Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Sicherheitskontrollen am Flughafen: Wer haftet bei Reiseverspätungen?
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wer trägt die rechtliche Verantwortung bei verpasstem Flug wegen überlanger Sicherheitskontrollen?
- Welche Mindestzeiten müssen Reisende am Flughafen für Sicherheitskontrollen einplanen?
- Welche Handlungsmöglichkeiten haben Reisende bei überfüllten Sicherheitskontrollen?
- Ab wann muss der Reiseveranstalter Check-in-Schalter öffnen?
- Welche Erstattungsansprüche bestehen bei verpasstem Flug durch Sicherheitskontrollen?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht München
- Datum: 19.07.2023
- Aktenzeichen: 158 C 1985/23
- Verfahrensart: Zivilverfahren wegen Reisemängeln
- Rechtsbereiche: Reiserecht, Vertragsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Reisender, der eine Pauschalreise bei der Beklagten gebucht hat und der meint, einen Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises aufgrund einer unmöglichen Reiseantritts zu haben. Der Kläger argumentiert hauptsächlich, dass die lange Dauer der Sicherheitskontrolle und die späte Gepäckaufgabe zu seiner Verspätung beim Boarding führten, was der Beklagten zuzuschreiben sei.
- Beklagte: Der Reiseveranstalter, der die Pauschalreise angeboten hat. Die Beklagte weist die Vorwürfe zurück und argumentiert, dass alle vertraglichen Leistungen erbracht wurden und eventuelle Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle nicht ihrer Verantwortung unterliegen, da diese staatlich organisiert sind.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger buchte eine Pauschalreise, konnte jedoch den Flug nicht antreten, da ihm der Zutritt zum Flugzeug verweigert wurde, als er und seine Ehefrau verspätet am Gate ankamen. Der Kläger fordert die Rückerstattung des Reisepreises, da er den Reiseantritt für unmöglich erklärt, aufgrund einer späten Öffnung des Gepäckabgabeschalters und langer Wartezeiten bei der Sicherheitskontrolle.
- Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob der Reiseveranstalter für die Verspätung des Klägers verantwortlich gemacht werden kann, insbesondere im Hinblick auf Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle und der späten Öffnung des Gepäckabgabeschalters.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen und der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
- Begründung: Der Kläger befand sich im Annahmeverzug, da er das Gate nach Schließung erreichte. Der Reiseveranstalter muss sich Verzögerungen an der Sicherheitskontrolle nicht zurechnen lassen, da diese eine staatliche Aufgabe sind. Die Beklagte hat keine vertraglichen Pflichten verletzt und war berechtigt, sich darauf zu verlassen, dass Sicherheitskontrollen rechtzeitig durchgeführt werden. Andere Passagiere erreichten den Flug ebenfalls rechtzeitig, was die Argumente des Klägers unplausibel macht.
- Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird klargestellt, dass Reiseveranstalter nicht für hoheitliche Aufgaben wie Sicherheitskontrollen verantwortlich sind. Das Urteil unterstreicht die Eigenverantwortung der Reisenden, rechtzeitig am Gate zu erscheinen.
Sicherheitskontrollen am Flughafen: Wer haftet bei Reiseverspätungen?
Flughäfen sind heute mehr denn je Orte komplexer Sicherheitsabläufe. Die zunehmende Bedeutung von Sicherheitskontrollen hat in den letzten Jahren zu deutlich längeren Wartezeiten bei Flughafen-Abfertigungen geführt. Passagiere müssen heute deutlich mehr Zeit für Sicherheitschecks einplanen, was nicht nur die Reiseplanung, sondern auch die Verantwortlichkeiten von Reiseveranstaltern berührt.
Fluggastrechte und die Haftung bei Reiseverspätungen sind ein sensibles Thema. Besonders wenn Sicherheitskontrollen zu Verzögerungen führen, stellen sich komplexe rechtliche Fragen: Wer trägt die Verantwortung, wenn Passagiere einen Anschlussflug verpassen oder wichtige Termine nicht einhalten können? Der folgende Fall beleuchtet diese Problematik und zeigt, wie Gerichte solche Situationen bewerten.
