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Verzugsschaden: Geltendmachung von Inkassokosten

LG Oldenburg, Az.: 16 O 785/13

Urteil vom 24.10.2014

1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Oldenburg vom 17.09.2013 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.916,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.416,64 EUR seit dem 08.11.2012, hinsichtlich eines Teilbetrages von 500,00 EUR seit dem 08.01.2013 sowie vorgerichtliche Inkassokosten in Höhe von 402,82 EUR Zug-um-Zug gegen Abholung des zerlegten Pkw, Karmann-Ghia, Fahrgestellnr.: 1412937912 in der Werkstatt der Klägerin, … dort gelagert an zwei mit dem Fahrzeugtyp, Karmann-Ghia und dem Namen des Beklagten … kenntlich gemachten Orten, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 Prozent und der Beklagte zu 90 Prozent. Die Säumniskosten hat der Beklagte voll zu tragen.

4. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten für den Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Verzugsschaden: Geltendmachung von Inkassokosten
Symbolfoto: siam.pukkatot/Bigstock

Der Beklagte brachte seinen im Jahr 1971 erstzugelassenen VW Karmann Ghia mit dem Kennzeichen … am 10.09.2012 in die auf Oldtimerrestauration spezialisierte KFZ-Werkstatt der Klägerin, um es dort teilrestaurieren zu lassen. Das Fahrzeug befand sich allenfalls in dem Zustand der Note „3“ gemäß einer Oldtimerklassifizierung und sollte von der Klägerin auftragsgemäß in einen der Note „2,5“ oder besser entsprechenden Zustand versetzt werden. Die Parteien tauschten hierbei ihre Preisvorstellungen aus, wobei Einzelheiten streitig sind.

Nachdem die Klägerin mit dem Trennen der verschweißten Karosserie vom Bodenblech begonnen hatte, besprachen die Parteien am 10.10.2012 erneut den anfallenden Kostenrahmen, wobei der Inhalt auch dieser Besprechung streitig ist. Neben dem kompletten Zerlegen des Fahrzeugs veranlasste die Klägerin anschließend das Sandstrahlen der Karosserieteile. Weitere Arbeiten an dem Fahrzeug, welches sich nach wie vor im zerlegten Zustand bei der Klägerin befindet, erfolgten anschließend nicht.

Nach einem Gespräch streitigen Inhalts im Hause der Klägerin am 05.02.2013, in dem es um die Bezahlung der Arbeiten ging, kündigte der Beklagte mit seiner Email vom 06.02.2013 den Reparaturauftrag.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten nunmehr die Bezahlung ihrer zwei Rechnungen vom 31.10.2012 über 3.416,64 € für die angefallenen Kosten der Fahrzeugzerlegung (Bl. 6 d.A.) und vom 31.12.2012 über weitere 2.023,- € für das erfolgte Sandstrahlen der Karosserie (Bl. 7 d.A.). Zahlungen hierauf erfolgten bisher nicht, auch nicht nachdem die Klägerin das Inkassounternehmen … mit der Geltendmachung der Forderung beauftragt hatte. Hierfür sind dem Kläger Kosten in Höhe von 459,40 € netto entstanden.

Die Klägerin verweigert die vom Beklagten widerklagend begehrte Herausgabe des Fahrzeugs unter Berufung auf ein ihr angeblich zustehendes Werkunternehmerpfandrecht.

Sie behauptet, vom Beklagten zur Vornahme der abgerechneten Leistungen beauftragt worden zu sein. Bei der gemeinsamen Fahrzeugbesichtigung am 10.09.2012 habe der Geschäftsführer … dem Beklagten einen ungefähren Kostenrahmen für die erforderlichen Restaurierungsarbeiten an der Karosserie und an Teilen des Unterbodens sowie für das Austauschen der Schweller und von Teilen des Unterbodens und der Vorderachse von insgesamt mindestens 20.000,- € angegeben. Ausgenommen seien die Lackierkosten und die Ersatzteile.

Am 10.10.2012 – nach Reparaturbeginn – sei ein deutlich größerer Restaurationsaufwand zu Tage getreten. Daraufhin sei der weitere Arbeitsaufwand mit dem Beklagten besprochen und die ungefähren Kosten für die Restauration ohne Lackierkosten und ohne Ersatzteile mit nunmehr 30 bis 35.000,- € angegeben worden. Auch habe die Klägerin darauf hingewiesen, dass das Sandstrahlen der gesamten Karosserie erforderlich sei. Der Beklagte habe daraufhin den Auftrag erteilt, weiterzuarbeiten. Sie, die Klägerin, habe sodann das Fahrzeug komplett zerlegt und die Karosserie komplett gesandstrahlt. Das sei erforderlich gewesen, um den gewünschten Oldtimerzustand zu erreichen. Die hierfür nach Aufwand berechneten Kosten seien angemessen und erforderlich.

