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Vollkaskoversicherung – Anzeigepflicht eines Vollkaskoschadens innerhalb 1 Woche


OLG Karlsruhe

Az: 12 U 175/09

Urteil vom 18.02.2010


1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 17.07.2009 – 8 O 193/08 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der der Streithelferin der Beklagten im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten. Der Streithelfer der Klägerin behält seine im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten auf sich.

3. Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht Ansprüche aus einer Kfz-Kaskoversicherung geltend.

Sie war Halterin und Eigentümerin des Kraftfahrzeugs Mercedes-Benz, Typ ML 270 CDI,  mit dem damaligen amtlichen Kennzeichen MA . Für das Fahrzeug bestand bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung.

Dieses Fahrzeug wurde bei einem Vorfall beschädigt, der sich am 16.02.2004 gegen 18.00 Uhr in M im Bereich der Kreuzung A/B Straße ereignet hat und dessen Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind. Das Fahrzeug der Klägerin war im Bereich dieser Einmündung auf einem rechts neben der Fahrbahn befindlichen Parkstreifen abgestellt. An dem Vorfall war der Streithelfer der Klägerin mit dem von ihm geführten Lkw des Typs MAN, amtliches Kennzeichen:  beteiligt, den der Streithelfer zuvor bei dem Halter und Eigentümer des Lkws, der Firma E-Autovermietung, angemietet hatte. Der Streithelfer der Klägerin beschädigte deren Fahrzeug auf der rechten Seite, wobei die Art und Weise, wie es zu den Beschädigungen des klägerischen Fahrzeugs gekommen ist und ob es sich um einen Unfall handelt, zwischen den Parteien streitig ist.

Die Klägerin hat den Schaden an ihrem Fahrzeug, der sich nach dem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten des Kfz-Sachverständigen St vom 18.02.2004 auf netto 13.888,82 EUR belaufen soll, zunächst bei der Streithelferin der Beklagten, der Haftpflichtversicherung für den Lkw, geltend gemacht. Diese hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Schadensregulierung abgelehnt (wohl im April 2004).

Das Fahrzeug wurde von der Klägerin im Juli 2004 in unrepariertem Zustand zum Preis von 30.160,00 EUR veräußert und am 28.07.2004 dem Käufer übergeben.

Mit Schreiben vom 21.12.2005 wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erstmals an die Beklagte und bat um Regulierung des Schadens. Mit Schreiben vom 11.01.2006 forderte die Beklagte die Vorlage weiterer Unterlagen an und lehnte schließlich mit Schreiben vom 08.09.2008 ihre Einstandspflicht wegen Unstimmigkeiten in den Schilderungen der Klägerin zum Unfallhergang und im Schadensbild ab.

Gegen den Streithelfer der Klägerin und den Fahrer des Fahrzeugs der Klägerin, H, wurde durch die Staatsanwaltschaft M ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. H wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Mannheim vom 04.04.2008 freigesprochen. Der Strafbefehl gegen den Streithelfer der Klägerin vom 20.06.2007 wegen versuchten gemeinschaftlichen (Versicherungs-)Betrugs wurde rechtskräftig.

Der Sachverständige St, der unmittelbar nach dem vermeintlichen Unfall von der Klägerin mit der Gutachtenserstattung beauftragt worden war, wurde am 18.02.2008 wegen Bestechlichkeit und mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr zur Bewährung verurteilt.

