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Videoüberwachung – Zulässigkeit – Grenzen

Amtsgericht Berlin-Mitte

Az.: 16 C 427/02

Verkündet am: 18.12.2003


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Mitte Abteilung 16, im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 € oder Ordnungshaft bis zu vier Wochen, die Videoüberwachung mittels der Videokamerasysteme (Anzahl: 3) im Bereich des zu unterlassen, soweit diese über einen 1 Meter breiten Streifen entlang der Schaufensterseite sowie einen 1 Meter breiten Streifen links und rechts der Arkadensäulen einschließlich des darüber befindlichen Luftraums hinausgeht.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen. .

2. Die durch die Anrufung des Landgerichts Berlin entstandenen Kosten hat der Kläger tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben,

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden. Betrages leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen..

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die vollständige Beseitigung, hilfsweise die Beschränkung eines im Außenbereich ihres Kaufhauses installierten Videoüberwachungssystems.

Die Beklagte betreibt auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück Berlin ein stadtbekanntes Kaufhaus. Der Gebäudekomplex grenzt in östlicher Richtung an die D-straße und in westlicher Richtung an die M-straße. Die der F-straße zugewandte Gebäudefront ist nahezu bis an den Fahrbahnrand vorgezogen und bildet dort eine passagenartige Überdachung in Form eines Arkadenganges aus. Die Fläche des Arkadenganges, die ebenfalls im Eigentum der Beklagten steht, ist durch Widmung zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt. Der gesamte Gebäudekomplex wird von außen mit fünf Videokameras überwacht. Der Bereich der Arkaden in der Friedrichstraße wird durch eine zentralinstallierte Dome- und zwei konventionelle Videokameras, der Bereich der M- und D-straße jeweils durch eine Dome-Kamera überwacht. Dome-Kameras, ermöglichen aufgrund ihrer technischen Ausstattung 360 Grad-Rundumaufnahmen,.da sie über einen elektrisch ansteuerbaren, dreh-, schwenk- und kippbaren Filmkopf verfügen. Die drei. Videokameras in dem Arkadenbereich der Friedrichstraße erfassen die gesamte .Innenfläche der Arkaden. Die beiden Dome-Kameras, in der M- und D-straße hat die Beklagte im Verlauf des Rechtsstreits so eingerichtet, dass die jeweilige Gebäudeaußenwand und ein ca. ein Meter breiter Streifen des Gehweges ab der jeweiligen Gebäudeaußenkante‘ als Filmausschnitt erfasst wird. Die Videoaufzeichnungen lässt die Beklagte nach Ablauf von sieben Tagen löschen. Der Kläger ist aufgrund, seiner beruflichen Tätigkeit als freier Journalist häufig im Bezirk Mitte zu Fuß unterwegs, wobei er tagsüber pro Jahr 70 bis 80. mal und abends fünf bis sechs mal im Monat das Gebäude der Beklagten passiert.

Der Kläger behauptet, dass ihn die Kameraüberwachung, zu der außerdem eine sog. Punktvideokamera hinter dem Rolltor der Einfahrt D-straße gehöre,, daran hindere, den öffentlichen Raum unbefangen und frei von Überwachungsdruck zu nutzen; Er meint, die Überwachung verletze ihn in unzulässiger Weise in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Eine Video-Überwachung des öffentlichen Straßenraums sei schlechthin unzulässig und aus näher dargelegten Gründen durch die Vorschrift des § 6 b Bundesdatenschutzgesetz .(BDSG) nicht geregelt. Es sei ihm nicht zuzumuten, auf die jeweils andere Straßenseite zu wechseln, um dadurch .der Videoüberwachung zu entgehen. Aufgrund der zunehmenden Überwachungsdichte durch Videokameras im Bezirk Mitte müsse er sich ansonsten im Zickzack bewegen und dabei erhebliche Umwege und Zeitverluste in Kauf nehmen. Er meint, die Hinweisschilder der Beklagten würden – soweit vorhanden – nicht den Vorgaben des § 6 b Abs. 2 BDSG genügen.