Ein Festpreis für die Teilrestauration sei nicht vereinbart worden. Das wäre bei Oldtimerrestaurierungen aufgrund eines typischerweise auftretenden weiteren Reparaturbedarfs nach Zerlegung derartiger Fahrzeuge auch nicht geschäftsüblich.

Der Beklagte habe mehrfach schriftlich und mündlich zugesagt, die Rechnungsbeträge auszugleichen, insbesondere anlässlich einer am 05.02.2013 geführten Besprechung.

Die Klägerin behauptet weiter, dass der Beklagte von Anfang an nicht vorgehabt und in der Lage gewesen sei, die anfallenden Reparaturkosten zu bezahlen. Sie meint, dass der Beklagte, gegen den in der Vergangenheit diverse Haftbefehle ergangen seien, deshalb unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen unerlaubten Handlung für die Rechnungsbeträge einzustehen habe.

Aufgrund der Säumnis des Beklagten in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.09.2013 wurde der Beklagte auf den entsprechenden Antrag der Klägerin durch Versäumnisurteil verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.439,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.416,64 EUR seit dem 08.11.2012, hinsichtlich eines Teilbetrages von 2.023,00 EUR seit dem 08.01.2013 sowie vorgerichtliche Inkassokosten in Höhe von 459,40 EUR Zug-um-Zug gegen Abholung des zerlegten Pkw, Karmann-Ghia, Fahrgestellnr.: 1412937912 in der Werkstatt der Klägerin, … dort gelagert an zwei mit dem Fahrzeugtyp, Karmann-Ghia und dem Namen des Beklagten … kenntlich gemachten Orten, zu zahlen.

Daneben wurde festgestellt, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet und die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten beruht.

Gegen das dem Beklagten am 23.09.2013 zugestellte Versäumnisurteil hat dieser mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.10.2013 Einspruch eingelegt.

Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil vom 17.09.2014 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagten beantragen, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt der Beklagte,

1. die Klägerin zu verurteilen, das in ihrem Besitz befindliche Fahrzeug VW Karmann Ghia, Fahrgestell-Nr. 1412937912, amtliches Kennzeichen … nebst sämtlichen dazu zugehörigen An- und Einbauteilen, gelagert in der Werkstatt der Klägerin, … mit dem Fahrzeugtyp Karmann Ghia und dem Namen des Beklagten … kenntlich gemachten Orten gemäß der in der Gerichtsakte befindlichen Lichtbilder (Bl. 105 bis 110 d.A.) nebst Kfz.-Schein für das Fahrzeug herauszugeben.

2. festzustellen, dass sich die Klägerin mit der Herausgabe des zu Ziffer 1. Bezeichneten Fahrzeugs in Verzug befindet.

Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Er habe sich mit der Klägerin im September 2012 auf einen Festpreis von 20.000,- € zuzüglich Materialkosten, die eventuell 5.000,- € hätten ausmachen sollen, geeinigt. Die getroffenen Vereinbarungen habe er in seinem Schreiben vom 25.09.2012 an die Klägerin zusammengefasst (Bl. 45). Erst nach Vornahme der Sandstrahlarbeiten hätte ihm die Klägerin mitgeteilt, dass jetzt insgesamt Kosten von 35.000,- € anfallen würden. Das habe er, der Beklagte, abgelehnt.

Er bestreitet die Erforderlichkeit und die fachgerechte Durchführung der durchgeführten Zerlegungs- und Sandstrahlarbeiten. Insbesondere die letztgenannten Arbeiten seien weitgehend überflüssig gewesen. Auch seien die abgerechneten Kosten weitaus höher als bei vergleichbaren Angeboten anderer Werkstätten.

Die Klägerin bestreitet die Echtheit des vom Beklagten vorgelegten Schreibens vom 25.09.2012. Sie gibt an, dieses Schreiben nicht zu kennen.

Das Gericht hat gem. Beschluss vom 30.05.2013 Beweis erhoben über die anlässlich der Restauration getroffenen Absprachen durch Vernehmung des Zeugen … Ferner hat es den Beklagten und den Geschäftsführer der Klägerin hierzu informatorisch angehört. Hierzu wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21.06.2013 verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die gegen den Beklagten als Schuldner gerichteten 25 Vollstreckungsvorgänge des Amtsgerichts Oldenburg – Vollstreckungsabteilung – zu den Az. 21 M 185/13, 118/13, 6052/12, 5772/12, 5751/12, 5592/12, 5143/12, 1042/12, 990/12, 888/12, 889/12, 5421/11, 931/10, 932/10, 886/10, 621/10, 531/10, 483/10, 6004/09, 5842/09, 5777/09, 5391/09, 1070/09, 6051/08 und 5062/08, waren beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Der form- und fristgerechte Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 17.09.2013 hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die zulässige Widerklage hat demgegenüber keinen Erfolg.

