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Virtuelles Kondolenzbuch / virtuelle Todesanzeige – Löschungsanspruch von Eintragungen


LG Saarbrücken

Az: 13 S 4/14

Urteil vom 14.02.2014


Anmerkung des Bearbeiters

Ein Dritter veröffentlicht im Internet eine virtuelle Todesanzeige mit Kondolzenzeinträgen. Dabei werden die vollständigen Daten des Verstorbenen in der Todesanzeige genannt. In der Todesanzeige bzw. den Einträgen der Kondolenzen ist auch von einer Liebesbeziehung, die der Verstorbene unterhalten haben soll, die Rede. Kann die Witwe in diesem Fall Löschung verlangen? Diese Frage beantwortet das vorliegende Urteil des Landgerichts Saarbrücken…


Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 20. Februar 2013 – 29 C 1892/12 (16) – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird seinem Anerkenntnis entsprechend verurteilt, die über die Internet-Adresse … zugänglichen sieben Kondolenzeinträge betreffend die Person …, geboren am …, verstorben zwischen dem 1. und 2. November 2011, zuletzt wohnhaft gewesen …, …, zu löschen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, es künftig zu unterlassen, unter der virtuellen Todesanzeige des unter 1) bezeichneten Herrn …, die über die Internet-Adresse … zugänglich ist, Einträge Dritter zu verbreiten, die den Eindruck vermitteln, Herr … habe eine außereheliche Liebesbeziehung unterhalten.

3. Der Beklagte wird verurteilt, die Löschung der unter 1) bezeichneten Kondolenzeinträge im Suchverzeichnis der Internetseite … zu veranlassen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 23 % und der Beklagte zu 77 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 56 % und der Beklagte zu 44 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.


Gründe

I.

Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin gegen die Veröffentlichung von Todesanzeigen und Kondolenzeinträgen betreffend ihren verstorbenen Ehemann auf der Internetseite … sowie die Berücksichtigung dieser Einträge im Suchverzeichnis von www.google.de.

Die Klägerin ist Witwe des Anfang November 2011 verstorbenen Herrn … Auf der Internetseite … veröffentlichte der Beklagte eine Todesanzeige betreffend Herrn … unter vollständigem Vor- und Zunamen, Geburts- und Sterbedatum, Wohnort, Berufsbezeichnung und letzter Ruhestätte. Ferner waren auf dieser Seite verschiedene Kondolenzerklärungen von Frau … veröffentlicht.

Mit Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 5. September 2012 wurde Frau … verurteilt, es zu unterlassen, Trauerbekundungen öffentlich zu machen, aus denen ausdrücklich oder sinngemäß folgt, dass sie die Geliebte des Herrn … gewesen sei bzw. mit ihm eine Liebesbeziehung unterhalten habe.

Erstinstanzlich hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, sämtliche Herrn … betreffenden Kondolenzeinträge, insbesondere solche, in denen er auch mit vollständigem Vor- und Zunamen, seinem Geburts- und Todestag, seinem letzten Wohnort und seiner Berufsbezeichnung genannt wird, von der Internetseite … zu entfernen sowie künftig keine weiteren Einträge dieser Art vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, weiterhin die Löschung vorgenannter Einträge im Suchverzeichnis der Internetseite www.google.de zu veranlassen.

Der Beklagte hat die Klage hinsichtlich der begehrten Löschung von sieben Kondolenzeinträgen auf der Internetseite … anerkannt und im Übrigen Klageabweisung beantragt.

Das Erstgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat den Beklagten seinem Anerkenntnis entsprechend verurteilt. Weiter hat es ihn verurteilt, die virtuelle Todesanzeige des Herrn … von der Internetseite … zu löschen, es künftig zu unterlassen, eine entsprechende Todesanzeige erneut auf der Internetseite … einzustellen sowie dort Kondolenzeinträge die Person des Herrn … betreffend durch Dritte vornehmen zu lassen. Ferner hat es den Beklagten verurteilt, die Löschung der Kondolenzeinträge die Person des Herrn … betreffend im Suchverzeichnis der Internetseite … zu veranlassen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch der Klägerin ergebe sich aus dem postmortalen Persönlichkeitsrecht des Ehemanns der Klägerin. Die Einträge der Frau … deuteten die Behauptung an, der Verstorbene habe eine ehewidrige sexuelle Beziehung zu einer anderen Frau unterhalten. Das Persönlichkeitsrecht sei auch durch den Eintrag einer Traueranzeige verletzt. Es fehle an einer Genehmigung für die Errichtung eines „virtuellen Grabes“. Es bestehe auch kein berechtigtes öffentliches Interesse hieran. Wegen des stattgefundenen widerrechtlichen Eingriffs bestehe auch eine Wiederholungsgefahr, die den Unterlassungsanspruch trage.