Der Fall vor Gericht
Verpasster Flug nach Madeira: Gericht weist Klage auf Reisepreis-Erstattung ab

Ein Reisender, der mit seiner Ehefrau eine Pauschalreise nach Madeira gebucht hatte, scheiterte vor dem Amtsgericht München mit seiner Klage auf Rückerstattung des Reisepreises von 1.648 Euro. Das Paar hatte am Frankfurter Flughafen den TUI-Fly-Flug nach Madeira verpasst, weil es das Gate erst um 13:05 Uhr statt zur vorgegebenen Zeit um 12:50 Uhr erreichte.
Lange Wartezeit bei Sicherheitskontrolle führt zu verpasstem Boarding
Der Kläger und seine Frau trafen am Reisetag bereits um 10:15 Uhr am Flughafen ein – mehr als drei Stunden vor dem geplanten Abflug um 13:35 Uhr. Der Gepäckschalter öffnete um 11:00 Uhr. Nach der Gepäckaufgabe begaben sie sich gegen 11:20 Uhr zur Sicherheitskontrolle, wo sie aufgrund eines personellen Engpasses in eine ungewöhnlich lange Warteschlange gerieten. Von den üblichen zwanzig Kontrollstellen war nach Darstellung des Klägers nur eine einzige geöffnet. Die Wartezeit bei der Sicherheitskontrolle dauerte bis etwa 13:00 Uhr an.
Rechtliche Bewertung der Verspätung
Das Amtsgericht München stufte das verspätete Erscheinen am Gate als Annahmeverzug seitens der Reisenden ein. Nach Auffassung des Gerichts lag kein Reisemangel vor, da die Beklagte alle geschuldeten Leistungen bereitgestellt hatte. Die für die Verzögerung verantwortliche Sicherheitskontrolle sei eine Hoheitliche Aufgabe des Staates gemäß Luftsicherheitsgesetz und werde durch die Luftsicherheitsbehörde unter Beauftragung der Bundespolizei durchgeführt. Etwaige Verzögerungen bei dieser Kontrolle müsse sich der Reiseveranstalter nicht zurechnen lassen.
Pflichten des Reiseveranstalters und der Reisenden
Das Gericht stellte fest, dass der Reiseveranstalter nicht verpflichtet war, den Gepäckabgabeschalter früher als zweieinhalb Stunden vor Abflug zu öffnen. Er durfte darauf vertrauen, dass die Sicherheitskontrolle so organisiert ist, dass Reisende das Gate innerhalb der verfügbaren Zeit erreichen können. Die Verantwortung für das rechtzeitige Passieren der Sicherheitskontrolle lag beim Kläger selbst. Nach Einschätzung des Gerichts wäre es ihm möglich gewesen, andere Reisende um eine bevorzugte Abfertigung zu bitten. Das Gericht verwies darauf, dass andere Passagiere das Flugzeug offenbar rechtzeitig erreicht hatten, da der Flug nach Madeira nicht ohne Passagiere und Gepäck durchgeführt worden sei.
Die Klage wurde abgewiesen und der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist vorläufig Vollstreckbar, wobei die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abgewendet werden kann.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil stellt klar, dass Reiseveranstalter nicht für Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen haften. Reisende sind selbst dafür verantwortlich, rechtzeitig am Gate zu erscheinen – auch bei längeren Wartezeiten bei der Sicherheitskontrolle. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises besteht nicht, wenn das Gate bei verspätetem Eintreffen bereits geschlossen ist, selbst wenn das Flugzeug noch am Boden steht. Die Durchführung von Sicherheitskontrollen ist eine hoheitliche Aufgabe und keine vertragliche Pflicht des Reiseveranstalters.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Pauschalreisender müssen Sie ausreichend Zeit für die Sicherheitskontrollen einplanen – auch bei langen Warteschlangen und wenig geöffneten Kontrollstellen. Erscheinen Sie nicht pünktlich zum angegebenen Zeitpunkt am Gate, riskieren Sie den Verlust Ihres gesamten Reisepreises, da der Veranstalter nicht für Verzögerungen bei den Kontrollen haftet. Planen Sie daher bei der Anreise zum Flughafen großzügige Zeitpuffer ein und informieren Sie sich vorab über die aktuelle Situation an den Sicherheitskontrollen. Eine frühzeitige Ankunft am Flughafen von mindestens 3 Stunden vor Abflug ist dringend zu empfehlen.
