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Verzugslohn – angebliches Arbeitsverhältnis

Arbeitsgericht Frankfurt

Az.: 5 Ca 4278/02

Urteil vom 25.02.2003


In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Kammer 5, auf die mündliche Verhandlung vom 25.02.2003 für Recht erkannt:

1. Die Klage vor abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 9.439,21 festgesetzt.

Tatbestand:

Mit der Klage begehrt der Kläger Zahlung von Vergütung für die Monate Februar und März 2002 in Höhe von EUR 9.439,24 unter dem Gesichtspunkt des Verzugslohns.

Auf ein Stellengesuch des Klägers in der … vom 7. November 2001 nahm die Beklagte mit Schreiben vom 13. November 2001, Bl. 8 d.A., mit dem Kläger Kontakt auf und bat ihn um die Vereinbarung eines Termins für ein Vorstellungsgespräch.

Dieses Gespräch wurde zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn …, am 7. Dezember 2001 in dem Projektbüro der Beklagten in …, geführt.

Gegenstand des Gesprächs war eine mögliche Tätigkeit des Klägers für die Beklagte als Projekt-Controller, die Inhalte der Tätigkeit eines Projekt-Controllers für die Beklagte, ein Jahresbruttogehalt von DM 120.000,00, zahlbar in 13 Teilbeträgen, sowie leistungs- und unternehmensabhängige Boni sowie eine mögliche Beteiligung der Beklagten an den Umzugskosten des Klägers sowie für die ersten 6 Monate auch an den Fahrtkosten des Klägers. Ferner wurde zwischen den Parteien darüber gesprochen, dass eine eventuelle Tätigkeit des Klägers für die Beklagte in den Räumlichkeiten der Beklagten in … im Rahmen einer 40-Stundenwoche erfolgen sollte.

Gesprochen wurde zu diesem Zeitpunkt noch nicht über den Beginn einer möglichen Tätigkeit des Klägers für die Beklagte.

Aus diesem Grund rief der Kläger den Geschäftsführer der Beklagten am 10. Dezember 2001 an; bei einem Rückruf des Geschäftsführers der Beklagten bei dem Kläger am 11. Dezember 2001 teilte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger mit, dass der mögliche Beginn einer Beschäftigung des Klägers der 15. Januar 2002 oder der 1. Februar 2002 sei.

Auf mehrere telefonische Nachfragen des Klägers hin übersandte die Beklagte dem Kläger am 14. Januar 2002 ein Blankoformular eines bei ihr verwendeten Musterarbeitsvertrages.

Dieses Blankoformular füllte der Kläger aus und ergänzte es in mehreren Punkten (Ergänzungen zum Beispiel in § 4 Nr. 6, betreffend Fahrtkostenzuschuss für 6 Monate in Höhe von EUR 250,00 monatlich; § 6 gleich Zuschuss zu Umzugskosten in Höhe von EUR 2.500,00; § 8: Gehaltsfortzahlung für 90 Tage statt für 6 Wochen; § 2 Ziffer 5: Festlegung des Dienstsitzes auf Frankfurt am Main; § 13: Streichung des Textes in Blankoformular „Dienstsitz ist Berlin“; sowie Ergänzung in § 13 Ziffer 2: „§ 5 dieser Vereinbarung gilt entsprechend. Eine auf Dauer ausgerichtete Verlegung des Dienstsitzes bedarf der vorherigen Zustimmung beider Vertragsteile“).

Wegen der Einzelheiten des Musterarbeitsvertrages sowie der von dem Kläger vorgenommenen Ausfüllungen, Ergänzungen und Streichungen wird auf Bl. 22 – 27 d.A., Vertragstext, in denen die von dem Kläger vorgenommenen Ergänzungen/Streichungen durch Unterstreichung kenntlich gemacht sind, Bezug genommen.

Den von ihm ergänzten Vertragstext sandte der Kläger mit folgender Begleit-E-Mail am 15. Januar 2002 an die Beklagte:

„Guten Tag, sehr geehrter Herr …,

es freut mich, dass es jetzt doch noch mit dem Vertrag geklappt hat.