Mit seiner Berufung wendet sich der Beklagte gegen seine erstinstanzliche Verurteilung, soweit sie nicht die sieben vorhandenen Kondolenzeinträge für Herrn … betrifft. Er rügt, die erstinstanzliche Verurteilung gehe über den klägerischen Antrag hinaus. Auch sei der Eintrag nicht an Art. 2 GG, sondern an Art. 1 GG zu messen, der nicht verletzt sei. Das Erstgericht habe auch nicht hinreichend gewürdigt, dass die Todesanzeige nur solche Daten enthalte, die bereits anderweitig veröffentlicht worden seien. Das Bundesdatenschutzgesetz sei nicht einschlägig. Es bestehe auch kein umfassender Unterlassungsanspruch, da nicht generell mit ehrverletzenden Kondolenzeinträgen zu rechnen sei. Hierzu behauptet er, sämtliche Einträge würden vor Freischaltung darauf geprüft, ob sie einen beleidigenden oder anstößigen Inhalt aufwiesen bzw. sich außerhalb von Trauerbekundungen bewegten.

Die Klägerin verteidigt die angegriffene Entscheidung.

II.

Die Berufung hat in dem tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen beruht die angegriffene Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

1. Ohne Erfolg rügt die Berufung, das Erstgericht sei entgegen § 308 Abs. 1 ZPO über den Klageantrag hinausgegangen. Die erstinstanzliche Verurteilung hält sich aus den Gründen des Beschlusses der 5. Zivilkammer vom 7. Oktober 2013 im Rahmen der erstinstanzlichen Verurteilung. Überdies wäre ein etwaiger Verstoß durch den zweitinstanzlichen Antrag auf Zurückweisung der Berufung in zulässiger Weise geheilt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1994 – VIII ZR 165/92, BGHZ 124, 370; BGH, Urteil vom 20. April 1990 – V ZR 282/88, BGHZ 111, 161).

2. Zu Recht hat das Erstgericht keinen Anspruch der Klägerin auf Löschung der virtuellen Todesanzeige aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG angenommen. Vieles spricht dafür, dass das Bundesdatenschutzgesetz auf die Erhebung und Verarbeitung von Daten Verstorbener von vornherein keine Anwendung findet, weil es nach den gesetzlich vorgesehenen Kontroll- und Mitwirkungsrechten eine lebende Person voraussetzt (vgl. Dammann in: Simitis, BDSG, 7. Aufl., § 3 Rdn. 17; Gola/Klug/Körffer, BDSG, 11. Aufl., § 3 Rdn. 12; a.A. Bergmann/Möhrle/Herb, BDSG, § 3 Rdn. 4 ff.). Diese Frage kann jedoch im Ergebnis offen bleiben. Jedenfalls wäre die Speicherung und Veröffentlichung der virtuellen Todesanzeige betreffend Herrn … mit dem Bundesdatenschutzgesetz vereinbar.

a) Zwar könnte sich der Beklagte mangels eigener journalistisch-redaktioneller Gestaltung der Todesanzeige hier nicht schon auf das Medienprivileg nach § 41 Abs. 1 BDSG berufen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 ff.; nachgehend BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. August 2010 – 1 BvR 1750/09, juris).