I. Zur Klage:

1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung eines Werklohns in Höhe von 3.916,64 Euro gemäß §§ 631 Abs. 1 S. 2 BGB.

a) Zur Überzeugung des Gerichts steht zunächst fest, dass die Parteien eine Abrechnung der Restaurierungsarbeiten nach tatsächlichem Aufwand vereinbart und keine Festpreisabrede getroffen hatten.

Der Geschäftsführer der Klägerin hat den Ablauf des Auftrags und den Inhalt der mit dem Beklagten geführten Besprechungen detailliert geschildert. Hierbei sei es von Anfang an um einen ungefähren Kostenrahmen gegangen, da der tatsächliche Restaurationsaufwand bei Fahrzeugen der hier in Rede stehenden Art sich erst nach und nach im Zuge der Zerlegungsarbeiten ergebe. Eine seriöse und verlässliche Preisangabe könne man erst nach dem Zerlegen und dem Sandstrahlen der Karosserieteile machen.

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Das Gericht erachtet die Schilderung des Geschäftsführers der Klägerin … im Rahmen dessen informatorischer Anhörung für glaubhaft. Dieser konnte dabei auf handschriftliche Notizen über den Inhalt der Gespräche am 10.09.2012 (ursprünglicher Auftrag) und am 10.10.2012 (erweiterter Auftrag) verweisen, an deren Echtheit und inhaltlicher Richtigkeit das Gericht keinen Zweifel hat. Hierfür sprach insbesondere, dass der Geschäftsführer auf Nachfrage des Gerichts, weshalb er für das Gespräch am 10.10.2012 eine Notiz gefertigt habe, eine solche für den Ursprungsauftrag aber nicht vorgelegt worden sei, einen handschriftlichen Vermerk über den Inhalt des ihm am 10.09.2012 vom Beklagten erteilten Auftrag mitsamt einer Visitenkarte des Beklagten vorlegen. Dass es sich dabei um ein nicht unwichtiges Dokument handeln könnte, mit dem sich seine Beweislage verbessert, war dem Geschäftsführer bis dahin offenkundig nicht bewusst.

Auch hat der Zeuge und Karosseriebauer … bekundet, dass dem Beklagten ein fester Preis für die Arbeiten vor dem Zerlegen des Fahrzeugs und Sandstrahlen der Karosserie nicht zugesagt worden sei, weil der Arbeitsaufwand zunächst nicht absehbar gewesen sei. Auch das erschien dem Gericht glaubhaft.

b) Ferner hat die Klägerin bewiesen, dass der Beklagte am 10.10.2009 den Auftrag erteilt hat, die gesamte Karosserie zu sandstrahlen.

Entsprechendes haben der Geschäftsführer … und der Zeuge … glaubhaft bekundet. Der Geschäftsführer … hatte entsprechendes auf seiner Gesprächsnotiz vom 10.10.2012 festgehalten, die das Gericht auch insoweit für authentisch und inhaltlich zutreffend bewertet. Insbesondere konnte sich auch der Zeuge … an Einzelheiten der gemeinsamen Fahrzeugbesichtigung am 10.10.2012 in der Werkstatt der Klägerin gut erinnern. Er konnte plausibel darstellen, dass sich nach der Fahrzeugzerlegung ein noch größerer bevorstehender Restaurationsaufwand ergeben hatte, und dass es damals angezeigt gewesen sei, die gesamte Karosserie zu sandstrahlen, um den Zustand der Fahrzeugteile definitiv beurteilen zu können. Die vom Zeugen … wiedergegebene Antwort des Beklagten, „jetzt machen wir es richtig“, wirkt lebensnah und passt genau in dieses vom Zeugen geschilderte Szenario. Es wäre demgegenüber nicht nachvollziehbar, wenn die Klägerin die Sandstrahlarbeiten ohne ein ausdrückliches „O.K.“ des Beklagten hätte ausführen lassen. Immerhin entstanden ihr hierdurch erhebliche Kosten, da sie eine andere Werkstatt mit diesen Arbeiten betraute.

c) Der Beklagte war demgegenüber nicht als Partei zu vernehmen oder persönlich anzuhören.

Einer Parteivernehmung gemäß § 447 ZPO hat die Klägerin nicht zugestimmt. Auch gemäß § 448 ZPO war keine Vernehmung des Beklagten als Partei nicht angezeigt.

Das Gericht entscheidet über die Anordnung der Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Voraussetzungen des § 448 müssen sorgfältig erwogen werden, und zwar sowohl bevor eine Partei als beweisfällig behandelt, wie auch umgekehrt, bevor eine bislang beweisfällige Partei durch die von Amts wegen angeordnete Vernehmung aus der ihr nachteiligen Beweislage befreit wird (Musilak-Huber, ZPO, 11. Aufl., § 448 Rdnr. 4).

