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Vollstreckungsabwehrklage – Freigabeanspruch einer Grundschuld

LG Deggendorf, Az.: 22 O 162/17, Urteil vom 07.02.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 88.453,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Vollstreckungsabwehrklage – Freigabeanspruch einer Grundschuld
Symbolfoto: NikD51/Bigstock

Der Kläger wendet sich gegen eine Zwangsvollstreckung in sein von ihm bewohnten Grundstück in … , welche die Beklagte aus der Grundschuldbestellurkunde des Notars … vom 27.08.1993, UrNr. … betreibt. Darin wurde für die … Bank … eine Briefgrundschuld von DM 173.000 am Grundstück des Klägers bestellt (B12) und im Grundbuch eingetragen. Diese Briefgrundschuld (B11) wurde von der … Bank … an die … Lebensversicherung und von dieser im Jahre 2013 an die Beklagte abgetreten. Der Kläger hatte bei der Beklagten am 09.01.2009 ein Darlehen über insgesamt € 193.134,07 aufgenommen, welches die Beklagte mit Schreiben vom 06.01.2016 wegen Zahlungsrückständen kündigte. Auf den Darlehensvertrag vom 09.01.2009 (B1) nebst Zahlungsbedingungen (B2) wird ergänzend Bezug genommen. Mit der Kündigung verlangte die Beklagte die Rückzahlung des noch offenen Darlehenskapitals von € 186.766,24, Rückstände von € 6.367,83, weitere Leistungsraten von € 167,30, Verzugszinsen von € 29,41 und eine Vorfälligkeitsentschädigung von € 30.638,27, insgesamt somit eine Gesamtforderung von € 223.969,05. Auf das Kündigungsschreiben (B3) wird ergänzend Bezug genommen. Nachdem der Kläger darauf aufmerksam machte, daß die Beklagte keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen könne und auch eine Finanzierungsbestätigung über € 190.000 vorgelegt hatte, forderte diese statt dessen einen „Refinanzierungsschaden“ von € 23.876,10 und bot dem Kläger an, die Vorfälligkeitsentschädigung unter Vorbehalt zu bezahlen, um die Zwangsvollstreckung abzuwenden. Auf das Schreiben der Beklagten vom 26.07.2016 (Anlage zu Klageschrift und B6) wird ergänzend Bezug genommen. Mit Schreiben vom05.08.2016 forderte der Kläger die Beklagte auf, über die aktuelle Forderung ohne die Vorfälligkeitsentschädigung und auf Grundlage der zur Zinshöhe ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung abzurechnen. Mit Beschluß vom 16.08.2016 ordnete das Vollstreckungsgericht Deggendorf auf Grund de Grundschuldbestellungsurkunde die Zwangsversteigerung in das Grundstück an. Auf den Beschluß des Amtsgerichts Deggendorf (B10) wird ergänzend Bezug genommen. Eine Erinnerung des Schuldners gegen diesen Beschluß hatte keinen Erfolg.

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldurkunde sei unzulässig, weil die darin enthaltene Abtretung der Ansprüche auf Rückgewähr vor- und gleichrangiger Grundschulden rechtswidrig ein Einspruchsrecht des Schuldners aushebele und der Gläubigerin die Möglichkeit der ungerechtfertigten Bereicherung einräume. Die verstoße gegen die Richtlinie 93/13/EWG. Es liege somit ein Vollstreckungsmangel im Sinne eines ungültigen Titels vor. Zudem schulde der Kläger weder eine Vorfälligkeitsentschädigung, noch einen nunmehr von der Beklagten geltend gemachten Refinanzierungsschaden.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die im Zwangsversteigerungsverfahren … , Amtsgericht Deggendorf, als Vollstreckungstitel verwendete Grundschuld zur Löschung freizugeben.

Hilfsweise hierzu:

2. Die Beklagte wird verurteilt, die im Zwangsversteigerungsverfahren … , AG Deggendorf, als Vollstreckungstitel verwendete Grundschuld zur Löschung freizugeben Zug um Zug gegen Zahlung eines von der Beklagten noch abzurechnenden und unter Beifügung eines nachvollziehbaren vollständig zu belegenden Betrages, der sich aus der Entwicklung des Darlehensverhältnisses der Parteien seit Begründung des Darlehensverhältnisses ergibt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, sie könne statt einer Vorfälligkeitsentschädigung einen Refinanzierungsschaden verlangen. Jedenfalls übersteige selbst der unstreitige Betrag den Nominalbetrag der Grundschuld erheblich, so daß es auf den verbleibenden streitigen Betrag nicht ankomme. Ihr Refinanzierungsschaden betrage € 23.876,10. Hinsichtlich der Berechnung wird auf Anlage B7 Bezug genommen.

