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Fahrzeugdiebstahl – Fahrzeugvollversicherung

Oberlandesgericht Stuttgart

Az: 7 U 139/06

Beschluss vom 19.09.2006


In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart beschlossen:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 4. August 2006 (18 O 203/06) wird durch ein-stimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 95.980 €.

Gründe:

Der Kläger begehrt Leistungen aus einer Fahrzeugvollversicherung wegen der Entwendung eines Kraftfahrzeugs. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Beschluss des Senats vom 15. September 2006 sowie auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Die Berufung hat nach einhelliger Auffassung des Senats weiterhin keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 ZPO). Das angefochtene Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Die Erwägungen im Beschluss vom 15. September 2006 werden durch das Vorbringen im Schriftsatz vom 16. Oktober 2006 nicht dadurch in Frage gestellt, dass auf die nicht fern liegende Entdeckung einer Manipulation hingewiesen wird. Dieser Umstand ist im Hinweisbeschluss mit bedacht. Er führt nicht zu einer Korrektur des angegriffenen Urteils.

Die Berufung ist somit unbegründet. Sie ist nach § 522 Abs. 2 ZPO mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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