Besonderheiten sind insbesondere im Falle der sog. Beweisnot gegeben. Sie führt allerdings nicht dazu, dass an die Behauptung der beweisbelasteten Partei nur ein geminderter Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen wäre; auch ein unverschuldeter Mangel an Beweismitteln rechtfertigt keine Vergünstigung (Musilak, aaO, Rdnr. 5).

Insbesondere bei Gesprächen, die sich „unter vier Augen“ abgespielt haben, ist eine Parteivernehmung in der Regel veranlasst. Aufgrund der detaillierten Angaben des Zeugen …, denen das Gericht glaubt, handelte es sich jedoch nicht um ein Gespräch allein zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Beklagten.

Eine Parteivernehmung darf erst nach Erhebung aller angebotenen Beweise erfolgen. Vorrangig ist unter anderem der Zeugenbeweis. Dem Beklagten wäre es möglich gewesen, sich auf den Zeugen … zu berufen. Zwar ist der Zeuge dem Lager der Klägerin zugehörig, indes ist auch er zu einer wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet.

Es fehlt jedenfalls aber an einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Beklagtenvortrags. § 448 ZPO setzt voraus, dass bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der umstrittenen Behauptung erbracht ist und das Gericht durch die Parteivernehmung die Ausräumung seiner restlichen Zweifel erwartet. Die „gewisse Wahrscheinlichkeit“ kann sich etwa aus der bereits durchgeführten Beweisaufnahme ergeben, was eine sorgfältige Bewertung der bisherigen Verhandlungsergebnisse verlangt (BGH, NJW 1999, 363). Aus der Bewertung der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen … folgt aus den o.g. Gründen fehlt es an der sog. Gewissen Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vortrages des Beklagten.

Gleichwohl hat das Gericht (zunächst) beabsichtigt, den Beklagten zum Inhalt der Abreden persönlich anzuhören gemäß § 141 ZPO. Eine solche war indessen trotz diverser Versuche nicht möglich, da der Beklagte seiner Pflicht zum persönlichen Erscheinen nicht gefolgt ist. Zwar sieht das Gericht, dass der Beklagte zum Teil nachweislich aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht in der Lage war, zu erscheinen. Dies galt insbesondere für den Termin am 17.09.2013. Gleichwohl ist der Beklagte zu mehreren Terminen nicht ausreichend entschuldigt ferngeblieben. Im Termin am 21.06.2013 hat er sich über seinen Anwalt pauschal ohne näheren Nachweis damit entschuldigt, er habe witterungsbedingt einen Anschlusszug verpasst. Im Termin am 06.12.2013 hat er sein Fernbleiben über seinen Anwalt damit gerechtfertigt, er habe einen Autounfall gehabt. Nachträglich hat er sein Fernbleiben mit einem „Tagesbericht vom 06.12.2013 gerechtfertigt und versicherte die dortigen Angaben mit einer „eidesstattlichen Versicherung“. Zum Termin am 28.02.2014 entschuldigte sich der Beklagte damit, dass seine Mutter am 27.02.2014 verstorben sei, zudem sei er bis 07.03.2014 arbeitsunfähig erkrankt. Dies genügte nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Entschuldigung. Einerseits wusste der Beklagte aus der Ladungsverfügung – dies wurde auch seinem Anwalt mitgeteilt mit der Auflage, dies an den Beklagten weiterzugeben – dass ein Attest vorgelegt werden muss, dass eine Verhandlungs- und Reiseunfähigkeit ausweist. Diese Anforderungen erfüllte die ärztliche Bescheinigung vom 27.02.2014 (Bl. 190 Bd. I d.A.) nicht. Trotz gerichtlicher Anordnung zu Protokoll vom 28.02.2014 hat der Beklagte auch nicht glaubhaft gemacht, dass seine Mutter verstorben war. Im Nachhinein erklärte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten auf Nachfrage des Gerichts, dass er nun vom Beklagten gehört habe, dass tatsächlich die Schwiegermutter und nicht die eigene Mutter verstorben sei. Eine Glaubhaftmachung insoweit erfolgte aber ebenfalls nicht. Im Termin am 05.05.2014 blieb der Beklagte erneut fern. Wiederum legte er – eine nicht ausreichende – ärztliche Bescheinigung vor, die lediglich eine Arbeitsunfähigkeit auswies (Bl. 215 Bd. I d.A.). Erst nachträglich legte der Beklagte ein nachträglich abgefasstes ärztliches Attest vom 12.05.2014 vor für die Zeit vom 02.05.2014 bis 07.05.2014, dass eine Reiseunfähigkeit des Beklagten aufführt (Bl. 222 Bd. I d.A.). Zuletzt ist der Beklagte zum Termin trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens ferngeblieben. Wiederum legte er zu seiner Entschuldigung nur eine (unzureichende) ärztliche Bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit vor (Bl. 8 Bd. II d.A.).