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b) Die Erstellung der virtuellen Todesanzeige wäre jedoch nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zulässig. Danach ist das geschäftsmäßige Erheben, Speichern und Nutzen personenbezogener Daten zum Zwecke der Übermittlung zulässig, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen offensichtlich überwiegt. Diese Bestimmung ist hier einschlägig, da der Beklagte keinen eigenen Geschäftszweck verfolgt, aber geschäftsmäßig handelt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 aaO; Ehmann in: Simitis aaO, § 29 Rdn. 96).

aa) Die in der Todesanzeige enthaltenen Daten können aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden. Allgemein zugänglich sind Daten, die sich sowohl ihrer Zielsetzung als auch ihrer Publikationsform nach dazu eignen, einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis Informationen zu vermitteln (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 – 1 BvR 2623/95, BVerfGE 103, 44 ff.; Beschluss vom 9. Februar 1994 – 1 BvR 1687/92, BVerfGE 90, 27 ff.; BVerfG, Beschluss vom 3. Oktober 1969 – 1 BvR 46/65, BVerfGE 27, 71 ff.). Das ist bei Angaben, die in Massenmedien wie Zeitungen veröffentlich werden, der Fall (vgl. OLG Köln CR 2008, 512 ff.; Simitis in: Simitis BDSG aaO, § 28 Rdn. 151, mwN.). So liegt der Fall hier. Denn die Daten des Beklagten waren bereits in Sterbeanzeigen, die u.a. die Klägerin selbst aufgegeben hatte, enthalten.

bb) Schutzwürdige Interessen des verstorbenen Herrn … können vorliegend auch nicht offensichtlich, also im Rahmen einer summarischen Prüfung für einen verständigen Dritten ohne weiteres erkennbar (vgl. Simitis aaO, § 28 Rdn. 163), überwiegen.

Eine Abwägung mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG iVm. Art. 1 Abs. 1 GG findet vorliegend nicht statt. Denn das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit wirkt nicht über den Tod hinaus, weil es die Existenz einer wenigstens potentiell oder zukünftig handlungsfähigen Person voraussetzt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. August 2006 – 1 BvR 1168/06, GRUR 2006, 1049 ff.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 5. April 2001 – 1 BvR 932/94, VersR 2001, 1252 ff.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. August 2000 – 1 BvR 2707/95, EuGRZ 2001, 342; BVerfG, Urteil vom 24. Februar 1971 – 1 BvR 435/68, BVerfGE 30, 173 ff.).

Freilich wird das ideelle postmortale Persönlichkeitsrecht durch die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfG aaO). Danach wird zum einen der allgemeine Achtungsanspruch geschützt, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht. Dieser Schutz bewahrt den Verstorbenen insbesondere davor, herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden. Zum anderen wird der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat, geschützt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. November 2008 – 1 BvR 1832/07, NJW 2009, 979 f.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. August 2006 aaO; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 5. April 2001 aaO; BVerfG, Urteil vom 24. Februar 1971 aaO). Dabei liegt eine Beeinträchtigung, ohne dass es zu einer Abwägung mit kollidierenden Grundrechten kommt, immer schon dann vor, wenn in den Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts eingegriffen wird (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. August 2006 aaO; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 5. April 2001 aaO; Nichtannahmebeschluss vom 25. August 2000 aaO). Ob eine Veröffentlichung die Menschenwürde beeinträchtigt, ist dabei im Wege der Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 16. September 2008 – VI ZR 244/07, GRUR 2009, 83 ff.).