Hinsichtlich des weiteren Vortags wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Freigabe der Grundschuld.

Soweit der Kläger vorbringt, es liege ein ungültiger Titel vor, hat darüber das Vollstreckungsgericht bereits entschieden. Jedenfalls hat das Prozessgericht über derartige Einwendungen im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage nicht zu entscheiden. Materiell-rechtliche Einwendungen macht der Kläger nicht erfolgreich geltend. Unstreitig erreicht die Grundschuld nebst Zinsen von unter 140.000,00 € selbst den unstreitigen Rückzahlungsanspruch von knapp 190.000,00 € nicht.

Soweit der Kläger geltend macht, es läge ein ungültiger Titel vor, weil die Voraussetzungen von Art. 3 der Richtlinie 93-13 EWG vorliegen würden, kann dies nicht nachvollzogen werden. Gemäß Artikel 3 der Richtlinie sind Vertragsklauseln, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden, als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen. Der Kläger wendet sich gegen die unter Punkt 6 der Urkunde vereinbarte Abtretung seiner Ansprüche aus vor- und gleichrangiger Grundschulden und Grundschuldteile nebst Zinsen und Nebenrechten, seiner Ansprüche auf Erteilung einer Löschungsbewilligung, einer Verzichtserklärung, einer nicht Valutierungserklärung sowie seiner Ansprüche auf Auszahlung des Übererlöses im Verwertungsfall, soweit ihm diese Ansprüche gegenwärtig oder zukünftig zustehen. Es mag durchaus sein, dass die Abtretung unwirksam ist. Daraus folgt jedoch nicht die Unwirksamkeit der gesamten Grundschuldbestellung, sondern allenfalls die Unwirksamkeit der inkriminierten Klausel. Die Wirksamkeit dieser Klausel hat jedoch für die Entscheidung des Rechtsstreites keinerlei Bedeutung. Soweit in der Klage neben der Zwangsvollstreckungsgegenklage auch eine sogenannte Titelgegenklage analog § 767 Abs. 1 ZPO enthalten ist, hat diese deshalb keinen Erfolg.

Die geltend gemachte Forderung ist bis auf den behaupteten Refinanzierungsschaden unstreitig. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers kann die Beklagte jedoch auch diesen Schaden geltend machen. Der BGH (NJW 2016, 1379) hat insoweit festgestellt, daß dem Gläubiger eines Verbraucherkredites keine Vorfälligkeitsentschädigung zusteht. § 497 I 2 BGB gestattet dem Gläubiger aber gleichwohl, im Einzelfall einen höheren Schadensersatz nachzuweisen. Diesen Nachweis hat die Beklagte mit der als B7 vorgelegten Schadensberechnung geführt. Der Kläger ist dieser Berechnung nur mit dem Argument entgegengetreten, die Beklagte könne neben dem Zinssatz von 2,5 % aus § 497 IV BGB keinen weiteren Schaden verlangen, hat aber die vorgelegte Berechnung als solches nicht substantiiert bestritten. Mit seiner Rechtsauffassung geht der Kläger jedoch fehl. Der Gläubiger kann zwar keinen Schadensersatz für den entgangenen Erfüllungsschaden in Form einer Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Eine konkrete Schadensberechnung hinsichtlich seiner nun frustrierten Refinanzierungskosten bleibt dem Gläubiger aber auch nach der Rechtsprechung des BGH möglich (MüKoBGB/Schürnbrand BGB § 497 Rn. 7-8; BeckOK BGB/Möller BGB § 497 Rn. 3-6; BGH, Urt. v. 22.11.2016 – XI ZR 187/14).

Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Die Beklagte hat die offene Schuld zutreffend berechnet. Eine Berechnung, wie sie der Kläger verlangt, schuldet die Beklagte demgegenüber nicht.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

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