Die Klägerin hat behauptet, ihr Streithelfer sei aus verkehrsbedingten Gründen auf ihr ordnungsgemäß abgestelltes Fahrzeug aufgefahren. Dieser habe die Straße zu spät gesehen und sei zu schnell gewesen. Er sei dabei zu weit nach rechts gekommen. Es handle sich um einen ganz normalen Unfall, wie er häufiger vorkomme, dieser sei nicht verabredet gewesen. Der Streithelfer habe den Lkw für einen Einkauf bei der Firma B, die in dem Gewerbegebiet ihren Sitz habe, angemietet gehabt. Die von der Beklagten angeführten Umstände, seien nicht aussagekräftig und keine Indizien für einen gestellten Unfall. Dass der Unfall bei Dunkelheit und in einer ein Gewerbegebiet versorgenden Nebenstraße stattgefunden habe, sei ohne Bedeutung. Dass ihr Streithelfer schon mehrfach in Verkehrsunfälle verwickelt gewesen sei, zeige nur, dass er als Fahrer überfordert sei. Der berechtigte Fahrer ihres Fahrzeugs habe sich dort aufgehalten, weil er bei dort befindlichen Autohändlern nach einem Fahrzeug habe suchen wollen. Die Schäden an dem Fahrzeug passten auch zu dem Unfallgeschehen, wie mehrere Sachverständige bestätigt hätten. Das Fahrzeug sei zum Zeitpunkt des Unfalls unbeschädigt gewesen, Vorschäden habe es keine aufgewiesen. Die Klägerin habe den Schaden auch unmittelbar nach dem Unfall gegenüber der Streithelferin der Beklagten geltend gemacht. Eine Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung sei nicht beabsichtigt und daher eine gesonderte Anzeige ihr gegenüber auch nicht erforderlich gewesen. Die Abwicklung habe sich verzögert, weil das Strafverfahren und insbesondere die im Strafverfahren angeordnete Gutachtenerhebung so lange gedauert hätten. Nachdem durch das Verhalten der Staatsanwaltschaft die Durchsetzung des Anspruchs gegen den Haftpflichtversicherer, die Streithelferin der Beklagten, behindert worden sei, und die Gefahr bestanden habe, dass ein Zivilverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt werde, habe die Klägerin entschieden, die Ansprüche gegenüber der Vollkaskoversicherung geltend zu machen, worauf diese dann mit Schreiben vom 21.12.2005 angemeldet worden seien. Die Klägerin habe damit keinesfalls schuldhaft gehandelt, schon gar nicht sei es ihr darauf angekommen, die eigene Kaskoversicherung zu schädigen. Im Übrigen sei es treuwidrig, wenn sich die Beklagte auf eine angebliche Obliegenheitsverletzung berufe. Eine Regressbehinderung bestehe ebenfalls nicht, denn es habe keine Rechtspflicht der Klägerin als Versicherungsnehmer bestanden, Regressansprüche der Beklagten gegen den Haftpflichtversicherer zu sichern. Im Übrigen hätten beide Versicherungen frühzeitig Kontakt miteinander aufnehmen können.

Die Beklagte müsse der Klägerin daher die Reparaturkosten zuzüglich der Wertminderung in Höhe von 1.150,00 EUR abzüglich einer Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 EUR und damit in Höhe von 14.738,82 EUR ersetzen. Außerdem sei die Beklagte verpflichtet, die Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 869,00 EUR zu erstatten.

Die Klägerin hat in 1. Instanz beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 14.738,82 nebst 8 % über Basiszins seit 11.09.2008 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von EUR 869,00 zu zahlen, hilfsweise die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr mit insgesamt EUR 869,00 (netto) freizustellen.

Der in 1. Instanz auf Seiten der Klägerin beigetretene Streithelfer (I 73), der erstinstanzlich keinen Sachantrag gestellt hat (I 83), hat behauptet, es habe sich nicht um einen manipulierten Unfall gehandelt. Von dem Unfall habe niemand etwas gehabt, selbst der Sachverständige Baum habe im Strafverfahren erklärt, dass das Fahrzeug der Klägerin vor dem Unfall keinen Schaden gehabt habe. Es gebe auch keinerlei Motive für einen gestellten Unfall.

Die Beklagte hat in 1. Instanz beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, ein Anspruch bestehe schon deshalb nicht, weil die Klägerin ihre Verpflichtung aus § 7 I. (2) Satz 1 AKB, den Versicherungsfall binnen einer Woche anzuzeigen, verletzt habe, obwohl sie gewusst habe, dass sie für das Fahrzeug einen Vollkaskovertrag abgeschlossen hatte und ihr auch die vereinbarte Frist zur Schadensanzeige bekannt gewesen sei. Dieses Verhalten sei auch relevant geworden, denn der tatsächliche Schadenshergang sei ungeklärt, insbesondere das Gutachten des im Strafverfahren tätigen Sachverständigen sei als fehlerhaft anzusehen. Durch das Unterlassen der Meldung des Schadens sei es der Beklagten unmöglich gemacht worden, eigene Ermittlungen zum Unfallgeschehen anzustellen, zumal das Fahrzeug bereits im Juli 2004 verkauft worden sei. Im Übrigen genüge auch die Schadensmeldung vom 21.12.2005 nicht den Anforderungen, da nicht mitgeteilt worden sei, dass gegen den Fahrer des Fahrzeugs der Klägerin ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig gewesen sei. Außerdem habe die Klägerin nichts unternommen, die Verjährung gegenüber der Streitverkündeten zu unterbrechen, so dass der Beklagten gegen diese keine Schadensersatzansprüche gemäß § 67 VVG mehr zustehen. Dieser Verstoß führe ebenfalls zu einem Recht auf Leistungsverweigerung, was sich aus § 62 VVG ergebe. Ein Kontakt zwischen ihr und ihrer Streithelferin, der Haftpflichtversicherung des Lkw, habe nicht bestanden. Die Höhe der geltend gemachten Reparaturkosten werde bestritten. Dieses Bestreiten beziehe sich insbesondere auf die Positionen im Zusammenhang mit der Instandsetzung der B-Säule. Außerdem werde die Angemessenheit und Erforderlichkeit der einzelnen Rechnungspositionen bestritten. Ein Anspruch auf die Wertminderung bestehe in der Kaskoversicherung nicht. Der Vortrag zu den vorgerichtlichen Anwaltskosten sei nicht nachvollziehbar, insbesondere nicht, weshalb eine 1,5 Gebühr in Ansatz gebracht worden sei.