Anbei sende ich Ihnen die von mir überarbeitete/ergänzte Fassung zurück. Zur Arbeitserleichterung hänge ich auch noch eine Fassung an, bei der alle von mir vorgenommenen Änderungen farblich bzw. durch Unterstreichung kenntlich gemacht sind.

Hinweisen möchte ich insbesondere auf § 4 Nr. 6 und § 6 (beide Punkte waren so zwischen uns besprochen) sowie § 8. Meine private Krankenversicherung springt bisher erst nach 90 Tagen ein, mir ist deshalb an einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Regelung gelegen (eine Änderung wäre mit höheren Beiträgen verbunden).

Ich bitte höflich – soweit die Änderungen ihre Zustimmung finden – um schnellstmögliche Rücksendung per Post. Gerne komme ich aber auch nochmals nach …

Mit freundlichen Grüßen

…“

Wegen des Inhalts der E-Mail des Klägers an die Beklagte vom 15. Januar 2002 wird auf Bl. 9 d.A. verwiesen.

Ob es zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten am 22. Januar 2002 noch ein Telefonat im Zusammenhang mit dem vom Kläger überarbeiteten/ergänzten Vertragstext gegeben hat, ist zwischen den Parteien streitig.

Jedenfalls meldete sich der Geschäftsführer der Beklagten sodann bis zum 31. Januar 2002 bei dem Kläger nicht. Der Kläger rief daher am 31. Januar 2002 bei dem Geschäftsführer an und teilte ihm mit, dass er, der Kläger, morgen die Arbeit in aufnehmen werde.

Daraufhin teilte Herr … dem Kläger mit E-Mail vom 31. Januar 2002 mit, dass bisher kein unterschriebenes und abgestimmtes Arbeitsverhältnis der Parteien bestehe, das ein
Einstieg frühestens ab 15. Februar 2002 – wie bereits mitgeteilt – möglich sei, dass er
von der Anstellung des Klägers vorläufig Abstand nehme und dass es keinerlei
Grundlage für ein Erscheinen des Klägers in am morgigen Tag gebe. Wegen der Einzelheiten der E-Mail des Geschäftsführers der Beklagten an den Kläger vom 31. Januar 2002 wird auf Bl. 9 d. A. Bezug genommen.

Auf ein Schreiben des Klägers vom 19. Februar 2002 hin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 26. Februar 2002, Bl. 10, 11 d.A., unter anderem mit, dass eine Zusammenarbeit nicht mehr wünschenswert sei.

Der Kläger behauptet, dass die Gegenstände des Vorstellungsgespräches vom 7. Dezember 2001, wie im unstreitigen Teil des Tatbestands dargestellt, nicht nur Bestandteil einer unverbindlichen Erörterung von Vertragskonditionen bei einer eventuellen Beschäftigung des Klägers bei der Beklagten gewesen seien, sondern ihm als Vertragsangebot von dem Geschäftsführer der Beklagten unterbreitet worden seien, ferner, dass der Kläger dieses Vertragsangebot noch im Rahmen des Gesprächs vom 7. Dezember 2001 angenommen habe (Beweis: Geschäftsführer der Beklagten als Partei).

Der Kläger bestreitet, dass der Geschäftsführer der Beklagten ihm in dem Gespräch vom
7. Dezember 2001 mitgeteilt habe, dass eine Entscheidung über eine Anstellung des
Klägers erst getroffen werden könne, wenn der Ankauf eines Grundstücks in … für ein Großprojekt (…) feststehe und außerdem die Muttergesellschaft der Beklagten in den Niederlanden ihre Zustimmung gegeben habe.

Er behauptet, dass vielmehr der Geschäftsführer in dem fraglichen Gespräch erklärt
habe, dass er als Geschäftsführer der Beklagten alle Vollmachten zum Abschluss eines
Arbeitsvertrages besitze und dass er in … bereits ein ganzes Team von qualifizierten Mitarbeitern rekrutiert habe.

Der Kläger vertritt daher die Auffassung, dass es bereits am 7. Dezember 2001 zu einem mündlichen Vertragsabschluss der Parteien gekommen sei, da eine Einigung über die Essentialia eines Arbeitsvertrages erfolgt sei.

