LG Hamburg, Az.: 306 O 95/18, Urteil vom 28.12.2018
In der Sache erkennt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 6 – ….mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO und Schriftsatzfrist bis zum 17.12.2018 am 28.12.2018 für Recht:
Die Beklagte wird verurteilt, die auf dem Grundstück………, an der Gebäudeaußenseite an den folgenden drei Positionen (wie schematisch durch die Punkte „1.“, „2.“ und „3.“ in der Anlage K4 dargestellt) jeweils installierte Videokamera
– an der zur Straße liegenden Gebäudeseite unter dem zum Nachbargrundstück H.weg gelegenen Dachüberstand (Punkt „1.“);
– an der zur Straße liegenden Gebäudeseite unter dem zum Klägergrundstück, H.weg , gelegenen Dachüberstand (Punkt „2.“);
– an der der Straße abgewandten Gebäudeseite unter dem zum Klägergrundstück, H.weg , gelegenen Dachüberstand (Punkt „3.“)
so einzustellen, dass durch die Kameras jeweils nur noch eigene Grundstücksbereiche der Beklagten erfasst werden
und
eine weitere Überwachung durch die vorgenannten Videokameras zu unterlassen, soweit durch diese das Grundstück des Klägers ( H.weg , H.) mit erfasst wird.
– Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
– Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
– Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsgegner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten, seiner Grundstücksnachbarin, die Entfernung, hilfsweise die Neuausrichtung, von drei Videokameras.
Der Kläger ist Eigentümer und Bewohner des mit einem freistehenden Einzelhaus bebauten Grundstücks an der Anschrift H.weg , H., die Beklagte Eigentümerin des ebenfalls mit einem freistehenden Einzelhaus bebauten Nachbargrundstücks an der Anschrift H.weg .
Im Juni 2015 wurde der Hund der Beklagten vergiftet, im August 2015 in das Haus auf dem Beklagtengrundstück eingebrochen.
Die Beklagte ließ Mitte des Jahres 2017 unter den Dachüberständen des Hauses auf dem Grundstück H.weg u.a. an drei Positionen Videokameras anbringen, namentlich (vgl. dazu insbesondere die schematische Darstellung der Punkte „1.“, „2.“ und „3.“ in der Anlage K4)
– an der zur Straße liegenden Gebäudeseite unter dem zum Nachbargrundstück H.weg gelegenen Dachüberstand mit ungefährer Blickrichtung auf den Eingangsbereich des Grundstücks H.weg 6 (nachfolgend „Kamera 1.“);
– an der zur Straße liegenden Gebäudeseite unter dem zum Klägergrundstück, H.weg , gelegenen Dachüberstand mit ungefährer Blickrichtung auf den seitlich neben dem Gebäude verlaufenden Durchgang in den Hintergarten (nachfolgend „Kamera 2.“);
– an der der Straße abgewandten Gebäudeseite unter dem zum Klägergrundstück, H.weg , gelegenen Dachüberstand mit ungefährer Blickrichtung auf den Hintergarten des Beklagtengrundstücks (nachfolgend „Kamera 3.“).
Die Parteien führten auch zuvor Rechtsstreite vor dem Landgericht Hamburg (Aktenzeichen 306 O 436/13; 305 O 270/15; 305 O 420/16).
Der Kläger ist der Auffassung, dass durch die Kameras auch Teile seines Grundstücks sowie gegebenenfalls des öffentlichen Straßenkörpers erfasst werden bzw. erfasst werden können. Ein Zugewinn an Sicherheit durch die Kameras für die Beklagte sei zweifelhaft. Die Kameras könnten offensichtlich jederzeit ohne größeren Aufwand verstellt werden, was zu einem permanenten „Überwachungsdruck“ führe. Die Kameras seien in der Vergangenheit mehrmals neu ausgerichtet worden, der Beklagten komme es gerade darauf an, auch zukünftig Teile des Klägergrundstücks mit zu erfassen. Die Kameras seien daher zu entfernen, hilfsweise so auszurichten, dass einzig das Grundstück der Beklagten erfasst werde und zwar so, dass dies auch vom Grundstück des Klägers aus klar erkennbar sei.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die auf dem Grundstück mit der postalischen Anschrift H.weg in H. installierte Video-Überwachunganlage, bestehend aus drei einzelnen Kameras, zu entfernen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die auf dem Grundstück mit der postalischen Anschrift H.weg in H. installierte Videoüberwachung-Anlage so einzustellen, dass nur noch eigene Grundstücksbereiche der Beklagten erfasst werden und weitere Überwachungen des Klägers auf dessen Grundstück mit postalische Anschrift H.weg in H. unterlassen werden.
Die Beklagte beantragt, Klagabweisung.
Die Beklagte behauptet, die Kameras filmten nur das eigene Grundstück und seien fest installiert, im Übrigen auch nicht mit einem Bewegungsmelder ausgestattet. Die Überwachung des privaten Bereichs sei grundsätzlich zulässig, die Beklagte habe zudem ein Interesse, das eigene Grundstück zu überwachen; auch im Jahr 2008 sei es zu einem Einbruch gekommen.
Das Gericht hat in einem Ortstermin die Videoüberwachungsanlage unter Zuziehung des Sachverständigen B. in Augenschein genommen und die Beklagte persönlich angehört; der Sachverständige hat vor Ort ein mündliches Gutachten zur Funktionalität und Ausrichtung der fraglichen Kameras erstattet. Auf das Terminsprotokoll vom 13.11.2018 sowie auf die nachträglich vom Sachverständigen zur Akte gereichten Lichtbilder wird verwiesen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nur im Umfang des Hilfsantrags begründet; bezüglich des Hauptantrags war sie abzuweisen.
I.
Der Kläger kann von der Beklagten nach den §§ 1004 Abs. 1 S. 1, 823 BGB analog im Wege eines Beseitigungsanspruchs verlangen, dass die drei in Rede stehenden Kameras nicht mehr (auch nur teilweise) auf das Grundstück des Klägers oder den unmittelbar vor beiden Grundstücken anschließenden öffentlichen Wegekörper gerichtet werden. Auch der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist gemäß §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 BGB analog begründet.
1. Eine Videoüberwachung greift grundsätzlich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein; dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (vgl. nur BGH, Urteil vom 16.03.2010, Az. VI ZR 176/09, Rz. 11 m.w.N.). Bei der Installation von Videoüberwachungsanlagen auf einem Privatgrundstück muss deshalb sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen der Abwägung bejaht werden kann (BGH. a.a.O.). Die Installation einer Überwachungsanlage auf einem privaten Grundstück, die weder öffentliche noch fremde private Flächen erfasst, ist hingegen nicht rechtswidrig, wenn eine solche Erfassung nur durch eine äußerlich wahrnehmbare technische Veränderung der Anlage möglich ist und auch sonst Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden (BGH, a.a.O., Rz. 14).
2. Der Kläger wird hier dadurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, dass die Kamera 1. teilweise auf den öffentlichen Gehweg unmittelbar vor der Grundstücksauffahrt des Beklagtengrundstücks ausgerichtet ist und die Kameras 2. und 3. teilweise auf das Klägergrundstück ausgerichtet sind und die Kameras zudem, so die Angaben der Beklagten im Ortstermin, den von ihnen erfassten Bildausschnitt permanent aufnehmen (speichern) und diese Daten für vier Wochen vorgehalten werden.
Eine entsprechende Ausrichtung der Kameras ergibt sich für das Gericht nach Inaugenscheinnahme der Kameras auf dem Beklagtengrundstück samt dazugehöriger Software, abgerufen über einen PC im Haushalt der Beklagten, unter Berücksichtigung der korrespondierenden Ausführungen beim Ortstermin ebenfalls anwesenden Sachverständigen B..