Die in 1. Instanz auf Seiten der Beklagten beigetretene Streithelferin (I 56) hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat unter Bezugnahme auf den Vortrag der Beklagten den Unfallhergang bestritten, ebenso, dass die geltend gemachten Schäden mit diesem Geschehen in Zusammenhang stehen. Die Schadensbilder seien mit dem behaupteten Unfallgeschehen nicht zu vereinbaren. Eine Mehrzahl von Umständen spreche für einen manipulierten Schadensfall. Außerdem seien Ansprüche gegen sie verjährt.

Das Landgericht hat die Klage wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung durch die Klägerin abgewiesen, da der Versicherungsfall nicht binnen einer Woche nach dem Unfall gegenüber der Beklagten angezeigt worden sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin folge aus dem klaren Wortlaut des § 7 I. (2) Satz 1 AKB sowie aus dessen Sinn und Zweck, dass es für den Fristbeginn allein auf den Eintritt des Schadensereignisses ankomme und nicht darauf, ob zur damaligen Zeit eine Inanspruchnahme der Kaskoversicherung bereits beabsichtigt gewesen sei. Die Klägerin habe ihre Obliegenheit zur Schadensanzeige auch vorsätzlich verletzt, da sie um ihre Anzeigepflicht und die diesbezügliche Frist gewusst habe. Den Gegenbeweis habe sie mangels Beweisantritt nicht geführt. Die erstmalige Mitteilung des Schadensfalles durch die Klägerin an die Beklagte mit Schreiben vom 21.12.2005 sei unter keinen Umständen rechtzeitig erfolgt, auch dann nicht, wenn man für den Fristbeginn erst auf März 2005 abstellen würde, den Zeitpunkt, als die Klägerin sich nach ihrem eigenen Vorbringen erstmals veranlasst gesehen habe, doch die Kaskoversicherung (Beklagte) in Anspruch nehmen zu wollen. Denn auch dann habe die Klägerin mehr als 9 Monate verstreichen lassen, um den Unfall gegenüber der Beklagten anzuzeigen, was ebenfalls eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung darstelle. Würde man dieses Verhalten lediglich als grob fahrlässig ansehen wollen, so führe dies nach der Relevanzrechtsprechung ebenfalls zur Leistungsfreiheit der Beklagten, da die konkrete Möglichkeit bestanden habe, dass die Aufklärung des tatsächlichen Unfallgeschehens und des Umstandes der Einstandspflicht verhindert worden sei, was aus den äußeren Umständen des Unfallhergangs (Örtlichkeit) sowie aus Ungereimtheiten in den Schilderungen zum Ablauf und im Schadensbild folge. Die Beklagte verhalte sich auch nicht treuwidrig, wenn sie sich auf Leistungsfreiheit berufe, da sie im Rahmen der Vorkorrespondenz keinen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, der die Klägerin zu der Annahme habe veranlassen können, die Beklagte werde auf ihr Leistungsverweigerungsrecht verzichten. Darauf, ob der Unfall tatsächlich nur vorgetäuscht worden sei und ob die geltend gemachten Reparaturkosten berechtigt seien, komme es unter diesen Umständen nicht an. An der Richtigkeit der Reparaturkosten bestünden überdies Zweifel, die die Klägerin nicht habe ausräumen können.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren mit Ausnahme der Wertminderung des Fahrzeugs weiter verfolgt. Sie beantragt die Abänderung des landgerichtlichen Urteils und stellt nunmehr folgende Anträge:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 13.588,82 nebst 8 % Zins über Basiszins seit 11.09.2008 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von EUR 869,00 zu zahlen, hilfsweise die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr mit insgesamt EUR 869,00 (netto) freizustellen.