Die virtuelle Todesanzeige verletzt die Menschenwürde des verstorbenen Herrn … nicht. Die bloße Mitteilung von Namen, Geburts- und Sterbedaten, Wohnort, Berufsbezeichnung und letzter Ruhestätte in Form einer Todesanzeige beeinträchtigt den Verstorbenen nicht in seinem Achtungsanspruch und Geltungswert. Vielmehr handelt es sich um wertneutrale Daten ohne wertenden Bezug zur Persönlichkeit des Verstorbenen. Todesanzeigen werden häufig – so auch hier – auf Veranlassung von Angehörigen geschaltet und stellen sich damit als sozialadäquat dar. Dass die Daten durch eine Veröffentlichung im Internet einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht und ggf. auch dauerhaft verfügbar gehalten werden, ändert an dieser Bewertung im Grundsatz nichts. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird der Betroffene hierdurch nämlich nicht zu einer „quasi-öffentlichen“ Person stilisiert, die er zu Lebzeiten nicht war. Denn das Ausmaß an Beachtung, die eine sachlich gestaltete virtuelle Todesanzeige findet, ist regelmäßig bereits in der Persönlichkeit des Betroffenen und der Aufmerksamkeit angelegt, die er zu Lebzeiten gefunden hat. Auch die Verknüpfung mit einer Kondolenzfunktion gibt der Todesanzeige kein grundsätzlich anderes Gepräge. Zwar lädt sie zu Äußerungen über den Verstorbenen ein, ohne dabei jedoch solche Äußerungen nahe zu legen, die die Menschenwürde des Betroffenen verletzen würden. Dass der Internetauftritt des Beklagten – etwa durch seine Gestaltung – darauf ausgerichtet wäre, zu Äußerungen mit abwertender Tendenz anzuregen, hat die Klägerin nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Wahrnehmungsberechtigte kann deshalb hier – wie auch sonst – nicht generell verhindern, dass der Verstorbene zum Gegenstand von Äußerungen gemacht wird, sondern nur gegen konkrete, das postmortale Persönlichkeitsrecht verletzende Äußerungen vorgehen.

c) Auch die Übermittlung der in der Todesanzeige enthaltenen Daten wäre nach § 29 Abs. 2 BDSG zulässig. Soweit diese Bestimmung die Datenübermittlung von weiteren Erfordernissen abhängig macht, insbesondere von der glaubhaften Darlegung eines berechtigten Interesses sowie einer Aufzeichnung und stichprobeweisen Überprüfung der Darlegung, bedarf dies einer verfassungskonformen – einschränkenden – Auslegung (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 aaO). Art, Inhalt und Aussagekraft der beanstandeten Daten müssen an den Aufgaben und Zwecken gemessen werden, denen die Speicherung und Übermittlung dient (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 aaO; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1985 – VI ZR 244/84, NJW 1986, 2505 f.). Eine wortgetreue Anwendung des § 29 Abs. 2 BDSG würde danach nicht nur zu einem Widerspruch zu dem sich aus Art. 5 Abs. 1 GG ergebenden Recht auf uneingeschränkte Kommunikationsfreiheit führen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 aaO). Sie würde auch die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berühren. Denn über die Verknüpfung mit der Kommentarfunktion dient die Todesanzeige zugleich als Ausgangspunkt für die Äußerung von Meinungen in Bezug auf den Verstorbenen. Einschränkungen der betroffenen Grundrechte sind nur rechtmäßig, wenn sie verhältnismäßig sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 aaO mwN.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze können die o.a. gesetzlichen Einschränkungen für die vorliegende, von dem historischen Gesetzgeber nicht vorhergesehene (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 aaO) Datenübermittlung keinen Bestand haben. Denn die nie ganz auszuschließende, bloß abstrakte Möglichkeit, dass durch eine missbräuchliche Verwendung der Kondolenzfunktion Verletzungen der hier auf Seiten des Betroffenen allein einschlägigen Menschenwürde eintreten könnten, begründet für sich allein noch keine Verletzung der Menschenwürde, die solche Einschränkungen rechtfertigen könnte.

3. Entgegen der angefochtenen Entscheidung hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Löschung der virtuellen Todesanzeige aus einer analogen Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Anzeige beeinträchtigt weder die von ihr wahrgenommenen Belange ihres verstorbenen Ehemanns noch ihre eigenen Rechte in rechtswidriger Weise.

a) Aus den unter 2. dargestellten Gründen ist die virtuelle Todesanzeige nicht an dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG), sondern am Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) des Verstorbenen zu messen, stellt jedoch in der hier in Frage stehenden Gestaltung keine Verletzung der Menschenwürde des Herrn … dar.

b) Sie verletzt die Klägerin auch nicht in eigenen Rechten.