Reiserecht: Flug verpasst wegen langer Wartezeiten?
Dieses Urteil zeigt, wie schnell Reisende in eine rechtliche Falle tappen können. Gerade bei Pauschalreisen ist die Rechtslage oft komplex und die Frage der Verantwortlichkeit nicht immer eindeutig. Wurden auch Sie mit ähnlichen Problemen konfrontiert und haben Ihren Flug aufgrund von langen Wartezeiten an der Sicherheitskontrolle verpasst? Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte zu verstehen und prüfen, ob in Ihrem individuellen Fall Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter bestehen. Sichern Sie sich im Zweifel eine rechtliche Beratung und lassen Sie Ihre Situation von erfahrenen Anwälten einschätzen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wer trägt die rechtliche Verantwortung bei verpasstem Flug wegen überlanger Sicherheitskontrollen?
Die rechtliche Verantwortung für Sicherheitskontrollen an deutschen Flughäfen liegt grundsätzlich beim Bund, der diese hoheitliche Aufgabe durch die Bundespolizei wahrnimmt. Wenn Sie durch überlange Wartezeiten an der Sicherheitskontrolle Ihren Flug verpassen, müssen Sie sich mit Ihren Ansprüchen an den Bund als Träger der Bundespolizei wenden.
Besonderheit in Bayern
In Bayern gilt eine Sonderregelung: Hier sind die Luftämter zuständig – das Luftamt Südbayern für die Flughäfen München und Memmingen sowie das Luftamt Nordbayern für den Flughafen Nürnberg.
Abgrenzung der Verantwortlichkeiten
Die Verantwortlichkeiten sind klar aufgeteilt:
- Die Fluggesellschaft haftet nicht für Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle, da diese außerhalb ihres Einflussbereichs liegen.
- Der Reiseveranstalter muss sich Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle nicht zurechnen lassen, da es sich um eine hoheitliche Aufgabe des Staates handelt.
- Der Flughafenbetreiber kann nur dann haften, wenn etwa ein Flughafenmitarbeiter Sie an einen Schalter schickt, wo die Kontrolle so lange dauert, dass Sie Ihren Flug verpassen.
Voraussetzungen für Entschädigungsansprüche
Wenn Sie einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, müssen Sie nachweisen können, dass Sie rechtzeitig an der Sicherheitskontrolle waren. Was als „rechtzeitig“ gilt, ist eine Einzelfallentscheidung – in manchen Fällen wurden 90 Minuten vor Boardingschluss als ausreichend angesehen, in anderen Fällen reichten 55 Minuten nicht aus.
Bei berechtigten Ansprüchen können Sie die Erstattung verschiedener Kosten fordern:
- Kosten für Ersatzflüge
- Verpflegungskosten
- Übernachtungskosten
- Erstattung des ursprünglichen Flugpreises
Welche Mindestzeiten müssen Reisende am Flughafen für Sicherheitskontrollen einplanen?
Empfohlene Ankunftszeiten
Für Inlandsflüge sollten Sie mindestens zwei Stunden vor Abflug am Flughafen sein. Bei internationalen Flügen wird eine Ankunft zweieinhalb bis drei Stunden vor Abflug empfohlen. Eine Ankunft mehr als drei Stunden vor Abflug ist jedoch nicht sinnvoll.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Die Sicherheitskontrollen sind eine hoheitliche Aufgabe der Bundespolizei gemäß § 5 Luftsicherheitsgesetz. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass sich Fluggäste auf die vom Flughafenbetreiber empfohlenen Ankunftszeiten verlassen können müssen.