Hilfsweise, das Urteil des Landgerichts Mannheim 8 O 193/08 vom 17.07.2009 wird aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, zurückverwiesen.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Wochenfrist aus § 7 I. (2) Satz 1 AKB könne sich nur an denjenigen Versicherer richten, der zunächst als Leistungspflichtiger in Betracht komme – vorliegend die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Dies habe das Landgericht verkannt. Würde man daneben auch eine Anzeige an die Kaskoversicherung verlangen, so wäre dies eine reine Förmelei und würde zudem Aufwand und Kosten verursachen, die auch beim Kaskoversicherer unerwünscht seien und sich überdies negativ auf die Prämien auswirken würden. Eine frühere Anzeige hätte die Beklagte nicht zu eigenen zeitnahen Ermittlungen veranlassen können. Mehr als das, was die Haftpflichtversicherung des Gegners unternommen habe, hätte auch die Beklagte nicht tun können. Der Unfall sei polizeilich aufgenommen und alle Beweise gesichert gewesen. Vorliegend habe die 100%-Haftung des Unfallgegners auf der Hand gelegen, weshalb es klar gewesen sei, dessen Haftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen. Etwaige Einwände oder Leistungskürzungen durch den Haftpflichtversicherer würden sich oft erst nach geraumer Zeit heraus stellen, weshalb es dem Versicherungsnehmer auch dann noch möglich sein müsse, seine Kaskoversicherung in Anspruch nehmen zu können, ohne Nachteile zu erleiden. Zudem müsse sich der Vorsatz gerade auf die Herbeiführung des Versicherungsfalles (etwa im Sinne eines Versicherungsbetruges) oder aber auf unwahre bzw. unvollständige Angaben in der Schadensmeldung beziehen. Beides liege aber nicht vor, die bloße verspätete Schadensanzeige genüge zur Annahme der Leistungsfreiheit nur dann, wenn der Versicherungsnehmer mit Benachteiligungsabsicht handle oder das Versäumnis generell geeignet sei, zu einer ernsthaften Interessengefährdung des Versicherers zu führen. All dies sei aber nicht festgestellt. Das Landgericht habe sich hinsichtlich der Schadensfolgen zu Unrecht eine eigene Sachkunde angemaßt, ohne hierzu Sachverständigenbeweis zu erheben. Ergänzend nimmt die Klägerin auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug.

Die Streithelferin der Klägerin erhebt keine Einwände gegen das landgerichtliche Urteil, beantragt aber, ihre außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten aufzuerlegen (II 83).

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Das Verständnis der Klägerin vom Fristenbeginn im Rahmen des § 7 I. (2) Satz 1 AKB würde zum völligen Leerlaufen der dort normierten Wochenfrist führen. Das Landgericht habe völlig zu Recht eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung angenommen, die Klägerin habe bis heute keinen Beweis angetreten, um den vermuteten Vorsatz zu widerlegen. Wäre die Beklagte frühzeitig informiert worden, hätte sie eine eigene Sachprüfung veranlasst. Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige St sei bekannt dafür, Gefälligkeitsgutachten zu erstatten. Die Beklagte verhalte sich auch nicht treuwidrig, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend festgestellt habe. Eine weitere Obliegenheitsverletzung liege im Verkauf des Unfallfahrzeugs durch die Klägerin ohne vorherige Information der Beklagten. Überdies sei der Streithelfer der Klägerin in der Vergangenheit bereits mehrfach durch manipulierte Schadensfälle in Erscheinung getreten.

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Die Streithelferin der Beklagten beantragt ebenfalls die Zurückweisung der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Der Streithelfer der Klägerin sei einige Jahre vor dem streitgegenständlichen Vorfall bereits in ein nahezu identisches Unfallgeschehen verwickelt gewesen und habe in anderen Rechtsstreitigkeiten eingeräumt, an einer Vielzahl von Verkehrsunfällen beteiligt gewesen zu sein, was bei den Gerichten wiederum zur Annahme vorgetäuschter Unfälle geführt habe. Wie fragwürdig das Gutachten des von der Klägerin vorgerichtlich beauftragten Sachverständige St sei, zeige dessen Verurteilung durch das AG H am 18.02.2008 wegen Bestechlichkeit und mittelbarer Falschbeurkundung.

Wegen des Parteivortrags im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

Das Urteil des Landgerichts erweist sich im Ergebnis als zutreffend. Die Beklagte ist gemäß § 7 I. (2) Satz 1 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG a.F. wegen Obliegenheitsverletzung durch die Klägerin leistungsfrei. § 7 AKB lautet auszugsweise wie folgt:

§ 7   Obliegenheiten im Versicherungsfall

I.

 (2) 1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer vom Versicherungsnehmer innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen.

….

IV.

….

 (4) Wird eine dieser Obliegenheiten in der Fahrzeug- oder Kraftfahrtunfallversicherung verletzt, so besteht Leistungsfreiheit nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VVG.

1. Zu Recht hat das Landgericht eine objektive Verletzung der Anzeigeobliegenheit angenommen und dabei für den Fristbeginn allein auf den Eintritt des Versicherungsfalles abgestellt. Auf die zutreffenden Ausführungen hierzu im angefochtenen Urteil kann verwiesen werden. Der Wortlaut des § 7 I. (2) Satz 1 AKB lässt keine andere Interpretation zu als diejenige, dass der Fristbeginn an den „Versicherungsfall“ geknüpft ist, allein dessen Eintritt kann eine Anzeigepflicht auslösen und die Anzeigefrist in Gang setzen. Auch die Klägerin zeigt keinen anderweitigen Anknüpfungszeitpunkt für den Fristbeginn auf, ihre Ausführungen sind vielmehr geprägt von vermeintlichen Billigkeitserwägungen, die allesamt jedoch nicht überzeugen. Es ist im Übrigen für den Versicherungsnehmer ein Leichtes, den Unfall auf unkomplizierte Weise und einmalig seiner Kaskoversicherung zu melden. Dabei kann es – worauf das Landgericht ebenfalls zu Recht hinweist – auch keine Rolle spielen, ob der Versicherungsnehmer zu dieser Zeit überhaupt beabsichtigt, die Kaskoversicherung letztlich in Anspruch nehmen zu wollen. Die Obliegenheit steht nicht zur Disposition des Versicherungsnehmers, sondern dient in erster Linie dem Zweck, den Versicherer in die Lage zu versetzen, sich möglichst schnell in die Schadensermittlungen und -verhandlungen einzuschalten und notwendige eigene Feststellungen zu treffen (BGH VersR 1968, 58), der Versicherer hat an der rechtzeitigen Kenntnis des Versicherungsfalls schlechthin ein Interesse (OLG Saarbrücken VersR 1976, 157). Er entscheidet somit auf Grundlage der vom Versicherungsnehmer gemachten Anzeige darüber, ob und ggfs. welche Ermittlungen er anzustellen gedenkt, auch bei vermeintlich klarer Haftungslage. In der Tat würde die Wochenfrist vor diesem Hintergrund völlig ins Leere laufen, würde man es dem Versicherungsnehmer überlassen, ob und wann er seine Kaskoversicherung benachrichtigt.

Somit begann die Wochenfrist des § 7 I. (2) Satz 1 AKB am 17.02.2004 zu laufen und endete mit Ablauf des 23.02.2004 (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Unstreitig hat die Klägerin binnen dieser Frist den Versicherungsfall nicht bei der Beklagten angezeigt. Der der Beklagten obliegende Beweis einer objektiven Obliegenheitsverletzung ist somit geführt (zur Beweislast vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage 2004, § 6 Rn. 124 m.w.N. aus der Rechtsprechung).

2. Ob diese Obliegenheit tatsächlich – wie vom Landgericht angenommen – vorsätzlich verletzt wurde und für den Fall ihrer Folgenlosigkeit weiter auch die Kriterien des Bundesgerichtshofs zur sog. Relevanzrechtsprechung erfüllt wären (vgl. BGH VersR 1998, 447; 1993, 830; 1984, 228; 1982, 182; 1972, 341; 1970, 241), kann dahin stehen, denn zu Recht hat das Landgericht auch die Voraussetzungen einer nur grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung mit überzeugender Begründung als erfüllt angesehen Der Klägerin vermochte weder ein mangelndes Verschulden noch einen geringeren Schuldgrad als die vermutete grobe Fahrlässigkeit zu beweisen (zur Beweislast siehe wiederum Prölss/Martin a.a.O.; zur Verschuldensvermutung vgl. BGH VersR 1999, 1004; 1993, 960).