Nach Rücknahme seines Vollstreckungsschutzantrages beantragt der Kläger nunmehr,

1. die Beklagte bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu vier Wochen, zu verurteilen, die Überwachung mittels der Videokamerasysteme im Durchgang F-straße (Anzahl: 3) sowie in der D-straße (Anzahl: eine Anlage) und in der M-straße (Anzahl: eine Anlage), zu unterlassen;

2. die Beklagte zu verurteilen, die über dem öffentlichen Gehweg befindlichen Videokamerasysteme im Durchgang Friedrichstraße 90, 10117 Berlin (Anzahl: 3) sowie die über den öffentlichen Gehwegen D-straße und M-straße (Anzahl: je eine sogenannte Dome-Kamera) befindlichen Videokamerasysteme zu beseitigen (durch Rückbau), hilfsweise,

a) die Beklagte zu verurteilen, die an ihrem Gebäude im Arkadendurchgang F-straße 90,10117 Berlin angebrachten Videokameras (Anzahl: 3) sowie die von der über den Gehwegen der angrenzenden D-straße sowie der M-straße angebrachten Kameras (Anzahl: je eine sogenannte Dome-Kamera) so einzurichten, dass eine Überwachung der sich auf den öffentlichen Gehwegen bewegenden Personen nicht vorgenommen werden kann.

b) die Beklagte zu verurteilen, auf den tatsächlichen Umfang der vorgenommenen Überwachung durch Beschilderung deutlich sichtbar hinzuweisen.

3. „zusätzlich“ hinsichtlich des Hilfsantrages zu Ziffer 2. festzustellen, dass sich der Rechtsstreit durch die Verringerung des Blickwinkels der Dome-Kamera auf einen etwa einen Meter breiten Streifen in der M-straße und durch die Verringerung des Blickwinkels der Dome-Kamera in der D-straße allein auf den Fußgängerweg teilweise erledigt hat;

4. die Beklagte zu verurteilen, das hinter dem Rolltor der Einfahrt D-straße befindliche Videosystem (eine sogenannte Punktkamera) zu beseitigen (durch Rückbau).

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält sowohl die ursprüngliche als auch die aktuelle Form der Videoüberwachung für zulässig, weil sie beispielsweise zur Vorbeugung gegen Ladendiebstahl, Überfälle auf Kunden, Handtaschendiebstahl, Graffiti-Schmierereien und Beschädigung der Schaufensterscheiben durch Zerkratzen diene. Die Vorgaben des Berliner Datenschutzbeauftragten seien mit Ausnahme der Videoüberwachung im Bereich des Arkadenganges, die sie nach wie vor aus näher dargelegten Gründen für zulässig erachte, erfüllt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Des weiteren wird auf die Schreiben des Berliner Datenschutzbeauftragten vom 19. August 2003 nebst Anlage sowie vom 05. September 2003 Bezug genommen (Bl. 231 – 235 d. A.).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Mitte steht aufgrund der bindenden Wirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Berlin fest (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Eine etwaige nachträgliche, objektive Klagenhäufung bzw. Klageerweiterung sowie die Klageerweiterung.des Schriftsatzes des Klägers vom 10. September 2003 (Bl. 193; Bl. 241 cbA.) sind als zulässig zu behandeln, weil sich die Beklagte darauf rügelos eingelassen hat (§ 267 ZPO). Entsprechendes gilt für die Anordnung des schriftlichen Verfahrens gemäß § 495 a ZPO durch Beschluss vom 2. Oktober 2003. Die infolge der Klageerweiterungen fehlenden Voraussetzungen des § 495 a ZPO haben die Parteien in ihren nachfolgenden Schriftsätzen nicht gerügt (§ 295 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Zöller/Greger, ZPO-Komm., 24. Aufl., § 295 Rn. 8).

Gegen die Prozessführungsbefugnis des Klägers bestehen keine Bedenken. Er macht nicht in unzulässiger Weise Rechte der Allgemeinheit bzw. des Berliner Datenschutzbeauftragten geltend. Vielmehr behauptet der Kläger, durch Art und Umfang der beanstandeten Videoüberwachung in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG) und damit in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß § 823 Abs. 1 BGB verletzt zu sein, wenn und soweit ihn sein Weg durch den überwachten Bereich führt. Das Vorbringen des Klägers lässt es als möglich erschienen, dass er insoweit in seinen subjektiven Rechten verletzt ist. Dies genügt für die Annahme der Prozessführungsbefugnis als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage.