Wartezeiten und Zeitfenster-Buchung
An vielen deutschen Flughäfen können Sie inzwischen kostenlose Zeitfenster für die Sicherheitskontrolle reservieren. Diese Services sind unter verschiedenen Namen bekannt:
- Berlin (BER): „BER Runway“ mit 5-10 Minuten Wartezeit
- Frankfurt: „FRA SmartWay“
- Düsseldorf: „DUSGateWay“
Die Buchung ist meist zwischen 72 Stunden und 60 Minuten vor Abflug möglich. Bei Nutzung eines reservierten Zeitfensters reduziert sich die Wartezeit erheblich.
Besondere Situationen
Bei Non-Schengen-Flügen und Abflügen aus Terminal 2 sollten Sie zusätzliche Zeit einplanen. Zu Stoßzeiten, besonders am frühen Morgen und am Nachmittag, ist mit längeren Wartezeiten zu rechnen. Die Bundespolizei empfiehlt, sich mindestens 90 Minuten vor Abflug an der Sicherheitskontrolle einzufinden.
Wenn Sie durch lange Wartezeiten bei der Sicherheitskontrolle Ihren Flug verpassen, können bei vermeidbaren Verzögerungen – etwa bei zu wenig eingesetztem Personal trotz erwartbar hohem Passagieraufkommen – Entschädigungsansprüche gegenüber dem Bund oder dem Flughafenbetreiber bestehen.
Welche Handlungsmöglichkeiten haben Reisende bei überfüllten Sicherheitskontrollen?
Bei überfüllten Sicherheitskontrollen stehen Ihnen verschiedene Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung, um Verzögerungen zu minimieren oder deren Folgen abzumildern.
Präventive Maßnahmen
Planen Sie ausreichend Zeit ein, da die erforderliche Vorlaufzeit je nach Flughafen und Tageszeit stark variieren kann. Eine Ankunftszeit von mindestens 90 Minuten vor der Boardingzeit hat sich in der Rechtsprechung als angemessen erwiesen.
Fast-Track-Services können eine schnellere Abfertigung ermöglichen. Diese Express-Wege bieten kürzere Warteschlangen und eine effizientere Kontrolle.
Verhalten während der Kontrolle
Bereiten Sie Ihr Handgepäck optimal vor: Packen Sie Flüssigkeiten in transparente, wiederverschließbare Beutel und halten Sie elektronische Geräte griffbereit. Jacken, Mäntel und den Inhalt der Taschen müssen Sie in separate Behälter legen.
Bei der Nachkontrolle müssen Sie gegebenenfalls:
- Ihr Gepäck vollständig ausräumen
- Elektronische Geräte einschalten und deren Funktionsfähigkeit nachweisen
- Sich einer Leibesvisitation in einer Diskretionskabine unterziehen
Rechtliche Situation
Bei verpasstem Flug aufgrund von Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle ist nicht die Airline, sondern der Bund Ihr Ansprechpartner. Sie können Ansprüche auf Erstattung geltend machen für:
- Den ursprünglichen Flugpreis
- Kosten für Ersatzflüge
- Verpflegungs- und Übernachtungskosten
Die Kontrollen sind grundsätzlich freiwillig. Wenn Sie sich jedoch nicht kontrollieren lassen, dürfen Sie den Sicherheitsbereich nicht betreten. In diesem Fall haben Sie keine Ansprüche auf Erstattung oder Entschädigung.
Praktische Handlungsoptionen
Bei drohender Verspätung können Sie:
- Das Sicherheitspersonal auf Ihren zeitkritischen Flug aufmerksam machen
- Verbotene Gegenstände außerhalb der Kontrollstelle an bekannte Personen übergeben
- Gegenstände in der Gepäckaufbewahrung deponieren
- Kritische Gegenstände als Reisegepäck aufgeben
Ab wann muss der Reiseveranstalter Check-in-Schalter öffnen?
Gesetzliche Pflichten der Fluggesellschaften
Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, ihre Check-in-Schalter rechtzeitig vor dem geplanten Abflug zu öffnen. In der Regel öffnen die Check-in-Schalter zweieinhalb bis drei Stunden vor der geplanten Abflugzeit.