Unstreitig hatte die Klägerin Kenntnis sowohl von ihrer Anzeigepflicht als auch der hierfür geltenden Wochenfrist. Der Klägerin musste zudem klar sein, dass sich die Anzeigepflicht aus § 7 I. (2) Satz 1 AKB ausdrücklich an den Kaskoversicherer richtete und nicht – wie sie im vorliegenden Rechtsstreit Glauben machen will – an die gegnerische Haftpflicht als aus Sicht der Klägerin primär Leistungspflichtige. Die abweichende Auffassung der Klägerin beruht auf einer völligen Verkennung der Norm des § 7 I. (2) Satz 1 AKB. Auch ersetzt die Anzeige des Haftpflichtfalls nicht die Anzeige des Kaskoschadens und umgekehrt, da die Ermittlungen des Versicherers in beiden Fällen in ganz anderer Richtung verlaufen müssen (Stiefel/Hofmann a.a.O., § 7 Rn. 16). Unter diesem Aspekt erscheint das Unterlassen der Anzeige gegenüber der Beklagten als schlicht unverständlich. Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin geäußerte Auffassung, die Übersendung von pro-forma-Anzeigen an den Kaskoversicherer verursache dort einen Aufwand und eine Ansammlung an Papier, liegt ebenso neben der Sache wie der Hinweis auf damit verbundene negative Auswirkungen auf die Prämien und auf ein bloßes „Abheften“ durch den Versicherer. Dies alles sind keine sachgerechten Kriterien, um von einer Anzeige abzusehen.

Als ebenso wenig stichhaltig zur Erklärung ihres Verhaltens erweist sich der Einwand der Klägerin, der Fall sei haftungsrechtlich damals eindeutig zu beurteilen gewesen, da sich die Klägerin weder ein Mitverschulden noch eine Betriebsgefahr habe anrechnen lassen müssen und daher klar gewesen sei, dass die generische Haftpflichtversicherung zu 100 % eintrittspflichtig sei, was wiederum eine Inanspruchnahme des Kaskoversicherers als nicht erforderlich habe erscheinen lassen. Hierbei handelte es sich um eine rein subjektive Einschätzung durch die Klägerin. Bekanntermaßen gibt es bei der Abwicklung von Schadensfällen nach Verkehrsunfällen aber in einer sehr hohen Häufigkeit Unstimmigkeiten, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Fragen resultieren. Mithaftungseinwände des Gegners sind an der Tagesordnung. Auch die komplizierten Versicherungsbedingungen lassen einen Schadensfall nur in den seltensten Fällen als klar oder eindeutig erscheinen, zumal dann, wenn – wie vorliegend – nicht die eigene, sondern die gegnerische (Haftpflicht-)Versicherung in Anspruch genommen wird und der Geschädigte von dem Inhalt und der Gestaltung dieses Versicherungsverhältnisses keine Kenntnis hat. So hat die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung denn auch selbst ausgeführt, dass sich bei der Bearbeitung eines Schadenfalls durch die Haftpflichtversicherung regelmäßig erst nach zeitraubenden Ermittlungen Haftungseinwände ergeben, die dann doch die Inanspruchnahme des Kaskoversicherers erforderlich machen können (II 41). Mithin musste auch die Klägerin in Betracht ziehen, ggfs. doch auf ihre Kaskoversicherung angewiesen zu sein. Ein Absehen von der Anzeige des Versicherungsfalls war in keinem Fall gerechtfertigt. Das Verhalten der Klägerin rechtfertigt zumindest die Annahme grober Fahrlässigkeit, denn die Klägerin hat die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dasjenige nicht beachtet, was in ihrer Lage jedem hätte einleuchten müssen (BGH VersR 1999, 1004; 1992, 1087). Von einem geringen Verschulden kann demgegenüber nur dann gesprochen werden, wenn ein Fehlverhalten vorliegt, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (BGH VersR 1884, 228). Dazu gehören jedoch die hier gegebenen Verstöße der Klägerin gegen ihre Anzeigepflicht nach § 7 I. (2) Satz 1 AKB nicht. Die in diesem Verhalten zum Ausdruck gekommene Nachlässigkeit und Sorglosigkeit der Klägerin bei der Erfüllung ihrer diesbezüglichen Pflichten gegenüber ihrem Kaskoversicherer kann nämlich im Hinblick darauf, dass der Versicherer im Interesse der Versichertengemeinschaft auf die Erfüllung dieser Pflichten durch den Versicherungsnehmer angewiesen ist, nicht als ein nur leichtes Fehlverhalten angesehen werden, das jedem Versicherungsnehmer einmal unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis haben kann. Die Klägerin hat sich über einen Zeitraum von nahezu 22 Monaten um eine Anzeige an die Beklagte nicht gekümmert. Auch wenn sie die Haftungslage für klar und eindeutig gehalten haben sollte, muss ihr dennoch ein sehr leichtfertiges Verhalten gegenüber der Beklagten vorgeworfen werden, zumal sie ihr jede Möglichkeit genommen hat, sich in die Schadensregulierung einzuschalten. Mit einem „leichten Versagen“ kann daher die Verhaltensweise der Klägerin nicht verglichen werden (vgl. OLG Saarbrücken VersR 1976 a.a.O.).

3. Ebenso wenig ist der Klägerin der Kausalitätsgegenbeweis nach § 6 Abs. 3 Satz 2 VVG a.F. gelungen. Der Beweis, dass die grob fahrlässige Verletzung der Obliegenheit weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat, obliegt dem Versicherungsnehmer (BGH VersR 2009, 497 m. w. N.). Er kann diesen negativen Beweis aber praktisch nur so führen, dass er zunächst die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Möglichkeiten ausräumt und dann abwartet, welche Behauptungen der Versicherer über Art und Maß der Kausalität aufstellt, die der Versicherungsnehmer dann ebenfalls zu widerlegen hat. Der Versicherer muss dazu die konkrete Möglichkeit eines für ihn günstigeren Ergebnisses aufzeigen, indem er zum Beispiel vorträgt, welche Maßnahmen er bei rechtzeitiger Erfüllung der Obliegenheit getroffen und welchen Erfolg er sich davon versprochen hätte (vgl. insgesamt BGH VersR 2001, 756; BGHZ 41, 327; Prölss/Martin a.a.O., § 6 Rn. 105 und 124 m. w. N.).

Die nach Eintritt des Versicherungsfalls am 16.02.2004 zunächst unterlassene und erst am 21.12.2005 erstmals an die Beklagte gemachte Anzeige durch die Klägerin führte dazu, dass die Beklagte gut 22 Monate lang von dem Versicherungsfall überhaupt nichts wusste und dadurch an jeglicher eigenen und frühzeitigen Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts und Sicherung der Beweise gehindert war. Dieser damit einhergehende mögliche Verlust eigener Erkenntnismöglichkeiten würde für sich genommen möglicherweise aber die Kausalität nicht begründen können (BGH VersR 2001 a.a.O. unter 2 b aa). Allerdings wurde das streitgegenständliche Fahrzeug bereits im Juli 2004 von der Klägerin verkauft und stand somit bei Kenntniserlangung der Beklagten vom Schadensfall knapp 17 Monate später längst nicht mehr zur Verfügung, was insbesondere für Untersuchungszwecke durch einen (neutralen) Sachverständigen o.ä. von entscheidender Bedeutung sein kann. Die Beklagte war und ist dadurch auf Anknüpfungstatsachen und Beweise angewiesen, die durch Dritte (Klägerin bzw. Haftpflichtversicherung des Gegners) erhoben und vermeintlich gesichert wurden. Ihr wurde die Möglichkeit genommen, einen eigenen Sachverständigen mit der unmittelbaren Schadensaufnahme und -bewertung einzuschalten. Stattdessen muss sie sich jetzt im Wesentlichen u.a. mit einem Gutachten eines Sachverständigen St auseinander setzen, der nicht nur von der Klägerin beauftragt worden war, sondern – wie sich nunmehr heraus stellte – als Gefälligkeitsgutachter in einer Vielzahl von Fällen in Erscheinung getreten und dafür vom AG H zwischenzeitlich auch wegen Bestechlichkeit und mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde). Dies zeigt eindrücklich, welch hohem Risiko ein Versicherer ausgesetzt wird, dem elementare und frühzeitige Informationen vorenthalten werden. Er ist auf diese Informationen in hohem Maße angewiesen. Daran kann angesichts dieser besonderen Umstände auch die Tatsache nichts ändern, dass der Unfall polizeilich aufgenommen wurde und es ein weiteres Gutachten eines Sachverständigen B gibt, das durch die Streithelferin der Beklagten in Auftrag gegeben worden war. Denn auch der Sachverständige B hat mit Ausnahme eines eigenen Nachbesichtigungstermins im März 2004 (vgl. Seite 8 seines Gutachtens vom 08.11.2006, AH I Bekl.) für seine Beurteilung wesentlich auch auf die durch den Sachverständigen St getroffenen tatsächlichen Feststellungen zurück gegriffen, deren Verlässlichkeit angesichts der fragwürdigen Berufsauffassung des Sachverständigen St jedoch erheblich in Frage gestellt werden muss. Es bestand unter diesen Umständen durchaus die Möglichkeit, dass ein von der Beklagten frühzeitig eingeschalteter Gutachter nach eingehender und auch gezielter Besichtigung des Fahrzeugs die behaupteten Vorschäden und auch den ungeklärten Unfallhergang in einer für die Beklagte günstigeren Weise festgestellt hätte. Diese Möglichkeit konnte die Klägerin nicht widerlegen (BGH VersR 2001 a.a.O.), weshalb von der Kausalität der Obliegenheitsverletzung auszugehen ist.

4. Die Beklagte verhält sich auch nicht treuwidrig, wenn sie sich auf Leistungsfreiheit beruft. Dies hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen ebenso gesehen (S. 13 LGU). Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung kann nur dann durchdringen, wenn sich der Versicherer so verhalten hat, dass der Versicherungsnehmer daraus aus Treu und Glauben den Willen des Versicherers zum Verzicht auf das Leistungsverweigerungsrecht entnehmen musste (Stiefel/Hofmann a.a.O., § 7 Rn. 123), d.h. ein Verzichtswille, der nicht ausdrücklich erklärt worden sein muss, sondern sich auch aus den Gesamtumständen ergeben kann, muss eindeutig festgestellt werden. Das setzt aber auf Seiten des Versicherungsnehmers einen vom Versicherer veranlassten Vertrauenstatbestand voraus, der den Versicherungsnehmer zu Recht zu der Annahme gelangen lassen konnte, der Versicherer werde sich nicht auf Leistungsfreiheit berufen (OLG Köln VersR 1994, 1183). Dies kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht alleine aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die Beklagte sich nicht sofort nach Eingang der Anzeige im Dezember 2005 sozusagen auf die Obliegenheitsverletzung „gestürzt“, sondern zunächst mit Schreiben vom 11.01.2006 weitere Unterlagen und Informationen bei der Klägerin angefordert hat sowie in eine Sachprüfung eingestiegen ist, um dann schließlich am 08.09.2008 ihre Einstandspflicht aus materiell-rechtlichen Gründen abzulehnen, ohne sich vorgerichtlich auf Leistungsfreiheit zu berufen. Hieraus kann schon nicht zwingend der Schluss gezogen werden, die Beklagte habe die Obliegenheitsverletzung überhaupt (frühzeitig) erkannt, geschweige denn in Kenntnis hiervon unter Verzicht auf das Leistungsverweigerungsrecht die Berechtigung des Anspruchs zunächst inhaltlich geprüft und schließlich wiederum unter Verzicht auf ihr Leistungsverweigerungsrecht ihre Einstandspflicht aus anderen Gründen abgelehnt. Es fehlen für einen solchermaßen geäußerten Verzichtswillen hinreichende Anhaltspunkte, was zu Lasten der hierfür beweisbelasteten Klägerin geht. Es soll auch vorkommen, dass die Versäumung der Anzeigepflicht – möge sie auch noch so auf der Hand liegen, wie die Klägerin meint – beim Versicherer zunächst schlicht nicht bemerkt wird, etwa weil das Augenmerk der Prüfung auf ganz andere Dinge gerichtet ist. Allein der relativ lange Zeitraum, der von Eingang der Anzeige im Dezember 2005 bis zur Leistungsablehnung am 08.09.2008 bei der Beklagten vergangen ist, ohne dass die Beklagte sich dabei auf ihr Leistungsverweigerungsrecht wegen Anzeigepflichtverletzung berufen hätte, genügt für die Schaffung eines Vertrauenstatbestandes bzw. die Annahme eines Verzichtswillens auf Seiten der Beklagten ebenfalls nicht.

Damit ist die Beklagte wegen Obliegenheitsverletzung gemäß § 7 I. (2) Satz 1 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG a.F. leistungsfrei. Auf die weiteren Einwände der Beklagten kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

 

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