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Vollkaskoversicherung – Pflicht zur Auskunftserteilung nach Versicherungsfall

Landgericht Paderborn

Az: 4 O 96/10

Urteil vom 25.08.2010


Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem Vollkasko-Versicherungsvertrag auf Zahlung von 8.756,61 € in Anspruch.

Der Ehemann der Klägerin verursachte am 05.07.2009 einen Unfall mit dem bei der Beklagten vollkaskoversicherten Pkw Typ Honda Accord mit dem amtlichen Kennzeichen …. Die Klägerin ist alleinige Vertragspartnerin des Vollkaskoversicherungsvertrages. Das Fahrzeug wurde von der Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann erworben und unterhalten. Der Ehemann der Klägerin verfügte über Fahrzeugschlüssel.

Der Vollkaskoversicherungsvertrag enthält in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) unter E.1.3 AVB eine Regelung zur Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers. Darin heißt es: „Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie unsere Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen.“ In E.5.1 AVB ist geregelt: „Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1 bis E.5 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz…“

Am Vorabend des 05.07.2009 hatten die Klägerin und der Ehemann der Klägerin Gäste. Im Laufe des Abends trank der Ehemann der Klägerin Alkohol, wobei streitig ist, welche Menge er zu sich nahm.

Nach einem Streit mit der Klägerin fuhr er nachts mit dem Fahrzeug los, wobei die näheren Umstände streitig sind und insbesondere in Streit steht, ob die Klägerin von einer etwaigen Alkoholisierung ihres Ehemannes Kenntnis hatte.

Gegen 03:30 Uhr kam der Ehemann der Klägerin auf der … Straße in … in einer Rechtskurve von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einer Straßenlaterne und beschädigte dabei die Laterne, einen Zaun, eine Mauer, die Pflasterung und Pflanzen. Bei diesem Unfall wurde der Pkw erheblich beschädigt. Es entstand ein Sachschaden von 8.756,61 € netto.

Die Ursache dieses Unfalls ist streitig.

Der Ehemann der Klägerin verließ den Unfallort zu Fuß, ohne die Polizei zu benachrichtigen. Nachdem er zu Hause angekommen war, informierte er u. a. die Klägerin von seinem Unfall. Die Klägerin fuhr gemeinsam mit ihrer Tochter, der Zeugin …, deren Freund, dem Zeugen …, und ihrem Ehemann zur Unfallstelle zurück und nahm die Schäden in Augenschein. Daraufhin begab sich die Klägerin zur in unmittelbarer Nähe befindlichen Polizeiwache und informierte die Polizeibeamten, unter ihnen den Zeugen …, von dem Unfall. In der Zwischenzeit entfernte sich der Ehemann der Klägerin wiederum zu Fuß vom Unfallort.

Der Zeuge … nahm den Unfall auf. Die Verkehrsunfallanzeige des Zeugen … enthält im Unfallbefundbericht auch die Angaben der Klägerin zum Alkoholkonsum ihres Ehemannes vor dem Unfall. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verkehrsunfallanzeige in der beigezogenen Strafakte 23 Cs 171 Js 790/09 (548/09), AG Paderborn, verwiesen.

Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 20.08.2009 wurde der Ehemann der Klägerin zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro (300,00 Euro) wegen Unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt. Zudem wurde ihm für die Dauer von 2 Monaten untersagt, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge zu führen.

Mit undatierter Schadensanzeige zeigte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Unfall an. In dieser Anzeige gab sie an, ihr Ehemann sei ohne ihr Einverständnis gefahren. Die Fragen über die Repräsentantenstellung und den Alkoholgenuss beantwortete sie nicht, indem sie die Kästchen zum Ankreuzen offen ließ.

Mit Schreiben vom 04.08.2009 informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass ihr, der Beklagten, noch nicht alle erforderlichen Informationen vorlägen. Die Beklagte bat die Klägerin, die Fragen zur Alkoholisierung des Fahrers zu beantworten.

Dieser Aufforderung kam die Klägerin nicht nach.

Am 25.08.2009, 18.09.2009, 06.10.2009 und 27.10.2009 erfolgten weitere Nachfragen der Beklagten an die Klägerin, unter anderem zur Repräsentantenstellung des ihres Ehemannes.

Die Klägerin verfasste ein undatiertes – offensichtlich am 07.10.2009 per Telefax verschicktes – Schreiben an die Beklagte, in dem sie angab, ihr Ehemann habe das Fahrzeug gefahren. Das Strafverfahren sei erledigt, es sei ausschließlich wegen Entfernens vom Unfallort ermittelt worden. Angaben zum Alkoholgenuss ihres Ehemanns enthielt dieses Schreiben nicht.