Nach alledem hat das Gericht von einer erneuten Ladung des Beklagten unter Anordnung des persönlichen Erscheinens abgesehen. Einerseits ist der Beklagte offenbar teilweise krankheitsbedingt nicht in der Lage, zum Termin zu erscheinen. Damit ist es ihm nicht zumutbar, zum Termin zu erscheinen, so dass von einer erneuten Anhörung abgesehen wird, § 141 Abs. 1 S. 2 ZPO (vgl. Musilak-Stadler, aaO, § 141 Rdnr. 4; BeckOK-von Selle, ZPO, § 141 Rdnr. 8). Andererseits spricht vieles dafür, dass der Beklagte nicht willens ist, zum Termin zu erscheinen. Dies gilt vor dem Hintergrund, dass er mit Hauptwohnsitz in Oldenburg gemeldet ist. Zwar hält er sich überwiegend in Augsburg auf, indessen ist er nicht darauf angewiesen, erst am Terminstag anzureisen. Vielmehr konnte er sich längerfristig auf die Termine, zu denen er rechtzeitig geladen wurde, einstellen. Das Gericht war nach alledem frei (insbesondere aufgrund des teilweise nicht ausreichend entschuldigtem Fernbleiben), den Sachverhalt gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO frei zu würdigen. Die Lücken in der Aufklärung des Sachverhalts gehen zu Lasten des Beklagten (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2000, 1344; OLG München NJW-RR 1996, 59 (60); BeckOK-Stadler, aaO, Rdnr. 15).

Im Rahmen der Beweiswürdigung, insbesondere nach einer freien Würdigung der des schriftsätzlichen Vorbringens des Beklagten – der persönliche Eindruck konnte aus den o.g. Gründen nicht gewonnen werden – glaubt das Gericht den Bekundungen des Zeugen …, die durch die Angaben des Geschäftsführers in dessen persönlicher Anhörung bekräftigt werden.

Es wäre aus betriebswirtschaftlichen Gründen riskant für die Klägerin gewesen, eine Festpreiszusage zu machen, zumal in einem Zeitpunkt, als mit dem Zerlegen des Fahrzeugs noch nicht einmal begonnen worden ist. Der Geschäftsführer der Klägerin, der bereits langjährige Erfahrung im Bereich der Oldtimerrestaurierung hat, war aus einer Vielzahl von Vorgängen bekannt, dass sich der Arbeitsaufwand anfangs kaum absehen lässt. Dies hat der Zeuge … bestätigt, der anschaulich bekundete, dass sich im Rahmen der Oldtimerrestauration die einzelnen Problemfelder erst nach und nach im Rahmen der Zerlegung des Wagens zeigen. Dies entspricht auch der Einschätzung des Gerichts, gerade vor dem Hintergrund, dass sich bei alten Autos naturgemäß vermehrt Rost- und Korrosionsproblematiken ergeben, die überwiegend versteckt sind und sich nicht bei einer oberflächlichen Sichtprüfung zeigen.

Der Beklagte hatte überdies sein Interesse, seinen Oldtimer wieder in einen guten Erhaltungszustand zu bringen, von Anfang an deutlich kundgetan. Er war bereit, hierfür erhebliche Kosten aufzuwenden, die sich nur rechneten, wenn damit ein entsprechend guter Zustand erreicht wird. Dass er bei dieser Sachlage über das Sandstrahlen der Karosserie nicht informiert worden sein soll, erscheint kaum nachvollziehbar. Gerade um die weitere Vorgehensweise „an Ort und Stelle“ mit dem Geschäftsführer der Klägerin zu besprechen, hatte sich der Beklagte am 10.10.2012 nochmals in die Werkstatt der Klägerin begeben. Es ging darum, die Weichen für den weiteren Ablauf der Restauration zu stellen. Warum dabei ausgerechnet der wichtige und kostenträchtige Punkt des Sandstrahlens nicht angesprochen worden ist, wie es der Beklagte vorgetragen hat, ist nicht plausibel.

Die von dem Beklagten vorgelegten Schreiben vom 25.09.2012 stehen dieser Würdigung nicht entgegen. Das ein Schreiben vom 25.09.2012 mit dem Inhalt gemäß Anlage B2 (Bl. 45 Bd. I d.A.) an die Klägerin abgeschickt wurde und auch zugegangen ist, hat der Beklagte nicht hinreichend dargetan und bewiesen. Dass die dort aufgerührten Absprachen nicht getroffen wurden folgt aus o.g. Gründen zur Überzeugung des Gerichts aus der Beweisaufnahme mit dem Zeugen …, flankiert durch die Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin.

