Bayerisches Oberstes Landesgericht
Az.: 2 St RR 8/02
Beschluss vom 24.01.2002
Der 2.Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat in dem Strafverfahren wegen uneidlicher Falschaussage am 24. Januar 2002 einstimmig beschlossen:
I. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 18.September 2001 wird als unbegründet verworfen.
II. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs.2 StPO).
1. Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält der rechtlichen Überprüfung stand.
aa) Allein der Umstand, daß eine Eisverpackung nicht auffindbar war, könnte die Richtigkeit der Einlassung der Angeklagten sicherlich nicht widerlegen. Dieser Umstand war jedoch nur ein in seiner Bedeutung untergeordneter Gesichtspunkt im Rahmen der Beweiswürdigung. Diese stützt sich im Wesentlichen auf die Angaben der Zeugen zum Inhalt des Videobandes und zum Auffinden des Zubehörteiles in Übereinstimmung mit dem Wegwerf Vorgang, der auf dem Band zu sehen war.
Dementsprechend war die Strafkammer auch nicht verpflichtet, erschöpfende Ermittlungen darüber anzustellen, ob tatsächlich das behauptete Wegwerfen einer Eisverpackung bereits deshalb nicht erfolgt sein kann, weil diese Verpackung sonst hätte gefunden werden müssen. Die Einlassung der Angeklagten ist bereits ausreichend durch die positiven Feststellungen der Strafkammer widerlegt.
bb) Ebensowenig war die Strafkammer im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht gehalten, das Zubehörteil in Augenschein zu nehmen, um die Richtigkeit der Angaben der Zeugen zu überprüfen. Solange über das bloße Bestreiten, diesen Gegenstand an sich genommen zu haben, keine weiteren Einwendungen oder Zweifel geltend gemacht wurden, drängten sich zusätzliche Feststellungen insoweit nicht auf. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Zubehörteil nicht aus der Verpackung des entwendeten Fernsprechgerätes stammen sollte.
b) Die Strafkammer war auch nicht aus Rechtsgründen gehindert, das Videoband bei seiner Überzeugungsbildung zu verwenden, da die Videoaufnahmen rechtmäßig erfolgten.
aa) Auch Filmaufzeichnungen an allgemein zugänglichen Orten und ohne Verbreitungsabsicht können zwar grundsätzlich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen. Ob ein solcher rechtswidrig oder hinzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Beachtung der verfassungsrechtlich geschützten Belange des Betroffenen und nach entsprechender Güter- und Interessenabwägung festgestellt werden (BGH NJW 1995, 1955/1957). Hierbei sind neben dem Ort der Aufnahme, deren Heimlichkeit, der Zweck der Beobachtung bzw. die Belange des Beobachters und der Umstand von Bedeutung, ob der Überwachung ausgewichen werden kann (Helle JZ 1995, 1117/1118).
bb) Im vorliegenden Fall ist daher zu sehen, daß die Videoüberwachung nicht heimlich erfolgte, sondern nach den Feststellungen der Strafkammer durch jedermann deutlich sichtbare Schilder an den Eingängen zum Kaufhaus bekanntgemacht worden ist. Die Angeklagte hatte damit die Möglichkeit, den Besuch dieses Kaufhauses zu unterlassen, um sich der Überwachung nicht auszusetzen. Die Aufnahmen betrafen auch weder den privaten noch gar den intimen Bereich, sondern völlig unverfängliche Vorgänge, nämlich den Aufenthalt in einem allgemeinen Kaufhaus.
Schließlich erfolgten die Aufnahmen in dem berechtigten Interesse des Warenhausinhabers, Diebstähle nach Möglichkeit nicht nur aufzudecken, sondern bereits generalpräventiv zu verhindern, um so die Preise möglichst niedrig halten zu können, was auch im Interesse aller Kunden liegt.
Die Herstellung von Bildaufnahmen zu Beweiszwecken ist bereits ein starkes Indiz für die Rechtmäßigkeit solchen Vorgehens (Erman/Ehmann BGB 10.Aufl. Anh. zu § 12 Rn.610). Daran kann umsoweniger Zweifel bestehen, als der Eingriff in der Öffentlichkeit erfolgte und auf ihn deutlich hingewiesen worden war.
Die Frage, ob die bereits für sich den Schuldspruch tragenden Aussagen der Zeugen bei rechtswidriger Videoüberwachung gleichwohl verwertbar gewesen wären (Fernwirkung eines Verwertungsverbots – Löwe/Rosenberg StPO 25.Aufl. Einl. K Rn.99) stellt sich damit nicht.
2. Auch die Strafzumessung enthält keinen Rechtsfehler.
Für die Verurteilung des Ehemannes der Angeklagten war es nicht unwesentlich, ob dieser neben dem Fernsprechgerät auch noch das Zubehörteil entwendet hatte. Solche Ladegeräte haben, wie allgemein bekannt ist, vielfach keinen nur unbedeutenden Wert. Zudem war der Übergabevorgang bereits für sich ausreichend um einen Tatnachweis für eine Verurteilung zu begründen. Davon abgesehen war dieser Vorgang jedenfalls im Rahmen der Strafzumessung wesentlich, da er eine gesteigerte kriminelle Energie des Ehemannes der Zeugin aufzeigt.
Die Strafkammer handelte sonach unter Berücksichtigung der Bedeutung der Falschaussage auch nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie nicht völlig von einer Bestrafung absah.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. l Satz l StPO.