Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Urteil des OLG Hamm: Vollkasko deckt Fahrzeugbatterie bei E-Auto Totalschaden mit ab
- Hintergrund des Falls: Totalschaden eines Elektroautos und Streit um Batterieversicherung
- Kern des Streits: Auslegung der Versicherungsbedingungen zum „Abzug neu für alt“
- Entscheidung des Landgerichts Hagen: Kläger erhält Recht
- Urteil des OLG Hamm: Teilweise Abänderung des Urteils des Landgerichts
- Klarstellung zur Mitversicherung der Batterie im Totalschadensfall
- „Abzug neu für alt“ gilt nicht uneingeschränkt bei Totalschaden
- Berechnung des Wiederbeschaffungswertes: Batterie als integraler Bestandteil
- Teilerfolg für die Versicherung: Geringfügige Reduzierung der Zinsforderung
- Bedeutung des Urteils für Betroffene und Elektroautofahrer
- Klarheit bei Totalschaden: Kein unangemessener „Abzug neu für alt“ bei Batterie
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was genau bedeutet der Begriff „Wiederbeschaffungswert“ im Zusammenhang mit der Vollkaskoversicherung für mein E-Auto und dessen Batterie im Falle eines Totalschadens?
- In welchen Fällen greift die Vollkaskoversicherung bei Schäden an der Batterie meines E-Autos und welche Schäden sind explizit ausgeschlossen?
- Was bedeutet „Abzug neu für alt“ im Zusammenhang mit meiner E-Auto Batterie und wie wirkt sich das auf die Entschädigungszahlung im Schadensfall aus?
- Welche Dokumente und Nachweise benötige ich, um meinen Anspruch auf Entschädigung für einen Schaden an der Batterie meines E-Autos bei der Versicherung geltend zu machen?
- Welche Rechte habe ich, wenn meine Versicherung die Entschädigungszahlung für einen Schaden an der Batterie meines E-Autos ablehnt oder nur eine unzureichende Summe anbietet?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Hamm
- Datum: 10.04.2024
- Aktenzeichen: I-20 U 99/23
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Kaskoversicherung
- Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eigentümer eines Elektroautos, der Ansprüche aus einer Vollkaskoversicherung geltend macht.
- Beklagte: Die Versicherung, bei der das Fahrzeug des Klägers kaskoversichert war.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger war Eigentümer eines Elektroautos, dessen Batterie geleast war. Das Fahrzeug war bei der Beklagten kaskoversichert. Es entstand ein Schaden, und der Kläger macht Ansprüche aus der Vollkaskoversicherung geltend.
- Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Höhe der Leistungen, die der Kläger von der Vollkaskoversicherung nach einem Schadenfall an seinem Elektroauto beanspruchen kann.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Urteil des Landgerichts Hagen wurde abgeändert. Die Beklagte wurde verurteilt, an den Kläger 5.337,99 EUR nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 337,07 EUR zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
- Folgen: Der Kläger erhält einen Teil seiner geforderten Summe, während die Beklagte zur Zahlung dieser Summe verpflichtet ist.
Der Fall vor Gericht
Urteil des OLG Hamm: Vollkasko deckt Fahrzeugbatterie bei E-Auto Totalschaden mit ab

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem aktuellen Urteil (Az.: I-20 U 99/23) vom 10. April 2024 eine wichtige Entscheidung im Bereich der Vollkaskoversicherung für Elektroautos getroffen. Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob und in welchem Umfang die im Fahrzeug verbaute Batterie bei einem Totalschaden durch die Vollkaskoversicherung mitversichert ist. Das Gericht musste klären, wie die Versicherungsbedingungen auszulegen sind, insbesondere im Hinblick auf den sogenannten „Abzug neu für alt“ bei Batterien.
Hintergrund des Falls: Totalschaden eines Elektroautos und Streit um Batterieversicherung
Geklagt hatte der Eigentümer eines Elektroautos, der bei der beklagten Versicherung eine Vollkaskoversicherung für sein Fahrzeug inklusive Batterie abgeschlossen hatte. Das Fahrzeug erlitt im Dezember 2019 einen wirtschaftlichen Totalschaden. Strittig war nun die Höhe der Entschädigungsleistung der Versicherung, insbesondere in Bezug auf die Fahrzeugbatterie, die im vorliegenden Fall geleast war. Der Versicherungsvertrag basierte auf den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 9.2019).
Kern des Streits: Auslegung der Versicherungsbedingungen zum „Abzug neu für alt“
Die Versicherung argumentierte, dass gemäß den Versicherungsbedingungen (A.2.5.3.4 AKB) ein sogenannter „Abzug neu für alt“ bei der Entschädigungsleistung für die Batterie vorzunehmen sei. Dieser Abzug sieht vor, dass je nach Alter der Batterie ein prozentualer Betrag vom Neuwert abgezogen wird. Der Versicherungsnehmer hingegen war der Ansicht, dass dieser Abzug im Falle eines Totalschadens nicht greife und die Batterie im Rahmen des Wiederbeschaffungswertes vollumfänglich mitversichert sei.
Entscheidung des Landgerichts Hagen: Kläger erhält Recht
In erster Instanz hatte das Landgericht Hagen dem Kläger weitgehend Recht gegeben (Az.: 10 O 170/21). Das Landgericht urteilte, dass die Versicherung den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, einschließlich der Batterie, ohne den „Abzug neu für alt“ erstatten müsse. Die Versicherung legte gegen dieses Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Hamm ein.
Urteil des OLG Hamm: Teilweise Abänderung des Urteils des Landgerichts
Das OLG Hamm bestätigte in seinem Urteil vom 10. April 2024 zwar grundsätzlich die Auffassung des Landgerichts, änderte das Urteil jedoch in Teilen ab. Das OLG Hamm stellte fest, dass die Vollkaskoversicherung grundsätzlich auch die Fahrzeugbatterie mit umfasst. Dies ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen, insbesondere aus Ziffer A.2.10 AKB, die einen „zusätzlichen Versicherungsschutz für Akkumulatoren von Elektro-Pkw“ vorsieht.
Klarstellung zur Mitversicherung der Batterie im Totalschadensfall
Das Gericht stellte klar, dass der Akku eines Elektro-Pkw über die in der Vollkasko beschriebenen Schadenereignisse hinaus gegen jede Beschädigung, Zerstörung oder jeden Verlust versichert ist. Diese Klausel erweitere den Versicherungsschutz explizit auf die Batterie und schließe somit auch den Totalschaden der Batterie mit ein, wenn das Fahrzeug als Ganzes einen Totalschaden erleidet.
„Abzug neu für alt“ gilt nicht uneingeschränkt bei Totalschaden
Das OLG Hamm präzisierte jedoch die Anwendung des „Abzugs neu für alt“ (A.2.5.3.4 AKB). Das Gericht entschied, dass diese Klausel primär für den Fall der Beschädigung und Reparatur der Batterie gedacht ist, nicht aber für den Totalschaden des Fahrzeugs. Im Falle eines Totalschadens sei der Wiederbeschaffungswert des gesamten Fahrzeugs, inklusive der Batterie, zu ersetzen.
Berechnung des Wiederbeschaffungswertes: Batterie als integraler Bestandteil
Das Gericht betonte, dass die Batterie einen integralen Bestandteil des Elektrofahrzeugs darstellt und bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes entsprechend zu berücksichtigen ist. Der Wiederbeschaffungswert bemisst sich nach dem Preis, der für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses aufzuwenden ist. Dieser Wert umfasst selbstverständlich auch die zum Fahrzeug gehörende Batterie.
Teilerfolg für die Versicherung: Geringfügige Reduzierung der Zinsforderung
In einem Punkt gab das OLG Hamm der Berufung der Versicherung teilweise statt. Es reduzierte die Zinsforderung des Klägers geringfügig. Im Ergebnis blieb es jedoch dabei, dass die Versicherung den Hauptteil der geforderten Entschädigungsleistung, einschließlich der Kosten für die Batterie, zu zahlen hat. Das Urteil des Landgerichts Hagen wurde im Wesentlichen bestätigt.
Bedeutung des Urteils für Betroffene und Elektroautofahrer
Dieses Urteil des OLG Hamm ist von erheblicher Bedeutung für alle Besitzer und Fahrer von Elektroautos mit Vollkaskoversicherung. Es schafft Klarheit darüber, dass die Fahrzeugbatterie im Rahmen der Vollkaskoversicherung umfassend mitversichert ist, auch im Falle eines Totalschadens. Versicherungsnehmer können sich nun darauf verlassen, dass im Schadenfall die Kosten für die Batterie, als wesentlicher Bestandteil des Elektroautos, von der Versicherung getragen werden.
Klarheit bei Totalschaden: Kein unangemessener „Abzug neu für alt“ bei Batterie
Das Urteil stellt sicher, dass Versicherungen im Falle eines Totalschadens eines Elektroautos nicht unangemessen den „Abzug neu für alt“ auf die Batterie anwenden können, um die Entschädigungsleistung zu schmälern. Dies stärkt die Rechtsposition von Versicherungsnehmern und fördert die Akzeptanz von Elektroautos, da finanzielle Risiken im Schadenfall besser kalkulierbar werden. Elektroautofahrer können nun mit mehr Sicherheit in ihre Versicherungspolicen vertrauen, insbesondere im Hinblick auf den wertvollen und teuren Akkumulator ihrer Fahrzeuge.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht, dass bei Elektrofahrzeugen mit geleasten Batterien der Versicherungsnehmer auch für die Batterie anspruchsberechtigt ist, obwohl es sich dabei um eine Fremdversicherung handelt. Bei der Schadensregulierung eines wirtschaftlichen Totalschadens ist der volle Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts zu ersetzen, wobei für die Batterie besondere Entschädigungsregeln mit altersbedingten Abzügen gelten. Das Urteil zeigt zudem, dass Versicherungsgesellschaften auch die Kosten für Bergung und Abschleppen erstatten müssen, wenn das Fahrzeug aufgrund eines Schadens nicht mehr fahrbereit ist.
Benötigen Sie Hilfe?
Sichern Sie Ihren Anspruch bei Problemen mit der Batterieversicherung
In Fällen, in denen die Auslegung der Versicherungsbedingungen bei der Vollkaskoversicherung von Elektrofahrzeugen zu Unsicherheiten führt, ergeben sich oft komplexe Fragestellungen – insbesondere wenn es um die Berücksichtigung der Fahrzeugbatterie im Totalschadensfall geht. Ähnliche Sachverhalte können zu entscheidenden Folgen führen, wenn der Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeugs in Anspruch genommen wird.
Unsere Kanzlei begleitet Sie dabei, die individuellen Gegebenheiten Ihres Versicherungsfalls präzise zu erfassen und rechtlich fundiert zu analysieren. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche im Lichte aktueller rechtlicher Entwicklungen zu überprüfen und bieten Ihnen eine sachliche, kompetente Beratung, die Ihnen dabei hilft, Ihre Interessen wirkungsvoll zu wahren.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was genau bedeutet der Begriff „Wiederbeschaffungswert“ im Zusammenhang mit der Vollkaskoversicherung für mein E-Auto und dessen Batterie im Falle eines Totalschadens?
Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs bezahlen müssten, um Ihr beschädigtes oder gestohlenes Auto zu ersetzen. Dieser Wert umfasst auch die Kosten für die Batterie eines Elektroautos, da diese ein entscheidender Bestandteil des Fahrzeugs ist. Im Falle eines Totalschadens zahlt die Vollkaskoversicherung in der Regel den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts des beschädigten Fahrzeugs aus.
Wichtige Aspekte:
- Berechnung: Der Wiederbeschaffungswert wird von einem Sachverständigen ermittelt, der Faktoren wie Kilometerstand, Ausstattung und Zustand des Fahrzeugs berücksichtigt.
- Neuwertentschädigung: Für Neuwagen kann es eine Neuwertentschädigung geben, die den Neupreis des Fahrzeugs im ersten Jahr nach dem Kauf ersetzt.
- GAP-Deckung: Bei Leasing oder Finanzierung kann eine GAP-Deckung sinnvoll sein, um die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert auszugleichen.