1. Der Kläger kann von der Beklagten verlangen, dass sie die Videoüberwachung im Kernbereich des Arkadenganges in der Friedrichstraße unterlässt. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt einer Schutzgesetzverletzung gemäß den §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 (analog) BGB in Verbindung mit § 6 b Bundesdatenschutzgesetz. Nach § 6 b Abs. 1 BDSG ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Diese Vorschrift ist als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu verstehen. Schutzgesetz ist jede Norm, die gerade (auch) dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines ihrer Rechtsgüter zu schützen. Dass sie daneben (auch) andere Ziele, z. B. den Schutz der Allgemeinheit verfolgt, schadet nicht (Palandt/Sprau, BGB-Kommentar, 62. Auflage, § 823 Rdnr. 56, 57). Diese Voraussetzungen sind mit § 6 b BDSG erfüllt.

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Im Kernbereich des Arkadendurchganges Friedrichstraße ist die Videoüberwachung rechtswidrig, weil schutzwürdige Interessen des Klägers überwiegen. Anders als der Kläger meint, ist der Anwendungsbereich des § 6 b Abs. 1 BDSG eröffnet. Der Arkadengang ist ein öffentlich zugänglicher Raum im Sinne dieser Vorschrift. Darunter sind umbaute Flächen zu verstehen, die ihrem Zweck nach dazu bestimmt sind, von einer unbestimmten Zähl oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmten Personen betreten und genutzt zu werden. Maßgeblich für den Begriff des Raumes in § 6 b BDSG ist, dass der Betroffene nur über begrenzte Möglichkeiten verfügt, der Videoüberwachung auszuweichen. Unter diesem Gesichtspunkt können Räume auch außerhalb von Gebäuden liegen, wenn sie nur umgrenzt sind. Daher fallen auch öffentliche Straßen, Wege und Ladenpassagen unter die gesetzliche Regelung (vgl. Bizer in: Simitis, BDSG-Kommentar, 5. Auflage, § 6 b Rdnr. 41; Gola/Schomerus, BDSG-Kommentar, 7. Auflage, § 6 b Rdnr. 9).

Die Videoüberwachung der Beklagten ist zur Wahrnehmung ihres Hausrechts sowie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke im Sinne des § 6 b Abs. 1 Nr. 2 und 3 BDSG erforderlich. Unstreitig steht der Arkadengang im Eigentum der Beklagten. Sie verfügt insoweit über das Hausrecht in diesem Bereich. Ferner hat die Beklagte berechtigte Interessen substanziiert dargelegt, die sie mit der Videoüberwachung wahrnimmt. Dies sind neben der präventiven Verhinderung und Verfolgung von Straftaten, wie beispielsweise Ladendiebstahl, Taschendiebstahl, Raubüberfälle auf Kunden, Graffiti-Schmierereien, Beschädigung der Schaufensterscheiben durch Zerkratzen etc., auch die Sicherung zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche gegen die Täter sowie die effektive Wahrnehmung der eigenen Verkehrssicherungspflichten. Die ausführliche Auflistung der Beklagten im Schriftsatz vom 28. Oktober 2002 (Bl. 64 ff. d. A.) erscheint dem Gericht insoweit im Wesentlichen plausibel und nachvollziehbar. Substanziierte Einwendungen vermag der Kläger dagegen nicht zu erheben (§ 138 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 ZPO). Die nach § .6 b Abs. 1 Nr. 3 BDSG erforderliche Festlegung der Überwachungszwecke ist spätestens durch den Schriftsatz der Beklagten vom 28. Oktober 2002 nachgeholt. Dies erscheint dem erkennenden Gericht jedenfalls im Rahmen der zivilrechtlichen Prüfung eines Unterlassungsanspruches ausreichend. Die Videoüberwachung ist zur Erreichung der genannten Zwecke im Sinne des § 6 b Abs. 1 BDSG „erforderlich“. Es ist kein zumutbares milderes Mittel erkennbar, mit dem die Beklagte die verfolgten Zwecke ebenso wirksam erreichen kann. Insbesondere ist der verstärkte Einsatz von Wachpersonal kein solches Mittel, da aufgrund der Größe des Gebäudekomplexes eine Vielzahl von Wachleuten, die auch in Nachtschichten arbeiten müssten, nötig wäre, um dieselbe Effektivität der Überwachung zu gewährleisten. Eine 24-stündige Rundumüberwachung des Gebäudekomplexes durch Wachpersonal ist der Beklagten schon aus Kostengründen nicht zumutbar. Gerade im Hinblick auf die Strafverfolgung und die Geltendmachung von zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen ist zweifelhaft, ob die Aussage eines Wachmannes als Augenzeuge genauso effektiv ist wie eine Videoaufzeichnung. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass sich eine Kamera in ihrer Wahrnehmung im Gegensatz zum menschlichen Auge nicht irren kann und eine Identifizierung des Täters bei dieser Sachlage erleichtert wird.

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Die nach § 6 b Abs. 1 BDSG gebotene Güterabwägung kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und durch Berücksichtigung aller rechtlich, insbesondere auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten durchgeführt werden (so schon vor Einführung des § 6 b BDSG: BGH, NJW 1995, Seite 1955, 1957). Vorliegend streitet für den Kläger sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG), während die Beklagte sich auf ihr Eigentumsrecht bzw. ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus den Artikeln 12 und 14 GG berufen kann. Das verfassungsmäßige Recht auf informationelle Selbstbestimmung verbürgt das Recht des Einzelnen, sich insbesondere in der Öffentlichkeit frei und ungezwungen bewegen zu dürfen, ohne befürchten zu müssen, ungewollt zum Gegenstand einer Videoüberwachung gemacht zu werden. Die betroffenen Grundrechte sind im Rahmen einer praktischen Konkordanz in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Im Hinblick auf den Kernbereich des Arkadendurchgangs der Friedrichstraße fällt diese Abwägung zu Gunsten des Klägers aus. Ob die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen bei einer Videoüberwachung im öffentlich zugänglichen Raum überwiegen, ist situations- und kontextbezogen zu untersuchen (Bizer in: Simitis, a. a. O., § 6 b Rdnr. 60). Berücksichtigt werden muss dabei, ob der überwachte Durchgangsraum rasch durchmessen werden kann oder spontan zur sozialen Kommunikation benutzt wird. Denn die Schutzbedürftigkeit ist regelmäßig in öffentlichen Räumen hoch, in denen sich Menschen typischerweise länger aufhalten und/oder miteinander kommunizieren (Bizer in: Simits, a. a. O., § 6b Rdnr. 60). Der Arkadengang in der Friedrichstraße dient einerseits als Durchgangspassage, andererseits werden Passanten durch die Schaufensteranlage und im Außenbereich des Eingangs aufgestellte Verkaufsstände zum Stehenbleiben und Verweilen angeregt. Abhängig von der konkreten Situation kann es dabei zu einer längeren Aufenthaltsdauer und zur Entfaltung sozialer Kommunikation kommen. Dies ist deshalb naheliegend, weil die Beklagte unbestritten gelegentlich Verkaufsstände in den Arkaden aufbaut oder Musiker engagiert. Von erheblich belastendem Gewicht ist eine Videoüberwachung darüber hinaus, wenn sie ununterbrochen einen Raum unter Kontrolle hält und die Betroffenen nicht ausweichen können (vgl. dazu LG Braunschweig, NJW 1998, 2457, 2458; Bizer in: Simitis, a.a. O., § 6 b Rdnr. 64). Die Videoüberwachung der Beklagten findet unstreitig ohne Unterbrechung statt und die Betroffenen können sich nur durch einen Wechsel der Straßenseite der Überwachung entziehen, da der äußerst schmale Gehwegstreifen, der vor den Arkaden liegt, durch Verkehrsschilder versperrt wird. Aufgrund der immer stärker zunehmenden Überwachungsdichte in Berlin ist es dem Kläger auch nicht zumutbar, die Straßenseite zu wechseln, da dies anderenfalls – wie der Kläger zutreffend formuliert – zu einem Zickzacklauf führen würde. Die Berücksichtigung der Tatsache, dass die Arkaden im Eigentum der Beklagten stehen, die Beklagte somit nicht nur einen öffentlichen Weg, sondern zugleich ihr Eigentum filmt, rechtfertigt kein anderes Abwägungsergebnis. Denn es darf nicht vernachlässigt werden, dass das Eigentum mit einer Widmung belastet ist, die das Grundstück im Bereich der Arkaden für die Öffentlichkeit zugänglich macht. Die den Eigentümer privilegierende Rechtsposition, mit seinem Eigentum zu tun und zu lassen wie ihm beliebt (§ 903 BGB), ist im Falle einer Widmung stark eingeschränkt. Das hier vertretene Abwägungsergebnis steht im übrigen im Einklang mit der rechtlichen Einschätzung des Berliner Datenschutzbeauftragten, wie sie in dessen Schreiben vom 11. August 2003 zum Ausdruck kommt (Bl. 232 f. d. A.).

