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Vollkaskoerstattung – bei Motorschaden durch Katze

AG Saarbrücken, Az.: 5 C 1112/07, Urteil vom 12.02.2008

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.784,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2007 sowie 359,50 € außergerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2007 zu zahlen.

II. Die Klägerin trägt 11,7 %, die Beklagte 88,3 % der Kosten des Rechtsstreites.

III. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % über dem beizutreibenden Betrag vorläufig vollstreckbar.

Im Übrigen ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Vollkaskoerstattung – bei Motorschaden durch Katze
Symbolfoto: sanpom/Bigstock

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten für das VW Polo 1,4, amtliches Kennzeichen: …, eine Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 500,-€ ; vereinbart sind die AKB Stand April 2004.

Am 16.06.2007 ist beim Fahrzeug der Klägerin ein Motorschaden eingetreten.

Der von der Beklagten beauftragte Gutachter ermittelte in seinem Gutachten vom 26.06.2007, dass ein Tier – wie jetzt unstreitig ist, eine Hauskatze – vom Keilrippenriemen des Motors im Kraftfahrzeug der Klägerin erfasst wurde, dadurch der Keilrippenriemen aus der Führung gedrückt und infolge des Laufens über und neben der Führung zerstört wurde, sodann Teile des Riemens zwischen Kurbelwellenrad und Ölwanne bzw. Zahnriemenabdeckung gelangten, wodurch die Kurbelwelle ruckartig abbremste, der Zahnriemen einige Zähne übersprang und dadurch schließlich sämtliche Einlassventile durch Aufschlagen auf die Kolben beschädigt wurden.

Spuren am Fahrzeug, die den Schluss auf einen Anstoß mit einem Tier zuließen, stellte der Gutachter nicht fest.

Die Beklagte verweigerte mit Schreiben vom 27.06.2007 die Regulierung des Schadens der Klägerin.

Mit der Klage begehrt die Klägerin Zahlung der Reparaturkosten von 4284,72 € abzüglich der Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 €, sowie Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Die Klägerin behauptet, dass sie bereits ca. 150 km mit ihrem Fahrzeug auf der Autobahn zurückgelegt und dann eine Katze überfahren habe, wobei der Anstoß von vorne, möglicherweise von der Seite oder von unten erfolgt sei.

Sie ist daher der Auffassung, dass ein Unfall im Sinne des § 12 AKB gegeben sei.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.784,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, weitere 359,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass sich die Katze bereits bei Fahrtantritt der Klägerin im Motorinnenraum aufgehalten habe. Es liege daher kein leistungspflichtiger Versicherungsfall vor.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der Reparaturrechnung abzüglich der Selbstbeteiligung gemäß § 12 Abs. 1 II e, 13 AKB in Höhe von 3.784,72 € zu.

Es ist zwar richtig, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Erstattungsleistungen nach Maßgabe der Fahrzeugteilversicherung zustehen kann, da selbst dann, wenn die Klägerin mit einer Katze kollidiert wäre, kein leistungspflichtiger Versicherungsfall gegeben ist, da Leistungen aus der Teilkaskoversicherung nur dann bestehen können, wenn der Schaden auf einem Zusammenstoß mit Haarwild beruht. Eine Hauskatze ist jedoch kein Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetz.

Es besteht jedoch ein Erstattungsanspruch der Klägerin, da selbst dann, wenn die Katze sich bereits bei Fahrtantritt im Motorraum des Fahrzeuges aufgehalten hat, ein Versicherungsfall im Sinne der Fahrzeugvollversicherung gegeben ist.