Die Klägerin verfasste am 27.10.2009 ein weiteres Schreiben, in welchem sie Angaben zu den Umständen der Repräsentantenstellung ihres Ehemanns machte. Angaben zum Alkoholgenuss enthielt auch dieses Schreiben wiederum nicht.

Die Klägerin forderte die Beklagte auf, den Betrag in Höhe von 8.756,61 € an sie zu zahlen. Mit Schreiben vom 12.11.2009 verweigerte die Beklagte dies unter Berufung auf die Repräsentantenstellung des Ehemannes der Klägerin.

Die Klägerin behauptet, sie habe am Vorabend des Unfalls nicht mitbekommen, ob und gegebenenfalls wie viel Alkohol ihr Ehemann getrunken habe. Auseinandersetzungen habe es bereits mit den Gästen gegeben. Später habe es einen heftigen Streit zwischen ihr und ihrem Ehemann gegeben. Sie habe gedacht, ihr Ehemann sei im Begriff gewesen, auf die Terrasse zu gehen. Sie sei ins Bett gegangen und sofort eingeschlafen. Sie habe nicht mitbekommen, dass ihr Ehemann noch einmal weggefahren sei. Hiervon habe sie erst nach dem Unfallgeschehen erfahren.

Die Klägerin ist der Meinung, weder ihr Ehemann noch sie selbst hätten sich strafbar gemacht. Ihr Ehemann sei nach dem Unfall so verstört gewesen, dass sie davon ausgehe, dass er offenbar zuvor bereits nicht schuldfähig gewesen sei. Sie selbst habe auch keine Möglichkeit gehabt, den ihr körperlich überlegenen Ehemann daran zu hindern, erneut die Unfallstelle zu verlassen.

Die Klägerin behauptet ferner, die Darstellung zum Alkoholkonsum ihres Ehemannes im polizeilichen Unfallprotokoll sei unrichtig. Sie habe dem Zeugen … gegenüber lediglich erklärt, am Abend seien Wodka und Bier getrunken worden. Sie habe aber auch angegeben, sie wisse nicht, wer wie viel getrunken habe. Soweit ihr Ehemann in seiner Beschuldigtenvernehmung angegeben hat, er habe zwei bis drei Flaschen Bier getrunken, könne dies zutreffen. Dennoch könne nicht von einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit zum Zeitpunkt des Unfalls ausgegangen werden.

Ferner behauptet die Klägerin, sie habe alle Angaben gegenüber der Beklagten wahrheitsgemäß gemacht. Sie habe alles ihr Mögliches getan, um zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen.

Sie ist ferner der Ansicht, das Verhalten ihres Ehemanns könne ihr nicht unter dem Gesichtspunkt der Risikoverwaltung zugerechnet werden.

Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.756,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.11.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass sie nicht zur Zahlung verpflichtet sei. Zum einen beruhe der Unfall auf der erheblichen Alkoholisierung des Zeugen …, dessen Verhalten sich die Klägerin über die Repräsentantenhaftung zurechnen lassen müsse.

Außerdem habe die Klägerin mehrfach Obliegenheiten des Versicherungsvertrages verletzt. Dazu behauptet die Beklagte, die Klägerin habe die Angaben zum Alkoholkonsum gezielt verschwiegen und die Beklagte arglistig getäuscht. Auch die Angaben zur Repräsentantenstellung seien unzutreffend oder unvollständig gewesen. Die Angabe in der Schadensanzeige hinsichtlich der unberechtigten Nutzung des Pkw durch den Zeugen … sei ebenfalls unzutreffend und stehe in Widerspruch zu den Angaben im Schreiben vom 27.10.2009. Daneben habe die Klägerin in einem Telefonat am 26.08.2009 fälschlicherweise behauptet, sie selbst habe das versicherte Fahrzeug zur Zeit des Unfalls gefahren.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen … und … mit dem aus dem Sitzungsprotokoll vom 25.08.2010 ersichtlichen Ergebnis, auf das Bezug genommen wird.

Das Gericht hat zudem die Strafakte 23 Cs 171 Js 790/09 (548/09) AG Paderborn beigezogen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 8.756,61 Euro aus § 1 VVG i. V. m. dem Vollkaskoversicherungsvertrag.

Es kann dahinstehen, ob der Ehemann der Klägerin Repräsentant im Sinne des Versicherungsrechts ist und der Klägerin dessen etwaiges Verschulden an dem Unfallgeschehen zugerechnet wird.

Es kann auch offen bleiben, ob die Klägerin eine Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort durch Unterlassen gemäß §§ 142, 27, 13 StGB geleistet hat, indem sie nicht verhindert hat, dass ihr Ehemann die Unfallstelle erneut verlässt.

