AG Löbau, Az.: Z 14 C 47/15, Urteil vom 30.07.2015
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 113,36 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2014 sowie Euro 93,70 an vorgerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf € 113,36 festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 3131 a I 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist; der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt € 600,00 nicht (§ 511 II 1 ZPO).
Die Berufung wird nicht zugelassen (§ 511 II 2 ZPO), da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 IV 1ZPO).
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Klage ist weitgehend begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Bezahlung von Euro 113,36 aus dem zwischen den Parteien für das Jahr 2014 geschlossene Hausratsversicherungsvertrag mit der Versicherungsschein-Nr. … . Die Prämie für das Jahr 2014 hat die Beklagte unstreitig nicht bezahlt. Der Versicherungsvertrag wurde auch nicht durch eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung der Beklagten im Jahr 2013 beendet.
Die Hinweise der Beklagten auf § 38 VVG alte Fassung helfen hier nicht weiter, da es sich unstreitig nicht um die Erstprämie aus dem Hausratsversicherungsvertrag handelt, denn dieser Hausratsversicherungsvertrag bestand bereits seit 2002. Der Hausratsversicherungsvertrag war ausweislich der vorgelegten Unterlagen der Parteien eingebunden in eine Privatversicherung bestehend aus Haftpflichtversicherung und Hausratsversicherung. Ausweislich der Anlage K1 lief diese Versicherung unter der Versicherungsschein-Nr. 460-PK-xxx mit Ausnahme der Anfangsziffern 460 blieb die Versicherungsscheinnummer auch unverändert, so dass insofern von einer identischen Versicherung auszugehen ist.
Eine ordentliche Kündigung zum 01.01.2014 war durch die Kündigungserklärung der Beklagten vom 19.11.2013 nicht möglich, da die Parteien eine Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ende des Versicherungsjahres vereinbart hatten. Diese Kündigungsfrist war durch die Kündigung vom 19.11.2013 nicht eingehalten.
Eine außerordentliche Kündigung kam hier ebenfalls nicht in Betracht. Die Beklagten bezieht sich hier auf ein Kündigungsrecht gem. § 40 VVG. Dieses außerordentliche Kündigungsrecht gem. § 40 VVG setzt allerdings voraus, dass der Versicherer aufgrund einer Anpassungsklausel die Prämie ändert, ohne, dass sich auch der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert. Der Versicherungsschutz bezog sich zunächst auf eine Versicherungssumme von Euro 49.600. Der Versicherungsnachtrag vom 11.11.2013, der hier die geschuldete Versicherungsprämie für das Jahr 2014 beschreibt, nennt eine Anpassung der Versicherungssumme auf € 57.000. Dazu heißt es in dem Nachtrag, dass die Versicherungssumme (!) gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zur Anpassung um 1 % erhöht worden ist. Der Versicherungsschutz umfasste nach dem Nachtrag zusätzlich die „Vorsorgeversicherung gemäß den allgemeinen Versicherungsbedingungen bist 10 % der Versicherungssumme“. Wenn sich also die versicherte Summe erhöht und damit eine Prämienerhöhung einher geht, trifft dies nicht den Fall von § 40 VVG.
Die Beklagte geriet gem. § 286 II 1 BGB spätestens ab dem 01.02.2014 in Verzug; die Parteien hatten eine Vorauszahlung vereinbart, so dass die Prämienzahlung mit Beginn des Versicherungsjahres fällig wurde. Es handelt sich dabei um ein kalendermäßig bestimmte Zahlungverpflichtung, so dass für den Verzugseintritt eine besondere Mahnung nicht erforderlich gewesen ist.
Die Klägerin hat deshalb gem. § 280 I BGB auch Anspruch auf die geltend gemachten Mahnkosten von Euro 4,-.
Die Klägerin kann auch Rücklastschriftkosten verlangen. Allerdings ist der Beklagten insoweit recht zu geben, als nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Klägerin nachdem noch ein zweites Mal ein Forderungseinzug nicht geglückt ist, ein drittes Mal einen Forderungseinzug versuchte. Insofern veranschlagt das Gericht hier auch unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht die Kosten für einen zweimaligen Lastschrifteinzug von Euro 6,16.
Die Klägerin kann nicht den Ersatz von Inkassokosten neben außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen. Es ist zunächst Sache des Gläubigers, sich um die Erfüllung der Forderung zu bemühen, da dies nach allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen zum Pflichtenkreis des Gläubigers gehört. Diese Wertung würde unterlaufen, wenn der Gläubiger die Möglichkeit hätte, den nicht ersatzfähigen Eigenaufwand durch Inkassobeauftragungen zu einem zu erstattenden Fremdaufwand zu machen. Die Klägerin hätte hier sogleich ein ebenfalls zum Inkasso berechtigten Rechtsanwalt beauftragen können. Wird ein Inkassounternehmen zusätzlich beauftragt, so ergeben sich in Fällen wie diesen, in denen die Bemühungen des Inkassounternehmens erfolglos bleiben, doppelte Kosten, die nicht zu Lasten des Schuldners gehen. Wegen der zuviel geforderten Lastschrifteinzugskosten sowie Inkassokosten war die Klage abzuweisen.
II. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91; 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.