Unstreitig wurde das versicherte Fahrzeug oder ein Fahrzeugteil im Sinne des § 12 Abs. 1 AKB beschädigt.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass eine Hauskatze vom Keilrippenriemen des Motors im Kraftfahrzeug der Klägerin erfasst wurde, dadurch der Keilrippenriemen aus der Führung gedrückt und infolge des Laufens über und neben der Führung zerstört wurde, sodann Teile des Riemens zwischen Kurbelwellenrad und Ölwanne bzw. Zahnriemen und Abdeckung gelangten, wodurch die Kurbelwelle ruckartig abbremste, der Zahnriemen einige Zähne übersprang und dadurch schließlich sämtliche Einlassventile durch Aufschlagen auf die Kolben beschädigt wurden, das Fahrzeug der Klägerin mithin einen Motorschaden erlitt.

Die vorgenannte Beschädigung ist durch einen Unfall im Sinne von § 12 Abs. 1 II e AKB eingetreten.

§ 12 Abs. 1 II e AKB definiert den Begriff des Unfalls als ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis.

Der Umstand, dass die Katze vom Zahnriemen erfasst wurde und in dessen Folge der Motor zerstört wurde, ist als Schadensereignis mit mechanischer Gewalt zu qualifizieren.

Mit mechanischer Gewalt bedeutet, auch in Abgrenzung zu einer chemischen Beeinflussung, dass ein Einwirken auf das Kraftfahrzeug durch eine Kraftleistung geschieht, die außerhalb der normalen Betriebsvorgänge liegt. Eine besondere Intensität der mechanischen Einwirkung ist hierbei nicht erforderlich.

Die Einwirkung erfolgte weiterhin entgegen der Auffassung der Beklagten von „außerhalb“.

Ein Schadensereignis wirkt dann von außen auf das Fahrzeug ein, wenn es nicht auf einem inneren Betriebsvorgang beruht (vgl. Stiefel Hofmann § 12 Rnr. 70; Knappmann in Prölls Martin VVG 27. Aufl., § 12 Rz. 50).

Insofern stellt § 12 Abs. 1 II e AKB klar, dass jedenfalls Brems-, Betriebs- und Bruchschäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, wobei ein Betriebsschaden anzunehmen ist, wenn der Schaden durch normale Abnutzung, durch Material- oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entsteht oder zwar auf einer Einwirkung von mechanischer Gewalt beruht, aber zum normalen Betrieb des Kraftfahrzeuges gehört (vgl. BGH Urt. v. 23.10.1968, Az: IV ZR 515/68).

Vorliegend entstand der Schaden am PKW unstreitig als Folge einer – wie auch immer – in den Motorraum gelangten Hauskatze. Es ist insofern unerheblich, ob die Hauskatze sich bereits von vornherein im Motorraum aufgehalten hat und es ist weiterhin unerheblich, ob das Fahrzeug über eine gewisse Fahrstrecke hinweg bewegt wurde. Entscheidend ist, dass die Katze beim Betriebsvorgang des Motors durch den Zahnriemen erfasst wurde. Insofern lag kein Betriebsvorgang vor, sondern eine von außen einwirkendes Ereignis (vgl auch OLG Hamm VersR 56, 537).

Weiterhin steht fest, dass das Schadensereignis plötzlich aufgetreten ist.

Ein Schadensereignis tritt dann plötzlich auf den Kraftwagen ein, wenn sich der Schadensumstand in einem relativ kurzen Zeitraum verwirklicht, und das Schadensereignis für den Betroffen unerwartet und unvorhersehbar eintritt.

Da das einwirkende Ereignis, das spontane Erfassen der Katze, als unmittelbare Folge zum Abspringen des Zahnriemens führte, liegt sowohl ein plötzlich eintretendes Ereignis als auch die adäquat kausale Folge von Unfallereignis und Unfallfolgen vor.

Es liegt damit ein leistungspflichtiger Versicherungsfall im Sinne der Fahrzeugvollversicherung vor.

Die Schadenshöhe ist durch die Rechnung des Reparateurs vom 12.07.2007 belegt.

Die Entscheidung wegen der Zinsen und der außergerichtlichen Anwaltskosten ergibt sich aus § 286 BGB.

Die Entscheidung wegen der Kosten folgt aus § 91, 269 Abs. 3 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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