aa) Zwar ist die Klägerin selbst Trägerin des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 iVm. 1 Abs. 1 GG). Dieses gewährleistet dem Einzelnen ganz grundsätzlich einen abgeschirmten Bereich privater Lebensgestaltung und damit einen Raum, in dem er unbeobachtet sich selbst überlassen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. September 1994 – 2 BvR 291/94, NJW 1995, 1477; BVerfG, Beschluss vom 26. April 1994 – 1 BvR 1689/88, BVerfGE 90, 255 ff.), sowie die Befugnis, selbst darüber befinden zu dürfen, wie er sich gegenüber Dritten oder in der Öffentlichkeit darstellen will, was seinen sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll und ob oder inwieweit Dritte über seine Persönlichkeit verfügen können, indem sie diese zum Gegenstand öffentlicher Erörterung machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1983 – 1 BvL 20/81, BVerfGE 63, 131; BVerfG, Urteil vom 5. Juni 1973 – 1 BvR 536/72, BVerfGE 35, 202 ff.). Dabei kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht eine Verstärkung durch den verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) erfahren. Als Schutzpflicht gebietet Art. 6 Abs. 1 GG insbesondere auch den staatlichen Schutz vor Einwirkungen Dritter, die sich störend auf die Ehe auswirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1957 – 1 BvL 4/54, BVerfGE 6, 55; BGH, Urteil vom 26. Juni 1952 – IV ZR 228/51, BGHZ 6, 360 ff.; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2001 – 7 C 1/01, NVwZ 2001, 924 ff.; OLG Köln, DAVorm 1985, 80 ff.; von Coelln in: Sachs, Grundgesetz, 6. Aufl., Art. 6 Rdn. 46; Brosius-Gersdorf in: Dreier, Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 6 Rdn. 59).

bb) Diese Grundrechte der Klägerin werden durch die beanstandete Todesanzeige jedoch nicht verletzt. Zwar kann sich ein Ehegatte, wie das Erstgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat, auf diese Grundrechte insbesondere auch zur Abwehr von Äußerungen berufen, die die eheliche Beziehung in einem schlechten Licht erscheinen lassen, indem sie – insbesondere objektiv unwahr – behaupten oder suggerieren, der andere Ehegatte unterhalte eine außereheliche Beziehung. Die hier allein zu beurteilende virtuelle Todesanzeige mit Kondolenzfunktion berührt das allgemeine Persönlichkeitsrecht und den Schutz der Ehe der Klägerin jedoch nicht. Denn sie enthält keine personenbezogenen Daten der Klägerin und stellt auch keinen mittelbaren Bezug zu der Klägerin her. Weder wird die Klägerin darin als Ehefrau des Verstorbenen genannt, noch ergibt sich, nachdem die Löschung der Einträge von Frau … nicht mehr in Streit steht, aus der Todesanzeige die Andeutung einer außerehelichen Beziehung des verstorbenen Ehemanns der Klägerin.

4. Die Klägerin kann die Löschung der Todesanzeige auch nicht aufgrund ihres Rechts zur Totenfürsorge beanspruchen.

a) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die nächsten Angehörigen, wenn und soweit ein erkennbarer Wille des Verstorbenen hinsichtlich seiner Bestattung nicht vorliegt, das Recht und die Pflicht trifft, über den Leichnam zu bestimmen und über die Art der Bestattung sowie die letzte Ruhestätte zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2011 – IV ZR 132/11, MDR 2012, 352 f.; BGH, Urteil vom 17. November 2011 – III ZR 53/11, BGHZ 191, 396 ff.; BGH, Urteil vom 26. Februar 1992 – XII ZR 58/91, MDR 1992, 588).

