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Vollkaskoversicherung – Nachweis des Versicherungsfalls und Neuwertentschädigung

BGH, Az.: IVa ZR 33/83, Urteil vom 31.10.1984

Tatbestand

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht die Entschädigungsforderung aus einer von Frau M G (VN) abgeschlossenen Fahrzeugversicherung für einen PKW Mercedes 450 SE, Limousine geltend. Die VN hatte das Fahrzeug, das ihr am 29. September vom Herstellerwerk zum Preis von 47.007,52 DM geliefert worden war und am 4. Oktober 1978 erstmals zum Verkehr zugelassen wurde, mit Wirkung ab 7. November 1978 bei der Beklagten vollkaskoversichert.

Auto Totalschaden
Symbolfoto: jcpjr/bigstock

Am 5. Oktober 1978 bestellte die VN bei dem Herstellerwerk einen weiteren Mercedes 280 zum unverbindlichen Liefertermin „ca. April 1980“. Dieser Vertrag wurde am 16. Januar 1980 dahin abgeändert, daß ein Mercedes 500 geliefert werden sollte.

Mit Sicherungsübereignungsvertrag vom 12. Oktober 1978 übereignete die VN den versicherten Wagen an die Klägerin. Gemäß Ziffer 10 des Vertrages verpflichtete sie sich, während der Dauer der Übereignung für das Fahrzeug eine Versicherung gegen Brand und Entwendung zu unterhalten, und trat die Ansprüche gegen den Versicherer an die Klägerin ab.

Am 6. April 1980 gegen 22.00 Uhr stellte die VN den PKW in der Nähe eines Lokals in Berlin ordnungsgemäß verschlossen ab. Sie verließ das Lokal gegen 1.30 Uhr früh zusammen mit Bekannten, um ein anderes Lokal zu besuchen. Den Wagen ließ sie stehen, ohne den Abstellort nochmals aufzusuchen. Am 7. April 1980 gegen 6.00 Uhr früh wurde der Wagen auf öffentlichem Straßenland in B brennend vorgefunden. Es lag Brandstiftung vor. Der Wagen brannte völlig aus.

Die VN, die gegen 6.30 Uhr nach Hause zurückkehrte, nachdem sie sich kurz zuvor von ihren Begleitern getrennt hatte, wurde von dem Vorfall unterrichtet. Sie erstattete Anzeige bei der Polizei wegen Diebstahls des Fahrzeugs. Die Ermittlungen der Kriminalpolizei führten nicht zur Feststellung eines Täters.

Die Klägerin hat geltend gemacht:

Das Fahrzeug sei der VN gestohlen und von unbekannten Tätern in Brand gesetzt worden. Die Beklagte habe Entschädigung für den unstreitig eingetretenen Brandschaden zu leisten. Das Fahrzeug sei im Erstbesitz der VN gewesen, so daß nach § 13 Abs. 2 AKB der Neupreis zu zahlen sei. Dieser betrage – wie unstreitig ist – für den gleichartigen Typ Mercedes 500 SE Limousine – ohne Zulassungs- und Überführungskosten – 48.775,- DM zuzüglich Mehrwertsteuer.

Die VN habe ein Ersatzfahrzeug angeschafft und damit die Verwendung der vollen Entschädigung zur Wiederbeschaffung im Sinne des § 13 Abs. 10 AKB sichergestellt. Aufgrund der am 16. Januar 1980 abgeänderten Bestellung vom 5. Oktober 1978 sei ein entsprechender Mercedes 500 SE laut Rechnung der Daimler Benz AG vom 30. April 1980 an die Firma M G Eier – Geflügel zum Preise von 60.145,38 DM inklusive Mehrwertsteuer ausgeliefert worden. Der Wagen sei zunächst als Geschäftswagen für eine zu gründende Firma A Import – Export GmbH gedacht gewesen, nach dem Verlust des versicherten Fahrzeugs aber von der VN als Ersatzwagen für dieses bezogen worden. Der Wiederbeschaffung stehe nicht entgegen, daß die VN – wie unstreitig ist – den Ersatzwagen laut Rechnung vom 8. Mai 1980 zum Anschaffungspreis an die Firma ALG Allgemeine Leasing Gesellschaft mbH & Co. Wirtschafts KG in B veräußert habe. Denn von dieser Firma habe sie den Wagen anschließend gemäß Leasing-Vertrag vom 7. Mai 1980 angemietet. Es handele sich dabei um eine aus steuerlichen Gründen gewählte Finanzierung der Ersatzbeschaffung.

