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Videoüberwachung von öffentlichen Verkehrsflächen und Zugängen zu fremden Grundstücken

LG Frankenthal – Az.: 2 S 195/19 – Urteil vom 16.12.2020

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 17.07.2019, Az. 4 C 3/17, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000 Euro vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Von der Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO).

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten führt nicht zum Erfolg.

A.

Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass die Berufungsanträge erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist formuliert wurden. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung beinhalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert der Zweck des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO nicht zwingend einen förmlichen Sachantrag. Die Vorschrift verlangt lediglich, dass die Begründungsschrift ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil der ersten Instanz angefochten werden (BGH, B. v. 10.06.2015 – XII ZB 611/14, Rn. 10 m.w.N.; B. v. 20.08.2019 – VIII ZB 29/19, Rn. 14). Der Beklagte hat bereits in der Berufungsbegründung vom 27.09.2019 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er das Urteil in vollem Umfang angreift und die vollumfängliche Abweisung der Klage verfolgt. Damit ist das Ziel der Berufung (Abänderung und Klageabweisung) eindeutig ersichtlich.

Nach Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist war die Berufungsbegründung vom 27.09.2020 auch fristgerecht. Dem Beklagten war Wiedereinsetzung wegen der versäumten Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, nachdem sein Prozessbevollmächtigter bereits in der Berufungsschrift und damit rechtzeitig Einsicht in die Gerichtsakten beantragt hatte, diese ihm jedoch erst Mitte Oktober 2019 gewährt wurde und ihm damit die Akteneinsicht ohne sein Verschulden nicht vor Ablauf der ebenfalls konkludent verlängerten Berufungsbegründungsfrist möglich war (vgl. BGH, B. vom 11.01.2018 – III ZB 81/17 und III ZB 82/17, Rn. 10 ff.).

B.

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

I. Zutreffend hat das Amtsgericht die Erledigung des Rechtsstreits im Hinblick auf die im Laufe des Verfahrens jeweils abmontierten Kameras an der Giebelwand festgestellt.

Zu Recht hat das Erstgericht angenommen, dass die Kläger einen Anspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auf Beseitigung der unter dem Giebelfenster des Beklagtenanwesens befestigten Kamera hatten – und auch einen Anspruch auf Unterlassung einer Videoüberwachung haben -, da die Installation der Kamera das Persönlichkeitsrecht der Kläger beeinträchtigt hat.

1. Die Herstellung von Bildnissen einer Person, insbesondere die Filmaufzeichnung mittels einer Videokamera, auch in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen, kann einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen, selbst wenn keine Verbreitungsabsicht besteht; dabei kann die Frage, ob ein derartiger rechtswidriger Eingriff anzunehmen ist, nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer die (verfassungs-) rechtlich geschützten Positionen der Beteiligten berücksichtigenden Güter- und Interessenabwägung beantwortet werden (BGH, Urt. v. 16.03.2010 – Az. VI ZR 176/09, Rn. 11; Urt. v. 25.04.1995 – VI ZR 272/94).

Grundsätzlich ist eine Überwachung auf das eigene Grundstück zu beschränken. Nur bei das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen überwiegenden Interessen des Betreibers der Videoüberwachungsanlage dürfen auch öffentliche Verkehrsflächen und Zugänge zu fremden Grundstücken erfasst werden (BGH, Urt. v. 16.03.2010 – VI ZR 176/09, Rn. 11).

2. Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Dritter liegt vor, wenn diese durch die Überwachung tatsächlich betroffen sind. Kann dies festgestellt werden und ergibt die erforderliche Abwägung, dass das Interesse des Betreibers der Anlage das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen nicht überwiegt, ist der Unterlassungsanspruch begründet (BGH, Urt. v. 16.03.2010 – VI ZR 176/09, Rn. 12).

Videoüberwachung von öffentlichen Verkehrsflächen und Zugängen zu fremden Grundstücken
(Symbolfoto: Von STEKLO/Shutterstock.com)

Vorliegend steht allerdings nicht fest, dass der Erfassungswinkel der Kamera in der Vergangenheit tatsächlich auf das Grundstück der Kläger gerichtet war.

3. Allerdings kann auch bei der Ausrichtung von Überwachungskameras allein auf das eigene Grundstück des Grundstückseigentümers das Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigt sein.Ein Unterlassungsanspruch kann nämlich, wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, auch bestehen, wenn Dritte eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müssen („Überwachungsdruck“, vgl. BGH, Urt. v. 16.03.2010 – VI ZR 176/09, Rn. 13).

Eine solche Befürchtung ist dann gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit oder aufgrund objektiv Verdacht erregender Umstände. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch eine Videokamera beeinträchtigt das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen, die dadurch betroffen sein könnten, nicht. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an (BGH, Urt. v. 21.10.2011 – 265/10, Rn. 9 ff.; Urt. v. 16.03.2010 – VI ZR 176/09, Rn. 13).

Selbst wenn sich hier nicht feststellen lässt, dass der Erfassungswinkel der Kamera in der Vergangenheit tatsächlich auf das Grundstück der Kläger gerichtet war, ist mit dem Amtsgericht im konkreten Fall eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zu bejahen. Denn die Kläger mussten aufgrund der Umstände objektiv ernsthaft befürchten, künftig in den Überwachungsbereich der am Giebel des Anwesens der Beklagten einbezogen zu werden.

a) Es bestand zum einen aufgrund der nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 19.09.2018 bei beiden nacheinander am Giebel des Beklagtenanwesens installierten Kameras die Möglichkeit, diese so auszurichten, dass der Erfassungswinkel das gesamte Gartengrundstück der Kläger (erste Kamera) oder einen Teil des Gartens erfasste, und zwar den, in dem die Kläger gewöhnlich ihre Liegestühle aufstellen (zweite Kamera). Der Sachverständige hat dies mit Lichtbildern von den jeweils möglichen Einstellwinkeln und von den Erfassungsbereichen der Kameras, wenn sie zum Klägergrundstück gedreht sind, anschaulich gemacht (zur ursprünglich angebrachten Kamera s. Lichtbild 19 S.12 des Gutachtens, zur später angebrachten Kamera s. Lichtbild 14, S. 10 des Gutachtens).

Dass auch die zunächst angebrachte Kamera zur Seite drehbar war, macht weiter ein von den Klägern mit Schriftsatz vom 24.11.2018 vorgelegtes Lichtbild (Bl. 164 d.A.) deutlich.

Ohne Erfolg rügt der Berufungskläger, dass das Amtsgericht dem erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 13.11.2018 (Bl. 159 d.A.) vorgebrachten Antrag auf mündliche Erläuterung des schriftlichen Sachverständigengutachtens nicht nachgegangen ist.

Zwar ist die mündliche Erläuterung des schriftlichen Gutachtens auf Antrag einer Partei stets geboten nach § 402 i.V.m. § 397 (BGHZ 6, 398; BGH NJW 98, 162; BGH MDR 2019, 1013). Die Nichtbeachtung verletzt grundsätzlich das rechtliche Gehör (BVerfG NJW 98, 2273; NJW 2012, 1346; NJW 2018, 3097). Grundsätzlich gilt, dass der Partei Gelegenheit gegeben werden muss, Fragen zur Erläuterung u Ergänzung zu stellen. Ein Antrag kann jedoch zurückgewiesen werden, wenn das schriftliche Gutachten vollständig und überzeugungsfähig ist, der Antrag aber gleichwohl nicht konkret begründet wird (BGHZ 24, 9, 14; BAG MDR 68, 529; Rixecker NJW 84, 2135, 2137; Ankermann NJW 85, 1204, 1205) oder in seiner Begründung die Ankündigung abwegiger, bereits eindeutig beantworteter oder beweisunerheblicher Fragen enthält (OLGR Saarbrücken 2004, 379; OLGR Oldenburg 98, 17; Hamm MDR 85, 593; Zöller-Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 411 Rn. 5). Vorliegend sind die Fragen des Berufungsklägers bereits im Sachverständigengutachten eindeutig beantwortet worden, sodass es einer Anhörung des Sachverständigen nicht bedurfte. In seinem Gutachten vom 19.09.2018 (Bl. 114 ff. d.A.) hat der Sachverständige genau das festgestellt, was der Berufungskläger behauptet. So ergibt das Gutachten im Hinblick auf die erste, bei Klageerhebung angebrachte Kamera, die im Laufe des Rechtsstreits entfernt wurde, dass, wie auch der Berufungskläger geltend macht, die Kamera ausweislich der Bedienungsanleitung durch eine Schraube fixiert werden konnte. Ausweislich des Gutachtens musste die Schraube an der Seite gelockert werden, um die Halterung um 90° zu schwenken. Hinsichtlich der zweiten, erst im Laufe des Rechtsstreits an der Giebelwand angebrachten und von dem Sachverständigen auch tatsächlich vorgefundenen Kamera, moniert der Berufungskläger, dass der Sachverständige bei der Besichtigung die Kamera zwar auch ohne Lösen der Schraube habe drehen können, dafür sei jedoch ein erheblicher Kraftaufwand erforderlich gewesen, und dies sei nicht bestimmungsgemäß. Hierzu ist festzuhalten, dass der Sachverständige in seinem Gutachten klar festgehalten hat, dass bei der zweiten Kamera ein Schwenken nicht möglich sei. Sie habe aber eine seitliche Drehmöglichkeit nach links und rechts (S. 11 des Gutachtens). Diese ist auf Lichtbild 12 (S. 9 des Gutachtens) gut erkennbar. Der Sachverständige hat zudem ausdrücklich festgestellt, dass er eine Fixierung, die das Drehen verhindere, nicht vorgefunden habe. Damit ist auch die Frage, ob eine Fixierung der zweiten Kamera durch eine Schraube vorhanden war, eindeutig beantwortet. Auf den Lichtbildern im Sachverständigengutachten (s. Lichtbilder 12, 15, 16) ist zudem deutlich erkennbar, dass die Kamera nach rechts und links drehbar war.