Rechtliche Konsequenzen bei zu spätem Check-in
Wenn eine Fluggesellschaft ihre Check-in-Schalter zu spät öffnet und Reisende dadurch ihren Flug verpassen, kann dies zu Schadensersatzansprüchen führen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die verspätete Öffnung der Schalter dazu führt, dass Passagiere die vorgegebenen Check-in-Zeiten nicht einhalten können.
Besonderheiten bei Online-Buchungen
Bei Online-Buchungen trifft die Fluggesellschaft eine besondere Hinweispflicht, wenn der Check-in nur noch für einen kurzen Zeitraum möglich ist. Ein Beispiel aus der Rechtsprechung zeigt: Wenn der Check-in bereits eine Minute nach Übersendung der Buchungsbestätigung schließt, muss die Airline die Reisenden explizit darauf hinweisen.
Schließzeiten der Check-in-Schalter
Die Check-in-Schalter schließen in der Regel 60 Minuten vor dem geplanten Abflug. Dies gilt auch dann, wenn Passagiere bereits online eingecheckt haben, aber noch Gepäck aufgeben müssen. Die Fluggesellschaft muss sicherstellen, dass zwischen Öffnung und Schließung der Schalter ausreichend Zeit für den Check-in-Prozess zur Verfügung steht.
Welche Erstattungsansprüche bestehen bei verpasstem Flug durch Sicherheitskontrollen?
Bei einem verpassten Flug aufgrund von Verzögerungen an der Sicherheitskontrolle richten sich Ihre Erstattungsansprüche gegen den Bund als Verantwortlichen für die Sicherheitskontrollen, nicht gegen die Fluggesellschaft.
Voraussetzungen für Erstattungsansprüche
Sie müssen nachweisen können, dass Sie rechtzeitig an der Sicherheitskontrolle erschienen sind. Was als rechtzeitig gilt, wird im Einzelfall entschieden. In der Rechtsprechung wurden beispielsweise 90 Minuten vor Ende der Boardingzeit als ausreichend anerkannt, während 55 Minuten als zu knapp bewertet wurden.
Umfang der Erstattung
Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie folgende Kosten erstattet bekommen:
- Kosten für einen Ersatzflug
- Verpflegungskosten bei längeren Wartezeiten
- Übernachtungskosten, falls Sie erst am nächsten Tag fliegen können
- Erstattung des ursprünglichen Flugpreises, falls Sie auf den Flug verzichten
Besonderheiten in Bayern
In Bayern gelten Sonderregelungen für die Zuständigkeit: Für die Flughäfen München und Memmingen ist das Luftamt Südbayern zuständig, für Nürnberg das Luftamt Nordbayern.
Geltendmachung der Ansprüche
Um Ihre Ansprüche durchzusetzen, müssen Sie sich an die zuständige Bundespolizeidirektion wenden. Sie müssen dabei nachweisen, dass Sie nicht selbst zu den Verzögerungen beigetragen haben. Bei Warteschlangen beim Einchecken ist hingegen die Fluggesellschaft der richtige Ansprechpartner.
Die Durchsetzung der Ansprüche gestaltet sich in der Praxis oft schwierig, da weder ein Online-Formular noch eine zentrale Kontaktadresse existiert. Sie müssen zunächst die für Ihren Flughafen zuständige Dienststelle ermitteln.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Hoheitliche Aufgabe
Eine Tätigkeit oder Funktion, die vom Staat oder seinen beauftragten Behörden ausgeführt wird und durch Gesetze geregelt ist. Die Behörden handeln dabei mit staatlicher Autorität und in öffentlich-rechtlicher Form. Bei Flughäfen sind Sicherheitskontrollen eine typische hoheitliche Aufgabe, die von der Bundespolizei oder beauftragten Sicherheitsdiensten durchgeführt wird (§5 Luftsicherheitsgesetz). Private Unternehmen wie Reiseveranstalter haben darauf keinen Einfluss und tragen keine Verantwortung für Verzögerungen.
Pauschalreise
Ein Reisepaket, das mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen (z.B. Flug und Hotel) für dieselbe Reise kombiniert und zu einem Gesamtpreis anbietet. Geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 651a ff. BGB). Der Reiseveranstalter ist dabei für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag enthaltenen Reiseleistungen verantwortlich. Beispiel: Ein Komplettpaket mit Flug, Transfer, Hotel und Verpflegung für einen zweiwöchigen Strandurlaub auf Mallorca.