Ferner meint der Kläger, dass der Beginn eines Arbeitsverhältnisses nicht zu den Essentialia eines Arbeitsvertrages gehöre, so dass die zunächst bestehende Uneinigkeit über den genauen Arbeitsbeginn nichts an dem wirksamen Vertragsschluss ändere.

Der Kläger behauptet, dass er dem Geschäftsführer der Beklagten in dem Telefonat vom 11. Dezember 2001 als möglichen Arbeitsbeginn den 15. Januar 2002 oder den 1. Februar 2002 angeboten habe. Der Geschäftsführer der Beklagten habe hierauf erwidert, dass er den 1. Februar 2002 bevorzuge, weil er zu Jahresbeginn noch in Urlaub sei (Beweis: Vernehmung des Geschäftsführers als Partei).

Damit ist aus Sicht des Klägers auch der Beginn für den nach seiner Auffassung bereits am 7. Dezember 2001 wirksam mündlich vereinbarten Arbeitsvertrag festgelegt worden.

Der Kläger hat mit der Klageschrift behauptet, dass er den Geschäftsführer der Beklagten am 22. Januar 2002 angerufen habe und ausdrücklich nachgefragt habe, ob der Vertrag so in Ordnung sei. Daraufhin habe dieser mit „ja“ geantwortet.

Mit Schriftsatz vom 30. August 2002 hat der Kläger sodann vorgetragen, dass der Geschäftsführer der Beklagten auf die E-Mail des Klägers vom 15. Januar 2002 geschwiegen habe und dies als Vertrauenstatbestand gewertet.

Die Erklärung in dem Schreiben der Beklagten vom 26. Februar 2002, dass eine Zusammenarbeit nicht mehr wünschenswert sei, legt der Kläger als Kündigungserklärung aus, wobei er von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der Frist des § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB mit dem 31. März 2002 ausgeht.

Der Kläger begehrt daher entsprechend seiner Auffassung über ein wirksam vereinbartes Arbeitsverhältnis mit Beginn 1. Februar 2002 Verzugslohn gemäß § 615 BGB für die Monate Februar und März 2002, den er mit EUR 9.439,24 berechnet (DM 120.000,00 -13 – DM 9.230,77 = EUR 4.719,62 x 2). Die Zahlung dieses Betrages hat der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 21. März 2002 unter Fristsetzung bis zum 5. April 2002 gegenüber der Beklagten erfolglos geltend gemacht. Auf das Schreiben der Klägervertreter an die Beklagte vom 21. März 2002, Bl. 12 – 14 d.A., wird verwiesen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 9.439,24 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 3. April 2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Nach Auffassung der Beklagten hat zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt ein Arbeitsvertrag bestanden.

Die Beklagte behauptet, dass die Gegenstände eines möglichen Arbeitsverhältnisses, wie im unstreitigen Teil des Tatbestands aufgeführt, in dem Gespräch am 7. Dezember 2001 lediglich für den Fall eines eventuellen Abschlusses eines Arbeitsvertrages angesprochen worden seien. Sie behauptet, dass der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger in diesem Gespräch darauf hingewiesen habe, dass der Ankauf des zu entwickelnden Grundstücks noch nicht erfolgt gewesen sei und dieser Grundstücksankauf ebenso Voraussetzung für eine endgültige Entscheidung, einen Arbeitsvertrag mit dem Kläger zu schließen, sein würde wie die Zustimmung der in den Niederlanden ansässigen Muttergesellschaft der Beklagten. Damit sei der Kläger auch einverstanden gewesen (Beweis: Vernehmung des Klägers als Partei).

Richtig sei es zwar, dass der Kläger geäußert habe, er könne sich vorstellen, zu den skizzierten Bedingungen tätig zu werden. Dies ändert jedoch nach Auffassung der Beklagten nichts daran, dass kein mündlicher Arbeitsvertrag zustande gekommen sei.

Die Beklagte bestreitet, dass in dem Telefonat der Parteien vom 11. Dezember 2001 der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses geklärt worden sei. Sie behauptet, dass der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger lediglich seine damalige Einschätzung für den Fall eines – noch nicht feststehenden – Vertragsabschlusses mitgeteilt habe. Die Beklagte behauptet, dass Herr … die Frage, ob eine mögliche Arbeitsaufnahme zum 15. Januar 2002 oder zum 1. Februar 2002 erfolgen könne, bewusst offen gelassen habe.

Das im Dezember 2001 noch keine Einigung über die maßgeblichen Bedingungen für ein Anstellungsverhältnis zustande gekommen sei, zeigt sich nach Auffassung der Beklagten auch in einem Vergleich zwischen dem Musterarbeitsvertrag, den die Beklagte dem Kläger übermittelt hatte und der Fassung, in der die Änderungen und Ergänzungen des Klägers eingefügt worden sind.

Die Beklagte bestreitet ein Telefonat zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten vom 22. Januar 2002 mit dem von dem Kläger behaupteten Inhalt.

Nach alle dem geht die Beklagte davon aus, dass es zu einer Einigung der Parteien über einen Arbeitsvertrag nie gekommen ist, so dass sie die Klage für unbegründet hält.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist als unbegründet abzuweisen, denn bereits aufgrund des unstreitigen Sachverhalts ist davon auszugehen, dass ein Arbeitsvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist, so dass die Beklagte mangels eines Arbeitsverhältnisses der Parteien auch nicht in Annahmeverzug geraten konnte und demzufolge ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Verzugslohn im Sinne des § 615 BGB nicht besteht.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist es in dem Gespräch der Parteien am 7. Dezember 2001 bzw. in dem Gespräch vom 7. Dezember 2001 in Verbindung mit dem Telefonat der Parteien am 11. Dezember 2001 noch nicht zu dem Abschluss eines Arbeitsvertrages gekommen, denn der übereinstimmende Wille der Parteien war auf Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages gerichtet, der für das Vertragsverhältnis der Parteien maßgeblich sein sollte. Ein derartiger schriftlicher Arbeitsvertrag ist jedoch unstreitig zwischen den Parteien nie abgeschlossen worden.

Dass auch der Kläger davon ausging, dass zwischen den Parteien ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen werden sollte, zeigt sich daran, dass es nach dem unstreitigen Sachverhalt der Kläger war, der nach dem Gespräch am 7. Dezember 2001 und nach dem Telefonat vom 11. Dezember 2001 mehrfach bei der Beklagten darum nachsuchte, ihm einen Arbeitsvertrag bzw. einen Arbeitsvertragsmuster zu übersenden.

Diesen Wunsch des Klägers kam die Beklagte mit der Übersendung des noch nicht ausgefüllten Arbeitsvertragsmusters am 14. Januar 2002 nach. Unstreitig handelte es sich bei diesem Arbeitsvertragsmuster um den üblichen Standardvertrag, der bei der Beklagten dem Abschluss von Arbeitsverträgen zugrunde gelegt wird. Dies und die in § 14 Ziffer 2 des Vertragsmusters beinhaltete Bestimmung: „Abänderungen des Anstellungsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine der Schriftformerfordernis abändernde Vereinbarung“ zeigen eindeutig, dass für die Beklagte die Schriftlichkeit eines Vertragsschlusses Voraussetzung für den Abschluss eines Arbeitsvertrages gewesen ist.

Aber auch aus dem weiteren Verhalten des Klägers wird deutlich, dass sein Wille seinerzeit ebenfalls auf den Abschluss eines schriftlichen Vertrages gerichtet war. Denn der Kläger hat das Vertragsmuster zum einen entsprechend den im Gespräch der Parteien am 7. Dezember 2001 vorbesprochenen Punkten, zum anderen aber auch entsprechend seinen eigenen weiteren Vorstellungen über die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses ausgefüllt und der Beklagten mit einer Begleit-E-Mail vom 15. Januar 2002 übersandt. In dieser Begleit-E-Mail schreibt der Kläger selbst: „Anbei übersende ich Ihnen die von mir überarbeitete/ergänzte Fassung zurück. … Ich bitte höflich – soweit die Änderungen Ihre Zustimmung finden – um schnellstmögliche Rücksendung per Post.“

Unstreitig hat der Kläger in seiner „überarbeiteten“ Fassung des Vertragsmusters auch Punkte eingefügt, die in dem Gespräch der Parteien vom 7. Dezember 2001 als mögliche Konditionen eines Arbeitsverhältnisses noch nicht vorbesprochen worden waren.