Die Beklagte hat vorgebracht:

Es liege kein Diebstahl und daher auch kein zu ersetzender Brandschaden vor. Die Annahme, daß ein Täter nach erfolgreichem Diebstahl das Fahrzeug in Brand gesetzt habe, sei lebensfremd. Viel näherliegend sei die Annahme, daß dies im Auftrag der VN geschehen sei, die sich dadurch – kurz vor Ablauf der Zweijahresfrist gemäß § 13 Abs. 2 AKB – in den Genuß der Neupreisentschädigung habe setzen wollen. Der Zeitwert des Fahrzeugs habe nämlich ausweislich der Berechnung des Sachverständigen W vom 24. April 1980 nur 22.679,- DM betragen. Es dränge sich der Verdacht einer Manipulation zu Lasten der Versicherung auf.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 50.360,- DM nebst Zinsen stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage in vollem Umfang.

Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I.

Für das verbrannte Fahrzeug bestand eine Vollversicherung nach § 12 AKB. Es war daher gemäß § 12 Abs. 1 Nr. I a AKB in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. II AKB auch gegen Brandschaden versichert. Daß das Fahrzeug einen diesen Bestimmungen der AKB entsprechenden Brandschaden erlitten hat, ist unstreitig. Schon daraus ergibt sich dem Grunde nach die Ersatzpflicht der Beklagten.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urteil vom 16.5.1979 – IV ZR 20/78 – VersR 1979, 805, 806 und die einen Unfallschaden betreffenden Urteile vom 15.12.1982 – IVa ZR 55/81 = NJW 1983, 943 = VersR 1983, 289 und 11.1.1984 – IVa ZR 43/82 = RuS 1984,69)stehen die Tatbestände des Verlustes durch Entwendung und des Verlustes durch Brand selbständig und gleichwertig nebeneinander, weil sie jeweils die versicherte Gefahr und damit die Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungsfalles umschreiben. Dem VN, dem der Nachweis einer Entwendung seines Fahrzeuges nicht gelungen ist, kann nicht verwehrt werden, sich darauf zu berufen, daß jedenfalls ein entschädigungspflichtiger Brandschaden vorliege. Dies entspricht der in den AKB getroffenen Regelung. Außerdem wäre es unbillig, dem VN, dessen Fahrzeug einen Brandschaden erlitten hat, die Entschädigung nach § 12 Abs. 1 Nr. I a AKB mit der Begründung zu versagen, da er die von ihm behauptete Entwendung des Fahrzeugs nicht habe beweisen können, stehe ihm auch kein Versicherungsschutz für den Brandschaden zu (vgl. dazu die bereits erwähnten Senatsurteile vom 15.12.1982 und 11.1.1984). Daß das Fahrzeug durch vorsätzliche Brandstiftung in Brand gesetzt wurde, rechtfertigt entgegen der Ansicht der Revision aus den vorstehend bereits genannten Gründen keine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung.

2. Der Revision kann auch nicht darin zugestimmt werden, daß in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Versicherer behauptet, der VN habe den Diebstahl vorgetäuscht und den Versicherungsfall des Brandes selbst herbeigeführt oder herbeiführen lassen (§ 61 VVG), eine Umkehr der Beweislast zugunsten des Versicherers stattfinden müsse. Den Beweis für das Herbeiführen des Versicherungsfalles hat der Versicherer zu führen (BGHZ 65, 118, 121, 122; Bruck/ Möller VVG 8. Aufl. § 61 Rdn. 33; Prölss/Martin VVG 23. Aufl. Anm. 6 zu § 61). In Fällen, in denen von dem VN eine Entwendung des Fahrzeugs behauptet wird, kommt ihm wegen der Aufklärungsschwierigkeiten eine Beweiserleichterung in der Weise zugute, daß der Entwendungsfall schon bei hinreichender Wahrscheinlichkeit als nachgewiesen anzusehen ist (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 1983 – IVa ZR 19/82 = VersR 1984, 29). Andererseits muß der Versicherer in angemessener Weise vor Mißbrauch geschützt sein. Deshalb muß ihm die Möglichkeit eingeräumt sein, den Mißbrauch der Beweiserleichterung durch einen unredlichen VN in ebenfalls erleichterter Weise nachzuweisen. Das führt jedoch entgegen der von dem OLG Frankfurt (ZfS 1983, 87, 88 und Bruck/Möller Johannsen, Versicherungsvertragsgesetz, 8. Aufl. Bd. V Anm. J 31 a.E.) vertretenen Ansicht nicht zu einer Umkehr der Beweislast des Versicherers im Rahmen des § 61 VVG. Der Versicherer muß vielmehr nachweisen, daß eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten des VN besteht (BGH aaO). Gelingt dem Versicherer dieser Nachweis, so muß der VN die behauptete Entwendung voll beweisen. Das ändert aber nichts daran, daß der Versicherer, soweit ein Brand als Versicherungsfall feststeht, die Beweislast für seine Behauptung hat, der VN habe diesen Versicherungsfall vorsätzlich (oder etwa grob fahrlässig) herbeigeführt. Dabei kann freilich dem Nachweis des Versicherers, daß der VN eine Entwendung vorgetäuscht habe oder daß eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, nicht unerhebliche indizielle Bedeutung auch im Rahmen der Beweisführung nach § 61 VVG zukommen. Das hat der Tatrichter zugunsten des Versicherers bei seiner Überzeugungsbildung gegebenenfalls zu beachten.

Das Berufungsgericht hat hierzu ohne Rechtsverstoß ausgeführt, daß die Beklagte lediglich Verdachtsmomente für das Vorliegen des Ausschlußtatbestandes des § 61 VVG vorgetragen hat. Solche Verdachtsmomente können jedoch nicht ausreichen (BGH aaO). Da es nur darauf ankommt, ob die VN selbst das Fahrzeug in Brand setzte oder durch Dritte in Brand setzen ließ, braucht auf die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Entwendung des Fahrzeugs nachgewiesen sei, ebensowenig wie auf die dagegen gerichteten Ausführungen der Revision eingegangen zu werden.

II.

Auch die Angriffe der Revision gegen die Festsetzung einer Neupreisentschädigung sind unbegründet.

1. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Voraussetzung des § 13 Abs. 2 AKB, wonach das Fahrzeug sich bei Eintritt des Versicherungsfalles noch im Eigentum desjenigen befunden haben muß, der es als Neufahrzeug erworben hat, als erfüllt angesehen, obwohl die VN das Fahrzeug der Klägerin sicherungsübereignet hat. Darin liegt kein Rechtsfehler.

a) Wie der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 14.11.1979 – IV ZR 41/78 = VersR 1980, 159, 160 ausgeführt hat, soll die Beschränkung der erhöhten Entschädigung auf den Ersterwerber das subjektive Risiko des Versicherers mindern. Dieses Risiko würde gesteigert, wenn mehrere Personen das Fahrzeug führen, und könnte auch gesteigert werden, wenn durch die Eintragung mehrerer Eigentümer im Kraftfahrzeugbrief eine Entwertung des Fahrzeugs hinsichtlich seines Wiederverkaufswertes eintreten würde. Beide Risiken sind mit einer bloßen Sicherungsübereignung nicht verbunden.