Dasselbe gilt für die vorgelegte Ablichtung einer Postkarte, die der Beklagte an die Klägerin geschickt haben will. Es erscheint bereits abwegig, eine Postkarte vor deren Absendung – im Übrigen ohne Briefmarke versehen – zu fotokopieren. Dass der Beklagte, wie er vorträgt, wegen Weihnachtszeit anstelle einer Email diese Postkarte verwendet haben will, überzeugt ebenso nicht. Einerseits handelt es offensichtlich um keine weihnachtliche Karte, was nahegelegen hätte. Vor dem Hintergrund der Absprachen um die Restauration erscheint es lebensfremd, geschäftliche Absprachen auf einer solchen Postkarte festzuhalten.

d) Entsprechend der werkvertraglichen Vereinbarung der Parteien hat der Beklagte damit die der Klägerin entstandenen nach tatsächlichem Aufwand zu vergüten (§ 631 Abs. 1 BGB).

aa) Die mit der Klage geltend gemachten Kosten für das Zerlegen des Fahrzeugs sind von dem Beklagten zu zahlen.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass der abgerechnete Stundenaufwand tatsächlich angefallen ist. Der Zeuge … hat nachvollziehbar die einzelnen Arbeitsschritte beschrieben. Dabei sei deutlich geworden, dass der Reparaturaufwand erheblich gewesen sei, insbesondere sei der ganze Innenschweller kaputt gewesen, überwiegend seien frühere Arbeiten unfachmännisch ausgeführt worden. Der Geschäftsführer der Klägerin hat im Rahmen die Ausführungen des Zeugen … bekräftigt und konkretisiert. Anfangs sei die Karosserie vom Bodenblech abgetrennt worden, wobei die Besonderheit darin lag, dass Karosserie und Chassis verschweißt gewesen seien und nicht geschraubt, was den ursprünglichen Zustand entsprochen hätte. Die angefallenen 57,75 Stunden stehen hiermit im Einklang. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beklagte selbst vorträgt, für das Zerlegen sei auch laut anderen Werkstätten ein Zeitraum von einer Woche einzukalkulieren, was den abgerechneten Stunden entspricht mit der Besonderheit, dass im streitgegenständlichen Fall für eine Abtrennung der Karosserie eine erhebliche Mehrarbeit erforderlich wurde, da sie nicht einfach abgeschraubt werden konnte.

Der abgerechnete Aufwand war auch erforderlich und angemessen. Die Kosten für die komplette Zerlegung des Wagens, wenn die Karosse geschraubt und nicht wie hier geschweißt ist, hat die Klägerin einen Betrag von 2.743,13 Euro/netto, also 3.264,32 Euro/brutto abgerechnet (Rechnung vom 10.09.2012, Anlage K1, Bl. 6 Bd. I d.A.). Der Beklagte selbst trägt vor, drei Vergleichsangebote hätten ergeben, dass die Kosten bei ca. 3.000,00 Euro lagen. Darüber hinaus trägt der Beklagte selbst vor, dass er Fachwerkstätten kontaktiert habe, bei denen ein Trennen der Karosse vom Chassis – wie hier – in geschweißter Version Kosten von ca. 3.500,00 Euro verursachen würde. Diese Kosten liegen noch über den Kosten, die der Kläger selbst abrechnet. Ein erhebliches Bestreiten des erforderlichen Aufwandes liegt damit nicht vor.

bb) Die mit der Klage geltend gemachten Kosten für das Sandstrahlen der Karosserieteile hat der Beklagte indes nur anteilig zu erstatten, und zwar in Höhe von 500,00 Euro, die der Beklagte als unstreitig anerkennt. Soweit die Klägerin darüber hinaus gehende Kosten geltend macht, hat die Klägerin den Aufwand nicht hinreichend dargetan.

Aus den o.g. Gründen ist das Gericht zunächst davon überzeugt, dass das Sandstrahlen zwischen den Parteien vereinbart wurde. Dass das Fahrzeug des Beklagten tatsächlich gesandstrahlt von einer Fremdfirma durchgeführt wurde, hat der Zeuge … bekundet. Das tatsächlich Sandstrahlarbeiten durchgeführt wurden zeigt sich in den Lichtbildern, die die Klägerin zur Akte gereicht hat (Anlage K7, Bl. 228 Bd. I d.A.).