Es handelt sich dabei einmal – worauf der Kläger in seiner E-Mail vom 15. Januar 2002
selbst hinweist – um die vom Kläger gewünschte Regelung in § 8 des
Vertragsentwurfes, wonach der Kläger Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für 90
Tage, statt wie in dem Vertragsmuster (und gesetzlich) vorgesehen für 6 Wochen
wünscht. Ferner hat der Kläger im Rahmen seiner Überarbeitung – wie sich der
überarbeitete/ergänzten Vertragsfassung, Bl. 22 – 27 d.A., entnehmen lässt – unter § 5
als Ziffer 5 dem Passus „Dienstsitz ist .. „ eingefügt und statt dessen den im Vertragsmuster unter § 13 Ziffer 2 enthaltenen Satz „Dienstsitz ist …“ gestrichen und folgendes eingefügt: „§ 5 dieser Vereinbarung gilt entsprechend. Eine auf Dauer ausgerichtete Verlegung des Dienstsitzes bedarf der vorherigen Zustimmung beider Vertragsteile.“ Schließlich finden sich noch einige kleinere vom Kläger vorgenommene Änderungen im Bereich der Tätigkeitsbeschreibung, einer Ergänzung betreffend Direktversicherung im Rahmen der Vergütungsregelung sowie weitere Ergänzungen betreffend die Spesen und Urlaubsregelung.

Damit hat der Kläger der Beklagten ein eigenes Vertragsangebot unterbreitet, dass der Annahme durch die Beklagte bedurft hätte, um zu einem wirksamen Vertragsschluss der Parteien zu kommen, und zwar nach dem übereinstimmenden Parteiwillen, der auf den Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages gerichtet war, der schriftlichen Annahme durch die Beklagte bedurft hätte.

Dass der Kläger dies zum damaligen Zeitpunkt selbst auch so gesehen hat, ergibt sich aus dem Inhalt seiner E-Mail vom 15. Januar 2002, denn hier geht der Kläger selbst davon aus, dass die vom Kläger überarbeitete/ergänzte Fassung des Vertrages der Zustimmung der Beklagten bedarf und der Kläger bittet in diesem Zusammenhang -falls die Änderungen die Zustimmung der Beklagten finden – um Rücksendung des Vertrages per Post, erwartet mithin eine schriftliche Vertragsannahme.

Darauf, ob der Geschäftsführer der Beklagten in einem Telefonat mit dem Kläger am 22. Januar 2002 auf die Frage des Klägers, ob der Vertrag so in Ordnung sei, mit „ja“ geantwortet hat (wie von dem Kläger mit der Klageschrift behauptet und von der Beklagten mit Schriftsatz vom 29. Mai 2002 bestritten), kommt es mithin entsprechend dem vorstehend Ausgeführten nicht an; wobei allerdings auch unklar ist, ob der Kläger den Vortrag über das behauptete Telefonat mit dem Geschäftsführer der Beklagten am 22. Januar 2002 nach dem Bestreiten durch die Beklagte noch aufrechterhalten hat. Der Kläger hat nämlich mit seinem weiteren Schriftsatz vom 30. August 2002 (dort Seite 4, Bl. 37 d.A.) vorgetragen, dass der Geschäftsführer der Beklagten auf die E-Mail des Klägers vom 15. Januar 2002 geschwiegen habe. Nur am Rande sei hierzu angemerkt, dass die daraus von dem Kläger gezogene Schlussfolgerung, dass der Geschäftsführer der Beklagten durch sein Schweigen auf die E-Mail des Klägers vom 15. Januar 2002 einen „weiteren Vertrauensbestand“ geschaffen habe, nicht nachvollzogen werden kann. Denn Schweigen im Rechtsverkehr stellt – mit Ausnahme einiger weniger Regelungen im handelsrechtlichen Bereich – keine Willenserklärung dar.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger als unterliegende Partei gemäß § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO im Urteil in Höhe des eingeklagten Betrages festzusetzen.

 

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