stellt sich im Streitfall nicht, denn die ihr zugrunde liegende Annahme der Klägerin, zum 9. Juli 2012 hätten alle Voraussetzungen für ihre Ernennung vorgelegen, trifft nicht zu. Zu diesem Zeitpunkt fehlte es vielmehr (zumindest) daran, dass eine zur Besetzung vorgesehene Planstelle gegeben war.

IV. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die Klägerin macht hierzu geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichts verstoße gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs. Das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag unberücksichtigt gelassen, dass im gleichgelagerten Fall der Frau E.  eine vorzeitige Ernennung erfolgt sei. Auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel kann die Entscheidung jedenfalls nicht beruhen, weil der Hinweis auf den Fall der Frau E.  aus den oben dargelegten Gründen eine andere Entscheidung nicht rechtfertigt. Aus diesem Grund beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang ferner zu Unrecht auf eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Im Übrigen kann dem Verwaltungsgericht eine mangelnde Sachaufklärung auch deshalb nicht vorgeworfen werden, weil von einem anwaltlich vertretenen Beteiligten im Allgemeinen – und so auch hier – erwartet werden kann, dass dieser eine von ihm für notwendig erachtete Beweisaufnahme bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2020 hat die Klägerin keinen Beweisantrag gestellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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