b) Bei der Veröffentlichung einer „virtuellen Grabstätte“ steht aber weder die Bestimmung über den Leichnam noch die Art der Bestattung oder der letzten Ruhestätte in Frage. Das Recht zur Totenfürsorge findet seine Rechtfertigung im Gewohnheitsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1992 aaO; BGH, Urteil vom 26. Oktober 1977 – IV ZR 151/76, FamRZ 1978, 15; RG, Urteil vom 5. April 1937 – IV 18/37, RGZ 154, 269, 270 ff.). Dieses prägt darum auch seine inhaltliche Ausgestaltung. Eine allgemein anerkannte Übung besteht allerdings nur für die Bestimmung über den realen Leichnam und die letzte Ruhestätte im Sinne des realen Ortes, an dem der Leichnam bestattet wird. Einer Ausweitung auf das Gedenken an den Verstorbenen an einer „virtuellen Grabstätte“ stünde bereits entgegen, dass nach dem überkommenen Verständnis der Totenfürsorge weder die Art des Gedenkens an eine Person noch auch nur die Form von Trauerbekundungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bestattung stehen, von der Totenfürsorge umfasst wird. So gibt es beispielsweise schon keine allgemein verbreitete Übung, den Inhalt und die Verbreitungsart von Todesanzeigen oder Nachrufen mit dem Totenfürsorgeberechtigten abzustimmen. Vielmehr ist es durchaus üblich, dass Arbeitgeber, Vereine, Kollegen oder sonst Nahestehende, denen die Totenfürsorge nicht obliegt, selbständig Todesanzeigen schalten oder ihre Trauer öffentlich – etwa in einem Nachruf – bekunden. Nichts anderes kann dann für die Veröffentlichung einer virtuellen Todesanzeige im Internet gelten, die bei der Herausbildung des Gewohnheitsrechts der Totenfürsorge noch nicht ansatzweise zu erahnen war.

5. Mangels rechtswidriger Beeinträchtigung kann die Klägerin auch nicht das Unterlassen künftiger Todesanzeigen nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen.

6. Aber die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, dass dieser keine Kondolenzeinträge mehr verbreitet, die den Eindruck erwecken, der Verstorbene habe eine außereheliche Liebensbeziehung unterhalten.

a) Der Beklagte ist nicht bereits nach § 10 Telemediengesetz von der Verantwortlichkeit für den Inhalt der von ihm betriebenen Website befreit (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 ff.; BGH, Urteil vom 27. März 2007 – VI ZR 101/06, VersR 2007, 1004 f.).

b) Durch die Verbreitung der Einträge der Frau … hat er das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin in rechtswidriger Weise beeinträchtigt.

aa) Der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Angehörigen – hier der Klägerin – wird allerdings nicht schon durch die Einrichtung einer Kommentarfunktion berührt. Zwar mag das allgemeine Persönlichkeitsrecht es gebieten, ggf. dem Wunsch eines Angehörigen zu entsprechen und von Beileidsbekundungen ihm gegenüber abzusehen. Es würde der Funktion der von dem Beklagten eröffneten Kommentarfunktion jedoch nicht gerecht, hierin primär Kondolenzbekundungen gegenüber einem Angehörigen zu sehen. Das folgt schon daraus, dass das Internetangebot des Beklagten nicht notwendig darauf ausgerichtet ist, von dem Angehörigen veranlasst oder wenigstens wahrgenommen zu werden. Nach der Art des verwendeten Mediums ist diese Funktion in erster Linie darauf ausgerichtet, sich in der Öffentlichkeit zu dem Verstorbenen zu äußern. Diese Art der Kommunikation betrifft nicht das Recht des Angehörigen, allein gelassen zu werden. Denn sie vollzieht sich auch ohne ihn.

bb) Allerdings wurde der Geltungsanspruch der Klägerin in der Öffentlichkeit dadurch beeinträchtigt, dass die von Frau … vorgenommenen und von dem Beklagten verbreiteten Eintragungen nach den zutreffenden und unangegriffenen Feststellungen des Erstgerichts den unrichtigen Eindruck erweckten, die Klägerin sei von ihrem Ehemann betrogen worden. Denn hierdurch wird mittelbar auch die Klägerin in ein negatives Licht gerückt.

Die Klägerin muss diesen Eindruck nicht dulden. Im Rahmen der gebotenen Abwägung (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2012 – VI ZR 314/1, GRUR 2013, 312 ff.; BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 – VI ZR 4/12, GRUR 2013, 94 ff.; BGH, Urteil vom 8. Mai 2011 – VI ZR 217/08, GRUR 2012, 850 ff.) überwiegt das berechtigte Interesse der Klägerin, nicht als „gehörnte“ Ehefrau zu erscheinen, gegenüber der widerstreitenden Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG). Letztere muss jedenfalls zurücktreten, soweit – wie hier – unrichtige, ehrverletzende Tatsachen behauptet werden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 1107/09, NJW 2009, 3357 ff.; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2012 aaO; BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 aaO; OLG Stuttgart, Urteil vom 2. Oktober 2013 – 4 U 78/13, juris).