Der Klägerin wurde in den mündlichen Verhandlungen vom 21.06.2013 und 28.02.2014 darauf hingewiesen, dass der tatsächliche Aufwand für das Sandstrahlen hinreichend dargelegt werden muss, der bisherige Vortrag dem aber nicht genügt. Daraufhin hat die Klägerin Beweis angeboten für die Kosten durch Vorlage der Fremdrechnung der Firma … vom 30.01.2013 (Anlage K6, Bl. 196 Bd. I d.A.). Diese ist jedoch ist nicht geeignet, den entsprechenden Aufwand hinreichend darzutun. Einerseits datiert sie auf den 30.01.2013, die Klägerin hat die Rechnungssumme am 26.02.2013 bezahlt. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie das Sandstrahlen dem Beklagten bereits am 31.12.2012 in Rechnung gestellt, also sowohl vor Rechnungsstellung als auch vor der eigenen Zahlung an die Fremdfirma. Zudem weicht der Rechnungsbetrag von dem Betrag ab, der dem Beklagten in Rechnung gestellt wurde. Die Rechnungsdifferenz hat die Klägerin pauschal damit begründet, einerseits ein Wirtschaftsunternehmen zu sein, andererseits den Transport übernommen zu haben. Dieser Aufwand wird indes nicht näher dargelegt. Hieraus kann das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Kosten tatsächlich angefallen sind.

Gleichwohl wurde die Klägerin mit den Sandstrahlarbeiten beauftragt und hat sie durchführen lassen. Der Beklagte selbst trägt vor, dass für diese Arbeit jedenfalls Kosten von 500,00 Euro angemessen und üblich seien, so dass insoweit der Vergütungsanspruch unstreitig ist. Damit ist er auch in dieser Höhe ersatzfähig.

e) Dass der Beklagte den Vertrag gem. § 649 S. 1 BGB gekündigt und die Leistungen der Klägerin bis heute nicht abgenommen hat, steht der Fälligkeit der geltend gemachten Vergütung nicht entgegen. Zwar ist eine Abnahme auch bei einer Kündigung des Vertrages Voraussetzung für die Fälligkeit des Teilvergütungsanspruchs (BGH NJW 2006, 2475, 2476). Hierbei besteht aber ein Anspruch des Unternehmers auf Abnahme (BGH NJW 2003, 1450, 1452).

Vorliegend ist der Beklagte zur Abnahme der von der Klägerin erbrachten Leistung verpflichtet, da sie das Fahrzeug fachgerecht und mängelfrei zerlegt und die Karosserie gesandstrahlt hat.

2. Die Inkassokosten sind vorliegend dem Grunde nach als Verzugsschaden gemäß § 286 Abs. 1 BGB von dem Beklagten erstattungspflichtig, da die Klägerin davon ausgehen durfte, dass ihre Forderungen auch ohne Einschaltung von Rechtsanwalt und Gericht beitreibbar sind. Der Beklagte hatte mehrfach bekundet, dass er die Rechnungen bezahlen wolle. Es lag (zunächst) keine erkennbare Zahlungsunwilligkeit oder Zahlungsunfähigkeit des Beklagten vor (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 286 Rdnr. 46).

Allerdings ist der Kostenersatz gem. § 254 Abs. 2 BGB auf die Höhe der entsprechenden Rechtsanwaltsgebühren zu beschränken. Die berechtigte Forderung beläuft sich auf 3.916,64 Euro. Bei diesem Streitwert fällt eine 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG in Höhe 318,50 Euro zzgl. Auslagen in Höhe von 20,00 Euro gemäß Nr. 7002 VV RVG und der Umsatzsteuer an, insgesamt also 402,82 Euro.

3. Der Antrag auf Feststellung, dass die Forderung der Klägerin auf einer vorsätzlich unerlaubten Handlung des Beklagten beruht, ist nicht begründet. In Betracht kommt als Anspruchsgrundlage neben den vertraglichen Ansprüchen ebenfalls ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. Bereits die beigezogenen Vollstreckungsakten sprechen dafür, dass der Beklagte nicht in der Lage war, die vereinbarten Kosten für die Arbeiten der Klägerin, die mit bis zu 35.000,00 Euro avisiert wurden, zu bezahlen. Gleichwohl fehlt es hier an den Voraussetzungen. Namentlich fehlt es nach den Grundsätzen des Eingehungsbetruges an einem Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB. Die Klägerin hat von ihrem Werkunternehmerpfandrecht gemäß § 647 BGB Gebrauch gemacht. Durch das Pfandrecht nach § 647 BGB werden alle Forderungen des Unternehmers aus dem Werkvertrag abgesichert, unabhängig davon, ob es sich um Vergütungsforderungen, um Schadensersatzansprüche, um Ansprüche auf Entschädigung oder aus der Rückabwicklung des Werkvertrages nach Ausübung des Rücktrittsrechts handelt (MüKo-Busche, BGB, 6. Aufl., § 647 Rdnr. 14 mwN).

Durch den Abschluss des Werkvertrags hat die Klägerin wegen des ihr zustehenden Werkunternehmerpfandrechts keinen Vermögensschaden erlitten. Das Pfandrecht resultiert unmittelbar aus dem Vertragsschluss (Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, (2008), § 647 Rdnr. 4) und entsteht nicht erst mit Durchführung der Arbeiten (so aber wohl MüKo-Busche, BGB, 6. Aufl., § 647 Rdnr. 10).