Wenn Sie ein Elektroauto besitzen, ist es wichtig, sicherzustellen, dass die Versicherung auch die spezifischen Kosten für die Batterie abdeckt. In der Regel wird die Batterie als Teil des Gesamtfahrzeugs betrachtet und in die Berechnung des Wiederbeschaffungswerts einbezogen.
In welchen Fällen greift die Vollkaskoversicherung bei Schäden an der Batterie meines E-Autos und welche Schäden sind explizit ausgeschlossen?
Die Vollkaskoversicherung für Elektroautos deckt Schäden an der Batterie ab, die durch selbst verschuldete Unfälle, Vandalismus oder andere Ereignisse entstehen. Sie bietet umfassenden Schutz für das Fahrzeug, einschließlich der teuren Batterie, die oft ein entscheidender Bestandteil des Fahrzeugs ist.
Versicherte Schäden:
- Unfallschäden: Auch wenn der Unfall selbst verschuldet ist, übernimmt die Vollkasko die Reparaturkosten, einschließlich der Batterie.
- Vandalismus: Schäden durch mutwillige Handlungen Dritter sind ebenfalls abgedeckt.
- Brand: Brandschäden, die die Batterie betreffen, werden durch die Vollkasko abgedeckt.
Ausschlusskriterien:
- Verschleiß: Natürlicher Verschleiß der Batterie ist nicht versichert. Dies umfasst auch die altersbedingte Kapazitätsminderung.
- Produktionsfehler: Schäden, die auf einen Konstruktions- oder Produktionsfehler zurückzuführen sind, werden in der Regel nicht durch die Vollkasko abgedeckt. Hier könnte eine Garantie oder Gewährleistung des Herstellers relevant sein.
- Mietbatterien: Wenn die Batterie gemietet ist, greift die Vollkaskoversicherung der Allianz nicht.
Es ist wichtig, die spezifischen Bedingungen der eigenen Versicherungspolice zu prüfen, da sich die Details je nach Anbieter unterscheiden können.
Was bedeutet „Abzug neu für alt“ im Zusammenhang mit meiner E-Auto Batterie und wie wirkt sich das auf die Entschädigungszahlung im Schadensfall aus?
Der „Abzug neu für alt“ ist eine Klausel in Kfz-Versicherungsverträgen, die verhindern soll, dass ein Fahrzeug nach einer Reparatur einen höheren Wert hat als vor dem Schaden. Dies geschieht, wenn alte, abgenutzte Teile durch neue ersetzt werden. Bei Elektrofahrzeugen könnte dies theoretisch auch auf die Batterie zutreffen, obwohl es hier noch keine klare Rechtsprechung gibt.
Wie funktioniert der Abzug?
- Verschleißteile: Der Abzug wird häufig bei Verschleißteilen wie Reifen, Bremsen oder der Batterie angewendet. Wenn diese Teile durch neue ersetzt werden, kann der Versicherer einen Teil der Kosten vom Schadensersatz abziehen, um den Wertzuwachs auszugleichen.
- Batterien in E-Autos: Bei Elektrofahrzeugen ist die Situation komplexer, da die Batterie ein zentraler Bestandteil ist. Ein Abzug könnte gerechtfertigt sein, wenn die neue Batterie den Wert des Fahrzeugs signifikant erhöht. Allerdings gibt es hier noch keine klare Rechtsprechung, insbesondere wenn die Batterie gemietet ist.
Wann wird der Abzug angewendet?
- Reparatur vs. Totalschaden: Der Abzug wird in der Regel bei Reparaturen angewendet, um sicherzustellen, dass das Fahrzeug nicht durch neue Teile wertvoller wird als vor dem Unfall. Bei einem Totalschaden, wo das Fahrzeug nicht mehr repariert wird, ist dieser Abzug nicht relevant.
- Gerichtliche Entscheidungen: In Haftpflichtfällen muss oft ein Gericht entscheiden, ob ein Abzug gerechtfertigt ist. Das OLG Hamm hat betont, dass ein Abzug nur dann zulässig ist, wenn der Wert des Fahrzeugs durch den Einbau neuer Teile messbar gestiegen ist.
Praktische Auswirkungen
- Entschädigungszahlung: Wenn der Abzug angewendet wird, bedeutet dies, dass die Versicherung nicht den vollen Preis für neue Teile zahlt. Der Versicherungsnehmer muss den Differenzbetrag selbst tragen, um den Wertzuwachs auszugleichen.
- Vertragsbedingungen: Es ist wichtig, die eigenen Versicherungsbedingungen zu überprüfen, um zu sehen, ob der „Abzug neu für alt“ darin enthalten ist. Viele Versicherungen haben diese Klausel inzwischen gestrichen, um kundenfreundlicher zu sein.
Welche Dokumente und Nachweise benötige ich, um meinen Anspruch auf Entschädigung für einen Schaden an der Batterie meines E-Autos bei der Versicherung geltend zu machen?
Um einen Anspruch auf Entschädigung für einen Schaden an der Batterie Ihres E-Autos bei der Versicherung geltend zu machen, benötigen Sie eine Reihe von Dokumenten und Nachweisen. Diese helfen Ihnen, Ihren Schaden effektiv zu dokumentieren und die Entschädigung zu erhalten.
Wichtige Dokumente und Nachweise:
- Kaufvertrag oder Leasingvertrag des E-Autos: Dieser dient als Nachweis für den Besitz oder die Nutzung des Fahrzeugs.
- Versicherungspolice (Vollkasko oder Teilkasko): Diese bestätigt, dass Sie eine gültige Versicherung haben, die Schäden am Akku abdeckt.
- Schadensmeldung der Versicherung: Diese sollte so schnell wie möglich nach dem Schaden ausgefüllt werden.
- Reparaturkostenangebot oder Rechnung der Werkstatt: Dies zeigt die Höhe der Reparaturkosten an.
- Gutachten eines Sachverständigen (falls erforderlich): Dies kann bei komplexen Schäden oder bei Unstimmigkeiten über die Schadenshöhe erforderlich sein.
- Fotos und Videos des Schadens: Diese dienen als visuelle Beweise für den Schaden.
- Polizeibericht (falls zutreffend): Wenn der Schaden durch ein Verbrechen wie Vandalismus entstanden ist, kann ein Polizeibericht hilfreich sein.
- **Herstellerdokumentation über die Batterie: Dies kann bei der Bewertung des Schadens hilfreich sein.
Besondere Hinweise:
- Akku-Leasing: Wenn der Akku geleast ist, sollten Sie sicherstellen, dass der Leasingvertrag die Bedingungen für Schäden abdeckt.
- All-Risk-Deckung: Stellen Sie sicher, dass Ihre Versicherung eine umfassende Deckung für den Akku bietet, einschließlich Bedienfehler und unvorhergesehener Ereignisse.
- Kosten für Entsorgung und Recycling: Diese sollten ebenfalls in der Versicherung abgedeckt sein, falls der Akku ersetzt werden muss.
Wenn Sie diese Dokumente und Nachweise sorgfältig zusammenstellen, können Sie Ihren Anspruch auf Entschädigung effektiv geltend machen.
Welche Rechte habe ich, wenn meine Versicherung die Entschädigungszahlung für einen Schaden an der Batterie meines E-Autos ablehnt oder nur eine unzureichende Summe anbietet?
Wenn Ihre Versicherung die Entschädigung für einen Schaden an der Batterie Ihres Elektroautos ablehnt oder nur eine unzureichende Summe anbietet, gibt es mehrere Schritte, die Sie unternehmen können:
1. Widerspruch einlegen: Zunächst sollten Sie der Entscheidung der Versicherung widersprechen. Dazu schreiben Sie einen formellen Brief, in dem Sie die Gründe für Ihren Widerspruch erläutern und eventuell zusätzliche Beweise oder Dokumente beifügen.
2. Einschaltung eines Gutachters: Wenn Sie der Meinung sind, dass die Schätzung der Versicherung unzureichend ist, können Sie einen unabhängigen Gutachter beauftragen, um den Schaden neu zu bewerten. Dies kann helfen, die Position der Versicherung zu überprüfen.
3. Ombudsmannverfahren: Viele Versicherungen bieten ein Ombudsmannverfahren an, das als Schlichtungsstelle dient. Hier kann ein neutraler Dritter versuchen, den Streit zwischen Ihnen und der Versicherung zu lösen.
4. Klage vor Gericht: Wenn alle anderen Schritte erfolglos bleiben, bleibt Ihnen die Möglichkeit, vor Gericht zu klagen. Dies sollte jedoch als letztes Mittel betrachtet werden, da es zeitaufwendig und kostspielig sein kann.
Es ist wichtig, dass Sie sich über Ihre Rechte und die Bedingungen Ihres Versicherungsvertrags im Klaren sind, um die beste Vorgehensweise zu wählen.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Totalschaden
Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten eines Fahrzeugs den Wiederbeschaffungswert übersteigen oder nahezu erreichen. Man unterscheidet zwischen dem technischen Totalschaden (irreparable Beschädigung) und dem wirtschaftlichen Totalschaden (Reparatur unwirtschaftlich). Bei Kaskoversicherungen wird in diesem Fall nicht die Reparatur, sondern der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts ersetzt, wie in § 13 AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung) geregelt.
Beispiel: Ein Elektroauto mit Wiederbeschaffungswert von 30.000 € erleidet einen Unfall. Die Reparaturkosten würden 32.000 € betragen, während der Restwert bei 5.000 € liegt. Die Versicherung zahlt hier 25.000 € (Wiederbeschaffungswert minus Restwert).
Vollkaskoversicherung
Die Vollkaskoversicherung ist eine freiwillige Zusatzversicherung für Kraftfahrzeuge, die über die gesetzliche Haftpflichtversicherung hinausgeht. Sie deckt sowohl selbstverschuldete Unfallschäden als auch Schäden durch Vandalismus, Naturereignisse, Brand oder Diebstahl ab. Die rechtliche Grundlage bilden die individuellen Versicherungsbedingungen (AKB) in Verbindung mit §§ 1, 38 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).
Beispiel: Ein Autofahrer verursacht selbst einen Unfall, bei dem sein Fahrzeug beschädigt wird. Die Vollkaskoversicherung übernimmt die Reparaturkosten abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung.
Abzug neu für alt
Der „Abzug neu für alt“ ist ein versicherungsrechtliches Prinzip, bei dem die Versicherungsleistung um den Wertzuwachs reduziert wird, den der Versicherungsnehmer durch den Einbau neuer Teile erhält. Dies wird angewendet, wenn durch die Reparatur eine Wertsteigerung des Fahrzeugs entsteht. Bei Elektroauto-Batterien erfolgt dieser Abzug oft prozentual nach dem Alter der Batterie gemäß den Versicherungsbedingungen.
Beispiel: Eine 5 Jahre alte Batterie eines E-Autos wird nach einem Schaden ersetzt. Laut Versicherungsbedingungen erfolgt ein Abzug von 10% pro Jahr, also insgesamt 50%. Bei einer neuen Batterie im Wert von 10.000 € zahlt die Versicherung daher nur 5.000 €.
Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert bezeichnet den Betrag, der aufgewendet werden muss, um ein gleichwertiges Fahrzeug in vergleichbarem Zustand zu erwerben. Er orientiert sich am Marktwert zum Zeitpunkt des Schadeneintritts und berücksichtigt Faktoren wie Alter, Zustand, Laufleistung und Ausstattung des Fahrzeugs. Rechtlich ist der Wiederbeschaffungswert in § 249 BGB verankert und bildet die Grundlage für die Schadensberechnung bei Totalschäden.
Beispiel: Für ein drei Jahre altes E-Auto mit bestimmter Ausstattung und 50.000 km Laufleistung ermittelt ein Sachverständiger einen Wiederbeschaffungswert von 25.000 €.
Restwert
Der Restwert bezeichnet den verbleibenden Wert eines beschädigten Fahrzeugs nach einem Schadensfall. Er wird bei Totalschäden vom Wiederbeschaffungswert abgezogen, um die Versicherungsleistung zu ermitteln. Die Ermittlung erfolgt üblicherweise durch Sachverständige, die den Wert auf dem Restwertmarkt bestimmen. Rechtlich stützt sich dieses Prinzip auf § 249 BGB und das Schadensminderungsgebot nach § 254 BGB.
Beispiel: Ein verunfalltes E-Auto hat einen Wiederbeschaffungswert von 30.000 € und einen Restwert von 8.000 €. Die Versicherungsleistung bei Totalschaden beträgt somit 22.000 €.
Fremdversicherung
Eine Fremdversicherung liegt vor, wenn ein Versicherungsnehmer eine Versicherung für ein fremdes Interesse abschließt, also für ein Objekt, das nicht in seinem Eigentum steht. Bei geleasten E-Auto-Batterien versichert der Fahrzeugeigentümer mit der Vollkasko auch die im Eigentum der Leasinggesellschaft stehende Batterie mit. Die rechtliche Grundlage findet sich in §§ 43-48 VVG (Versicherung für fremde Rechnung).
Beispiel: Ein Fahrzeughalter schließt eine Vollkaskoversicherung für sein E-Auto ab, dessen Batterie er jedoch nur geleast hat. Im Schadensfall ist er trotzdem anspruchsberechtigt, obwohl die Batterie der Leasinggesellschaft gehört.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- A.2.5.1 AKB 9.2019 (Leistung bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust): Diese Klausel in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) regelt, wie die Versicherung Entschädigung leistet, wenn das Fahrzeug einen Totalschaden erleidet, zerstört wird oder verloren geht. Im Kern steht die Zahlung des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Fall dreht sich um einen Totalschaden eines Elektroautos, daher ist diese Klausel zentral für die Berechnung der Entschädigungsleistung der Versicherung an den Kläger.
- A.2.5.1.6 AKB 9.2019 (Definition Wiederbeschaffungswert): Der Wiederbeschaffungswert wird in den AKB als der Preis definiert, den man für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses zahlen müsste. Er stellt den maßgeblichen Wert für die Entschädigung im Falle eines Totalschadens dar, begrenzt durch den Zeitwert des Fahrzeugs. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die korrekte Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes des Elektroautos zum Schadenszeitpunkt ist entscheidend für die Höhe des Anspruchs des Klägers gegen die Versicherung.
- A.2.5.1.7 AKB 9.2019 (Definition Restwert): Der Restwert ist der Wert, den das beschädigte oder zerstörte Fahrzeug noch hat und durch einen Verkauf erzielt werden kann. Dieser Wert wird vom Wiederbeschaffungswert abgezogen, um die tatsächliche Versicherungsleistung zu ermitteln. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherung wird den Restwert des beschädigten Elektroautos ermittelt und vom Wiederbeschaffungswert abgezogen haben, was die auszuzahlende Summe an den Kläger mindert.
- A.2.5.3.4 AKB 9.2019 (Entschädigung für Akkus von Elektro-Pkw): Diese Klausel regelt speziell die Entschädigung für die Akkus von Elektrofahrzeugen und sieht eine altersbedingte Wertminderung vor. Je älter der Akku, desto geringer die Entschädigung, wobei im ersten und zweiten Betriebsjahr jeweils 15% und ab dem dritten Jahr jährlich 10% vom Kaufpreis abgezogen werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da es sich um ein Elektroauto handelt, ist die Regelung zur Akku-Entschädigung relevant für die Berechnung des Schadens, insbesondere der Abzug „neu für alt“ basierend auf dem Alter des Akkus.
- § 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) (Versicherungsvertrag): § 1 VVG definiert den Versicherungsvertrag als Vertrag, durch den der Versicherer gegen Prämienzahlung das Risiko des Versicherungsnehmers übernimmt und bei Eintritt des Versicherungsfalls eine vereinbarte Leistung erbringt. Das VVG bildet die rechtliche Grundlage für alle Versicherungsverträge in Deutschland. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossene Vollkaskoversicherungsvertrag ist ein Versicherungsvertrag im Sinne des § 1 VVG, und die AKB sind Bestandteil dieses Vertrages, wodurch die Rechte und Pflichten beider Parteien bestimmt werden.
Das vorliegende Urteil
OLG Hamm – Az.: I-20 U 99/23 – Urteil vom 10.04.2024
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