Dabei schützt Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG nicht lediglich vor dem Äußern, sondern auch vor dem bloßen Verbreiten unrichtiger Tatsachen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, zur Veröffentlichung bestimmt; BGH, Urteil vom 17. November 2009 – VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 ff.; OLG Stuttgart aaO). Der Beklagte haftet hier jedenfalls wegen des Verbreitens der Äußerungen von Frau …, ohne dass die proaktiven Überprüfungspflichten von Betreibern solcher Internetangebote abschließender Entscheidung bedürften (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Mai 1985 aaO; BGH, Urteil vom 20. Juni 1972 – VI ZR 26/71, BGHZ 59, 76). Denn wer rechtsverletzende Äußerungen Dritter im Internet verbreitet, haftet jedenfalls dann, wenn er solche Äußerungen – ggf. nach eigener Überprüfung – nicht unverzüglich löscht, obwohl er auf die Persönlichkeitsrechtsverletzung hingewiesen worden ist (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10, GRUR 2012, 311 f.; BGH, Urteil vom 27. März 2012 – VI ZR 144/11, GRUR 2012, 751 f.; BGH, Urteil vom 27. März 2007 – VI ZR 101/06, GRUR 2007, 724 ff.; OLG Hamburg, MMR 2006, 744 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 2. Oktober 2013 – 4 U 78/13, juris).

So liegt der Fall hier. Nachdem die Klägerin den Beklagten auf die Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch die Einträge von Frau … hingewiesen hat, hätte der Beklagte, der die Richtigkeit dieser Behauptungen nicht überprüft hat, diese Einträge unverzüglich löschen müssen. Dies hat er jedoch nicht getan. Vielmehr ist er der Klage zunächst entgegengetreten. Entgegen der Einlassung des Beklagten war dies vorliegend auch nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil der Beklagte nicht hätte wissen können, welche Einträge die Klägerin gelöscht haben wollte. Spätestens die Klagebegründung, deren Zugang unstreitig ist, musste der Beklagte nämlich dahin verstehen, dass die Löschung sämtlicher Eintragungen von Frau … begehrt wurde.

c) Zu Recht hat das Erstgericht auch eine Wiederholungsgefahr angenommen. Die einmalige vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung begründet hier – wie regelmäßig (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 25. Oktober 2011 aaO; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2003 – V ZR 98/03, NJW 2004, 1035) die objektive Besorgnis weiterer Störungen. Soweit der Beklagte zweitinstanzlich geltend macht, sämtliche Einträge würden vor ihrer Freischaltung darauf geprüft, ob sie einen beleidigenden oder anstößigen Inhalt aufwiesen bzw. sich außerhalb von Trauerbekundungen bewegt haben, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Wäre die von dem Beklagten durchgeführte Überprüfung zuverlässig, hätten die Einträge von Frau … spätestens auf den Hinweis der Klägerin hin unverzüglich gelöscht werden müssen. Da dies jedoch nicht geschehen ist, sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen.

d) Inhalt und Umfang des Unterlassungsanspruchs richten sich nach der geschehenen Beeinträchtigung (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1997 – VI ZR 102/96, NJW 1997, 2513; Urteil vom 3. Juni 1975 – VI ZR 123/74, NJW 1975, 1882), wobei der konkrete Störungsgehalt jedoch einer abstrahierenden Erweiterung zugänglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1961 – I ZR 152/59, GRUR 1962, 310 ff.). Danach ist das umfassende Unterlassungsbegehren der Klägerin auf Einträge zu reduzieren, die den Eindruck vermitteln, der Verstorbene habe eine außereheliche Beziehung unterhalten.

7. Über die der Berufung nicht mehr angefallene Löschung der Einträge von Frau … hinaus kann der Beklagte entgegen der angegriffenen Entscheidung auch nicht die umfassende Löschung aller Kondolenzeinträge auf der Internetseite … verlangen. Denn wie unter 6. dargestellt, besteht bereits kein Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung solcher Einträge.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO iVm. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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