Skip to content

Europaweite Vollstreckung von Geldbußen für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten!

 

Die Justizminister der EU-Mitgliedsstaaten haben am 08.05.2003 beschlossen, dass künftig alle von einem Mitgliedsstaat verhängten Geldstrafen und Geldbußen bei allen Formen von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich europaweit gegenseitig anerkannt und vollstreckt werden. Diese Regelung muss jedoch noch in nationales Recht umgesetzt werden.

Diese aus 39 Straf- und Ordnungswidrigkeitstatbeständen bestehende Regelung soll für Geldbußen von 70 € und mehr gelten. Zahlt z.B. ein Verkehrssünder den geforderten Betrag nicht, so droht ihm ersatzweise eine Freiheitsstrafe. Jeder EU-Mitgliedsstaat soll dabei das jeweilige Strafmaß selbst festlegen können. Sofern die ausländische Entscheidung in einem Verfahren ergangen ist, welches Grundrechte oder rechtsstaatliche Prinzipien verletzt, kann das Heimatland eines Betroffenen die grenzüberschreitende Vollstreckung verweigern.


Anmerkung:

Nunmehr sind die Tage gezählt, in denen man in manchen EU-Ländern ungestraft eine Verkehrsordnungswidrigkeit begehen konnte

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos