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Videoverhandlung aus Auslandsurlaub nicht zulässig

Eigentlich wollte eine Frau erreichen, dass sie trotz Niqab ein Auto fahren darf. Doch das Gericht hatte etwas dagegen und lehnte ihren Antrag auf eine Ausnahme vom Verhüllungsverbot ab. Der Anwalt der Frau wollte per Video an der Verhandlung teilnehmen, doch auch das wurde abgelehnt. Nun stellt sich die Frage, ob das Gericht zu Recht entschieden hat oder ob die Frau in ihren Rechten eingeschränkt wurde.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: VGH Baden-Württemberg
  • Datum: 17.12.2024
  • Aktenzeichen: 13 S 1456/24
  • Verfahrensart: Beschluss im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Entscheidung über die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsverfahrensrecht, Online-Verhandlung
  • Beteiligte Parteien:
    • Klägerin: Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin stellte den Antrag, an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Es ging um den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, ihm die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 per Bild- und Tonübertragung zu gestatten
    • Kern des Rechtsstreits: Es wurde geprüft, ob die Voraussetzungen gemäß § 102a VwGO für eine Videoverhandlung erfüllt sind und somit die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung möglich ist
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Der Antrag auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung wurde abgelehnt
    • Begründung: Die Voraussetzungen gemäß § 102a Abs. 1 und 2 VwGO wurden nicht erfüllt, weshalb der Antrag keinen Erfolg hatte
    • Folgen: Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin muss an der mündlichen Verhandlung vor Ort teilnehmen und kann nicht per Bild- und Tonübertragung zugeschaltet werden

Videoverhandlung im Auslandsurlaub: Zulässigkeit und rechtliche Folgen unter die Lupe

Im Zuge aktueller juristischer Entwicklungen wird diskutiert, ob eine Videoverhandlung aus dem Auslandsurlaub den strengen Reiserechtsauflagen entspricht. Zahlreiche Gerichtsverhandlungen belegen, dass diese Form der Online-Verhandlung in manchen Fällen als nicht zulässig gilt.

Die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften und des Verhandlungsrechts spielt dabei eine zentrale Rolle. Im Folgenden wird ein repräsentativer Fall vorgestellt und analysiert.

Der Fall vor Gericht


Gericht lehnt Videoverhandlung bei Niqab-Fall ab

Richter erklärt das Verbot einer Videoverhandlung; Anwalt frustriert am Bildschirm, Klientin im Niqab sitzt daneben.
Ablehnung von Videoverhandlung aus dem Ausland | Symbolfoto: Flux gen.

Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat am 17. Dezember 2024 einen Antrag auf Videoteilnahme an einer mündlichen Verhandlung abgelehnt. In dem zugrunde liegenden Fall geht es um eine Klägerin, die eine Ausnahme vom Verhüllungsverbot beim Führen eines Kraftfahrzeugs nach § 23 Abs. 4 StVO begehrt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte beantragt, an der für den 22. Januar 2025 anberaumten Verhandlung per Video von den Kanaren aus teilzunehmen.

Persönliche Inaugenscheinnahme entscheidend

Das Gericht begründet seine Ablehnung unter anderem damit, dass es für die Entscheidung über die begehrte Ausnahme vom Verhüllungsverbot förderlich sein könnte, die konkrete Ausgestaltung der Verhüllung (Niqab) in der mündlichen Verhandlung unmittelbar in Augenschein zu nehmen. Das Gericht hatte bereits das persönliche Erscheinen der Klägerin angeregt. Es sei von Vorteil, wenn sich alle Verfahrensbeteiligten einschließlich ihrer Bevollmächtigten einen unmittelbaren Eindruck verschaffen und dazu Stellung nehmen könnten.

Technische und rechtliche Hürden

Der Senat bemängelt, dass der Anwalt weder den konkreten Zuschaltort benannt noch die Erfüllung der notwendigen technischen Anforderungen dargelegt hat. Für eine Videoverhandlung müssen die Beteiligten sicherstellen, dass sie über die erforderliche technische Ausstattung verfügen und eine stabile, störungsfreie Übertragung gewährleistet ist. Zudem weist das Gericht darauf hin, dass Videoverhandlungen mit dem Ausland regelmäßig die Territoriale Souveränität des ausländischen Staates berühren und daher grundsätzlich nur im Wege der Rechtshilfe zulässig sind.

Urlaubsreise kein ausreichender Grund

Das Gericht betont, dass keine gewichtigen Gründe für eine räumliche Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten vorgebracht wurden. Die geplante Urlaubsreise stelle keinen ausreichenden Grund dar, zumal der Verhandlungstermin zuvor mit seiner Kanzlei abgestimmt worden war. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung der Videoverhandlung primär das Ziel verfolgt, Reisetätigkeit zum Verhandlungsort zu ersparen und Verfahren kostengünstiger zu gestalten. Die Ermöglichung größerer Flexibilität für Urlaubsreisen sei hingegen nicht Zweck der Regelung.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass Gerichte weiterhin einen großen Ermessensspielraum bei der Entscheidung über Videoverhandlungen haben. Anders als in der Zivilgerichtsbarkeit wurde in der Verwaltungsgerichtsbarkeit bewusst keine „Soll-Regelung“ eingeführt. Gerichte können die Eignung des Falls und des Zuschaltortes sowie die Notwendigkeit der persönlichen Anwesenheit frei bewerten. Im konkreten Fall wurde die Videoteilnahme abgelehnt, da die unmittelbare Wahrnehmung der Verhüllung (Niqab) für die Entscheidungsfindung als wichtig erachtet wurde.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie an einem Verwaltungsgerichtsverfahren beteiligt sind und per Video teilnehmen möchten, haben Sie zwar grundsätzlich die Möglichkeit dies zu beantragen, aber keinen automatischen Anspruch darauf. Das Gericht wird jeden Fall individuell prüfen und dabei besonders berücksichtigen, ob eine persönliche Anwesenheit für die Beweisaufnahme oder Entscheidungsfindung wichtig ist. Planen Sie daher vorsorglich immer eine persönliche Teilnahme ein und stellen Sie einen Antrag auf Videoteilnahme möglichst frühzeitig. Bereiten Sie sich darauf vor, dass dieser Antrag auch abgelehnt werden kann.

Benötigen Sie Hilfe?

Rechtliche Herausforderungen bei der Ablehnung der Videoverhandlung

Die jüngste Entscheidung zur Ablehnung der Teilnahme an einer Videoverhandlung aus dem Ausland verdeutlicht, wie komplex und vielschichtig die Bewertung einzelner Verfahrensmodalitäten sein kann. Insbesondere Fragen zur persönlichen Inaugenscheinnahme, zur technischen Umsetzung sowie zur internationalen Rechtshilfe können den Verlauf erheblich beeinflussen. Ein präzises Verständnis der Verfahrensvoraussetzungen ist daher unverzichtbar, um den eigenen Interessen gerecht zu werden.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre individuelle Situation gründlich zu analysieren und wesentliche Aspekte des Verfahrens in den Blick zu nehmen. Durch eine sachliche und verständliche Beratung erhalten Sie Klarheit über Ihre Möglichkeiten und können fundierte Entscheidungen treffen, die Ihrem Anliegen gerecht werden.

Ersteinschätzung anfragen

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche gesetzlichen Voraussetzungen müssen für eine Videoverhandlung im Verwaltungsgericht erfüllt sein?

Die Videoverhandlung im Verwaltungsgericht ist in § 102a VwGO geregelt und kann unter folgenden Voraussetzungen stattfinden:

Grundvoraussetzungen

Eine Videoverhandlung ist nur möglich, wenn zwei zentrale Bedingungen erfüllt sind:

  • Es muss sich um einen geeigneten Fall handeln
  • Es müssen ausreichende technische Kapazitäten zur Verfügung stehen

Entscheidungsbefugnis und Verfahren

Das Gericht kann die Videoverhandlung auf zwei Wegen einleiten:

  • Durch Gestattung auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten
  • Von Amts wegen durch eigene Entscheidung

Wenn Sie als Verfahrensbeteiligter einen Antrag auf Teilnahme per Videoverhandlung stellen, muss das Gericht diesen unter den genannten Grundvoraussetzungen gestatten. Eine Ablehnung des Antrags muss das Gericht kurz begründen.

Technische Anforderungen

Für die Durchführung einer Videoverhandlung müssen folgende technische Voraussetzungen gewährleistet sein:

Für das Gericht:

  • Eine Bild- und Tonübertragung, die allen Beteiligten eine zeitgleiche Wahrnehmung ermöglicht
  • Eine technische Ausstattung, die die gesamte Richterbank für alle Teilnehmer sichtbar macht

Für die Teilnehmer:

  • Eine stabile Internetverbindung
  • Eine Webcam
  • Ein Mikrofon

Besondere Regelungen

Wichtige zusätzliche Bestimmungen sind:

  • Die Aufzeichnung der Verhandlung ist den Verfahrensbeteiligten und Dritten untersagt. Das Gericht muss zu Beginn der Verhandlung darauf hinweisen
  • Das Gericht kann die Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder Beteiligten per Videoverhandlung gestatten
  • Entscheidungen des Gerichts über die Durchführung einer Videoverhandlung sind unanfechtbar

Bei grenzüberschreitenden Fällen gilt: Wenn Sie sich im Ausland aufhalten, ist seit dem 1. Oktober 2024 innerhalb der EU keine zusätzliche Genehmigung des anderen EU-Mitgliedstaats mehr erforderlich, um an einer Videoverhandlung teilzunehmen.


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Darf das Gericht eine beantragte Videoverhandlung ablehnen und aus welchen Gründen?

Das Gericht verfügt über einen Ermessensspielraum bei der Entscheidung über Anträge auf Videoverhandlungen und kann diese aus verschiedenen Gründen ablehnen.

Technische Ablehnungsgründe

Die häufigste Begründung für eine Ablehnung ist die fehlende technische Ausstattung der Gerichte. In etwa 38,75% der erstinstanzlichen Ablehnungen wird auf das Fehlen von Hardware, Software oder einer ausreichenden Internetverbindung verwiesen. Wenn Sie einen Antrag stellen, sollten Sie beachten, dass viele Gerichte noch nicht über die notwendige Infrastruktur verfügen.

Verfahrensbezogene Gründe

Ein weiterer wichtiger Ablehnungsgrund ist die Ungeeignetheit des konkreten Verfahrens. Dies trifft besonders auf Arbeitsgerichtsprozesse zu, bei denen die persönliche Anwesenheit für die Kommunikation als unverzichtbar angesehen wird. Wenn Ihr Fall beispielsweise eine intensive Beweisaufnahme oder die Beurteilung der Glaubwürdigkeit erfordert, wird das Gericht eine Videoverhandlung eher ablehnen.

Formelle Anforderungen

Bei einer Ablehnung muss das Gericht folgende Vorgaben beachten:

  • Die Entscheidung muss schriftlich begründet werden
  • Die Begründung muss auf den konkreten Einzelfall eingehen
  • Eine pauschale Ablehnung ohne sachliche Gründe ist nicht zulässig

Rechtliche Konsequenzen

Wenn Ihr Antrag abgelehnt wird, haben Sie derzeit in arbeitsgerichtlichen Verfahren keine Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Rechtsmittel einzulegen. In der Zivilgerichtsbarkeit ist künftig eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung vorgesehen.

Die Gerichte müssen bei ihrer Entscheidung auch berücksichtigen, dass die Ablehnung einer Videoverhandlung verhältnismäßig sein muss. Wenn Sie beispielsweise eine sehr weite Anreise hätten oder gesundheitliche Gründe vorliegen, muss das Gericht diese Aspekte in seine Ermessensentscheidung einbeziehen.


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Welche besonderen Regeln gelten für Videoverhandlungen mit Beteiligung aus dem Ausland?

Seit dem 1. Oktober 2024 gelten innerhalb der EU neue, vereinfachte Regelungen für grenzüberschreitende Videoverhandlungen in Zivilprozessen. Diese Änderungen betreffen Sie direkt, wenn Sie als Partei oder Anwalt an einer Gerichtsverhandlung mit Auslandsbezug teilnehmen möchten.

Grundlegende Neuerungen für EU-Verfahren

Deutsche Gerichte können Sie nun direkt per Videokonferenz zuschalten, wenn Sie sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat befinden. Eine vorherige Genehmigung des anderen EU-Staates ist nicht mehr erforderlich. Das Gericht entscheidet dabei anhand von drei Kriterien:

  • Die technische Verfügbarkeit der Videokonferenz
  • Ihre Meinung als Verfahrensbeteiligte zur Nutzung der Technologie
  • Die Angemessenheit im konkreten Fall

Wichtige Einschränkungen

Für Zeugen und Sachverständige gelten weiterhin strengere Regeln. Wenn Sie als Zeuge oder Sachverständiger aus dem EU-Ausland aussagen sollen, ist nach wie vor ein Rechtshilfeersuchen nach der EU-Beweisaufnahmeverordnung notwendig.

Besonderheiten bei Nicht-EU-Ländern

Wenn Sie sich in einem Nicht-EU-Land aufhalten, ist die Situation komplexer. Eine Videozuschaltung aus Nicht-EU-Ländern berührt die territoriale Souveränität des ausländischen Staates. In solchen Fällen ist grundsätzlich der Rechtshilfeweg zu beschreiten, was bedeutet:

  • Das Verfahren dauert in der Regel länger
  • Es müssen zusätzliche formelle Anforderungen erfüllt werden
  • Die Zustimmung des ausländischen Staates ist erforderlich

Praktische Durchführung

Wenn Sie an einer grenzüberschreitenden Videoverhandlung teilnehmen, richtet sich das Verfahren nach dem Recht des Staates, in dem die Verhandlung durchgeführt wird. Bei einer Verhandlung vor einem deutschen Gericht bedeutet dies für Sie:

Die technischen Voraussetzungen müssen Sie selbst sicherstellen. Achten Sie besonders auf:

  • Eine stabile Internetverbindung
  • Eine geeignete Kamera und ein Mikrofon
  • Einen ruhigen, angemessenen Hintergrund
  • Eine ausreichende Beleuchtung

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Welche technischen Voraussetzungen müssen Prozessbeteiligte für eine Videoverhandlung nachweisen?

Für die Teilnahme an einer Videoverhandlung müssen Sie bestimmte technische Mindestanforderungen erfüllen und deren Funktionsfähigkeit sicherstellen.

Grundlegende Hardware-Ausstattung

Sie benötigen folgende technische Komponenten:

  • Eine internetfähige Kamera (Webcam) für die Bildübertragung
  • Ein Mikrofon für klare Tonübertragung (idealerweise ein Headset)
  • Eine stabile Internetverbindung mit ausreichender Bandbreite
  • Ein internetfähiges Endgerät (Computer, Tablet oder Smartphone)

Software und Systemvoraussetzungen

Die Software-Anforderungen umfassen:

Ein aktueller Browser auf Chromiumbasis (wie Google Chrome) ist erforderlich. Je nach Gericht müssen Sie möglicherweise eine spezielle Videokonferenz-Software (z.B. Cisco WebEx) installieren. Hierzu erhalten Sie vom Gericht rechtzeitig entsprechende Informationen und einen Zugangslink.