Annahmeverzug
Eine Situation im Vertragsrecht, in der der Gläubiger (hier: der Reisende) eine ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt oder nicht annehmen kann (§293 BGB). Im Reiserecht tritt dieser ein, wenn der Reisende die vom Veranstalter bereitgestellten Leistungen nicht wahrnimmt, obwohl dieser sie vertragsgemäß anbietet. Beispiel: Ein Fluggast erreicht das Gate nicht rechtzeitig, obwohl der Flug planmäßig startet.
Vollstreckbar
Eine gerichtliche Entscheidung, die zwangsweise durchgesetzt werden kann, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig ist. Bei vorläufiger Vollstreckbarkeit kann der Unterlegene die Zwangsvollstreckung durch eine Sicherheitsleistung (meist Geldbetrag) abwenden. Gesetzliche Grundlage ist §708 Nr. 11 ZPO. Beispiel: Der Verlierer eines Prozesses muss die Gerichtskosten zahlen, kann dies aber durch Hinterlegung einer Sicherheit zunächst aufschieben.
Reisemangel
Ein Zustand, bei dem die tatsächliche Reiseleistung von der vertraglich vereinbarten Leistung zum Nachteil des Reisenden abweicht (§651i BGB). Dies kann die Qualität der Unterkunft, die Beförderung oder andere zugesicherte Leistungen betreffen. Der Reisende hat dann Anspruch auf Abhilfe, Minderung oder Schadensersatz. Beispiel: Das gebuchte 4-Sterne-Hotel entspricht nur 2-Sterne-Standard oder der zugesagte Meerblick fehlt.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 651n BGB (Mängel bei Pauschalreisen): Dieser Paragraph regelt die Rechte von Reisenden bei Mängeln einer Pauschalreise. Ein Mangel liegt vor, wenn eine in der Reisevereinbarung zugesicherte Leistung nicht erbracht wird oder mangelhaft ist. In diesem Fall könnte die Unmöglichmachung des Reiseantritts als Mangel gelten, sofern sie vom Reiseveranstalter zu verantworten ist.
- EU-Richtlinie 2015/2302 über Pauschalreisen: Diese Richtlinie schafft einheitliche Regelungen für Pauschalreisen innerhalb der Europäischen Union, um den Verbraucherschutz zu stärken. Sie verpflichtet Reiseveranstalter, transparente Informationen bereitzustellen und Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Im vorliegenden Fall wäre zu prüfen, ob der Reiseveranstalter seinen Informationspflichten bezüglich der Gepäckabgabe und Sicherheitskontrolle nachgekommen ist.
- EU-Verordnung 261/2004 (Fluggastrechte): Diese Verordnung gewährt Fluggästen Rechte bei Nichtbeförderung, Annullierung oder erheblichen Verspätungen von Flügen. Dazu gehören Entschädigungszahlungen und Unterstützungsleistungen. Da der Kläger aufgrund der Verzögerung bei der Sicherheitskontrolle den Flug verpasste, könnten Ansprüche aus dieser Verordnung geltend gemacht werden.
- § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung): Dieser Paragraph ermöglicht es, Schadensersatz zu fordern, wenn der Reiseveranstalter seine vertraglichen Pflichten verletzt hat und dem Reisenden dadurch ein Schaden entstanden ist. Im Fall des Klägers könnte argumentiert werden, dass die verspätete Öffnung der Gepäckabgabe eine Pflichtverletzung darstellt.
- § 651 BGB (Pauschalreisevertrag): Dieser Paragraph definiert, was unter einem Pauschalreisevertrag zu verstehen ist und welche Leistungen der Reiseveranstalter erbringen muss. Der Rückerstattungsanspruch des Klägers basiert auf dem Pauschalreisevertrag, da die Leistung durch die Nichtbeförderung des Fluges nicht wie vereinbart erbracht wurde.
Das vorliegende Urteil
AG München – Az.: 158 C 1985/23 – Endurteil vom 19.07.2023
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz