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Vollkaskoversicherung – Reparatur Unfallfahrzeug

Landgericht Dortmund

Az: 2 S 36/10

Urteil vom: 30.06.2011


Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.06.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.613,59 € (in Worten: dreitausendsechshundertdreizehn 59/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2009 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 4/5 die Beklagte und 1/5 der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger unterhält seit 2006 bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300,00 € unter Einbeziehung der AKB. Am 16.03.2008 wurde das versicherte Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Wegen eines dabei entstandenen Risses am Kurbelwellengehäuse im Bereich der rechten Motorhalterung legte das zur Ermittlung der Schadenshöhe eingeholte Sachverständigengutachten den Herstellerrichtlinien folgend den Austausch des gesamten Motorblocks zugrunde und kalkulierte Nettoreparaturkosten von gut 9.700,00 €, einen Abzug neu für alt von 1353 €, einen weiteren Abzug für einen Vorschaden von 80 €, einen Nettowiederbeschaffungswert von ca. 8.600,00 € und Restwerte von ca. 3.800,00 €.

Da die Beklagte eine höhere Laufleistung des Fahrzeugs zugrunde legte als im Sachverständigengutachten rechnete sie nach einem Nettowiederbeschaffungswert von 7.710,40 € abzüglich 3.600,00 € Restwerte und 300,00 € Selbstbeteiligung ab und zahlte dementsprechend an den Kläger 3.750,40 € sowie später weitere 236,01 €.

Der Kläger ließ das Fahrzeug reparieren und zahlte dafür 8.540,42 €. Bei der Reparatur wurde entgegen den Richtlinien des Herstellers und der Reparaturkostenkalkulation des von der Beklagten beauftragten Sachverständigen der Motor nicht ausgetauscht, sondern der Riss im Bereich der am Motorblock befindlichen Haltelasche geschweißt. Die Beklagte erkannte diese Reparatur nicht als eine vollständig ausgeführte an, weil die Herstellerrichtlinien nicht eingehalten waren. Sie lehnte deshalb weitere Zahlungen an den Kläger ab. Dieser sieht die vorgenommene Reparatur als vollständig ausgeführt im Sinne der AKB an und verlangt Zahlung weiterer 3.913,99 € sowie Kosten für ein vorprozessual eingeholtes Sachverständigengutachten.

Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten über die Frage eingeholt, ob die vorgenommene Reparatur „zeitwert- und fachgerecht“ erfolgte. Der gerichtliche Sachverständige hat die Reparaturschweißung am Motorblock als zeitwert- und fachgerecht bewertet, aber – auf Grund des weit gefassten Beweisbeschlusses, ohne dass dieser Punkt bisher unter den Parteien streitig gewesen war – eine unzureichende Lackierung der Unfallschäden festgestellt. Deswegen hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen mit der Begründung, wegen der Lackiermängel keine sach- und fachgerechte Reparatur vorgelegen habe. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er rügt, dass die Entscheidung auf einen unter den Parteien nicht streitigen Punkt gestützt wurde. Er behauptet, dass die Mängel in der Lackierung nach deren Aufdeckung durch den Sachverständigen behoben worden seien. Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Das Gericht hat über die behauptete Mängelbeseitigung ein mündliches Sachverständigengutachten eingeholt.

II.

Die Berufung hat im Wesentlichen Erfolg.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein weiterer Entschädigungsanspruch gem § 13 AKB in Höhe von 3.613,59 € zu, da das Fahrzeug vollständig repariert worden ist, so dass die Beklagte den Kläger nicht auf eine Entschädigungsberechnung verweisen kann, bei der von geschätzten Reparaturkosten der Restwert in Abzug zu bringen ist.

1.

Zwischen den Parteien gelten die vom Kläger vorgelegten AKB. Die von der Beklagten für ihre Abrechnung herangezogenen AKB 2008 können hingegen keine Anwendung finden. Trotz Hinweises durch das Gericht hat die Beklagte nicht vorgetragen, wie diese AKB 2008 in den seit 2006 bestehenden Versicherungsvertrag einbezogen worden sein sollen. Neue bzw. aktualisierte Versicherungsbedingungen werden indes nicht automatisch Bestandteil eines bestehenden Versicherungsvertrages, sondern bedürfen ihrer Einbeziehung in das Vertragsverhältnis. Da die Beklagte eine solche Einbeziehung nicht dargelegt hat, ist von der Geltung derjenigen AKB auszugehen, die bei Vertragsschluss dem Kaskoversicherungsvertrag zwischen den Parteien zugrunde gelegt worden sind.

2.

Die danach geltenden AKB treffen für die Entschädigungsleistung auszugsweise folgende Regelung:

㤠13 Ersatzleistungen

1.

Der Versicherer ersetzt einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs oder seiner Teile am Tage des Schadens…

3 a.

Leistungsgrenze ist in allen Fällen der vom Hersteller unverbindlich empfohlene Preis am Tage des Schadens.

3 b.

Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben dem Versicherungsnehmer. Sie werden zum Restwert auf die Ersatzleistung angerechnet.

4 a.

Bei Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs gewährt der Versicherer die nach den Absätzen 1. bis 3 b. zu berechnende Höchstentschädigung.

5.

In allen sonstigen Fällen der Beschädigung des Fahrzeugs ersetzt der Versicherer bis zu dem nach den Absätzen 1 bis 3 b. sich ergebenden Betrag die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung… Im Fall der nicht bzw. nicht vollständig ausgeführten Reparatur ersetzt der Versicherer die geschätzten Kosten bis zur Höhe des um den Restwert des beschädigten Fahrzeugs verminderten Wiederbeschaffungswertes. …“

Da der Kläger das Fahrzeug hat reparieren lassen und die Reparaturrechnung einschließlich Mehrwertsteuer gezahlt hat, so dass auch die Mehrwertsteuerklausel nach § 13 Ziffer 5 a AKB nicht zum Tragen kommt, kann der Kläger entsprechend dem in den AKB enthaltenen Leistungsversprechen der Beklagten die Reparaturkosten –begrenzt durch den Wiederbeschaffungswert- abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung erstattet verlangt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt § 13 Ziffer 5 S. 2 AKB nicht zur Anwendung, wonach im Fall der nicht bzw. nicht vollständig ausgeführten Reparatur nach geschätzten Reparaturkosten unter Anrechnung des Restwertes des Fahrzeugs abzurechnen ist. Denn die Reparatur am Fahrzeug des Klägers ist im Sinne von § 13 Ziffer 5 S. 2 AKB „vollständig ausgeführt“ worden. Dies gilt zunächst für die vom Sachverständigen auf Grund des zu weit gefassten Beweisbeschlusses des Amtsgerichts ermittelten Lackierungsmängel in Form von Lackläufern. Diese sind nach den Ausführungen des Sachverständigen im Termin vom 12.05.2011 inzwischen vollständig beseitigt worden, so dass diese optischen Mängel jedenfalls nicht mehr vorliegen, ohne dass es darauf ankäme, ob eine mangelhafte Lackierung überhaupt einer vollständig ausgeführten Reparatur im Sinne der AKB entgegenstehen könnte.

Auch die zwischen den Parteien kontrovers beurteilte Schweißung des unfallbedingten Risses am Kurbelwellengehäuse im Bereich der rechten Motorhalterung steht der Feststellung einer vollständig ausgeführten Reparatur nicht entgegen. Es mag sein, dass dieser Reparaturweg nicht den Herstellerrichtlinien entspricht. Zwischen den Parteien ist indessen nicht vereinbart, dass die Reparatur nach Herstellerrichtlinien erfolgen soll. Die maßgebende Klausel in den AKB ist auch nicht dahingehend zu verstehen. Denn mit der Klausel soll aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers lediglich verhindert werden, dass er sich an dem Unfall bereichert. Mithin kommt es für die Bewertung der „Vollständigkeit“ einer Reparatur im Sinne des § 13 Nr. 5 S. 2 AKB entscheidend darauf an, ob alle Arbeiten ausgeführt sind, die technisch erforderlich sind, um die Unfallschäden zu beseitigen; ob weitere Arbeiten technisch möglich sind, ist unerheblich. Vollständig ist eine Reparatur daher dann, wenn das Fahrzeug technisch vollständig Instand gesetzt, mithin also fahrtüchtig und unfallsicher ist und eine weitere Reparatur aus technischer Sicht nicht erforderlich ist (OLG Karlsruhe NJW-RR 2011, 681 = ZFS 2011, 215 = DAR 2011, 139). Auf die Einhaltung der dem Versicherungsnehmer regelmäßig unbekannten Herstellerrichtlinien für die Reparatur eines Fahrzeugs kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten hingegen nicht an, da der durchschnittliche, um Verständnis der Versicherungsbedingungen bemühte Versicherungsnehmer weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Klausel entnehmen kann, dass er einen vom Hersteller des Fahrzeugs empfohlenen Reparaturweg einzuhalten hat, um in den Genuss der nur durch den Wiederbeschaffungswert begrenzten Versicherungsleistung zu kommen. Auch für das Gericht ist nicht einsichtig, warum für die Reparatur eines Risses im Bereich der Motorhalterung bei einem im Jahre 2000 erstmals zugelassenen VW Bora zur Schadensbehebung der komplette Austausch des Motorblocks erforderlich sein soll, wenn der Riss im Bereich der Motorhalterung durch Schweißen ordnungsgemäß beseitigt werden kann. Dies hat der vom Gericht beauftragte Sachverständige bestätigt, der in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt hat, dass die Reparaturschweißung am Motorblock zeitwert- und fachgerecht war. Es kann dahinstehen, ob nach A.2.7.1 AKB 2008 für eine „vollständige und fachgerechte“ Reparatur eine solche nach „Angaben des Herstellers“ erforderlich ist (so Stadler in Stiefel/Meier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., 2010, A.2.7. AKB 2008, Rdn. 8), da die AKB 2008 – wie ausgeführt – in den Versicherungsvertrag zwischen den Parteien nicht einbezogen worden ist. Jedenfalls für die hier streitgegenständliche Klausel kommt es für die Vollständigkeit einer Reparatur nicht auf die Einhaltung etwaiger Herstellerrichtlinien an.

3.

Somit kann der Kläger Ersatz der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung verlangen und muss sich nicht auf eine Abrechnung nach geschätzten Reparaturkosten abzüglich Restwert verweisen lassen. Zu begrenzen ist der Anspruch entsprechend der Abrechnung des Klägers gemäß § 13 Nr. 1 AKB auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs.

Demnach ergibt sich folgende Abrechnung:

Wiederbeschaffungswert 7.900,00 €

abzüglich 1. Zahlung 3.750,40 €

abzüglich 2. Zahlung 236,01 €

abzüglich Selbstbeteiligung 300,00 €

3.613,59 €.

Anzusetzen war der der vom Kläger für die Berechnung seiner Klageforderung zugrunde gelegte, unwidersprochen gebliebene Bruttowiederbeschaffungswert von 7.900 €, da der Kläger die Mehrwertsteuer auf die Reparaturkosten gezahlt hat.

4.

Nicht ersetzt verlangen kann Kläger die Kosten für ein von ihm vorprozessual eingeholtes Sachverständigengutachten. Die Feststellung der Schadenshöhe obliegt dem Versicherer. Außerdem haben die Parteien in § 14 AKB ein Sachverständigenverfahren vereinbart, mit dem Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswertes oder über den Umfang der erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten geklärt werden können.

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 und 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst.

 

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