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b) Nach der Lebenserfahrung wird der Kauf vieler neu erworbener Fahrzeuge von Kreditgebern finanziert, die sich zur Sicherung ihres gewährten Kredits das Fahrzeug sicherungsübereignen lassen. Darin liegt bei Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks der Neuwertklausel kein Wechsel des Eigentümers i.S. von § 13 Abs. 2 AKB. Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich im Grunde um die Einräumung eines Pfandrechts mit rechtlich überschießender Tendenz, die in Kauf genommen wird, weil bei Bestellung eines Pfandrechts für den Kreditgeber der Besitz des Fahrzeuges auf den Kreditgeber übergehen müßte (§ 1205 BGB). Den Versicherern ist diese Entwicklung der Erscheinungsformen des Wirtschaftslebens bekannt. Insbesondere ist ihnen bekannt, daß der Kreditgeber, der sich das Fahrzeug sicherungsübereignen ließ, sich im Grunde nur für den Notfall den Zugriff auf das Fahrzeug sichern will. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß die Versicherer in der bloßen Sicherungsübereignung eines Fahrzeugs einen Eigentümerwechsel i.S. von § 13 Abs. 2 AKB erblicken wollen und die genannte Bestimmung in diesem Sinne auszulegen ist. Daß dem so ist, ergibt sich im vorliegenden Fall auch daraus, daß die Beklagte die Ansicht des Landgerichts, Sicherungsübereignung spiele hier keine Rolle, in der Berufungsinstanz nicht mehr angegriffen hat.

2. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, daß die VN die Voraussetzungen der Wiederherstellungsklausel in § 13 Abs. 10 AKB erfüllt hat. Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe sind unbegründet.

a) Die erhöhten Versicherungssummen des § 13 Abs. 2 AKB stehen dem VN nur dann zu, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 10 AKB erfüllt sind, also die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung oder zur Beschaffung eines anderen Fahrzeuges innerhalb von zwei Jahren nach Feststellung der Entschädigung sichergestellt ist. Die VN hat nach dem Brand des versicherten Fahrzeuges ein entsprechendes Ersatzfahrzeug erworben. Daß der von ihr dafür geschuldete Kaufpreis mit Hilfe eines von der Klägerin der VN eingeräumten Kredits finanziert wurde, ist unerheblich. Denn es kann nicht darauf ankommen, ob der VN das Ersatzfahrzeug aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe eines ihm eingeräumten Kredits erwirbt.

b) Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, daß die VN schon vor dem Brand das Ersatzfahrzeug bestellt hatte. Diese Tatsache rechtfertigt es jedoch nicht, ihr die erhöhte Versicherungssumme zu verweigern. Denn nach § 13 Abs. 10 AKB kommt es lediglich darauf an, ob der VN ein Ersatzfahrzeug wiederbeschafft hat. Das ist auch dann der Fall, wenn das neu angeschaffte Fahrzeug schon vorher bestellt war, dann aber bei Auslieferung das zerstörte oder entwendete Fahrzeug ersetzt hat. Denn auch in diesem Fall liegt eine Wiederbeschaffung i.S. von § 13 Abs. 10 AKB vor.

c) Der Wiederbeschaffung nach § 13 Abs. 10 AKB steht auch nicht entgegen, daß die VN das Ersatzfahrzeug an die Leasingfirma veräußert und mit dieser einen Leasingvertrag abgeschlossen hat. Aufgrund des mit der Firma Daimler-Benz abgeschlossenen Kaufvertrages war die VN verpflichtet, das Ersatzfahrzeug abzunehmen und zu bezahlen. Demgemäß ist ihr von der Firma Daimler-Benz am 30. April 1980 der Betrag für das Ersatzfahrzeug in Rechnung gestellt worden, was auch die Revision nicht in Zweifel zieht. Damit waren die Voraussetzungen der Wiederherstellungsklausel in § 13 Abs. 10 AKB erfüllt. Anhaltspunkte dafür, daß die VN sich mißbräuchlich in den Genuß der Neuwertentschädigung setzen wollte, liegen nicht vor. Daß die VN das Ersatzfahrzeug nach Darstellung der Beklagten unmittelbar nach Auslieferung an die Leasingfirma verkauft hat, ist unerheblich, weil der VN nach Wiederherstellung die Sache verkaufen darf, ohne den erhöhten Anspruch zu verlieren (Martin, Sachversicherungsrecht R IV 5). Der Abschluß des Leasingvertrages zeigt gerade, daß es der VN um echte Wiederherstellung ging. Die Revision war daher zurückzuweisen, ohne daß es darauf ankam, ob der Leasingvertrag schon vor der Auslieferung des Ersatzfahrzeuges abgeschlossen worden war.

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