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Denn jedenfalls ist die Einstandspflicht der Beklagten ausgeschlossen, weil die Klägerin vorsätzlich Obliegenheiten aus dem Kaskoversicherungsvertrag gem. E.1.3, E.5.1. AVB i. V. m. §§ 28, 31 VVG verletzt hat.

Gemäß E.5.1 AVB wird die Beklagte als Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer eine von ihm zu erfüllende vertragliche Obliegenheit vorsätzlich verletzt, was der Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG entspricht. Diese vertragliche Obliegenheit bestand gemäß E.1.3 AVB in der Verpflichtung, dem Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, was inhaltlich der Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 VVG entspricht.

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin durch ein – streitiges – Telefonat vom 26.08.2009 oder durch eine Nicht- bzw. Falschbeantwortung von Fragen zur Repräsentantenstellung ihres Ehemanns Obliegenheitsverletzungen begangen hat.

Denn jedenfalls hat sie eine Obliegenheitsverletzung begangen, indem sie die Fragen der Beklagten zum Alkoholkonsum ihres Ehemanns in der Schadensanzeige nicht beantwortete und später der Beklagten auf deren Schreiben vom 04.08.2009, in welchem sie erneut nach dem Alkoholkonsum ihres Ehemannes gefragt wurde, bewusst keine Antwort gab.

Auch die Nichtbeantwortung einer Frage ist regelmäßig eine Obliegenheitsverletzung (Prölss / Martin, Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, AKB E.1, Rd. 15). Diese führt jedenfalls dann zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn sich der Versicherungsnehmer weigert, Auskünfte zu erteilen (Prölss / Martin, Versicherungsvertragsgesetz a.a.O.). Dabei kann die Nichtbeantwortung nur dann eine Obliegenheitsverletzung darstellen, wenn die Beantwortung einer Frage wegen Kenntnis der Versicherungsnehmerin möglich gewesen wäre.

So liegt der Fall hier. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin von der Alkoholisierung ihres Mannes positive Kenntnis hatte und die Fragen der Beklagten nach einem Alkoholkonsum des Fahrers trotz dieser Kenntnis vorsätzlich nicht beantwortet hat.

Zwar hat die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung angegeben, sie habe gegenüber dem Zeugen … keine konkreten Angaben zum Alkoholkonsum ihres Ehemannes gemacht. Alkohol gebe es in ihrem Haus immer. Sie habe nicht konkret gesehen, ob und wie viel ihr Mann getrunken habe. Bei einem Streit an dem Abend, kurz bevor ihr Ehemann weggefahren sein soll, habe sie nicht festgestellt, dass ihr Ehemann getrunken habe oder betrunken gewesen sei. Er sei aufgebracht gewesen und sei dann später wütend weggefahren, wobei sie nicht mitbekommen habe, wie ihr Ehemann weggefahren sei.

Auch hat die Zeugin … bekundet, sie sei bei einem Gespräch direkt an der Unfallstelle anwesend gewesen. Dort sei auch danach gefragt worden, ob ihr Vater Alkohol, insbesondere Wodka getrunken habe. Ihre Mutter, die Klägerin, habe lediglich darauf hingewiesen, dass zuhause immer Alkohol, insbesondere Wodka und Bier vorhanden sei. Bei diesem Gespräch sei jedoch nicht darüber gesprochen worden, dass zuhause eine Feier stattgefunden habe und es dort wiederholt Streit gegeben habe, wonach ihr Vater das Haus verlassen haben soll.

Diesen Angaben der Klägerin und der Aussage der Zeugen … vermag die Kammer nicht zu folgen. Die Kammer schließt sich vielmehr der glaubhaften Aussage des Zeugen … an.

Dieser hat ausgesagt, seine Angaben, die er in der Unfallanzeige unter Punkt 3.2 „Unfallschilderung der Zeugen“ aufgenommen habe, seien richtig. Dies sei ihm konkret wieder in Erinnerung gekommen, als er sich im Vorfeld zu dem Termin den Verkehrsunfallbericht vom 5.7.2009 noch einmal durchgelesen habe. Die Klägerin habe ihm danach konkret geschildert, dass sie zuhause Alkohol getrunken hätten. Es sei zu einem Streit zwischen ihrem Ehemann und den Besuchern gekommen. Danach habe sie sich noch mit ihrem Ehemann gestritten. Sie habe ihm, dem Zeugen …, ausdrücklich davon berichtet, dass ihr Ehemann so alkoholisiert gewesen sei, dass er noch nicht einmal gemerkt habe, dass ihm das Portmonee aus der Hosentasche gefallen sei. Er – der Zeuge … – sei sich auch sicher, dass er die Klägerin ausdrücklich nach dem Alkoholkonsum ihres Ehemannes gefragt habe. Sie habe diese Angaben auch so konkret gemacht, wie er sie in den Bericht aufgenommen habe. Bei diesen Angaben handele es sich eindeutig nicht um seine eigenen Schlussfolgerungen. Wenn es sich um solche gehandelt hätte, hätte er sie nämlich unter dem Punkt 4 „Zusammenfassung und eigene Schlussfolgerung“ in die Unfallanzeige aufgenommen. Außerdem könne er sich noch gut daran erinnern, dass Kollegen von ihm nach dem Unfall bei Taxiunternehmen nachgefragt hätten, ob ein betrunkener Fahrer von der Unfallstelle zur Wohnanschrift der Klägerin gebracht worden sei.