a. Eine Inaugenscheinnahme der Kamera 1. nebst korrespondierendem Bildausschnitt aus der dazugehörigen Software hat ergeben, dass diese zwar im Wesentlichen auf den Eingangsbereich des Beklagtengrundstücks, mithin auf den Bereich von der Gartenpforte bis zur Eingangstür, gerichtet ist. Zu einem Bruchteil ist auf dem von der Kamera 1. erfassten Bildausschnitt (konkret: im rechten oberen Bereich) jedoch auch der an das Beklagtengrundstück angrenzende öffentliche Gehweg zu sehen, und zwar derart, dass eine Person von der Größe des Klägervertreters (etwa 1,80 m groß) immerhin bis zu den Schultern zu sehen ist. Abgesehen davon, dass der Kläger und seine das Klägergrundstück offenbar ebenso bewohnende Ehefrau deutlich kleiner sind, wäre auch eine Identifizierung der Passanten dort, insbesondere des Klägers, bei einer Dokumentation nur bis zu den Schultern, namentlich über Kleidung und Statur, ohne weiteres denkbar. Der Kläger muss daher befürchten, dass von der Beklagten aufgezeichnet wird, zu welchen Zeitpunkten er den Gehweg in unmittelbarer Nähe zu seinem Grundstück passiert.
Der Beklagten ist es auch zuzumuten, die Kameras neu auszurichten. Dem für das Gericht nachvollziehbaren Interesse an der Sicherung ihres Grundstücks ist auch dann ausreichend Rechnung getragen, wenn über die Kameras ausschließlich ihr eigenes Grundstück gefilmt wird. Eine entsprechende Ausrichtung sämtlicher Kameras ist nach den Ausführungen des Sachverständigen durch Drehung derselben um nur wenige Zentimeter ohne weiteres technisch möglich. Dadurch mag sich zwar der Aufnahmewinkel weiter an die jeweilige Gebäudewand verschieben. Dass dadurch jedoch in den Randbereichen des Grundstücks „tote Winkel“ entstehen, die keine vollständige Sicherung erlauben, ist – gerade vor dem Hintergrund des vorgetragenen Einbruchsrisikos – jedoch fernliegend und wäre im Übrigen in einer Abwägung der Belange des Persönlichkeitsrechts des Klägers und des Sicherungsbedürfnisses der Beklagten von der Beklagten als geringfügige Einschränkung hinzunehmen.
b. Eine Inaugenscheinnahme der Kamera 2. nebst korrespondierendem Bildausschnitt aus der dazugehörigen Software hat ergeben, dass diese zwar im Wesentlichen auf den zum Klägergrundstück belegenen, seitlichen Durchgang des Beklagtengrundstücks gerichtet ist, der den Vordergarten mit dem Hintergarten verbindet. Zu einem minimalen Anteil ist auf dem von der Kamera erfassten Bildausschnitt (wiederum: im rechten oberen Bereich) ein Teil der zur Eingangstür führenden Auffahrt des Klägergrundstücks zu sehen. Zwar ist dieser Bereich weitestgehend durch eine auf dem Klägergrundstück belegen Grenz-Bepflanzung abgeschirmt. Sollte diese jedoch entfernt werden, wäre darauf zwanglos ein größerer Bereich des Klägergrundstücks zu erkennen. Dem Kläger ist insoweit jedoch nicht zuzumuten, den Sichtwinkel der Kamera 2. bezüglich seines Grundstücks ständig durch Bepflanzung abzuschirmen. Durch eine geringfügige Lücke in der Bepflanzung ist außerdem ohnehin bereits ein schmaler Teil des Klägergrundstücks einsehbar.
Die Beklagte ist daher verpflichtet, auch diese Kamera so auszurichten, dass ausschließlich ihr eigenes Grundstück erfasst wird. Auch hier ist eine entsprechende Korrektur der Kameraausrichtung ohne weiteres technisch möglich und zumutbar, zumal auch dann die entsprechende Gebäudeseite/-wand weiter erfasst wird.
c. Eine Inaugenscheinnahme der Kamera 3. nebst korrespondierendem Bildausschnitt aus der dazugehörigen Software hat ergeben, dass diese zwar im Wesentlichen auf den Hintergarten des Beklagtengrundstücks gerichtet ist. Zu einem Bruchteil ist auf dem von der Kamera 3. erfassten Bildausschnitt (wiederum: im rechten oberen Bereich) ein Teil des Hintergartens des Klägergrundstücks zu sehen und zwar dergestalt, dass dort (im Bildausschnitt) befindliche Personen auch in voller Größe über das von der Software vermittelte Videobild zu erkennen sind. Auch insoweit muss der Kläger befürchten, bei der Nutzung seines eigenen Gartens von der Beklagten aufgezeichnet zu werden.
3. Die Beklagte hat eine derartige Ausrichtung der Kameras auf das Klägergrundstück auch künftig zu unterlassen, §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 BGB. Die insoweit vorausgesetzte Wiederholungsgefahr ergibt sich hier bereits aus der derzeitigen Rechtsgutsverletzung des Klägers durch die besagte Videoüberwachungsanlage; die insoweit jedenfalls bestehende Vermutung hat die Beklagtenseite nicht widerlegt (vgl. dazu nur Palandt, 77. Aufl., § 1004 Rn. 32).
4. Eine darüber hinausgehende, mit dem Hauptantrag geltend gemachte Entfernung der drei Kameras schuldet die Beklagte nicht.
Der Verurteilung zu einer konkreten Maßnahme steht nur dann nichts im Wege, wenn nur sie den Nichteintritt der (drohenden) Beeinträchtigung gewährleistet. Entsprechendes gilt, wenn weitere Maßnahmen zwar möglich sind, vernünftigerweise aber nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden können. Denn in einer solchen Lage fehlt es an einem schutzwürdigen Eigeninteresse des Störers, zwischen verschiedenen Abhilfemaßnahmen wählen zu können (vgl. dazu insgesamt BGH, Urteil vom 12.12.2003, Az. V ZR 98/03, Rz. 15 m.w.N.).
a. Hier sind neben der Entfernung als einschneidenster Maßnahme auch andere Abhilfemöglichkeiten denkbar, durch die der Kläger in gleicher Weise geschützt wird. Davon ist die mildeste, d.h. am wenigsten eingriffsintensive Maßnahme die hier tenorierte (im konkreten Fall nur in minimalem Umfang erforderliche) Neuausrichtung der Kameras. Denkbar wäre aber ebenso als weitere (gegenüber einer gänzlichen Entfernung Minder-)Maßnahme die – allerdings mit einer notwendigen baulichen Veränderung verbundene – Anbringung von Sichtblenden bei den Kameras, durch die eine Aufzeichnung der hier in Rede stehenden Bereiche des Klägergrundstücks und des öffentlichen Wegekörpers verhindert wird. Ein Anspruch auf Entfernung der Kameras besteht daher nicht.
b. Ein Anspruch auf Entfernung ergibt sich – jedenfalls derzeit – auch nicht deshalb, weil der Kläger auch bei einer Neuausrichtung der Kameras (nur) auf das Beklagtengrundstück ständig im Sinne eines „permanenten Überwachungsdrucks“ befürchten müsste, dass die Beklagte die Kameras unbemerkt wieder auf das Klägergrundstück ausrichtet.
aa. Nach Durchführung des Ortstermins unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen steht für das Gericht fest, dass es aus dem Haushalt der Beklagten heraus über die Ansteuerung der Kameras mittels der dazugehörigen Software nicht ohne äußerlich wahrnehmbare technische Veränderung möglich ist, die Kameras beliebig – insbesondere auch nach einer entsprechend dem hier tenorierten Anspruch erfolgten Neuausrichtung – (wieder) auf das Klägergrundstück auszurichten. Nach den Feststellungen des Sachverständigen können die Kameras über die Software weder gedreht noch geneigt werden. Vielmehr bedarf eine Veränderung des Aufnahmewinkels eines manuellen Vorgehens, bei dem (unter Zuhilfenahme einer Leiter o.ä.) die unter dem Dachüberstand angebrachten Kameras aus der Fassung geschraubt, neu justiert und dann wieder festgeschraubt werden müssen.
Auch kann das Gericht nicht feststellen, dass der Aufnahmebereich durch (mittels der Software erfolgendem oder sonst möglichem) Betätigen eines Zooms vergrößert werden könnte. Der Sachverständige konnte über die Software auf eine etwaige Zoom-Funktion der Geräte nicht zugreifen. Der Beklagten waren entsprechende Zugriffsmöglichkeiten, ggf. durch Eingabe eines weiteren Passwortes in der Software, ebenfalls nicht bekannt. Auch bekundete der Sachverständige, dass er bei seiner Recherche vor dem Ortstermin keinerlei technische Referenzen zu dem verbauten Produkt ausfindig machen konnte, aus denen sich eine entsprechende Funktionalität ergebe. Schließlich erklärte er für das Gericht nachvollziehbar, dass sich die Kameras derzeit jedenfalls in einem Modus befänden, in der ein weiteres „Herauszoomen“, d.h. ein Vergrößern des Aufnahmeausschnitts, ohnehin nicht möglich sei, da sich aus den Wölbungen an den Bildschirmrändern („Krümmungseffekt“) ergäbe, dass sich die Kameras bereits in einer Weitwinkeleinstellung befänden.
Allein eine – gleichsam bei nahezu jeder Kamera mögliche – Änderung des Aufnahmewinkels durch bloß äußere, manuelle Neuausrichtung ist für die Annahme eines entsprechenden „Überwachungsdrucks“ für den Kläger hier unter Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte nicht ausreichend, sondern stellt nach einer Neuausrichtung – und dem hier nunmehr tenorierten Unterlassungsanspruch – zunächst nur eine hypothetische Gefahr dar (vgl. dazu auch BGH, a.a.O., Rz. 14; ergänzend auch BGH, Urteil vom 21.10.2011, Az. V ZR 265/10, Rz. 9-12).
bb. Das Gericht legt zwar weiter zugrunde, dass die Beklagte im Laufe des Verfahrens jedenfalls die Kamera 2., die zu einem Zeitpunkt vor dem Ortstermin weit deutlicher auf das Klägergrundstück ausgerichtet war (vgl. Anlage K1), neu justierte. Allein der Umstand, dass der Kläger dies nicht (zufällig) mitbekam, begründet aber nicht den behaupteten Überwachungsdruck. Im Gegenteil wurde die Kamera dabei offenkundig so positioniert, dass sie nunmehr jedenfalls ganz weitestgehend nur noch das eigene Grundstück filmt. Dass die Beklagte die Neujustierung unter dem konkreten Vorsatz vornahm, den Kläger jedenfalls noch in einem Randstück seiner Auffahrt beobachten zu können, hält das Gericht angesichts des insoweit vergleichsweise marginalen Bildausschnitts für fernliegend. Auch wurde von Klägerseite nicht hinreichend vorgetragen (und ist auch sonst für das Gericht nicht ersichtlich), dass sich die Parteien in einem über lange Zeit erstreckenden, massiv geführten (z.B. durch Beleidigungen oder tätliche Angriffe geprägten) bzw. eskalierenden Nachbarschaftsstreit befinden, wie es in den von Klägerseite zur Begründung zitierten Entscheidungen der Fall war (so im Fall des OLG Köln, Urteil vom 30.10.2008, Az. 21 U 22/08, Rz. 3; offen wohl bei OLG Köln, Urteil vom 22.09.2016, Az. 15 U 33/16, Rz. 35, dort bei auch ohne äußere Maßnahmen betätigbaren Zoom- und Schwenkfunktionen). Allein die Durchführung mehrerer Gerichtsverfahren ist für die Annahme eines solch zerrütteten Nachbarschaftsverhältnisses nicht ausreichend (BGH, Urteil vom Urteil vom 21.10.2011, Rz. 12). Etwas anderes mag sich ergeben, wenn sich die bisher nur als „Befürchtung“ geäußerte Prognose der Klägerseite bewahrheiten sollte, und die Beklagte trotz dem nunmehr erfolgten Urteil eigenmächtig die Kameras (weiter bzw. wieder) auf das Klägergrundstück ausrichtet.
Eine anderweitige Entscheidung würde zudem dazu führen, das jede einmal (sei es auch nur versehentlich bzw. in Unkenntnis der maßgeblichen Rechtslage) auf ein Nachbargrundstück ausgerichtete Kamera, auch wenn sie nur von außen in ihrem Blickwinkel verstellbar ist, aufgrund eines dann begründeten „Überwachungsdrucks“ ohne das Hinzutreten weiterer Gesichtspunkte direkt zu entfernen wäre.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, S. 1, 1. Alt.; 708 Nr. 11, 711 ZPO.