Eine zeitliche Beschränkung des Unterlassungsanspruchs auf die Dauer der faktischen Anwesenheit des Klägers im videoüberwachten Bereich der Arkaden kommt nicht in Betracht, Die Beklagte trägt selbst vor, dass es sich bei der Videoanlage in diesem Bereich nicht um sogenannte „thinking cameras“, d, h. solche, die einzelne Personen technisch erkennen und darauf entsprechend durch Ausblenden reagieren können, handelt.

Demgegenüber kann der Kläger nicht verlangen, dass die Beklagte die Videoüberwachung im Bereich der D- und M-straße sowie in den Randbereichen des Arkadenganges in der Friedrichstraße unterlässt. Denn das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung ist insoweit nur unerheblich beeinträchtigt. Der Bildausschnitt der Kameras in der Dorotheen- und M-straße erfasst – wie im Laufe des Verfahrens unstreitig geworden ist – einen lediglich ein Meter breiten Streifen, gemessen ab der Hauswand, Der Kläger behauptet selbst nicht, diesen Randbereich des Gehweges zu nutzen, so dass die grundrechtliche Relevanz als . gering zu bewerten ist. Schutzwürdige Interessen werden regelmäßig nicht berührt, wenn die aufgenommenen Bilder keinen Identifizierung der Personen zulassen (Gola/Schomerus, a. a. O., § 6 b Rdnr. 19). Es ist davon auszugehen, dass der Kläger (und andere Passanten) unter normalen Umständen an dem Gebäude der Beklagten im Bereich der D- und M-straße in einem Abstand vorbeiläuft, der eine Identifizierung nicht ermöglicht. Im Einzelfall mag die Kamera einen Arm, eine Tasche oder eine Schulter einfangen, unwahrscheinlich ist es jedoch, dass das Gesicht des Klägers auf den Aufzeichnungen zu sehen ist. Der Beklagten hingegen ermöglicht eine derartige Kameraeinstellung Beschädigungen an der Hauswand festzustellen und den Tatvorgang aufzuzeichnen. Die Beobachtungsbefugnis des Hausrechtsinhabers und Grundstückseigentümers endet zwar grundsätzlich an der Grundstücksgrenze (vgl. BGH NJW 1995, Seite 1954, 1955). Im Einzelfall muss die Beobachtungsbefugnis jedoch im geringen Umfang über die Grundstücksgrenze hinausgehen dürfen und einen Toleranzbereich mitumfassen, wenn dies einer effektiven Überwachung zum Schutz des Eigentums dient. Insofern überzeugt der Vortrag des Beklagten: Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn zwar die Miene des Stiftes gefilmt werden darf, die über die Hauswand gleitet, jedoch nicht die Person, die den Stift hält oder auch diejenige Person, die den Deckel einer Steigleitung entwendet. Der von der Beklagten eingestellte Toleranzbereich des Filmausschnittes von einem Meter ab der Hauswand bewegt sich dabei in einem vertretbaren Bereich. Dies wird auch von dem Berliner Datenschutzbeauftragten nicht (mehr) beanstandet.

Die vorstehenden Überlegungen gelten entsprechend für die Randbereiche des Arkadenganges. Da der Kläger nicht vorträgt, sich zumindest gelegentlich die Schaufensterauslagen des Kaufhauses anzusehen und dabei an die Schaufenster näher heranzutreten, braucht hier nicht erörtert zu werden, ob unter diesem möglichen Gesichtspunkt ausnahmsweise ein anderes Abwägungsergebnis angezeigt ist.

Die beantragte Ordnungsmittelandrohung hat ihre Grundlage in den §§ 890 Abs. 2, 891 ZPO.

c) Ein weitergehender Unterlassungsanspruch des Klägers lässt sich nicht auf den Aspekt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB analog) stützen, da es auch insoweit auf eine Abwägung der beiderseitigen Interessen nach § 6 b BDSG ankommt. Eine Verletzung des § 31 b des Berliner Datenschutzgesetzes als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB scheidet aus, weil sich diese Vorschrift lediglich an „öffentliche“ Stellen richtet, zu denen die Beklagte nicht zählt. Weitergehende Unterlassungsansprüche nach den §§ 22 ff. Kunsturhebergesetz kommen ersichtlich nicht Betracht,

d) Soweit der Kläger beanstandet, dass die Beklagte ihre Pflicht zur unverzüglichen Datenlöschung im Sinne des § 6 b Abs. 5 BDSG sowie ihre Verpflichtung zur Vorabkontrolle nach § 4 d Abs. 5 Bundesdatenschutzgesetz verletzt, lässt sich daraus kein Unterlassungsanspruch nach den §§ 823, 1004 BGB (analog) ableiten. Die Vorschrift des § 4 d Abs. 5 BDSG ist weder ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB noch ist erkennbar, inwieweit durch einen Verstoß gegen diese Vorschrift das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt sein soll. Auf eine frühzeitigere Löschung der Videodaten gemäß § 6 b Abs. 5 BDSG sind die vorliegenden Klageanträge nicht gerichtet (§ 308 Abs. 1 ZPO). Auch die Vorschrift des § 7 BDSG ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs, 2 BGB.

2. Eine vollständige Beseitigung (Rückbau) der streitgegenständlichen Videoanlagen kann der Kläger nicht verlangen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag des Klägers auf die Herstellung des früheren Zustandes und damit auf Schadenersatz im Sinne der §§823, 249 BGB abzielt, oder es dem Beklagten um die Abstellung der Beeinträchtigung durch die technische Anlage im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB geht (vgl. dazu Palandt/Bassenge, a. a. O., § 1004 Rdnr. 28). Da die Beklagte, wie unter 1. a) und b) ausgeführt, berechtigt ist, die Randbereiche des Gebäudekomplexes einschließlich eines geringen Teils des öffentlichen Raumes durch Videokameras zu überwachen, scheidet ein Beseitigungsanspruch aus. Dies gilt auch für die drei Videokameras im Bereich des Arkadenganges in der Friedrichstraße, soweit diese in rechtswidriger Weise den Kernbereich erfassen. Wie am Beispiel der Dome-Kameras in der M- und D-straße unter Beweis gestellt, ist es möglich, den Kamerausschnitt so zu wählen bzw. durch Abdeckung so einzurichten, dass bestimmte Bildausschnitte nicht mehr sichtbar sind.

3. Schließlich haben die Hilfsanträge des Klägers keinen Erfolg.

a) Soweit der Kläger ursprünglich beantragt hat, die Videokameras so einzurichten, dass eine Überwachung der sich auf den öffentlichen Gehwegen bewegenden Personen nicht vorgenommen werden kann, ist hierfür eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich. Mit Hilfe des Unterlassungsanspruches aus § 1004 BGB (analog) kann der Kläger/der Beklagten nicht vorschreiben, welche Maßnahmen sie zur Erfüllung des Unterlassungsgebotes zu treffen hat. Erst recht ergeben Schadenersatzansprüche aus den §§ 823, 249 BGB keine solche Befugnis. Bei dieser Sachlage kommt auch eine Teilhauptsachenerledigung nicht in Betracht.

b) Soweit der Kläger mit seinem weiteren Hilfsantrag die Beklagte zwingen will, Hinweisschilder im Sinne des § 6 b Abs. 2 BDSG anzubringen, fehlt es bereits an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger bedarf eines solchen Hinweisschildes nicht mehr, weil er von den tatsächlichen Umständen positiv Kenntnis hat.

4. Die Klageerweiterung hat keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Beseitigung (Rückbau) der (angeblichen) Punktvideokamera im Bereich der Einfahrt hinter dem Rolltor in der D-straße besteht aus den zu oben 2. dargestellten Gründen nicht. Darüber hinaus hat der Kläger weder substanziiert dargetan noch unter ausreichenden Beweis gestellt, dass sich in diesem Bereich überhaupt eine Punktkamera befindet.

Nach alledem war wie aus der Urteilsformel ersichtlich zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11 (zweite Alternative), 711 ZPO.

Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 ZPO vorsorglich zuzulassen, weil der vorliegende Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat und darüber hinaus eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts erforderlich erscheint.

 

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