Dieser Bekundung folgt das Gericht ohne Bedenken. Die Aussage des Zeugen … war glaubhaft. Insbesondere ist für das Gericht nicht ersichtlich, warum der Zeuge … Informationen, etwa die Tatsachen, dass im Hause der Klägerin eine Feier mit Gästen und anschließend ein Streit stattgefunden haben soll und dass der Ehemann der Klägerin „einiges an Wodka und mehrere Flaschen Bier“ getrunken habe, als eigene Schlussfolgerungen in den Unfallbericht hätte aufnehmen sollen, ohne dass die Klägerin dazu Angaben gemacht hätte. Dies gilt insbesondere für das besondere Detail, dass die Klägerin ihm gegenüber gesagt habe, ihr Ehemann sei so stark alkoholisiert gewesen, dass er noch nicht einmal gemerkt habe, dass ihm das Portmonee aus der Hosentasche gefallen sei. Es erscheint nach Auffassung des Gerichts ausgeschlossen, dass der Zeuge … eine derartige Tatsache als eigene Schlussfolgerung in seinen Unfallbericht aufnimmt. Vielmehr ist das Gericht davon überzeugt, dass der Zeuge … die Klägerin konkret nach dem Alkoholkonsum ihres Ehemannes gefragt, diese die genannten Angaben gemacht und der Zeuge … diese Angaben in das Unfallprotokoll aufgenommen hat.

Demgegenüber vermag die Aussage der Zeugin … die Aussage des Zeugen … nicht zu erschüttern. Zum einen erscheint nach Auffassung der Kammer nicht plausibel, dass der Zeuge … im Rahmen einer Unfallaufnahme, bei der objektive Anhaltspunkte für eine Trunkenheitsfahrt bestehen, zwar danach gefragt haben soll, ob der Fahrer Alkohol getrunken habe, sich dann aber mit der Antwort, zuhause befinde sich immer Alkohol, zufrieden gegeben haben soll. Gegen ihre diesbezüglichen Äußerungen spricht aber auch, dass selbst der Zeuge …, ihr Freund, glaubhaft bekundet hat, von einem derartigen Gespräch nichts mitbekommen zu haben, obwohl die Zeugin … an der Unfallstelle stets bei ihm gewesen sei. Im Übrigen hat die Kammer auch Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin …, die als Tochter der Klägerin dem Rechtsstreit nicht unbeteiligt gegenübersteht.

Demgegenüber bestehen an der Glaubwürdigkeit des unbeteiligten Zeugen … keine Zweifel.

Auch die Angaben des Zeugen … sind nicht geeignet, die Angabe des Zeugen … in Zweifel zu ziehen. Die Aussage des Zeugen … war in Hinblick auf den konkreten Inhalt der vor Ort von der Klägerin gemachten Angaben unergiebig. Denn der Zeuge … hat bekundet, er wisse nicht mehr, ob über Alkoholkonsum von Herrn … gesprochen worden sei. Allerdings spricht seine weitere Aussage – wie bereits ausgeführt – sogar gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin ….

Auf die Folge, dass bei einer derartigen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehenden Obliegenheitsverletzung der Klägerin die Beklagte leistungsfrei wird, hat die Beklagte die Klägerin im Formular der Schadensmitteilung auch ordnungsgemäß hingewiesen. Dieser Hinweis genügt nach Auffassung der Kammer den Anforderungen des § 28 Abs. 4 VVG.

Der Hinweis ist in dem Formular enthalten. Zwar setzt § 28 Abs. 4 VVG eine „gesonderte Mitteilung“ voraus. Nach Sinn und Zweck der Regelung reicht ein Hinweis im Schadensanzeigeformular jedoch regelmäßig aus, da ein gesondertes Schriftstück Beweisschwierigkeiten auslösen und der Warnfunktion nicht besser dienen würde (Prölss / Martin, Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, § 28 VVG, Rd. 154).

Der Hinweis ist auch ausreichend hervorgehoben. Denn er ist drucktechnisch eingerückt, befindet sich abgesetzt unterhalb des Kastens und das Wort „Belehrung“ ist im Fettdruck hervorgehoben.

Aufgrund der nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer feststehenden vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung der Klägerin ist die Beklagte von ihrer Leistung frei geworden. Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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