b) Vorliegend war darüber hinaus die Befürchtung einer Überwachung durch die Kameras gerechtfertigt, weil sie im Hinblick auf den eskalierenden Nachbarschaftsstreit zwischen den Parteien nachvollziehbar und verständlich erscheint. Es liegen konkrete objektive Umstände vor, die einen entsprechenden Überwachungsverdacht rechtfertigen. Die Parteien sind, wie die Klägerin unbestritten vorgetragen haben, seit Längerem miteinander verfeindet und führen seit geraumer Zeit einen erbitterten Nachbarstreit, der in den Monaten vor Klageerhebung mehr und mehr eskalierte. Dies führte unter anderem dazu, dass die ehemalige Beklagte und ihr Ehemann mit Rechtsanwaltsschreiben vom 08.06.2016 den Klägern jegliche Kontaktaufnahme verbieten ließen. Auch wurde ein Hausverbot gegen über den Klägern ausgesprochen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei Nichtbeachtung Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs erstattet würde (vgl. Anl. K 3, Bl. 13 d.A.). Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 13.06.2016 erteilten sodann die Kläger der Beklagten und ihrem Ehemann ebenfalls Hausverbot und warfen der ehemaligen Beklagten zugleich einen Überbau vor (vgl. Anl. K 4, Bl. 15 d.A.). Die Beklagtenseite macht die Kläger dafür verantwortlich, dass der Sockelbereich ihres Anwesens Feuchtigkeitsschäden erlitten habe, weil die Kläger an der Außenfassade des Anwesens der Beklagten eine Noppenfolie angebracht hätten (vgl. Anl. K 5, Bl. 18 d.A.), was Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens wurde. Weiter werfen die Kläger der Beklagtenseite vor, unzulässigerweise Niederschlagswasser auf ihr Grundstück abzuleiten (vgl. Anl. K 6, Bl. 20 d.A.). Die Beklagtenseite wirft der Klägerin vor, in den Jahren 1998, 1999 und 2000 mehrfach unberechtigt über den Zaun gestiegen zu sein, um die Beklagte einzuschüchtern. Sie begründet genau damit auch die Anbringung der Überwachungskameras auf ihrem Grundstück.

Bekräftigt wird die Sorge der Kläger vor einer Überwachung zudem dadurch, dass, wie das Erstgericht unangegriffen festgestellt hat, der Beklagte nach Ende der Sitzung in äußerst aggressivem Ton darauf beharrt hat, er müsse sich vor den Klägern schützen, er werfe ihnen Bedrohung und Hausfriedensbruch vor, und er wolle daher sein Grundstück vor Beeinträchtigungen von außen schützen. Nach den Ausführungen des Beklagten in der Berufung haben sich die Parteien seit Jahren zerstritten und es „werde ein begründetes Misstrauen einander entgegengebracht“. Unmittelbar in diesem Zusammenhang führt er weiter an, dass sich immer wieder zerstörte Pflanzen und tote Tiere auf seinem Grundstück befänden und er daher sein Grundstück vor Beeinträchtigungen von außen schützen wolle. Mit einem im Rahmen eines Schiedstermins vom 01.12.2016 erörterten Vorschlag, die Kamera so zu platzieren, dass sie das klägerische Grundstück nicht mehr erfassen könne, war der Beklagte nicht einverstanden.

Aus alledem wird deutlich, dass die Anbringung der Kameras von Anfang an gegen die Kläger gerichtet war und dass der bereits zuvor andauernde Streit zwischen den Parteien und das tiefe Misstrauen, dass der Beklagte mit seinen Äußerungen gegenüber dem Gericht deutlich bekräftigt hat, durchaus die Befürchtung rechtfertigen und von Anfang an gerechtfertigt haben, dass die Beklagtenseite die Kameras zu einer Überwachung der Kläger einsetzen würden.

c) Ein objektiv ernsthafter Überwachungsverdacht ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil der Aufnahmewinkel der beiden Kameras, die unter dem Giebelfenster angebracht waren, nicht ohne einen gewissen Aufwand so ausgerichtet werden konnte, dass jedenfalls teilweise das klägerische Grundstück erfasst wurde.

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In der Rechtsprechung wird teilweise ein Anspruch auf Unterlassung des Betriebs solcher Videokameras, die auf das Nachbargrundstück lediglich ausrichtbar sind, verneint, wenn der Nachbar die Anfertigung von Aufnahmen lediglich befürchtet und die Kameras nur mit erheblichem und äußerlich wahrnehmbarem Aufwand, also nicht etwa nur durch das Betätigen einer Steuerungsanlage, auf sein Grundstück gerichtet werden können (vgl. LG Bielefeld, NJW-RR 2008, 327 f.; LG Itzehoe, NJW-RR 1999, 1394 f.). Aus dem Sachverständigengutachten folgt, dass die zuletzt installierte Kamera zwar nicht nach vorne geschwenkt werden konnte, jedoch nach links und rechts zu drehen war. Bei Drehung der Kamera in Richtung des klägerischen Grundstücks konnte ein Teil des Gartens beobachtet werden. Eine entsprechende Drehung der Kamera war auch mit geringem Aufwand möglich. Wie der Sachverständige in seinem Gutachten ausführt, war eine Fixierung, die das Drehen verhinderte, nicht vorhanden.

Aber selbst wenn man das Vorbringen der Beklagtenseite als wahr unterstellt, dass auch diese Kamera nur gedreht werden konnte, wenn man eine Schraube löste, ändert dies nichts daran, dass auch dies nur als geringer Aufwand einzustufen ist. Das Verstellen des Kamerawinkels durch Lösen einer Schraube mag zwar ein äußerlich wahrnehmbarer Vorgang sein. Dies allein rechtfertigt jedoch nicht die Annahme einer lediglich theoretischen Möglichkeit der Veränderung des Kamerawinkels (vergleiche den Fall BGH Urt. v. 21.10.2011 – V ZR 265/10, in dem die Kameras in einer Höhe von sieben und neun Metern an dem Haus angebracht waren und ihr Aufnahmewinkel daher nur unter Zuhilfenahme einer langen Leiter verändert werden konnte. Laut BGH war deshalb ein objektiv ernsthafter Überwachungsverdacht nicht zu verneinen, da es ohne Weiteres möglich sei, die Leiter zu einem Zeitpunkt an das Haus anzustellen, zu dem die beiden Nachbarn gerade nicht zu Hause sind, zumal ein solcher Vorgang nicht sehr zeitaufwendig sei)). Eine entsprechende Veränderung war daher m Falle beider Kameras recht einfach und ohne erheblichen Aufwand möglich. Zudem konnte der Sachverständige im Fall der zuletzt montierten Kamera dies – wenn es auch nicht der Bedienungsanleitung entsprochen haben mag – sogar per Hand und ohne Lösen der Schraube bewerkstelligen.

4. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger ist auch rechtswidrig. Soweit der Beklagte ein berechtigtes Interesse an der Überwachung seines Grundstücks geltend macht, hat dieses Vorbringen keinen Erfolg. Ein berechtigtes Interesse rechtfertigt allenfalls die Überwachung des eigenen Grundstücks, nicht fremder Grundstücksteile (vgl. BGH, a.a.O., Urt. v. 21.10.2011 – V ZR 265/10 Rn. 9, 13). Dann nämlich müssen die berechtigten Interessen der von den Videoaufnahmen betroffenen Dritten, hier der Kläger, ebenfalls Berücksichtigung finden. Insofern kann eine Überwachung von Dritten nur ganz ausnahmsweise und bei einer konkreten, schwerwiegenden Rechtsverletzung in Betracht kommen. Soweit sich die Beklagtenseite darauf beruft, die Klägerin sei in den Jahren 1998,1999 und 2000 mehrfach unberechtigt über den Zaun zwischen den Grundstücken gestiegen, um die frühere Beklagte einzuschüchtern, handelt es sich selbst unter Zugrundelegung des Beklagtenvorbringens um Einwirkungen geringerer Qualität, die eine Kameraüberwachung der Kläger nicht rechtfertigen. Auch das Vorbringen des Beklagten in der Berufung, dass sich immer wieder zerstörte Pflanzen und tote Tiere auf seinem Grundstück befänden und er sein Grundstück daher vor Beeinträchtigungen von außen schützen wolle, führt nicht dazu, dass die Kläger die Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts hinnehmen müssten.

II. Im Hinblick auf den ebenfalls bestehenden Unterlassungsanspruch und die Androhung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft kann auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils (dort Seite 5) verwiesen werden.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 709 S. 1 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich.

Die Streitwertbemessung beruht auf §§ 47, 48 GKG.

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