Technische Vorbereitung

Sie müssen mindestens drei Tage vor dem Verhandlungstermin sicherstellen, dass:

  • Ihre Hardware einschließlich Kamera und Mikrofon funktionsfähig ist
  • Notwendige Browser-Add-Ins oder Apps installiert sind
  • Firewall und Virenschutz die Nutzung der Videokonferenz-Software zulassen
  • Ausreichende Installationsberechtigungen auf Ihrem System vorhanden sind

Überprüfung der Funktionsfähigkeit

Das Gericht führt zu Beginn der Verhandlung eine technische Funktionsprüfung durch. Dabei wird getestet, ob:

  • Alle Teilnehmer einander sehen und hören können
  • Die Bildqualität für die Verhandlung ausreichend ist
  • Die Tonübertragung störungsfrei funktioniert

Bei technischen Störungen während der Verhandlung besteht die Möglichkeit, dass die Verhandlung auch bei einem Ausfall der Bildübertragung fortgesetzt werden kann, wenn die Parteien dem zustimmen.


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Was sind die rechtlichen Folgen, wenn ein Antrag auf Videoverhandlung abgelehnt wird?

Bei einer Ablehnung des Antrags auf Videoverhandlung müssen Sie mit folgenden rechtlichen Konsequenzen rechnen:

Begründungspflicht des Gerichts

Das Gericht muss die Ablehnung schriftlich begründen und sachliche Gründe dafür nennen. Typische Ablehnungsgründe sind:

  • Fehlende technische Kapazitäten
  • Erhöhte Komplexität des Falls
  • Mangelnde Eignung des konkreten Verfahrens

Rechtsmittel gegen die Ablehnung

Die Möglichkeiten gegen eine Ablehnung vorzugehen unterscheiden sich je nach Gerichtsbarkeit:

In Zivilverfahren können Sie seit der Gesetzesänderung 2024 gegen die Ablehnung sofortige Beschwerde einlegen. Die Beschwerdefrist beträgt dabei zwei Wochen ab Zugang der Entscheidung.

In Arbeitsgerichtsprozessen sind Ablehnungsentscheidungen dagegen unanfechtbar.

Alternative Teilnahmemöglichkeiten

Wenn Ihr Antrag auf Videoverhandlung abgelehnt wurde, stehen Ihnen noch folgende Optionen zur Verfügung:

Sie können eine teilweise Videoteilnahme beantragen, wenn die anderen Beteiligten zustimmen. Alternativ können Sie ein schriftliches Verfahren vorschlagen, sofern alle Parteien damit einverstanden sind.

Praktische Auswirkungen

Die Statistik zeigt, dass etwa die Hälfte aller Anträge auf Videoverhandlung abgelehnt wird. Der häufigste Ablehnungsgrund ist die fehlende technische Ausstattung der Gerichte. In diesem Fall müssen Sie persönlich zur Verhandlung erscheinen oder einen Vertreter entsenden.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Videoverhandlung

Eine gerichtliche Verhandlung, die mittels Videokonferenztechnik durchgeführt wird, bei der sich einzelne oder mehrere Verfahrensbeteiligte nicht physisch im Gerichtssaal befinden. Dies ist in Deutschland grundsätzlich nach § 128a ZPO möglich, unterliegt aber strengen Voraussetzungen. Die Teilnehmer müssen die technischen Anforderungen erfüllen und eine störungsfreie Übertragung gewährleisten.

Beispiel: Ein Zeuge kann aus gesundheitlichen Gründen nicht persönlich erscheinen und wird per Videokonferenz zugeschaltet.


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Verhüllungsverbot

Eine rechtliche Vorschrift nach § 23 Abs. 4 StVO, die das Verdecken oder Verhüllen des Gesichts während des Führens eines Kraftfahrzeugs untersagt. Das Gesicht muss für Identifizierungszwecke erkennbar sein. Ausnahmen können nur in besonderen Fällen genehmigt werden.

Beispiel: Eine Person möchte aus religiösen Gründen einen Niqab beim Autofahren tragen, was grundsätzlich gegen das Verhüllungsverbot verstößt.


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Territoriale Souveränität

Das Hoheitsrecht eines Staates, in seinem Staatsgebiet die alleinige und ausschließliche Staatsgewalt auszuüben. Bei grenzüberschreitenden Gerichtsverhandlungen muss diese beachtet werden. Juristische Handlungen auf fremdem Staatsgebiet bedürfen der Zustimmung des betreffenden Staates durch Rechtshilfeabkommen.

Beispiel: Eine Videoverhandlung mit einem Beteiligten auf den Kanaren greift in die Hoheitsrechte Spaniens ein.


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Rechtshilfe

Die gegenseitige Unterstützung von Gerichten verschiedener Staaten bei der Durchführung von Verfahren, basierend auf internationalen Abkommen. Sie ist erforderlich, wenn Prozesshandlungen im Ausland vorgenommen werden sollen. Geregelt wird dies unter anderem im Rechtshilfegesetz (ZRHO).

Beispiel: Für eine Videoverhandlung mit einem Beteiligten im Ausland muss das dortige Land im Rahmen der Rechtshilfe zustimmen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 102a VwGO: Diese Vorschrift regelt die Möglichkeit, mündliche Verwaltungsgerichtsverfahren per Video- und Tonübertragung durchzuführen. Gerichte können nach eigenem Ermessen entscheiden, in welchen Fällen eine Videoverhandlung sinnvoll ist, um die Verfahrensqualität zu gewährleisten und die technischen Voraussetzungen zu nutzen. Im vorliegenden Fall wurde diese Norm herangezogen, um über die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten der Klägerin an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung zu entscheiden.
  • § 23 Abs. 4 StVO: Dieser Paragraph erlaubt Ausnahmen vom allgemeinen Verbot des Tragens von Verhüllungen beim Führen eines Kraftfahrzeugs, beispielsweise des Niqab. Im vorliegenden Fall war die konkrete Ausgestaltung der Verhüllung der Klägerin relevant, um die Notwendigkeit einer persönlichen Anwesenheit und die Möglichkeit der sofortigen visuellen Begutachtung zu bewerten.
  • Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237): Dieses Gesetz stärkt die Rahmenbedingungen für den Einsatz von Videokonferenztechnik in gerichtlichen Verfahren und stellt sicher, dass die technischen Möglichkeiten effizient genutzt werden können. Die aktuelle Fassung dieses Gesetzes wurde im Beschluss berücksichtigt, um die Ermessensausübung des Gerichts bezüglich der Videoverhandlung zu bewerten.
  • § 9 Abs. 3 VwGO: Diese Vorschrift bestimmt die Besetzung der Gerichte in Verwaltungsverfahren. Sie legt fest, welche Richter an der Entscheidung beteiligt sind und unter welchen Voraussetzungen. Im vorliegenden Fall bezieht sich der Beschluss auf die nach § 9 Abs. 3 VwGO vorgesehene Besetzung des Senats, der über den Antrag der Klägerin entschied.
  • § 128a ZPO: Obwohl diese Vorschrift zur Regelung von Videoverhandlungen in der Zivilprozessordnung relevant ist, wurde sie im vorliegenden Fall nicht angewendet. Der Verweis darauf dient jedoch dazu, Unterschiede und spezifische Regelungen innerhalb der unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten aufzuzeigen und die besondere Anwendung von § 102a VwGO im Verwaltungsverfahren zu betonen.

Das vorliegende Urteil


VGH Baden-Württemberg – Az.. 13 S 1456/24 – Beschluss vom 17.12.2024


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