§ 647 BGB dient nicht dem nachträglichen Ausgleich bereits eingetretener Schäden, sondern ist schon seiner zivilrechtlichen Zwecksetzung nach dazu bestimmt, bereits das mit Vertragsschluss begründete Risiko aus der Vorleistungspflicht auszugleichen, und damit wie ein vertraglich vereinbartes Sicherungsmittel einer Vermögensgefahr präventiv entgegenwirkt (MüKo-Hefendehl, StGB, 1. Aufl., § 263 Rdnr. 476). Der Wert – auch des zerlegten – Fahrzeugs des Beklagten reicht aus, um die Forderung der Klägerin zu befriedigen. Ein Vermögensschaden liegt damit nicht vor. Anhaltspunkte für anderweitige Ansprüche aus unerlaubter Handlung liegen nicht vor.

4. Annahmeverzug

Der Beklagte befindet sich im Annahmeverzug. Die Klägerin hat ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO, da durch die Titulierung des Annahmeverzugs im Rahmen der Zwangsvollstreckung der titulierte Zahlungsanspruch zu Gunsten der Klägerin ohne Angebot des zerlegten Pkw an die Beklagte erfolgen kann, § 756 ZPO.

II. Zur Widerklage:

1. Der Beklagte kann von der Klägerin nicht die Herausgabe seines (zerlegten) Pkw verlangen. Zwar ist er Eigentümer und die Klägerin Besitzerin des Fahrzeugs, so dass die Voraussetzungen des § 985 BGB vorliegen. Jedoch steht der Klägerin ein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 BGB zu. Der Klägerin steht ein Werkunternehmerpfandrecht aus § 647 BGB zu. Hieraus folgt, dass die Klägerin das Fahrzeug nicht an den Beklagten herausgeben muss (vgl. Palandt-Sprau, aaO, § 647 Rdnr. 6; BeckOK-Voit, BGB, § 647 Rdnr. 17). Der Klägerin steht auch ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB zu, dass jedoch nur zu einer Verurteilung Zug-um-Zug führen würde.

2. Da der Herausgabeanspruch nicht besteht, kann der Beklagte auch nicht die Feststellung verlangen, dass sich die Klägerin mit der Herausgabe in Verzug befindet.

III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92, 344 ZPO. Für die Berechnung sind die einzelnen Streitwerte entscheidend. Der Streitwert für den mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch bemisst sich auf 5.439,64 Euro. Die Anträge auf Feststellung des Annahmeverzugs und auf Feststellung, dass die Forderung auf einer unerlaubten Handlung beruht, haben daneben keinen eigenen wirtschaftlichen Wert.

Dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges wirtschaftlich keine eigene oder bestenfalls eine sehr geringe Bedeutung zukommt (vgl. OLG Düsseldorf MDR 2009, 57; KG MDR 2005, 898; OLG Hamburg, OLGR Hamburg 2000, 455). Der Feststellungsantrag (unerlaubte Handlung) erhöht den Streitwert ebenfalls nicht. Da der Zahlungsantrag (auch) auf eine vorsätzliche unerlaubte Handlung gestützt wird, ist der Feststellungsantrag, der die Realisierung des Anspruchs erleichtern soll und dem ein Teilwert der Deliktsforderung zukommt, mit dem Leistungsantrag wirtschaftlich identisch (BGH, NJW-RR 2013, 1022).

Hinsichtlich der Widerklage (Herausgabe des Pkw) ist für den Streitwert abzustellen das mit dem Herausgabeverlangen verfolgte wirtschaftliche Interesse an der Verfügungsgewalt über die in Rede stehende Sache, das nach Maßgabe von § 6 ZPO grundsätzlich dem Verkehrswert der herausverlangten Sache entspricht (BeckOK-Wendtland, ZPO, § 3 Rdnr. 21). Der Beklagte hat mit der Klageerwiderung eine Kurzbewertung seines Oldtimers zur Akte gereicht (Anlage B1, Bl. 43 Bd. I d.A.), das einen Wert des Pkw mit 9.200,00 Euro beziffert. In dieser Höhe ist auch der Streitwert zu bemessen. Dem Feststellungsantrag (Verzug) kommt aus den o.g. Gründen kein eigener Wert zu.

Gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 GKG sind die Streitwerte der Klage und Widerklage zusammenzurechnen, so dass für die Berechnung der Kosten ein Gesamtstreitwert von 14.639,64 Euro zugrunde zu legen ist.

Der Verlustanteil der Klägerin auf den Gesamtstreitwert bemisst sich auf 10 Prozent. Daher hat die Klägerin 10 Prozent, der Beklagten 90 Prozent der Kosten zu tragen. Die Kosten der Säumnis des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.09.2013 sind vom Beklagten zu tragen, § 344 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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